Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 21 Ca 8899/07

published on 15/01/2009 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 21 Ca 8899/07
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:

a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.

b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,

c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit, für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005

e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.01.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 03.11.2007 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit des Klägers 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 02.11.2007 134 Stunden gutzuschreiben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

7. Der Streitwert wird auf 23.794,42 EUR festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht wird.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt zuletzt mit seiner Klage Feststellung, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weiterhin verschiedene konkrete Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finden, Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto sowie Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stundenwoche.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1990 zuletzt gegen ein Bruttomonatseinkommen von EUR 2.245,10 beschäftigt. Der Kläger ist seit 01.06.2005 Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in K. ist im Bereich der Metallverarbeitung tätig. Die Beklagte wendete auf sämtliche Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beklagten die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an, so auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Beklagte trat zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, aus.
Mit Datum vom 24.06.2005 schlossen die Parteien eine neuen Arbeitsvertrag, gültig ab 01.01.2006. Dieser regelt u.a. Folgendes:
2.1 Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.
4.1 Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
13.5 Sämtliche bisherigen Arbeitsverträge oder andere schriftliche Abmachungen verlieren mit der Unterzeichnung dieses Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit.
13.6 Die Vertragsparteien stimmen darüber ein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
10 
Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 über Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Diese regelt in Ziff. 2 Folgendes:
11 
2. Dauer der Arbeitszeit
12 
Für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beträgt die persönliche, regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.01.2006 40 Stunden. ….
13 
5. Ausgleichszeitraum
14 
Der Ausgleichszeitraum der Arbeitszeitkonten endet jeweils am 31.05. eines jeden Jahres. Das Unternehmen und der Betriebsrat sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass ein jährlicher Ausgleich innerhalb des zulässigen Sockelbetrages von +/- 40 Stunden erfolgt.
15 
Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die jeweils aktuelle Personalplanung zu präsentieren, um dieses gemeinsame Ziel möglichst zu erreichen. Nur beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann das Arbeitszeitkonto finanziell ausgeglichen werden.
16 
Ab 01.01.2006 wandten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 an. Der Kläger arbeitete wöchentlich 40 Stunden. Dabei wurde das Arbeitszeitkonto als wöchentlich ausgeglichen im Sinne der Sollarbeitszeit geführt.
17 
Mit der vorliegenden Klage, der Beklagten zugestellt am 22.11.2007, hat der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten die tariflichen Ansprüche aus einer 35-Stunden-Woche geltend gemacht.
18 
Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ab 01.01.2006, soweit die Tarifverträge bei Verbandsaustritt der Beklagten am 31.12.2005 in Kraft gewesen und nicht durch neue Tarifverträge vor dem 01.01.06 ersetzt worden seien. Die Beklagte habe sich am 01.01.06 in der Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG befunden, so dass ab 01.01.06 die Tarifverträge aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der IG Metall zwingend zur Anwendung kämen. Insoweit weist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 hin. Danach bleibe die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auch bei Austritt aus dem Arbeitgeberverband bestehen, bis der Tarifvertrag ende. Trete während dieses Zeitraums ein bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft bei, so erwachse eine beiderseitige Tarifbindung. Dasselbe gelte für eine bereits bestehende Mitgliedschaft in der entsprechenden Gewerkschaft.
19 
Weiter trägt der Kläger vor, im Zeitraum 01.01.2006 bis 02.11.2007 habe der Kläger in 96 Wochen wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ihre Sollarbeitszeit gem. Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in der Fassung vom 14.06.2005 (MTV) betrage jedoch 35 Stunden. Er meint, damit habe er einen Anspruch auf Gutschrift von wöchentlich 5 Stunden im Rahmen ihres Arbeitszeitkontos, somit 96 Wochen x 5 Stunden, insgesamt damit 480 Stunden.
20 
Der Anspruch auf Gutschrift der Stunden sei auch nicht gemäß § 18.1.2 MTV verwirkt. Soweit sich die Beklagte auf die Verwirkung berufe, handele sie rechtsmissbräuchlich. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 sowie des LAG Stuttgart vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08, ebenso auf ArbG Stuttgart, Urteil vom 02.10.08, Az. 1 Ca 3100/08). Durch Abschluss des Arbeitsvertrages, insbesondere Ziff. 13.6 vom 24.06.2005 habe die Beklagte den Kläger davon abgehalten, seine tariflichen Rechte wahrzunehmen. Damit habe die Beklagte den Kläger über die Anwendbarkeit der Tarifverträge getäuscht und auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruchs abgesehen habe.
