Arbeitsgericht Ulm Urteil, 04. Nov. 2005 - 3 Ca 72/05

bei uns veröffentlicht am04.11.2005

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 44.767,86 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist.

gez. Kumb

gez. Müller

gez. Pamin

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich erklärten Kündigung, Weiterbeschäftigung und Vergütungsansprüche.
Der am ...1959 geborene, verheiratete und zwei im Studium befindlichen erwachsenen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger arbeitete seit 15.03.1988 bei der Beklagten. Ausweislich des ersten Arbeitsvertrages vom 01.05.1989 ABl. 4 - 7 war er verantwortlich für den Gesamtbereich Fertigung und Qualitätssicherung. Er erhielt ab 01.05.1989 Gesamtprokura. Entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages zahlte ihm die Beklagte eine Vergütung von 12 Monatsgehältern zu je 5.500,00 DM brutto zuzüglich einer Weihnachtsgratifikation und eines Urlaubsgeldes in jeweils gleicher Höhe. Dies entsprach einem Jahresverdienst von 39.369,47 EUR. Am 30.06.1997 schlossen die Parteien den zweiten Arbeitsvertrag ABl. 9 bis 13. Das Aufgabengebiet des Klägers umfasste danach "alle Bereiche der Fertigung". Die Vergütung erhöhte sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrages auf 8.000,00 DM monatlich zuzüglich einem 13. Gehalt und einem Urlaubsgeld in Höhe eines 14. Gehalts. Außerdem stand dem Kläger gemäß § 5 dieses Vertrages eine Tantieme in Höhe von 2,5 % ab einem jährlichen Gewinn von 800.000,00 DM zu. Auf der Grundlage dieses Vertrages verdiente der Kläger 1999 181.840,00 DM (entspricht 92.973,32 EUR, Abrechnung ABl. 114). Der Kläger ist seit 1997 Mitgesellschafter der Beklagten mit einem Anteil von 5 %. Ab 01.05.2000 bestellte die Beklagte den Kläger zum Mitgeschäftsführer. Den auf 5 Jahre befristeten Dienstvertrag mit Datum 01.05.2000 unterzeichneten die Parteien am 10.05.2000. Seinerzeit lag der Mehrheitsgesellschafter der Beklagten Wolfgang Schaefer im Krankenhaus im Sterben. Am 30.04.2000 war es zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Kläger bezüglich der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten gekommen und am 01.05.2000 um 11:00 Uhr zu einer Gesellschafterversammlung im Krankenhaus. Die Gesellschafter beauftragten ihren Steuerberater mit der Umsetzung der gefassten Entscheidungen. Nach dem ersten Geschäftsführervertrag erhielt der Kläger eine der Höhe nach unveränderte Vergütung von 8.000,00 DM monatlich in 12 Monatsgehältern, einem 13. Gehalt und einem Urlaubsgeld als 14. Gehalt. In § 5 Ziff. 2 des Dienstvertrages vereinbarten die Parteien eine Gleitklausel für die Erhöhung des Grundgehalts. Die Tantiemen regelten sie in § 6 des Dienstvertrages mit neuer Staffelung wie folgt: bei einem Gewinn ab DM 200.000,00 3 %, DM 500.000,00 3,5 % und DM 800.000,00 4 %. Außerdem zahlte die Beklagte dem Kläger gemäß § 7 des Dienstvertrages eine Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung von jährlich DM 3.000,00. Am 19.12.2003 schlossen die Parteien den zweiten Geschäftsführervertrag ABl. 14 bis 18.
Der Vertrag hält die Befristung bis 30.04.2005 aufrecht. Gemäß § 4 des Vertrages beträgt die Vergütung 5.900,00 EUR monatlich zuzüglich einem 13. Gehalt und einem Urlaubsgeld von je 4.100,00 EUR.
Die Tantiemenstaffelung beträgt ab einem Gewinn von EUR 100.000,00 3 %, EUR 250.000,00 3,5 % und EUR 400.000,00 4 %. Gemäß § 6 des Vertrages bezahlt die Beklagte dem Kläger eine Direktversicherung i. H. v. 1.752,00 EUR jährlich. Gemäß § 4 Abs. 5 des Vertrages erhält der Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Auf der Grundlage dieses Vertrages zahlte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2004 145.000,00 EUR (entspricht 284.000,00 DM). Die Beklagte verlängerte den bis 30.04.2005 befristeten Geschäftsführerdienstvertrag nicht.
