Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert wird auf 16.350,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin die Anwendung der für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge verlangen kann, nachdem die Beklagte zum 31.12.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit dem 20.01.1997 bei der Beklagten zuletzt gegen einen Bruttomonatsvergütungsanspruch in Höhe von 1.969,14 EUR monatlich beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.05.2005 Mitglied der IG-Metall.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2005 Mitglied beim Arbeitgeberverband Südwestmetall. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsverträge - so auch mit dem Kläger - abgeschlossen, in denen sich eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden aufgenommen hat.
Nicht im Sinne tatbestandlicher Feststellungen, sondern zum besseren Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
Am 16.09.2003 haben die Tarifvertragsparteien den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, welcher zum 01.10.2003 in Kraft trat. Dieser regelt in § 2 den sogenannten Einführungszeitraum und hat folgenden Wortlaut:
„2.1 Tarifliche Stichtage
2.1.1 Während einer Vorbereitungsphase können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA-TV schaffen.
2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an. Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d. h. die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist. In dieser Phase können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen. Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).
Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
10 
Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.
11 
(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt).
12 
2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis 12 Monate nach diesem Zeitpunkt einführt werden.
13 
…“
14 
Zeitgleich haben die Tarifvertragsparteien den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) abgeschlossen. Am 29.09.2004 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) und am 01.03.2005 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) abgeschlossen.
15 
Am 14.06.2005 sind sodann folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:
16 
1. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (zukünftig: MTV-ERA)
17 
Dieser enthält in § 21 folgende Regelung:
18 
„In § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
19 
21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV-ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
20 
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 S. 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
21 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen und in einem Anschlag am schwarzen Brett darauf hinzuweisen.
22 
21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Abs. 2 den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 19. September 2000.
23 
21.3 …“
24 
2. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie (TV-BeschSich)
25 
3. Den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-ATZ)
26 
4. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-Brücke)
27 
5. Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (UrlABK)
28 
6. Den Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (TV-SoZa)
29 
Den Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg“ (TV-Quali)
30 
Nach dem 31.12.2005 haben die Tarifvertragsparteien folgende Tarifverträge abgeschlossen:
31 
1. Den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages II (TV-FB)
32 
2. Den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUW)
33 
3. Den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV-awL),
34 
Ferner haben die Tarifvertragsparteien unter dem 25.04.2006 den Tarifvertrag über Entgelt und Ausbildungsvergütungen (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV eingeführt haben) und unter dem 16.05.2007 den Tarifvertrag Entgelte für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV noch nicht eingeführt haben) abgeschlossen. Dieser enthält in § 4 folgende Regelung:
35 
㤠4
36 
ERA-Strukturkomponente
37 
4.1 In Betrieben, die den ERA-Tarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c 2. Abs. TV-ERA Anpassungsfond besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01.01.2007 bis zum 29.02.2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum
38 
a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
39 
(5 : 1,041 + 2,69) x 2,79 = 20,9 %
40 
b) vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
41 
7,55 x 2,79 % = 21,1 %
42 
jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2.1 dieses Tarifvertrages war.
43 
Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.
44 
…“
45 
Der MTV-ERA vom 14.06.2005 enthält in § 7 folgende Regelung:
46 
㤠7
47 
Regelmäßige Arbeitszeit
48 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
49 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zum 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
50 
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
51 
52 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
53 
Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6 jeweils die beiden letzten Sätze im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
54 
55 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
56 
…“
57 
Bis zum 31.12.2005 hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sämtliche geltenden Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg auf die bestehenden Arbeitsverträge angewendet.
58 
Am 27.06.2005 (ABl. 9 - 17) hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in Ziffer 4.1 die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers mit 40 Stunden festlegt und in Ziffer 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
59 
Zum 31.12.2005 ist die Beklagte aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausgetreten. Ab dem 01.01.2006 hat die Beklagte die bestehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter unabhängig davon, ob diese die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben oder aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Geltung derselben so geführt, als wenn die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Der Kläger arbeitet entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung seit dem 01.01.2006 wöchentlich 40 Stunden.
60 
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien bestehe die begründete Tarifbindung unabhängig vom Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 abgeschlossenen Tarifverträge fort. Dementsprechend betrage die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers weiterhin 35 Stunden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden/in der Woche hinaus geleistet hat, ebenso wie diejenige, die er zukünftig noch leisten wird, dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 sei die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Wochenarbeitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ferner habe er Anspruch auf eine ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 21,1 % des regelmäßigen Monatsentgelts.
61 
Der Kläger habe weder in zulässiger Weise auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten können, noch lasse der MTV Metall Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer zu.
62 
Nach Rücknahme des Klageantrages Ziffer 4 im Umfang von 60 Stunden hat der Kläger zuletzt beantragt:
63 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.
64 
2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.
65 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitzeit 35 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
66 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
67 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
68 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 405,01 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
69 
hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 415,48 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
70 
Die Beklagte beantragt,
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Sie ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Forderung nach Anwendung des Tarifvertrages setze der Kläger sich zudem in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb als unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren. Jedenfalls sei die tarifliche Nachbindung an die am 31.12.2005 geltenden Tarifverträge entfallen, da der ERA-Tarifvertrag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ersetze.
73 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 II ArbGG, § 313 II 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Gründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

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Tenor 1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerksch

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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.