21 
Auch meint der Kläger, die Beklagte könne sich nicht auf die Verwirkung insoweit berufen, als die Überstunden noch nicht fällig im Sinne der tariflichen Vorschrift gewesen seien. Vor Schließung des Arbeitszeitkontos habe der Kläger die Stunden im Sinne eines Korrekturanspruchs nicht geltend machen müssen. Die Einrichtung des Arbeitszeitkontos beinhalte regelmäßig die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen sei. Auch seien dem Kläger die Zwischensalden nicht bekannt gewesen, da laut Betriebsvereinbarung nur dem Betriebsrat, nicht jedoch dem Kläger gegenüber, die Höhe des Arbeitszeitkontos mitzuteilen gewesen sei. Da im vorliegenden Fall die monatlichen Vergütungsansprüche letztendlich unabhängig davon gewesen seien, welche Stundensalden das Arbeitszeitkonto ausgewiesen habe, könne bezüglich der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers bezögen. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des LAG Niedersachsens, Urteil vom 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04).
22 
Der Kläger hat in der Kammerverhandlung folgende Anträge zurückgenommen:
23 
1c. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005.
24 
3. „und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
25 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 418,04 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
26 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 418,49 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
27 
hilfsweise:
28 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 422,04 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
29 
In der Kammerverhandlung hat der Kläger zuletzt folgende Anträge gestellt:
30 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:
31 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
32 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
33 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
34 
d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
35 
e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
36 
f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
37 
g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
38 
h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
39 
i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
40 
j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
41 
k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
42 
l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
43 
2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.01.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.
44 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit des Klägers 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden.
45 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 480 Stunden gutzuschreiben.
46 
Die Beklagte beantragt,
47 
die Klage abzuweisen.
48 
Die Beklagte ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ab 01.01.2006 sei die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge einvernehmlich ausgeschlossen worden. Auch habe eine Nachgebundenheit der Beklagten über den 31.12.2005 hinaus spätestens mit der erstmaligen Möglichkeit der Einführung der ERA-Tarifverträge zum 01.03.2005 geendet. Da gem. § 2.1.2 Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) der Stichtag für die Einführungsphase in die Zeit vom 01.03.2005 bis 29.02.2008 falle, habe eine mögliche Tarifgebundenheit der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG zum 01.03.2005 geendet, da ab diesem Zeitpunkt die Umsetzung der neuen ERA-Tarifverträge möglich gewesen sei.
49 
Weiter beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger mit seiner Klage gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoße. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger zunächst im Änderungsvertrag vom 24.06.2005 mit der Beklagten wirksam vereinbart habe, dass auf das Arbeitsverhältnis keine Tarifverträge Anwendung fänden, sich die Beklagte über ein Jahr auf diese Rechtsposition verlasse und darauf vertraue, dass der Kläger sich an den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag halte und der Kläger dann nachträglich durch seinen Beitritt in die Industriegewerkschaft Metall das von ihm selbst geschaffene Vertrauen zerstöre. Im Übrigen beruft sich die Beklagte hilfsweise auf die tariflichen Ausschlussfristen.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die Klage in der zuletzt gestellten Form ist zulässig und bezüglich Klagantrag Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang begründet, Klagantrag Ziff. 3 ist für die Zeit ab 03.11.07 begründet, Klagantrag Ziff. 4 ist in Höhe von 134 Stunden begründet, im Übrigen abzuweisen.
I.
52 
Der Feststellungsantrag, Antrag Ziff. 1, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit der aufgeführten Tarifverträge.
53 
1. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
54 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01; BAG Urteil vom 31.08.2005 - AZR 136/05). Dabei ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und insbesondere zu erwarten ist, dass ein umfassender Rechtsfriede deshalb geschaffen wird, weil die Beklagte sich an ein Feststellungsurteil hält und dieses umsetzt.