Der Kläger macht den Fortbestand des zwischen den Parteien am 15.03.1988 begründeten Arbeitsverhältnisses geltend. Er begehrt ferner die Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005, die dem Kläger am 30.06.2005 zugegangen ist, nicht aufgelöst worden ist und verlangt für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Feststellungsklage, aber auch Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung sowie Vergütung entsprechend dem zweiten Arbeitsvertrag für Mai bis Oktober 2005. Die Beklagte beschäftigt gerichtsbekannt in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer mit Ausnahme der zur Berufsbildung Beschäftigten.
Die Beklagte trägt vor,
der Kläger sei selbst von seinem Ausscheiden zum 30.04.2005 ausgegangen. Auf einer Betriebsversammlung am 01.04.2005 habe er mit den Worten "heute ist mein letzter Arbeitstag" erklärt, er scheide aus. Von 06. bis 30.04.2005 sei der Kläger arbeitsunfähig krank gewesen. Er sei im April zweimal erschienen, um persönliche Dinge abzuholen. Die Kündigung sei betriebs- und verhaltensbedingt. Mit dem Kläger sei auch der Geschäftsführer K. nahezu zeitgleich ausgeschieden. Als neuer Geschäftsführer sei G. bestellt worden. In seiner Person seien die Leitungsfunktionen zusammengefasst worden. Die Betriebsleiterfunktion sei damit entfallen. Da es nur eine Betriebsleiterstelle gegeben habe, habe auch keine Sozialauswahl getroffen werden müssen. Im Umgang mit dem Kläger habe es zunehmend Probleme gegeben. Diese spiegelten sich im Schreiben des Mitgesellschafters und Vetters des Klägers M. Sch. vom 07.01.2005 ABl. 88 wieder. Am 05.04.2005 nachmittags habe der Mitgesellschafter M. Sch. mit dem Mitarbeiter L. gesprochen.
Der Kläger sei gegen 16:00 Uhr dazu gekommen, habe die Hand auf die Schulter des Mitarbeiters gelegt und gesagt: "Waschen Sie sich auch gut nachher, wenn Sie mit so einem Schwein zusammen waren." Als M. Sch. am selben Nachmittag allein im Zimmer gewesen sei, habe der Kläger das Zimmer betreten und M. Sch. mit der Faust ins Gesicht geschlagen (unstreitig). M. Sch. sei zwar noch zurückgewichen, habe dennoch Prellungen und Hämatome ("Veilchen") erlitten. Er habe geäußert: "Das habe ich mir gedacht, dass Du so was auch noch tust".
Zum ersten Geschäftsführervertrag sei es gekommen, weil der im Sterben liegende Altgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter den Kläger habe in die Unternehmensführung einbinden wollen. In einem Telefonat am 30.04.2000 seien die Konditionen und insbesondere die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses besprochen worden, mit der der Kläger einverstanden gewesen sei. Der Mitgesellschafter M. Sch. sei von am Nachmittag / frühen Abend des 30.04.2000 mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung am 01.05.2000 beauftragt worden.
10 
Der Kläger behauptet,
11 
W. Sch. sei nicht mehr in der Lage gewesen, länger zu telefonieren. Es habe ein persönliches Gespräch im Krankenhaus in Anwesenheit von R. Sch. und der Ehefrau des Klägers gegeben. Der Kläger sei beauftragt worden, den Mitgeschäftsführer K. wegen der Gesellschafterversammlung zu informieren. Eine Zusammenführung von Leitungsaufgaben sei nicht Gegenstand einer Gesellschafterversammlung gewesen. Die Betriebsleiterfunktion nehme J. Sch. kommissarisch wahr. Am 05.04.2005 habe der Kläger mit H. Sch. gesprochen, der ihm über ein Gespräch mit M. Sch. berichtet habe. Zwei bis drei Minuten danach sei der Kläger am Zimmer des M. Sch. vorbeigegangen. Der habe gegrinst. Der Schlag ins Gesicht des M. Sch. sei eine Kurzschlussreaktion des Klägers gewesen. M. Sch. habe geäußert: "Damit habe ich gerechnet.". Die übrigen verhaltensbedingten Vorwürfe seien pauschal und nicht geeignet, eine Kündigung zu begründen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht;
14 
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.06.2005, zugegangen am 30.06.2005, nicht aufgelöst worden ist;
15 
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
16 
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen;
17 
5. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht EUR 93.000,00 unterschreiten sollte, aufzulösen;
18 
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 34.767,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 5.112,92 seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2005 aus EUR 4.090,34 zu zahlen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das am 15.03.1988 zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf des 30.04.2000 durch den ersten Geschäftsführervertrag vom 10.05.2000 konkludent aufgehoben worden.
