Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 20. Aug. 2014 - 4 Sa 96/14

published on 20/08/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 20. Aug. 2014 - 4 Sa 96/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Der am 15.09.1983 geborene Beklagte war bei der Klägerin ab dem 15.11.2004 auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.11.2004 als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt (Kopie Bl. 5, 6 d. A.). In § 2 des Vertrages wird auf die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen C-verbandes“ (künftig: AVR-Caritas) verwiesen.

Am 24.06.2008 trafen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Weiterbildung des Beklagten zum OP-Pfleger in der Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 (Kopie Bl. 7 d. A.) und verwiesen hinsichtlich der Kostentragung auf die Regelung in § 10 a AVR-Caritas „Fort- und Weiterbildung“. Danach hatte die Klägerin während der Freistellung für die notwendige Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge fortzuzahlen und die Kosten der Weiterbildung zu tragen. Der Mitarbeiter seinerseits hat der Arbeitgeberin diese Aufwendungen zu ersetzen, sollte das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde enden. Hierbei sollten für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Weiterbildung 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen werden.

Der Beklagte schloss nach 720 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht die Weiterbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst zum 31.03.2011 erfolgreich ab. Im Hinblick auf die erfolgte Weiterbildung wurde die Vergütung des Beklagten ab dem 01.01.2013 um ca. EUR 200,- brutto angehoben (vgl. Bl. 10 d. A.).

Mit Schreiben vom 09.11.2012 (Kopie Bl. 15 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2013 und schied im Rahmen einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages bei der Klägerin vorzeitig zum 31.01.2013 aus.

Auf der Basis der Berechnung vom 18.02.2013 (Kopie Bl. 14 d. A.) begehrte die Klägerin von dem Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2013 (Kopie Bl. 17 d. A.) die Erstattung von Weiterbildungskosten in Höhe von EUR 6.180,29.

Mit ihrer am 08.07.2013 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage vom 01.07.2013 verfolgt die Klägerin den Erstattungsanspruch gerichtlich weiter.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 16.01.2014 die Klage abgewiesen.

Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, eine Erstattung der Weiterbildungskosten sei von dem Beklagten nicht geschuldet, da in der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 die zu erstattenden Weiterbildungskosten nicht beziffert worden seien und somit die Klausel einer Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhalte.

Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.02.2014 zugestellte Urteil hat diese mit dem am 18.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 14.02.2014 Berufung eingelegt und sie mit Telefax vom 02.04.2014 begründet.

Die Klägerin meint, die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien könne keiner uneingeschränkten AGB-Kontrolle unterworfen werden, denn sie enthalte hinsichtlich der Rückzahlungsvereinbarung eine wortgleiche Wiederholung der entsprechenden Regelung in § 10 a AVR-Caritas. Bei Vorliegen von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien aufgrund der Entstehung durch den „dritten Weg“ seien Besonderheiten zu beachten und die entsprechenden Klauseln könnten keiner umfassenden Inhaltskontrolle, sondern lediglich einer Rechtskontrolle unterworfen werden. Insoweit könne die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit individualvertraglicher Rückzahlungsklauseln nicht uneingeschränkt übernommen werden. Im Rahmen des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB seien auch die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts ausreichend zu berücksichtigen. Insoweit könne die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2012 - 3 AZR 698/10 - nicht auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas übertragen werden.

Zudem seien dem Beklagten bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung von ihrem Mitarbeiter S. die Kosten der Fortbildung hinreichend konkret mitgeteilt worden. Auch wenn von ihm - wie in dem erstinstanzlichen Verfahren dargestellt - keine genauen Beträge genannt worden sei, hätte vom Erstgericht dennoch der von ihr angebotene Zeuge S. einvernommen werden müssen.

Im Hinblick auf die wortgenaue Wiedergabe des § 10 a AVR-Caritas habe sie auf die Wirksamkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vertrauen dürfen. Dies im Hinblick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gültigkeit des § 10 a AVR-Caritas.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 16.01.2014, Az: 15 Ca 4247/13, ist abzuändern und der Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.180,29 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:

Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.01.2014 (Az.: 15 Ca 4247/13) eingelegte Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt er vor, bei der Vereinbarung vom 24.06.2008 handele es sich um keine echte Individualvereinbarung i. S. d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern eine von der Klägerin vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung durch die Entscheidung des BAG vom 21.08.2012 gelte auch für eine Rückzahlungsvereinbarung im Rahmen des § 10 a AVR-Caritas. Auch hier sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gefordert, dass die gegebenenfalls zu erstattenden Kosten in der Rückzahlungsklausel zumindest nach Art und Berechnungsgrundlage angegeben werden. Dies gelte auch im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Ohne eine weitere Konkretisierung der Fortbildungskosten verstoße § 10 a AVR-Caritas gegen das Transparenzgebot. Von dem Mitarbeiter S… sei er in dem Gespräch bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung lediglich auf Gesamtkosten in Höhe von ca. EUR 6.000,- hingewiesen worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist sachlich nur zum Teil begründet.