55 
Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ist im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse gegeben. Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden im gesamten Arbeitsverhältnis der Parteien zu schaffen. Die Beklagte hat auch zu jeder Zeit zu erkennen gegeben, dass sie sich an rechtskräftige Feststellungsurteile künftig halten wird. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden könnte. Der Vorgang der Leistungsklage entfällt dann, wenn die Feststellungsklage umfassenden Rechtsfrieden schafft und gleichzeitig die einzelnen Leistungsanträge zum Einen in einer Vielzahl von Anträgen bestehen, zum Anderen auch zukünftige Rechtsansprüche, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, durch die Feststellung des Rechtsverhältnisses geklärt werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
56 
Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage streitig, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge mit Stand 31.12.2005 in der konkreten beantragten Fassung Anwendung finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften im Streit, nicht deren konkrete Auslegung bzw. sich insoweit ergebende Rechtsansprüche. Durch die von dem Kläger konkret benannten Tarifverträge ist bei rechtskräftiger Entscheidung über deren Anwendbarkeit das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich dieser Rechtsfragen geklärt.
57 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden ab dem 01.01.2006 folgende, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossene Tarifverträge Anwendung:
58 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
59 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
60 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
61 
d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
62 
e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
63 
f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
64 
g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
65 
h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
66 
i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
67 
j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
68 
k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
69 
l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
70 
Mit Eintritt des Klägers in die IG Metall am 01.06.2005 fanden die entsprechenden Tarifverträge gem. § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte war bezüglich der beantragten Tarifverträge entgegen ihrer Rechtsansicht gem. § 3 Abs. 3 TVG zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch tarifgebunden. Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Tarifgebundenheit beruft.
71 
a) Zum Zeitpunkt 01.01.2006 bestand eine beiderseitige Tarifbindung. Der Kläger ist unstreitig seit 01.06.2005 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch an die gem. Tenor Ziff. 1 ausgeurteilten Tarifverträge gebunden. Die Tarifbindung der Beklagten ist durch deren Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Die Tarifgebundenheit bestand gem. § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz am 01.01.2006 fort.
72 
Tritt ein Arbeitgeber aus dem einen Tarifvertrag abschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (§ 3 Abs. 3 TVG). Insoweit fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt insoweit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92; BAG Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00; BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 587/06). Damit bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der jeweilige Tarifvertrag endet. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08)
73 
Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist, oder durch Ablösung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag. Soweit Tarifverträge daher auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, enden Tarifverträge erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (vgl. Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 Rz. 91; Bauer/Diller, DB 1993, 1085, 1086)
74 
Damit ist die Beklagte trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an die gem. Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Tarifverträge gebunden, da diese mit Stand 31.12.2005 in Kraft waren und nicht vor dem 01.01.2006 durch Zeitablauf oder durch einen nachfolgenden ablösenden Tarifvertrag geendet haben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jede Änderung des Tarifvertrages die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet. Weder haben die Parteien eine Änderung der gem. Ziff. 1 beantragten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bis 01.01.2006 dargelegt, noch ist eine solche Änderung für die erkennende Kammer ersichtlich.
75 
Auch kann die Tarifgebundenheit eines am 31.12.2005 in Kraft stehenden Tarifvertrages nicht dadurch beendet werden, dass zu einem davor liegenden Zeitpunkt, nämlich zum 01.03.05, die Einführungsphase für die ERA-Tarifverträge im Sinne eines reinen Zeitkorridors begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ERA-Tarifverträge nicht tatsächlich umgesetzt, damit von der Einführungsmöglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht hat.
76 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitvertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 ausschließen, da der Kläger tarifgebunden war, die Tarifverträge ab 01.01.06 damit gem. § 4 Abs. 1, 3 TVG zwingend zur Anwendung kamen.
77 
b) Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf die Wirksamkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 beruft. Insoweit macht der Kläger lediglich von seinem gem. Art. 9 GG verbrieften Recht Gebrauch und beruft sich auf die gesetzlichen Folgen des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 TVG. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit Vertrauen dahingehend haben, dass Arbeitnehmer nicht Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind und in den Genuss der zwingenden Bindung der Tarifnormen kommen. Jede andere Auslegung würde die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 3 TVG ad absurdum führen und faktisch aushebeln.
II .
78 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen ab dem 01.01.2006 in Höhe von wöchentlich 35 Arbeitsstunden.
79 
1. Die Feststellungsklage ist hinreichend konkret bestimmt im Sinne § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auch statthaft. Die Feststellungsklage kann sich nämlich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 SA 54/08).