23 
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und über Ansprüche aus einem solchen, § 2 Nr. 3 b und 3 a ArbGG. In erster Linie begehrt der Kläger im Wege einer Statusklage die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die weiteren Ansprüche hängen davon ab, ob der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bejaht wird. Nur dann stehen die Wirksamkeit der vorsorglich von der Beklagten ausweislich des Datums des Kündigungsschreibens am 24.06. (und nicht 30.6.) 2005 erklärten Kündigung, die Weiterbeschäftigung, die Auflösung und die Vergütungsansprüche im Streit. Auflösungs- und Weiterbeschäftigungsantrag sind dahin auszulegen, dass Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und für die Zeit danach nur für den Fall der Zurückweisung des Auslösungsantrags begehrt wird. Alle Ansprüche stützen sich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen (Kündigungsschutz: § 1 KSchG, Auflösung: § 9 KSchG; Weiterbeschäftigung: §§ 611, 613, 242 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG i. V. m. dem Arbeitsvertrag; Annahmeverzugsvergütung: §§ 615 i. V. m. 296 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag), so dass es sich um einen sogenannten Sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 24.04.1996 5 AZB 25/95, NZA 1996,1005 ff.; Urteil vom 26.05.1999 5 AZR 664/98, NZA 1999,987 ff.; Urteil vom 20.09.2000 5 AZR 271/99, NZA 2001, 210 ff.) handelt: Tatsachenbehauptungen und Rechtsansicht sind doppelrelevant für Rechtsweg und Begründetheit der Klage. Besteht kein Arbeitsverhältnis, sind alle Ansprüche unbegründet. Daher musste bei Verneinung eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsstreit nicht an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden, sondern konnte die Klage durch Urteil abgewiesen werden.
24 
2. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Das am 15.03.1988 begründete Arbeitsverhältnis in Gestalt des zweiten Arbeitsvertrages vom 30.06.1997 ist durch den am 10.05.2000 schriftlich abgeschlossenen ersten Geschäftsführervertrag mit Ablauf des 30.04.2000 konkludent aufgehoben worden. Die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform ist mit dem ersten Geschäftsführervertrag gewahrt.
25 
Im Urteil vom 25.04.2002 (Az.: 2 AZR 352/01 NZA 2003, 272 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages durch einen leitenden Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses liege.
26 
Dies gelte vor allem dann, wenn ein völlig neuer (Geschäftsführerdienst-) Vertrag mit einem anderen Vertragspartner als dem bisherigen Arbeitgeber geschlossen werde (unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.12.1995 5 AZB 4/95, NZA 1996,614 f. und das Urteil vom 08.06.2002 2 AZR 207/99, NZA 2000, 1013 ff.) und sich die vertraglichen Konditionen – vor allem in finanzieller Hinsicht – für den bisherigen Arbeitnehmer als Geschäftsführer verbessern. Der Senat habe bereits in seiner Entscheidung vom 08.06.2000 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass mangels weiterer Anhaltspunkte grundsätzlich eine Vermutung dafür spreche, dass nach dem Willen der Parteien neben dem Geschäftsführerdienstvertrag (dort) mit einer neuen GmbH nicht noch ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber ruhend fortbestehen soll. Damit habe der Senat die mit der Entscheidung vom 07.10.1993 (2 AZR 260/93) eingeleitete Änderung seiner Rechtsprechung fortgeführt. Einem Arbeitnehmer in leitender Position müsse regelmäßig klar sein, dass er, wenn anderes nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit einer anderen Gesellschaft seinen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgebe. Die Vergütungshöhe in dem neuen Geschäftsführerverhältnis gebe dabei nicht den entscheidenden, sondern nur einen von mehreren Aspekten für die Beantwortung der Frage, ob das bisherige Arbeitsverhältnis beendet worden sei, da oft auch Hoffnungen auf zukünftige günstige wirtschaftliche Entwicklungen einerseits oder ein erhöhtes Sozialprestige anderseits den Entschluss des Betroffenen zum Wechsel in eine Geschäftsführerposition tragen könnten.
