Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2016 - 4 Sa 357/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0720.4SA357.15.0A
published on 20/07/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2016 - 4 Sa 357/15
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.3.2015, Az.: 1 Ca 1846/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter Ausbildungsvergütung.

2

Die Parteien schlossen unter dem 17.05.2010 einen "Ausbildungsvertrag", der u. a. folgende Bestimmungen enthält:

3

"§ 1
Frau C. wird ab 01.09.2010 als Studierende für die Dauer des Studiengangs Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement an der Hochschule der A. - Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement, Beschäftigungsorientierte Beratung und Fallmanagement - längstens bis zum 31.08.2015, eingestellt.

4

§ 2
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der A. (TVN-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

5

Außerdem finden die für die A. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

6

Auf das Ausbildungsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

7

§ 3
Die Studierende erhält für die Dauer der Ausbildung nach Maßgabe des § 7 TVN-BA eine monatliche Ausbildungsvergütung. Sie beträgt zurzeit 1.470 Euro."

8

Am 18.05.2010 unterzeichnete die Beklagte folgende Erklärung:

9

"Nach § 29 TVN-BA wirken die Tarifvertragsparteien darauf hin, alle Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in ein auf mindestens 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Mit der Übernahmeabsicht korrespondiert die individuelle Verpflichtung der/des Studierenden nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung im Geschäftsbereich der BA bundesweit uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein. Ein Anspruch der/des Studierenden auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht nicht."

10

Von der Verpflichtung zur bundesweit uneingeschränkten Verwendungsbereitschaft nach erfolgreicher Beendigung des Studiums habe ich Kenntnis genommen."

11

Ferner - ebenfalls unter dem 18.05.2010 - unterzeichnete die Beklagte auch eine (formularmäßige) Verpflichtungserklärung zur Rückzahlung von Ausbildungsvergütung. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen.

12

Der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der A. (TVN-BA) enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

13

"§ 29
Übernahme nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung

14

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Studierende nach erfolgreich absolviertem Studium für mindestens 24 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die A. über Bedarf ausgebildet hat.

15

Protokollnotiz:

16

Die Übernahmeabsicht nach § 29 korrespondiert mit der individuellen Verpflichtung der Studierenden nach Beendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsbereichs der A. bundesweit uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein.

17

§ 30
Erstattung von Ausbildungskosten

18

(1) Die Ausbildungskosten sind von der Nachwuchskraft zu erstatten, wenn

19

a) im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund ein Arbeitsverhältnis zur BA nicht begründet werden kann, oder
b) ein im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begründetes Arbeitsverhältnis aus einem von der Nachwuchskraft zu vertretenden Grund innerhalb der ersten drei Jahre seines Bestehens endet.

20

(2) Zurückzuzahlen ist

21

a) das Fünfzehnfache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder innerhalb des ersten Jahres seines Bestehens endet,
b) das Zehnfache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des zweiten Jahres seines Bestehens endet,
c) das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung, wenn ein Arbeitsverhältnis innerhalb des dritten Jahres seines Bestehens endet."

22

Mit erfolgreichem Abschluss ihres Studiums an der Hochschule der Klägerin endete der Ausbildungsvertrag der Parteien zum 31.08.2013. Bereits zum 01.09.2013 wurde die Beklagte im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von der Klägerin bei der Agentur für Arbeit B.-B. eingestellt.

23

Unabhängig von dieser Einstellung bewarb sich die Beklagte beim Jobcenter der Klägerin in M.. Diesbezüglich wurde zunächst eine Versetzung der Beklagten zum 15.03.2014 avisiert, letztlich wurde der Versetzungstermin jedoch auf den 01.09.2015 festgelegt. Mit Schreiben der Klägerin vom 10.04.2014 wurde der Beklagten bestätigt, dass sie ab dem 01.09.2015 beim Jobcenter M. beschäftigt werde.

24

Mit Schreiben vom 25.04.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2014.

25

Mit Schreiben vom 17.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Erstattung von Ausbildungskosten i. H. v. 22.050,00 Euro auf.