80 
2. Die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers ohne Pausen beträgt ab 01.01.06 35 Arbeitsstunden. Dies folgt für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.02.2008 aus § 7.1 MTV, ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-Tarifvertrag. Die jeweiligen Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I der Gründe verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gem. § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005. Diese Vereinbarung ist unwirksam, soweit die Parteien eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 40 Stunden ohne Lohnausgleich vereinbart haben. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Damit sind abweichende Abmachungen zulasten des Klägers nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, § 4 Abs. 3 TVG. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, da nach § 7.1.2 MTV Beschäftigte bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung erhalten müssen. Dies haben die Parteien durch die unbezahlte Vereinbarung einer Mehrarbeit von 5 Stunden pro Woche gerade nicht vereinbart. Gleichfalls ist die um 5 Stunden erhöhte wöchentliche Sollarbeitszeit ohne Entgeltausgleich keine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zugunsten des Klägers im Sinne § 4 Abs. 3 zweite Alternative TVG.
III.
81 
Die Beklagte ist auch verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab 03.11.2007 so zu führen, dass die Sollarbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden beträgt. Dies ergibt sich aus § 7.2 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. § 7.7.1 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zur Tarifgebundenheit und der Geltung der tarifvertraglichen Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu I verwiesen. Für den Zeitraum 01.01.06 bis 02.11.07 hat d. Kläg. die Führung des Arbeitszeitkontos im Sinne einer Addition der sich daraus ergebenden Stunden eingeklagt. Damit hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stunden-Woche für diesen Zeitraum. Insoweit ist der Antrag daher abzuweisen.
IV.
82 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gutschrift von 134 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 01.05.2007 bis 02.11.2007. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für den Zeitraum 01.01.06 - 30.04.07 abzuweisen.
83 
1. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit 01.01.06 bis 30.09.07 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ohne dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden durch die Beklagte gutgeschrieben wurden.
84 
Gem. dem ab 01.01.06 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen gem. § 7.1 MTV 35 Stunden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit Zustimmung des Beschäftigten auf 40 Stunden wöchentlich zulässig. Da die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers so geführt hat, als ob er die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden schulde, hat die Beklagte dem Kläger wöchentlich zu Unrecht 5 Stunden Arbeitszeit nicht im Arbeitszeitkonto vergütet bzw. gutgeschrieben, da sie nach wie vor den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 angewandt hat mit einer Sollarbeitszeit von 40 Stunden.
85 
Der Kläger hat in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 26 Wochen à 5 Stunden sowie 4 Tage à 1 Stunde über die regelmäßige Sollarbeitszeit von 35 Stunden gearbeitet, so dass er einen Anspruch auf Gutschrift der 26 Wochen à 5 Stunden zzgl. 4 Stunden, somit 134 Stunden hat.
86 
2. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für die Zeit 01.01.06 bis 30.04.07 abzuweisen, da die Ansprüche insoweit gem. dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 18 MTV verfallen sind.
87 
Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen dann ein, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
88 
Damit waren die Ausschlussfristen für Zeitgutschriften für die bis zum 30.04.07 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 31.10.2007 abgelaufen. Der Kläger hat erstmals durch seine Klage vom 13.11.2007 die Einhaltung der 35 Stundenwoche sowie die Abrechnung des Arbeitszeitkontos auf dieser Basis gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klage ist d. Bekl. am 22.11.07 zugegangen. Damit sind die Überstunden, die bis 30.04.2007 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.10.2007 rechtzeitig geltend gemacht wurden, verwirkt.
89 
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos unterliegt auch nach Sinn und Zweck den tariflichen Ausschlussfristen (a. A. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 01.04.08 - 7 Ca 8902/07 sowie Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 02.10.2008 Az. 1 Ca 3100/08). Vorliegend steht materiellrechtlich weder die Frage eines Korrekturanspruchs des Arbeitszeitkontos zur Debatte noch die Regelung von Ausgleichszeiträumen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob in der jeweiligen Woche Überstunden angefallen sind oder nicht. Damit streiten die Parteien materiellrechtlich um die Bezahlung von Überstunden. In welcher Form diese Bezahlung erfolgt, durch späteren Freizeitausgleich, Einstellung in ein Arbeitszeitkonto oder direkte Ausbezahlung ist gem. der tariflichen Vorschrift des § 18 MTV i.V.m. § 11.2 Abs. 2 MTV nicht von Relevanz. Streiten die Parteien darüber, ob überhaupt Überstunden im Sinne der Tarifvorschrift sowie des Ausgleichskontos angefallen sind, ist der Anspruch auf Bezahlung bzw. Verrechnung im Überstundenkonto gem. § 11.2 Abs. 2 MTV fällig und entsprechend der Ausschlussfristen geltend zu machen. Für diese Auslegung sprechen auch Praktikabilitätserwägungen. Die Tarifvertragsparteien haben durch Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erkennbar mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung gewollt. Nicht gewollt und im Sinne der zeitnahen Klärung im Sinne der Ausschlussfristen ist es, über das Entstehen von Überstunden nur im Rahmen von Verjährungsvorschriften zu entscheiden. Besteht danach zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob tatsächlich eine Überstunde angefallen ist im Sinne der Tarifvorschrift, unterliegt dieser Anspruch der tariflichen Ausschlussfrist.