27 
In Anwendung und Fortführung dieser Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall folgendes: Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002 (a.a.O.) entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer der KG zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, also zum gesetzlichen Vertreter der gesetzlichen Vertreterin der KG bestellt. Zwar handelt es sich bei der KG und der GmbH formell um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften in unterschiedlicher Gesellschaftsform, gleichwohl sind sie über die gesetzliche Vertretungsregelung so eng miteinander verknüpft, dass der Fall sich von dem vorliegenden Fall, in dem der Arbeitnehmer der GmbH zu ihrem (Mit-)Geschäftsführer bestellt worden ist, nur noch formal unterscheidet. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002 (a.a.O.) soll die Anhebung der Vergütung vom Arbeits- zum Geschäftsführervertrag kein maßgebliches sondern nur noch ein untergeordnetes Kriterium sein, weil auch das erhöhte Sozialprestige und die Hoffnung auf eine zukünftige günstige wirtschaftliche Entwicklung für die konkludente Aufgabe des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausreichend sein könnten.
28 
Im vorliegenden Fall hat sich die Vergütung des Klägers vom zweiten Arbeitsvertrag zum ersten Geschäftsführervertrag verbessert. Die Gehaltserhöhungen wurden in einer Gleitklausel festgeschrieben, die Tantieme wurde neu gestaffelt und entstand gegenüber dem Arbeitsvertrag bereits bei einem deutlich niedereren Gewinn. Schließlich ist in den ersten Dienstvertrag noch eine Altersversorgung in Form einer Direktversicherung im Wert von 3.000,00 DM jährlich aufgenommen. Die Erwartungshaltung in eine Vergütungsverbesserung im Dienstverhältnis hat sich in der Fortschreibung des zweiten Dienstvertrages bestätigt. Hier haben die Parteien die Bezüge erneut erhöht und um einen Dienstwagen ergänzt, der dem Kläger auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Dementsprechend erhielt der Kläger im Jahr 2004 Bezüge in Höhe von 145.000,00 EUR gegenüber 92.973,32 EUR im letzten Jahr als Arbeitnehmer (1999). Dies entspricht einer Steigerung von über 50 %. Als besonderer Umstand tritt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Kläger geschäftsführender Mitgesellschafter war. Seit 1997 hält er einen Gesellschaftsanteil von 5 %. Schließlich wollte der Altgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter W. Sch. den Kläger als seinen Neffen verstärkt in die Geschäftsführung einbinden. Insoweit bedeutet der Wechsel vom Arbeitnehmer zum Mitgeschäftsführer für den Kläger auch einen sozialen Aufstieg, der dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis vom 15.03.1988 ruhend fortbestehen sollte. Damit ist davon auszugehen, dass nicht zwei Vertragsverhältnisse nebeneinander bestehen sollten, sondern das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 10.05.2000 und der Bestellung zum Mitgeschäftsführer ab 01.05.2000 mit Ablauf des 30.04.2000 konkludent aufgehoben worden ist.
29 
Die konkludente Aufhebung ist auch formwirksam im Sinne des seit 01.05.2000 in Kraft getretenen § 623 BGB zustande gekommen. Darauf, ob die Parteien am 30.04.2000 mündlich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, kommt es nicht an. Nach eigener Einlassung der Beklagten fand erst am 01.05.2000 im Krankenhaus am Sterbebett des Mehrheitsgesellschafters und Altgeschäftsführers W. Sch. eine Gesellschafterversammlung statt, in der der Beschluss gefasst worden ist, den Kläger zum Geschäftsführer zu bestellen und mit ihm einen Dienstvertrag abzuschließen.