26

Mit ihrer am 14.10.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung der 15-fachen monatlichen Ausbildungsvergütung in Anspruch genommen.

27

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.03.2015 (Bl. 59 bis 62 d. A.).

28

Die Klägerin hat beantragt,

29

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.050,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.03.2015 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 62 bis 65 d. A.) verwiesen.

33

Gegen das ihr am 22.07.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.08.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 24.08.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.08.2015 begründet.

34

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Rückzahlungsklausel sei intransparent und daher unwirksam. Dies folge daraus, dass die Höhe einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung in der betreffenden Klausel nicht ausreichend konkretisiert sei. Darüber hinaus liege eine unangemessene Benachteiligung auch deshalb vor, weil die Rückzahlungsverpflichtung nicht - wie von der Rechtsprechung gefordert - monatlich, sondern lediglich nach Jahren gestaffelt sei. Sie - die Beklagte - habe mit der Klägerin mehrmals Rücksprache gehalten hinsichtlich einer Beschäftigung in M.. Diesbezüglich seien ihr auch mehrfach mündliche Zusagen erteilt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie unmittelbar nach ihrer Tätigkeit bei der Klägerin eine Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen habe. Dort sei sie insbesondere im Bereich der Betriebsprüfungen zuständig, was auch letztendlich eine Tätigkeit für die Klägerin darstelle. Es entspreche den Vorgaben der Klägerin, dass bei Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst und insbesondere bei Tätigkeiten, die letztendlich für die Klägerin erfolgten, keine Rückforderung von Ausbildungskosten erfolge. Hieran sei die Klägerin auch ihr gegenüber gebunden.

35

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 22.10.2015 (Bl. 93 bis 95 d. A.) Bezug genommen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

38

Die Klägerin beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23.12.2015 (Bl. 117 bis 122 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

41

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

II.

42

Die Klage ist begründet.

43

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 22.050,00 EUR.

1.

44

Die Vorschriften des TVN-BA fanden auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien Anwendung.

45

Die Parteien haben in § 2 des Ausbildungsvertrages die Geltung der Vorschriften des TVN-BA vereinbart. Gegen eine solche Inbezugnahmeklausel bestehen keine rechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB für das offensichtlich formularmäßig vorgegebene Vertragsmuster. Die arbeitgeberseits gestellte Klausel ist weder überraschend noch intransparent und benachteiligt die Beklagte nicht in ihrer Rechtswahrnehmung.

2.

46

Eine Inhaltskontrolle der Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB findet infolge der vollständigen Inbezugnahme des Tarifvertrages nicht statt, da nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB gleichgestellt sind.

47

Abgesehen davon bestehen - entgegen der Ansicht der Beklagten - unter dem Gesichtspunkt der Transparenz ohnehin keine Bedenken gegen die Rückzahlungsvorschrift des § 30 TVN-BA, da die zu erstattenden Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angegeben sind (vgl. hierzu: BAG v. 21.08.2012 - 3 AZR 698/10 - AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung bestimmt sich nach der in § 30 Abs. 2 TVN-BA enthaltenen Staffelung und der monatlichen Ausbildungsvergütung, die vorliegend in § 3 des Ausbildungsvertrages konkret beziffert ist. Die Beklagte konnte daher bei Vertragsschluss ohne weiteres erkennen, in welcher Höhe eine Erstattungspflicht ggf. auf sie zukommt.

48

§ 30 TVN-BA verstößt auch nicht gegen die aus Artikel 12 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Die Bindungsdauer beläuft sich auf drei Jahre. Die Rückzahlungspflicht ist jährlich abgestuft. Zwar haben die Tarifvertragsparteien damit nur eine sehr grobe, wenig differenzierende Regelung getroffen. Es läge nahe, die Bindungsdauer von der Dauer der Fortbildung oder den dafür aufgewandten Kosten abhängig zu machen und für die Verringerung des Rückzahlungsbetrages auf kürzere Zeiträume als nur auf volle Jahre abzustellen. Damit haben die Tarifvertragsparteien allerdings die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten (vgl. BAG v. 06.09.1995 - 5 AZR 174/94 - AP Nr. 22 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe zu der § 30 TVN-BA ähnlichen Bestimmung in Nr. 7 SR 2 a BAT).