90 
Eine andere Auslegung gebietet auch nicht die Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, so dass diese Betriebsvereinbarung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
91 
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen beruft.
92 
Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 vorliegend nicht einschlägig. D. Bekl. hatte keine Kenntnis von der zwingenden Geltung des MTV, da die Bekl. keine Kenntnis von der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Kläg. hatte. Damit konnte d. Bekl. subjektiv davon ausgehen, dass mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die Vereinbarung einer 40 Stundenwoche ab 01.01.06 wirksam war. Auch hat die Beklagte den Kläger weder getäuscht noch davon abgehalten, ihre vermeintlichen tarifvertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt 01.01.06 keinerlei positive Kenntnis vom Gewerkschaftseintritt des Klägers, durfte danach davon ausgehen, dass die vertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 nach wie vor der Rechtslage entspreche. Damit scheitert auch ein Schadensersatz des Klägers gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 18.11.2004 - 6 AZR 651/03. Die Untätigkeit des Klägers ist gerade nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden, die mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass ihr Vertragsschluss vom 24.06.2005 ab 01.01.06 der Rechtslage entsprach.
V.
93 
Die Streitwertentscheidung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG in den Urlaubstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt sich der Wert aus dem Wert der Anträge der in der Kammerverhandlung gestellten Fassung. Für den Antrag Ziff. 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt. Unter Berücksichtigung des zentralen wirtschaftlichen Streits der Parteien, ob eine 35 Stundenwoche oder 40 Stundenwoche geschuldet ist, hat die Kammer den Wert des Antrags Ziff. la und b in Höhe des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages einer 35 und 40 Stundenwoche angesetzt. Bei einem monatlichen Gehalt von 2.245,10 EUR ergibt sich für den Kläger ein Stundenlohn von 14,81 EUR. Bezogen auf eine 5 Tagewoche ergibt dies einen Wert von 11.245,78 EUR. Hierzu hat die Kammer den Wert der Anträge Ziff. c bis m in Höhe von 4.000,00 EUR addiert. Für den Antrag Ziff. 2 hat die Kammer aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität mit Antrag Ziff.1 0,00 EUR für den Antrag Ziff. 3 200,00 EUR festgesetzt. Den Wert des Antrags Ziff. 4 auf Gutschrift von 480 Stunden hat die Kammer in Höhe von 7.110,84 EUR angesetzt unter Berücksichtigung der Stunden mal dem Stundenlohn von 14,81 EUR.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten in Höhe des jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Anträge Ziff. 5 und 6 auf Zahlung waren in Höhe der eingeklagten Beträge, somit in Höhe von 469,22 EUR brutto sowie 468,14 EUR brutto, zu addieren. Da der Kläger bezüglich des Antrags auf Zeitgutschrift in Höhe von 346 Stunden unterlegen ist, entspricht dies einem Wert von 5.124,26 EUR. Insgesamt ist der Kläger daher bei einem Gebührenstreitwert von 23.794,42 EUR in Höhe von 6.061,62 EUR unterlegen. Damit hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die teilweise Klagrücknahmen bezüglich Antrag Ziff. 1 und 3 sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit sich der wirtschaftliche Wert der Anträge nicht relevant verändert hat.
95 
Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung sind nicht gegeben, § 64 Abs. 3a ArbGG.

Gründe

 
51 
Die Klage in der zuletzt gestellten Form ist zulässig und bezüglich Klagantrag Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang begründet, Klagantrag Ziff. 3 ist für die Zeit ab 03.11.07 begründet, Klagantrag Ziff. 4 ist in Höhe von 134 Stunden begründet, im Übrigen abzuweisen.
I.
52 
Der Feststellungsantrag, Antrag Ziff. 1, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit der aufgeführten Tarifverträge.
53 
1. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
54 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01; BAG Urteil vom 31.08.2005 - AZR 136/05). Dabei ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und insbesondere zu erwarten ist, dass ein umfassender Rechtsfriede deshalb geschaffen wird, weil die Beklagte sich an ein Feststellungsurteil hält und dieses umsetzt.