30 
Mit der Umsetzung dieses Beschlusses beauftragten die Gesellschafter, zu denen auch der Kläger gehörte, ihren Steuerberater. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, § 154 Abs. 2 BGB. Die Beurkundung des Vertrages erfolgte unstreitig erst am 10.05.2000, obwohl der Vertrag das Datum 01.05.2000 trägt. Zu der Zeit galt aber bereits das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für Aufhebungsverträge. Dieses Schriftformerfordernis, das sich nach § 126 Abs. 2 BGB bestimmt, ist indessen gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde niedergelegt ist und diese von beiden Parteien unterschrieben ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der übereinstimmende Wille der Parteien im Inhalt der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat (BAG Urteil vom 18.06.1997, 4 AZR 710/95, NZA 1997, 1234 <1237> unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche auch Baeck/Hopfner, "Schlüssige Aufhebungsverträge mit Organmitgliedern nach Inkrafttreten des § 623 BGB" in Der Betrieb 2000 1914 ff.; Kamanabrou, "Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers im Licht neuerer Rechtsprechung" in DB 2002, 146 <150>; Niebler/Schmiedl, "Die Rechtsprechung des BAG zum Schicksal des Arbeitsverhältnisses bei der Geschäftsführerbestellung nach In-Kraft-Treten des § 623 BGB" in NZA-RR 2001, 281 ff.; Stefan Nägele, "Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers" in BB 2001, 305 ff.). Der Dienstvertrag, durch dessen Inhalt und Begleitumstände, wie oben dargestellt, der Arbeitsvertrag konkludent aufgehoben worden ist, erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform nach § 126 Abs. 2 BGB. Er stellt eine einheitliche Urkunde dar, die von beiden Parteien unterzeichnet ist. Die Schriftform des § 623 BGB ist damit gewahrt. Das am 15.03.1988 begonnene Arbeitsverhältnis bestand nicht über den 30.04.2000 hinaus als ruhendes Arbeitsverhältnis fort und lebte auch nicht nach Beendigung des Dienstvertrages am 30.04.2005 wieder auf. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Statusfeststellungsklage ist als unbegründet abzuweisen. Alle anderen geltend gemachten Ansprüche sind mangels Arbeitsverhältnisses nicht zur Entscheidung angefallen.
II.
31 
Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
32 
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO und § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
33 
Die Quartalsvergütung beträgt ausgehend von einem Jahreseinkommen von 92.973,32 EUR im Jahr 1999 23.243,33 EUR. Die Kammer hat den demgegenüber höheren Zahlungsantrag in Höhe von 34.767,86 EUR zuzüglich 10.000,00 EUR für den Weiterbeschäftigungsantrag in Ansatz gebracht.
34 
Die Zulassung der Berufung, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist, war nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG.

Gründe

 
I.
22 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das am 15.03.1988 zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf des 30.04.2000 durch den ersten Geschäftsführervertrag vom 10.05.2000 konkludent aufgehoben worden.
23 
1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und über Ansprüche aus einem solchen, § 2 Nr. 3 b und 3 a ArbGG. In erster Linie begehrt der Kläger im Wege einer Statusklage die Feststellung des Bestands eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Die weiteren Ansprüche hängen davon ab, ob der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bejaht wird. Nur dann stehen die Wirksamkeit der vorsorglich von der Beklagten ausweislich des Datums des Kündigungsschreibens am 24.06. (und nicht 30.6.) 2005 erklärten Kündigung, die Weiterbeschäftigung, die Auflösung und die Vergütungsansprüche im Streit. Auflösungs- und Weiterbeschäftigungsantrag sind dahin auszulegen, dass Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und für die Zeit danach nur für den Fall der Zurückweisung des Auslösungsantrags begehrt wird. Alle Ansprüche stützen sich auf arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen (Kündigungsschutz: § 1 KSchG, Auflösung: § 9 KSchG; Weiterbeschäftigung: §§ 611, 613, 242 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG i. V. m. dem Arbeitsvertrag; Annahmeverzugsvergütung: §§ 615 i. V. m. 296 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag), so dass es sich um einen sogenannten Sic-non-Fall im Sinne der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 24.04.1996 5 AZB 25/95, NZA 1996,1005 ff.; Urteil vom 26.05.1999 5 AZR 664/98, NZA 1999,987 ff.; Urteil vom 20.09.2000 5 AZR 271/99, NZA 2001, 210 ff.) handelt: Tatsachenbehauptungen und Rechtsansicht sind doppelrelevant für Rechtsweg und Begründetheit der Klage. Besteht kein Arbeitsverhältnis, sind alle Ansprüche unbegründet. Daher musste bei Verneinung eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsstreit nicht an die ordentlichen Gerichte verwiesen werden, sondern konnte die Klage durch Urteil abgewiesen werden.
24 
2. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Das am 15.03.1988 begründete Arbeitsverhältnis in Gestalt des zweiten Arbeitsvertrages vom 30.06.1997 ist durch den am 10.05.2000 schriftlich abgeschlossenen ersten Geschäftsführervertrag mit Ablauf des 30.04.2000 konkludent aufgehoben worden. Die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform ist mit dem ersten Geschäftsführervertrag gewahrt.