3.

49

Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 b, Abs. 2 a TVN-BA sind erfüllt. Das im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Beklagten an der Hochschule der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis der Parteien hat innerhalb des ersten Jahres seines Bestehens aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grund, nämlich infolge ihrer Eigenkündigung geendet.

50

Soweit die Tarifvertragsparteien die Erstattungspflicht daran geknüpft haben, dass das Arbeitsverhältnis aus einem von der Nachwuchskraft "zu vertretenden Grund" geendet hat, so haben sie damit erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sein muss. Keine Erstattungspflicht besteht demnach etwa dann, wenn sich der Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung veranlasst sieht, oder wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt.

51

Vorliegend ist die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Verantwortungs- und Risikobereich der Beklagten zuzurechnen. Ein Fehlverhalten der Klägerin, welches geeignet sein könnte, die Beklagte zum Ausspruch einer Eigenkündigung zu veranlassen, ist nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen, indem sie der von der Beklagten gewünschten Versetzung nach M. nicht bereits zum 15.03.2014, sondern erst zum 01.09.2015 zugestimmt hat. Das Vorhandensein einer die Klägerin vertraglich bindenden Zusage, die Beklagte bereits zum 15.03.2014 nach M. zu versetzen, ist nicht dargetan. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf Zusagen, die bereits im Rahmen des Vorstellungsgespräches gemacht worden sein sollen sowie eines Personalberaters der Klägerin, einer Sachbearbeiterin in Bremen sowie weiterer Mitarbeiter der Klägerin. Es ist indessen weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, ob es sich hierbei um Personen handelte, die insoweit auf Seiten der Klägerin vertretungsberechtigt waren bzw. deren Erklärung man der Klägerin in sonstiger vertretungsrechtlicher Hinsicht - etwa nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht - zurechnen könnte. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend hingewiesen. Überdies spricht der Inhalt der von der Beklagten zu den Akten gereichten E-Mail vom 29.01.2014 (Bl. 40 d. A.) gerade gegen die Existenz einer verbindlichen Zusage für eine Versetzung bereits zum 15.03.2014, da es dort ausdrücklich heißt, es bestehe die Erwartung der Klägerin, dass dem von der Beklagten gewünschten Wechsel nicht zugestimmt werde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Ausübung billigen Ermessens (§ 106 GewO) gehalten war, dem Versetzungswunsch der Beklagten zu dem von ihr gewünschten Termin zu entsprechen. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, dass alle Studierenden des Prüfungsjahrgangs 2013, demnach auch die Beklagte, nach Ausbildungsende ab dem 01.09.2013 aufgrund des dringenden Bedarfs in mehreren Jobcentern (u. a. in Bremen) in diesen bestimmten Jobcentern eingesetzt worden seien und dass die Entscheidung getroffen worden sei, dass ein Wechsel dieser Nachwuchskräfte regelmäßig erst nach zwei Jahren stattfinden solle, um diese Maßnahme der Bedarfsdeckung nicht zu konterkarieren. Diesem berechtigten Interesse der Klägerin hat die Beklagte keine eigenen berechtigten Interessen gegenübergestellt, welche die Entscheidung der Klägerin, die Beklagte erst zum 01.09.2015 nach M. zu versetzen, als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten.

4.

52

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, der Umstand, dass sie im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin eine Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen habe, stehe dem geltend gemachten Erstattungsanspruch entgegen, da es den Vorgaben der Klägerin entspreche, bei der Aufnahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst keine Ausbildungskosten zurückzufordern, so erweist sich dieses Vorbringen als völlig unsubstantiiert und ist von daher nicht geeignet, die Begründetheit der Klage in Frage zu stellen.

III.

53

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

54

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 21/08/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. September 2010 - 7 Sa 633/10 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.