55 
Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ist im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse gegeben. Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden im gesamten Arbeitsverhältnis der Parteien zu schaffen. Die Beklagte hat auch zu jeder Zeit zu erkennen gegeben, dass sie sich an rechtskräftige Feststellungsurteile künftig halten wird. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden könnte. Der Vorgang der Leistungsklage entfällt dann, wenn die Feststellungsklage umfassenden Rechtsfrieden schafft und gleichzeitig die einzelnen Leistungsanträge zum Einen in einer Vielzahl von Anträgen bestehen, zum Anderen auch zukünftige Rechtsansprüche, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, durch die Feststellung des Rechtsverhältnisses geklärt werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
56 
Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage streitig, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge mit Stand 31.12.2005 in der konkreten beantragten Fassung Anwendung finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften im Streit, nicht deren konkrete Auslegung bzw. sich insoweit ergebende Rechtsansprüche. Durch die von dem Kläger konkret benannten Tarifverträge ist bei rechtskräftiger Entscheidung über deren Anwendbarkeit das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich dieser Rechtsfragen geklärt.
57 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden ab dem 01.01.2006 folgende, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossene Tarifverträge Anwendung:
58 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
59 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
60 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
61 
d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
62 
e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
63 
f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
64 
g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
65 
h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
66 
i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
67 
j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
68 
k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
69 
l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
70 
Mit Eintritt des Klägers in die IG Metall am 01.06.2005 fanden die entsprechenden Tarifverträge gem. § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte war bezüglich der beantragten Tarifverträge entgegen ihrer Rechtsansicht gem. § 3 Abs. 3 TVG zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch tarifgebunden. Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Tarifgebundenheit beruft.
71 
a) Zum Zeitpunkt 01.01.2006 bestand eine beiderseitige Tarifbindung. Der Kläger ist unstreitig seit 01.06.2005 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch an die gem. Tenor Ziff. 1 ausgeurteilten Tarifverträge gebunden. Die Tarifbindung der Beklagten ist durch deren Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Die Tarifgebundenheit bestand gem. § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz am 01.01.2006 fort.
72 
Tritt ein Arbeitgeber aus dem einen Tarifvertrag abschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (§ 3 Abs. 3 TVG). Insoweit fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt insoweit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92; BAG Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00; BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 587/06). Damit bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der jeweilige Tarifvertrag endet. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08)
73 
Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist, oder durch Ablösung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag. Soweit Tarifverträge daher auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, enden Tarifverträge erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (vgl. Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 Rz. 91; Bauer/Diller, DB 1993, 1085, 1086)
74 
Damit ist die Beklagte trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an die gem. Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Tarifverträge gebunden, da diese mit Stand 31.12.2005 in Kraft waren und nicht vor dem 01.01.2006 durch Zeitablauf oder durch einen nachfolgenden ablösenden Tarifvertrag geendet haben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jede Änderung des Tarifvertrages die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet. Weder haben die Parteien eine Änderung der gem. Ziff. 1 beantragten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bis 01.01.2006 dargelegt, noch ist eine solche Änderung für die erkennende Kammer ersichtlich.
75 
Auch kann die Tarifgebundenheit eines am 31.12.2005 in Kraft stehenden Tarifvertrages nicht dadurch beendet werden, dass zu einem davor liegenden Zeitpunkt, nämlich zum 01.03.05, die Einführungsphase für die ERA-Tarifverträge im Sinne eines reinen Zeitkorridors begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ERA-Tarifverträge nicht tatsächlich umgesetzt, damit von der Einführungsmöglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht hat.
76 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitvertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 ausschließen, da der Kläger tarifgebunden war, die Tarifverträge ab 01.01.06 damit gem. § 4 Abs. 1, 3 TVG zwingend zur Anwendung kamen.
77 
b) Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf die Wirksamkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 beruft. Insoweit macht der Kläger lediglich von seinem gem. Art. 9 GG verbrieften Recht Gebrauch und beruft sich auf die gesetzlichen Folgen des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 TVG. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit Vertrauen dahingehend haben, dass Arbeitnehmer nicht Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind und in den Genuss der zwingenden Bindung der Tarifnormen kommen. Jede andere Auslegung würde die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 3 TVG ad absurdum führen und faktisch aushebeln.
II .
78 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen ab dem 01.01.2006 in Höhe von wöchentlich 35 Arbeitsstunden.