25 
Im Urteil vom 25.04.2002 (Az.: 2 AZR 352/01 NZA 2003, 272 ff.) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass im Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages durch einen leitenden Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses liege.
26 
Dies gelte vor allem dann, wenn ein völlig neuer (Geschäftsführerdienst-) Vertrag mit einem anderen Vertragspartner als dem bisherigen Arbeitgeber geschlossen werde (unter Hinweis auf den Beschluss vom 28.12.1995 5 AZB 4/95, NZA 1996,614 f. und das Urteil vom 08.06.2002 2 AZR 207/99, NZA 2000, 1013 ff.) und sich die vertraglichen Konditionen – vor allem in finanzieller Hinsicht – für den bisherigen Arbeitnehmer als Geschäftsführer verbessern. Der Senat habe bereits in seiner Entscheidung vom 08.06.2000 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass mangels weiterer Anhaltspunkte grundsätzlich eine Vermutung dafür spreche, dass nach dem Willen der Parteien neben dem Geschäftsführerdienstvertrag (dort) mit einer neuen GmbH nicht noch ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber ruhend fortbestehen soll. Damit habe der Senat die mit der Entscheidung vom 07.10.1993 (2 AZR 260/93) eingeleitete Änderung seiner Rechtsprechung fortgeführt. Einem Arbeitnehmer in leitender Position müsse regelmäßig klar sein, dass er, wenn anderes nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit einer anderen Gesellschaft seinen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgebe. Die Vergütungshöhe in dem neuen Geschäftsführerverhältnis gebe dabei nicht den entscheidenden, sondern nur einen von mehreren Aspekten für die Beantwortung der Frage, ob das bisherige Arbeitsverhältnis beendet worden sei, da oft auch Hoffnungen auf zukünftige günstige wirtschaftliche Entwicklungen einerseits oder ein erhöhtes Sozialprestige anderseits den Entschluss des Betroffenen zum Wechsel in eine Geschäftsführerposition tragen könnten.
27 
In Anwendung und Fortführung dieser Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall folgendes: Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002 (a.a.O.) entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer der KG zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, also zum gesetzlichen Vertreter der gesetzlichen Vertreterin der KG bestellt. Zwar handelt es sich bei der KG und der GmbH formell um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften in unterschiedlicher Gesellschaftsform, gleichwohl sind sie über die gesetzliche Vertretungsregelung so eng miteinander verknüpft, dass der Fall sich von dem vorliegenden Fall, in dem der Arbeitnehmer der GmbH zu ihrem (Mit-)Geschäftsführer bestellt worden ist, nur noch formal unterscheidet. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2002 (a.a.O.) soll die Anhebung der Vergütung vom Arbeits- zum Geschäftsführervertrag kein maßgebliches sondern nur noch ein untergeordnetes Kriterium sein, weil auch das erhöhte Sozialprestige und die Hoffnung auf eine zukünftige günstige wirtschaftliche Entwicklung für die konkludente Aufgabe des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausreichend sein könnten.
28 
Im vorliegenden Fall hat sich die Vergütung des Klägers vom zweiten Arbeitsvertrag zum ersten Geschäftsführervertrag verbessert. Die Gehaltserhöhungen wurden in einer Gleitklausel festgeschrieben, die Tantieme wurde neu gestaffelt und entstand gegenüber dem Arbeitsvertrag bereits bei einem deutlich niedereren Gewinn. Schließlich ist in den ersten Dienstvertrag noch eine Altersversorgung in Form einer Direktversicherung im Wert von 3.000,00 DM jährlich aufgenommen. Die Erwartungshaltung in eine Vergütungsverbesserung im Dienstverhältnis hat sich in der Fortschreibung des zweiten Dienstvertrages bestätigt. Hier haben die Parteien die Bezüge erneut erhöht und um einen Dienstwagen ergänzt, der dem Kläger auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Dementsprechend erhielt der Kläger im Jahr 2004 Bezüge in Höhe von 145.000,00 EUR gegenüber 92.973,32 EUR im letzten Jahr als Arbeitnehmer (1999). Dies entspricht einer Steigerung von über 50 %. Als besonderer Umstand tritt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass der Kläger geschäftsführender Mitgesellschafter war. Seit 1997 hält er einen Gesellschaftsanteil von 5 %. Schließlich wollte der Altgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter W. Sch. den Kläger als seinen Neffen verstärkt in die Geschäftsführung einbinden. Insoweit bedeutet der Wechsel vom Arbeitnehmer zum Mitgeschäftsführer für den Kläger auch einen sozialen Aufstieg, der dagegen spricht, dass das Arbeitsverhältnis vom 15.03.1988 ruhend fortbestehen sollte. Damit ist davon auszugehen, dass nicht zwei Vertragsverhältnisse nebeneinander bestehen sollten, sondern das Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 10.05.2000 und der Bestellung zum Mitgeschäftsführer ab 01.05.2000 mit Ablauf des 30.04.2000 konkludent aufgehoben worden ist.