Der Beklagte ist aufgrund der mit der Klägerin getroffenen Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 i. V. m. § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas nur verpflichtet, dieser von ihr getragene Weiterbildungskosten in Höhe von EUR 2.333,33 zuzüglich von Zinsen zu erstatten. Nur insofern hält diese Vereinbarung - bestehend aus dem schriftlich fixierten Vertragstext vom 24.06.2008 (Kopie Bl. 7 d. A.) und den ergänzenden mündlichen Abreden der Parteien - einer im Interesse des Arbeitnehmers stattfindenden Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Stand.

Nach den ergänzenden mündlichen Abreden der Parteien wurden der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 damals kalkulierte bzw. gedeckelte Gesamtkosten von EUR 6.000,- zugrunde gelegt.

1. Die Parteien haben in Ergänzung ihrer bisher geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen am 24.06.2008 eine Zusatzvereinbarung über die Weiterbildung des Klägers zum OP-Pfleger an der Akademie für Gesundheits- und Pflegeberufe in E… im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2011 getroffen.

Nach dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung (7 d. A.) erfolgt die Weiterbildungsmaßnahme nach den Regelungen des § 10 a AVR-Caritas, dessen Wortlaut in die schriftliche Vereinbarung aufgenommen worden ist, insbesondere auch die dort geregelte Erstattungspflicht des Arbeitnehmers.

Die Aufnahme einer Erstattungspflicht in die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Weiterbildungsmaßnahme diente nämlich nach dem übereinstimmenden Verständnis beider Vertragsparteien der Erweiterung der Einsatzfähigkeit des Beklagten und hat ausweislich der Vergütungsmitteilung vom 17.01.2013 (Kopie Bl. 10 d. A.) seine Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe Kr 8a der Anlage 31 AVR in die Vergütungsgruppe Kr 9a Anlage 31 AVR erlaubt. Sie hat damit generell die Arbeitsmarktchancen des Klägers und die Wertigkeit seines Tätigkeitsspektrums erhöht (vgl. BAG vom 14.01.2009 - 3 AZR 900/07 - NZA 2009, 666; EK-Preis, 14. Aufl., § 611 BGB, Rz. 436; jeweils m. w. N.).

Dass es sich bei den AVR-Caritas um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen der dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber handelt und diese als allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterworfen sind, hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 17.11.2005 - 6 AZR 160/05 - NZA 2006, 872; vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07 - NZA 2011, 634).

In der Entscheidung vom 17.11.2005 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit ausführlicher Begründung zur rechtlichen Zulässigkeit der Rückzahlungsregelungen in § 10 a Abs. 2 AVR-Caritas geklärt und in Bezug auf eine durchgeführte Inhalts- und Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB die einzelnen Bestimmungen für rechtlich zulässig, klar und verständlich sowie ihrem Wortlaut nach eindeutig qualifiziert.

Auf diese Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts nehmen beide Parteien Bezug, weshalb sie hier nicht nochmals im Detail wiedergegeben werden müssen.

Durch die Bezugnahme auf § 10a AVR-Caritas haben die Parteien lediglich klargestellt, dass der Beklagte für die notwendige Fort- und Weiterbildungszeit unter Fortzahlung seiner bisherigen Dienstbezüge freigestellt werden muss und die Klägerin die Kosten der Weiterbildung trägt, mit Ausnahme von Fahrt- und Verpflegungskosten. Des Weiteren hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Weiterbildung die von ihr übernommenen Weiterbildungskosten zu erstatten; wobei ein Nachlass in Höhe von 1/36 pro Monat der Weiterbeschäftigung nach Ende der Weiterbildung zu erfolgen hat.

Die Art der Weiterbildung, deren organisatorische und zeitliche Durchführung, der Umfang der Arbeitsfreistellung sowie die Höhe der anfallenden (externen) Weiterbildungskosten regelt § 10a AVR-Caritas selbst nicht. Insoweit bedarf es zusätzlicher, auf den Einzelfall zugeschnittener ergänzender Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien (= konkrete Fortbildungsvereinbarung).

2. Enthält eine von den Arbeitsvertragsparteien getroffene konkrete Fortbildungsvereinbarung - wie im vorliegenden Fall - eine generell abstrakte Rückzahlungsklausel, handelt es sich hinsichtlich der Regelung zur Erstattung der Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden insgesamt um vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen, die nach ihrer Intention mehrfach zur Anwendung gelangen sollen, und damit um allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhalts- und Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen sind.

a) Das Erstgericht hat hierbei zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 21.08.2012 (3 AZR 698/10 - NZA 2012, 1428) und vom 06.08.2013 (9 AZR 442/12 - NZA 2013, 1361) abgestellt, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden müssen, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners der Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“.

Hinsichtlich der Erstattung von Fortbildungskosten ist dem Transparenzgebot nur dann genügt, wenn die gegebenenfalls vom Arbeitnehmer zu erstattenden Kosten dem Grund und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben werden. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der gegebenenfalls zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (z. B. Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden, bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume (so das BAG a. a. O.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält die Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 im Rahmen der getroffenen mündlichen Abreden der Verhandlungsführer nur eine wirksame Rückzahlungsabrede im Umfang von Gesamtkosten in Höhe von EUR 6.000,-.