79 
1. Die Feststellungsklage ist hinreichend konkret bestimmt im Sinne § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auch statthaft. Die Feststellungsklage kann sich nämlich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 SA 54/08).
80 
2. Die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers ohne Pausen beträgt ab 01.01.06 35 Arbeitsstunden. Dies folgt für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.02.2008 aus § 7.1 MTV, ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-Tarifvertrag. Die jeweiligen Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I der Gründe verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gem. § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005. Diese Vereinbarung ist unwirksam, soweit die Parteien eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 40 Stunden ohne Lohnausgleich vereinbart haben. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Damit sind abweichende Abmachungen zulasten des Klägers nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, § 4 Abs. 3 TVG. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, da nach § 7.1.2 MTV Beschäftigte bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung erhalten müssen. Dies haben die Parteien durch die unbezahlte Vereinbarung einer Mehrarbeit von 5 Stunden pro Woche gerade nicht vereinbart. Gleichfalls ist die um 5 Stunden erhöhte wöchentliche Sollarbeitszeit ohne Entgeltausgleich keine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zugunsten des Klägers im Sinne § 4 Abs. 3 zweite Alternative TVG.
III.
81 
Die Beklagte ist auch verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab 03.11.2007 so zu führen, dass die Sollarbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden beträgt. Dies ergibt sich aus § 7.2 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. § 7.7.1 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zur Tarifgebundenheit und der Geltung der tarifvertraglichen Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu I verwiesen. Für den Zeitraum 01.01.06 bis 02.11.07 hat d. Kläg. die Führung des Arbeitszeitkontos im Sinne einer Addition der sich daraus ergebenden Stunden eingeklagt. Damit hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stunden-Woche für diesen Zeitraum. Insoweit ist der Antrag daher abzuweisen.
IV.
82 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gutschrift von 134 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 01.05.2007 bis 02.11.2007. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für den Zeitraum 01.01.06 - 30.04.07 abzuweisen.
83 
1. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit 01.01.06 bis 30.09.07 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ohne dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden durch die Beklagte gutgeschrieben wurden.
84 
Gem. dem ab 01.01.06 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen gem. § 7.1 MTV 35 Stunden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit Zustimmung des Beschäftigten auf 40 Stunden wöchentlich zulässig. Da die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers so geführt hat, als ob er die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden schulde, hat die Beklagte dem Kläger wöchentlich zu Unrecht 5 Stunden Arbeitszeit nicht im Arbeitszeitkonto vergütet bzw. gutgeschrieben, da sie nach wie vor den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 angewandt hat mit einer Sollarbeitszeit von 40 Stunden.
85 
Der Kläger hat in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 26 Wochen à 5 Stunden sowie 4 Tage à 1 Stunde über die regelmäßige Sollarbeitszeit von 35 Stunden gearbeitet, so dass er einen Anspruch auf Gutschrift der 26 Wochen à 5 Stunden zzgl. 4 Stunden, somit 134 Stunden hat.
86 
2. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für die Zeit 01.01.06 bis 30.04.07 abzuweisen, da die Ansprüche insoweit gem. dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 18 MTV verfallen sind.
87 
Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen dann ein, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
88 
Damit waren die Ausschlussfristen für Zeitgutschriften für die bis zum 30.04.07 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 31.10.2007 abgelaufen. Der Kläger hat erstmals durch seine Klage vom 13.11.2007 die Einhaltung der 35 Stundenwoche sowie die Abrechnung des Arbeitszeitkontos auf dieser Basis gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klage ist d. Bekl. am 22.11.07 zugegangen. Damit sind die Überstunden, die bis 30.04.2007 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.10.2007 rechtzeitig geltend gemacht wurden, verwirkt.