29 
Die konkludente Aufhebung ist auch formwirksam im Sinne des seit 01.05.2000 in Kraft getretenen § 623 BGB zustande gekommen. Darauf, ob die Parteien am 30.04.2000 mündlich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, kommt es nicht an. Nach eigener Einlassung der Beklagten fand erst am 01.05.2000 im Krankenhaus am Sterbebett des Mehrheitsgesellschafters und Altgeschäftsführers W. Sch. eine Gesellschafterversammlung statt, in der der Beschluss gefasst worden ist, den Kläger zum Geschäftsführer zu bestellen und mit ihm einen Dienstvertrag abzuschließen.
30 
Mit der Umsetzung dieses Beschlusses beauftragten die Gesellschafter, zu denen auch der Kläger gehörte, ihren Steuerberater. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, § 154 Abs. 2 BGB. Die Beurkundung des Vertrages erfolgte unstreitig erst am 10.05.2000, obwohl der Vertrag das Datum 01.05.2000 trägt. Zu der Zeit galt aber bereits das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für Aufhebungsverträge. Dieses Schriftformerfordernis, das sich nach § 126 Abs. 2 BGB bestimmt, ist indessen gewahrt, wenn die Erklärung in einer Urkunde niedergelegt ist und diese von beiden Parteien unterschrieben ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der übereinstimmende Wille der Parteien im Inhalt der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat (BAG Urteil vom 18.06.1997, 4 AZR 710/95, NZA 1997, 1234 <1237> unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH, vergleiche auch Baeck/Hopfner, "Schlüssige Aufhebungsverträge mit Organmitgliedern nach Inkrafttreten des § 623 BGB" in Der Betrieb 2000 1914 ff.; Kamanabrou, "Das Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers im Licht neuerer Rechtsprechung" in DB 2002, 146 <150>; Niebler/Schmiedl, "Die Rechtsprechung des BAG zum Schicksal des Arbeitsverhältnisses bei der Geschäftsführerbestellung nach In-Kraft-Treten des § 623 BGB" in NZA-RR 2001, 281 ff.; Stefan Nägele, "Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers" in BB 2001, 305 ff.). Der Dienstvertrag, durch dessen Inhalt und Begleitumstände, wie oben dargestellt, der Arbeitsvertrag konkludent aufgehoben worden ist, erfüllt die Voraussetzungen der Schriftform nach § 126 Abs. 2 BGB. Er stellt eine einheitliche Urkunde dar, die von beiden Parteien unterzeichnet ist. Die Schriftform des § 623 BGB ist damit gewahrt. Das am 15.03.1988 begonnene Arbeitsverhältnis bestand nicht über den 30.04.2000 hinaus als ruhendes Arbeitsverhältnis fort und lebte auch nicht nach Beendigung des Dienstvertrages am 30.04.2005 wieder auf. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Die Statusfeststellungsklage ist als unbegründet abzuweisen. Alle anderen geltend gemachten Ansprüche sind mangels Arbeitsverhältnisses nicht zur Entscheidung angefallen.
II.
31 
Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
32 
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO und § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.
33 
Die Quartalsvergütung beträgt ausgehend von einem Jahreseinkommen von 92.973,32 EUR im Jahr 1999 23.243,33 EUR. Die Kammer hat den demgegenüber höheren Zahlungsantrag in Höhe von 34.767,86 EUR zuzüglich 10.000,00 EUR für den Weiterbeschäftigungsantrag in Ansatz gebracht.
34 
Die Zulassung der Berufung, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist, war nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Ulm Urteil, 04. Nov. 2005 - 3 Ca 72/05

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Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Ulm Urteil, 04. Nov. 2005 - 3 Ca 72/05 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Referenzen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.