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Die Klage in der zuletzt gestellten Form ist zulässig und bezüglich Klagantrag Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang begründet, Klagantrag Ziff. 3 ist für die Zeit ab 03.11.07 begründet, Klagantrag Ziff. 4 ist in Höhe von 134 Stunden begründet, im Übrigen abzuweisen.
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Der Feststellungsantrag, Antrag Ziff. 1, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit der aufgeführten Tarifverträge.
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Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01; BAG Urteil vom 31.08.2005 - AZR 136/05). Dabei ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und insbesondere zu erwarten ist, dass ein umfassender Rechtsfriede deshalb geschaffen wird, weil die Beklagte sich an ein Feststellungsurteil hält und dieses umsetzt.
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Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ist im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse gegeben. Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden im gesamten Arbeitsverhältnis der Parteien zu schaffen. Die Beklagte hat auch zu jeder Zeit zu erkennen gegeben, dass sie sich an rechtskräftige Feststellungsurteile künftig halten wird. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden könnte. Der Vorgang der Leistungsklage entfällt dann, wenn die Feststellungsklage umfassenden Rechtsfrieden schafft und gleichzeitig die einzelnen Leistungsanträge zum Einen in einer Vielzahl von Anträgen bestehen, zum Anderen auch zukünftige Rechtsansprüche, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, durch die Feststellung des Rechtsverhältnisses geklärt werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
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Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage streitig, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge mit Stand 31.12.2005 in der konkreten beantragten Fassung Anwendung finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften im Streit, nicht deren konkrete Auslegung bzw. sich insoweit ergebende Rechtsansprüche. Durch die von dem Kläger konkret benannten Tarifverträge ist bei rechtskräftiger Entscheidung über deren Anwendbarkeit das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich dieser Rechtsfragen geklärt.
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2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden ab dem 01.01.2006 folgende, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossene Tarifverträge Anwendung:
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a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
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b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
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c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
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d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
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e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
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f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
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g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
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h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
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i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
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j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
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k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
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l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
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Mit Eintritt des Klägers in die IG Metall am 01.06.2005 fanden die entsprechenden Tarifverträge gem. § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte war bezüglich der beantragten Tarifverträge entgegen ihrer Rechtsansicht gem. § 3 Abs. 3 TVG zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch tarifgebunden. Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Tarifgebundenheit beruft.
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a) Zum Zeitpunkt 01.01.2006 bestand eine beiderseitige Tarifbindung. Der Kläger ist unstreitig seit 01.06.2005 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch an die gem. Tenor Ziff. 1 ausgeurteilten Tarifverträge gebunden. Die Tarifbindung der Beklagten ist durch deren Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Die Tarifgebundenheit bestand gem. § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz am 01.01.2006 fort.
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Tritt ein Arbeitgeber aus dem einen Tarifvertrag abschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (§ 3 Abs. 3 TVG). Insoweit fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt insoweit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92; BAG Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00; BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 587/06). Damit bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der jeweilige Tarifvertrag endet. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08)
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Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist, oder durch Ablösung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag. Soweit Tarifverträge daher auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, enden Tarifverträge erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (vgl. Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 Rz. 91; Bauer/Diller, DB 1993, 1085, 1086)
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Damit ist die Beklagte trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an die gem. Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Tarifverträge gebunden, da diese mit Stand 31.12.2005 in Kraft waren und nicht vor dem 01.01.2006 durch Zeitablauf oder durch einen nachfolgenden ablösenden Tarifvertrag geendet haben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jede Änderung des Tarifvertrages die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet. Weder haben die Parteien eine Änderung der gem. Ziff. 1 beantragten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bis 01.01.2006 dargelegt, noch ist eine solche Änderung für die erkennende Kammer ersichtlich.
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Auch kann die Tarifgebundenheit eines am 31.12.2005 in Kraft stehenden Tarifvertrages nicht dadurch beendet werden, dass zu einem davor liegenden Zeitpunkt, nämlich zum 01.03.05, die Einführungsphase für die ERA-Tarifverträge im Sinne eines reinen Zeitkorridors begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ERA-Tarifverträge nicht tatsächlich umgesetzt, damit von der Einführungsmöglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht hat.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitvertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 ausschließen, da der Kläger tarifgebunden war, die Tarifverträge ab 01.01.06 damit gem. § 4 Abs. 1, 3 TVG zwingend zur Anwendung kamen.
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b) Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf die Wirksamkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 beruft. Insoweit macht der Kläger lediglich von seinem gem. Art. 9 GG verbrieften Recht Gebrauch und beruft sich auf die gesetzlichen Folgen des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 TVG. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit Vertrauen dahingehend haben, dass Arbeitnehmer nicht Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind und in den Genuss der zwingenden Bindung der Tarifnormen kommen. Jede andere Auslegung würde die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 3 TVG ad absurdum führen und faktisch aushebeln.
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Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen ab dem 01.01.2006 in Höhe von wöchentlich 35 Arbeitsstunden.
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1. Die Feststellungsklage ist hinreichend konkret bestimmt im Sinne § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auch statthaft. Die Feststellungsklage kann sich nämlich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 SA 54/08).