89 
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos unterliegt auch nach Sinn und Zweck den tariflichen Ausschlussfristen (a. A. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 01.04.08 - 7 Ca 8902/07 sowie Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 02.10.2008 Az. 1 Ca 3100/08). Vorliegend steht materiellrechtlich weder die Frage eines Korrekturanspruchs des Arbeitszeitkontos zur Debatte noch die Regelung von Ausgleichszeiträumen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob in der jeweiligen Woche Überstunden angefallen sind oder nicht. Damit streiten die Parteien materiellrechtlich um die Bezahlung von Überstunden. In welcher Form diese Bezahlung erfolgt, durch späteren Freizeitausgleich, Einstellung in ein Arbeitszeitkonto oder direkte Ausbezahlung ist gem. der tariflichen Vorschrift des § 18 MTV i.V.m. § 11.2 Abs. 2 MTV nicht von Relevanz. Streiten die Parteien darüber, ob überhaupt Überstunden im Sinne der Tarifvorschrift sowie des Ausgleichskontos angefallen sind, ist der Anspruch auf Bezahlung bzw. Verrechnung im Überstundenkonto gem. § 11.2 Abs. 2 MTV fällig und entsprechend der Ausschlussfristen geltend zu machen. Für diese Auslegung sprechen auch Praktikabilitätserwägungen. Die Tarifvertragsparteien haben durch Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erkennbar mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung gewollt. Nicht gewollt und im Sinne der zeitnahen Klärung im Sinne der Ausschlussfristen ist es, über das Entstehen von Überstunden nur im Rahmen von Verjährungsvorschriften zu entscheiden. Besteht danach zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob tatsächlich eine Überstunde angefallen ist im Sinne der Tarifvorschrift, unterliegt dieser Anspruch der tariflichen Ausschlussfrist.
90 
Eine andere Auslegung gebietet auch nicht die Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, so dass diese Betriebsvereinbarung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
91 
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen beruft.
92 
Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 vorliegend nicht einschlägig. D. Bekl. hatte keine Kenntnis von der zwingenden Geltung des MTV, da die Bekl. keine Kenntnis von der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Kläg. hatte. Damit konnte d. Bekl. subjektiv davon ausgehen, dass mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die Vereinbarung einer 40 Stundenwoche ab 01.01.06 wirksam war. Auch hat die Beklagte den Kläger weder getäuscht noch davon abgehalten, ihre vermeintlichen tarifvertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt 01.01.06 keinerlei positive Kenntnis vom Gewerkschaftseintritt des Klägers, durfte danach davon ausgehen, dass die vertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 nach wie vor der Rechtslage entspreche. Damit scheitert auch ein Schadensersatz des Klägers gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 18.11.2004 - 6 AZR 651/03. Die Untätigkeit des Klägers ist gerade nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden, die mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass ihr Vertragsschluss vom 24.06.2005 ab 01.01.06 der Rechtslage entsprach.
V.
93 
Die Streitwertentscheidung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG in den Urlaubstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt sich der Wert aus dem Wert der Anträge der in der Kammerverhandlung gestellten Fassung. Für den Antrag Ziff. 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt. Unter Berücksichtigung des zentralen wirtschaftlichen Streits der Parteien, ob eine 35 Stundenwoche oder 40 Stundenwoche geschuldet ist, hat die Kammer den Wert des Antrags Ziff. la und b in Höhe des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages einer 35 und 40 Stundenwoche angesetzt. Bei einem monatlichen Gehalt von 2.245,10 EUR ergibt sich für den Kläger ein Stundenlohn von 14,81 EUR. Bezogen auf eine 5 Tagewoche ergibt dies einen Wert von 11.245,78 EUR. Hierzu hat die Kammer den Wert der Anträge Ziff. c bis m in Höhe von 4.000,00 EUR addiert. Für den Antrag Ziff. 2 hat die Kammer aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität mit Antrag Ziff.1 0,00 EUR für den Antrag Ziff. 3 200,00 EUR festgesetzt. Den Wert des Antrags Ziff. 4 auf Gutschrift von 480 Stunden hat die Kammer in Höhe von 7.110,84 EUR angesetzt unter Berücksichtigung der Stunden mal dem Stundenlohn von 14,81 EUR.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten in Höhe des jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Anträge Ziff. 5 und 6 auf Zahlung waren in Höhe der eingeklagten Beträge, somit in Höhe von 469,22 EUR brutto sowie 468,14 EUR brutto, zu addieren. Da der Kläger bezüglich des Antrags auf Zeitgutschrift in Höhe von 346 Stunden unterlegen ist, entspricht dies einem Wert von 5.124,26 EUR. Insgesamt ist der Kläger daher bei einem Gebührenstreitwert von 23.794,42 EUR in Höhe von 6.061,62 EUR unterlegen. Damit hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die teilweise Klagrücknahmen bezüglich Antrag Ziff. 1 und 3 sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit sich der wirtschaftliche Wert der Anträge nicht relevant verändert hat.
95 
Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung sind nicht gegeben, § 64 Abs. 3a ArbGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 02/10/2008 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.06.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerksch
published on 01/04/2008 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Würt
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.