Dieser Betrag reduziert sich aufgrund der zunächst erfolgten Weiterarbeit nach Ende der Weiterbildung auf EUR 2.333,33 (= 14/36).

In Absatz 1 der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 haben die Parteien die Art der Weiterbildung und den Träger der Weiterbildungsmaßnahme konkretisiert und auch den zeitlichen Rahmen der Maßnahme festgelegt.

Durch die Bezugnahme auf die Regelung in § 10a Abs. 1 AVR-Caritas erfolgte eine generelle Festlegung der Erstattung der Dienstbezüge für die erforderliche Freistellung zur Weiterbildung sowie der Tragung (externer) Teilnahme- bzw. Unterrichtsgebühren. Fahrt- und Verpflegungskosten waren dagegen von der Arbeitgeberin nicht zu tragen und konnten deshalb auch nicht der Erstattungspflicht des Arbeitnehmers unterfallen.

In dem Vertragstext werden jedoch keine Lehrgangsgebühren o. ä. angegeben und auch nicht der ungefähre Umfang der erforderlichen Freistellung.

Da eine Fortbildungsvereinbarung nicht zwingend der Schriftform bedarf (vgl. EK-Preis, a. a. O.), sondern auch mündlich getroffen werden kann, konnten die Parteien der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 in Ergänzung der schriftlich fixierten Vertragsinhalte hinsichtlich der Weiterbildungskosten wirksame zusätzliche mündliche Abreden treffen.

Diesbezüglich ist die Klägerin den Nachweis schuldig geblieben, im Rahmen des geführten Gespräches seien dem Beklagten von ihrem Mitarbeiter S. die Höhe der anfallenden Lehrgangsgebühren und der zeitliche Umfang der erforderlichen Freistellung mitgeteilt worden. Dies hat die Klägerin nochmals in der Berufungsverhandlung vom 20.08.2014 ausdrücklich zugestanden.

Diese Kostenparameter sind somit nicht in die Weiterbildungsvereinbarung der Parteien eingeflossen und konnten deshalb auch nicht zur Berechnung und Begrenzung der Erstattungspflicht des Klägers herangezogen werden.

Insoweit erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit von der Klägerin Unterrichtskosten in Höhe von EUR 3.500,- und eine zu erstattende Vergütung in Höhe von EUR 12.392,17 begehrt werden.

Allerdings sind bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung die eventuell anfallenden Gesamtkosten Gegenstand der mündlichen Unterredung des Beklagten mit dem Pflegedienstleiter S. gewesen und hat letzterer - nach den eigenen Angaben des Beklagten - die in etwa anfallenden Weiterbildungskosten mit insgesamt EUR 6.000,- beziffert.

Insoweit muss der Pflegedienstleiter S. bei der Ermittlung dieses Wertes von wesentlich geringeren Unterrichtskosten und einem geringeren Freistellungszeitraum ausgegangen sein. Denkbar ist indes auch, dass der Arbeitgeber im Interesse einer Förderung der Weiterbildungsneigung beim Arbeitnehmer eine Deckelung eventuell höher zu kalkulierender Weiterbildungskosten vornimmt, und damit das wirtschaftliche Risiko für den Arbeitnehmer begrenzt.

Welche der Fallkonstellationen hier vorgelegen haben mag, kann dahingestellt bleiben. Durch die vom Beklagten behauptete mündliche Absprache, sollten die von dem Vertreter der Klägerin mit ca. EUR 6.000,- angegebenen Gesamtkosten der Weiterbildung, das wirtschaftliche Risiko begrenzen, das auf den Beklagten bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung vom 24.06.2008 zukommen konnte.

Die bei Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung vorgenommene Bezifferung der Gesamtkosten genügt dem Gebot, bei Begründung einer Rückzahlungsvereinbarung die ungefähre Höhe des Kostenrisikos anzugeben. Damit wurde von der Klägerin im Rahmen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für die erforderliche Transparenz gesorgt.

Enthält eine - auch mündlich getroffene - Weiterbildungsvereinbarung zu niedrige Angaben zur Höhe der anfallenden Kosten oder einen etwaigen Deckelungsbetrag, beschränkt sich der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers auf diese vertraglich festgelegten Größen.

3. Auf den Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 2.333,33 fallen ab Rechtshängigkeit der Klage Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien entsprechend ihrem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Im Hinblick auf die nur teilweise schriftliche Fixierung von Vertragsabreden bei Abschluss einer Weiterbildungsvereinbarung und der diesbezüglichen Erfüllung des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wird der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung beigemessen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG; dies insbesondere im Anwendungsbereich des § 10a AVR-Caritas.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/08/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. März 2012 - 7 Sa 1500/11 - wird zurückgewiesen.
published on 21/08/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.
published on 22/07/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2007 - 3/6 Sa 177/07 - aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.