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2. Die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers ohne Pausen beträgt ab 01.01.06 35 Arbeitsstunden. Dies folgt für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.02.2008 aus § 7.1 MTV, ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-Tarifvertrag. Die jeweiligen Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I der Gründe verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gem. § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005. Diese Vereinbarung ist unwirksam, soweit die Parteien eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 40 Stunden ohne Lohnausgleich vereinbart haben. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Damit sind abweichende Abmachungen zulasten des Klägers nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, § 4 Abs. 3 TVG. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, da nach § 7.1.2 MTV Beschäftigte bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung erhalten müssen. Dies haben die Parteien durch die unbezahlte Vereinbarung einer Mehrarbeit von 5 Stunden pro Woche gerade nicht vereinbart. Gleichfalls ist die um 5 Stunden erhöhte wöchentliche Sollarbeitszeit ohne Entgeltausgleich keine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zugunsten des Klägers im Sinne § 4 Abs. 3 zweite Alternative TVG.
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Die Beklagte ist auch verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab 03.11.2007 so zu führen, dass die Sollarbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden beträgt. Dies ergibt sich aus § 7.2 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. § 7.7.1 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zur Tarifgebundenheit und der Geltung der tarifvertraglichen Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu I verwiesen. Für den Zeitraum 01.01.06 bis 02.11.07 hat d. Kläg. die Führung des Arbeitszeitkontos im Sinne einer Addition der sich daraus ergebenden Stunden eingeklagt. Damit hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stunden-Woche für diesen Zeitraum. Insoweit ist der Antrag daher abzuweisen.
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Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gutschrift von 134 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 01.05.2007 bis 02.11.2007. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für den Zeitraum 01.01.06 - 30.04.07 abzuweisen.
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1. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit 01.01.06 bis 30.09.07 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ohne dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden durch die Beklagte gutgeschrieben wurden.
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Gem. dem ab 01.01.06 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen gem. § 7.1 MTV 35 Stunden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit Zustimmung des Beschäftigten auf 40 Stunden wöchentlich zulässig. Da die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers so geführt hat, als ob er die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden schulde, hat die Beklagte dem Kläger wöchentlich zu Unrecht 5 Stunden Arbeitszeit nicht im Arbeitszeitkonto vergütet bzw. gutgeschrieben, da sie nach wie vor den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 angewandt hat mit einer Sollarbeitszeit von 40 Stunden.
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Der Kläger hat in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 26 Wochen à 5 Stunden sowie 4 Tage à 1 Stunde über die regelmäßige Sollarbeitszeit von 35 Stunden gearbeitet, so dass er einen Anspruch auf Gutschrift der 26 Wochen à 5 Stunden zzgl. 4 Stunden, somit 134 Stunden hat.
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2. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für die Zeit 01.01.06 bis 30.04.07 abzuweisen, da die Ansprüche insoweit gem. dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 18 MTV verfallen sind.
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Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen dann ein, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
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Damit waren die Ausschlussfristen für Zeitgutschriften für die bis zum 30.04.07 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 31.10.2007 abgelaufen. Der Kläger hat erstmals durch seine Klage vom 13.11.2007 die Einhaltung der 35 Stundenwoche sowie die Abrechnung des Arbeitszeitkontos auf dieser Basis gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klage ist d. Bekl. am 22.11.07 zugegangen. Damit sind die Überstunden, die bis 30.04.2007 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.10.2007 rechtzeitig geltend gemacht wurden, verwirkt.
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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos unterliegt auch nach Sinn und Zweck den tariflichen Ausschlussfristen (a. A. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 01.04.08 - 7 Ca 8902/07 sowie Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 02.10.2008 Az. 1 Ca 3100/08). Vorliegend steht materiellrechtlich weder die Frage eines Korrekturanspruchs des Arbeitszeitkontos zur Debatte noch die Regelung von Ausgleichszeiträumen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob in der jeweiligen Woche Überstunden angefallen sind oder nicht. Damit streiten die Parteien materiellrechtlich um die Bezahlung von Überstunden. In welcher Form diese Bezahlung erfolgt, durch späteren Freizeitausgleich, Einstellung in ein Arbeitszeitkonto oder direkte Ausbezahlung ist gem. der tariflichen Vorschrift des § 18 MTV i.V.m. § 11.2 Abs. 2 MTV nicht von Relevanz. Streiten die Parteien darüber, ob überhaupt Überstunden im Sinne der Tarifvorschrift sowie des Ausgleichskontos angefallen sind, ist der Anspruch auf Bezahlung bzw. Verrechnung im Überstundenkonto gem. § 11.2 Abs. 2 MTV fällig und entsprechend der Ausschlussfristen geltend zu machen. Für diese Auslegung sprechen auch Praktikabilitätserwägungen. Die Tarifvertragsparteien haben durch Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erkennbar mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung gewollt. Nicht gewollt und im Sinne der zeitnahen Klärung im Sinne der Ausschlussfristen ist es, über das Entstehen von Überstunden nur im Rahmen von Verjährungsvorschriften zu entscheiden. Besteht danach zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob tatsächlich eine Überstunde angefallen ist im Sinne der Tarifvorschrift, unterliegt dieser Anspruch der tariflichen Ausschlussfrist.
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Eine andere Auslegung gebietet auch nicht die Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, so dass diese Betriebsvereinbarung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
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Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen beruft.
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Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 vorliegend nicht einschlägig. D. Bekl. hatte keine Kenntnis von der zwingenden Geltung des MTV, da die Bekl. keine Kenntnis von der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Kläg. hatte. Damit konnte d. Bekl. subjektiv davon ausgehen, dass mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die Vereinbarung einer 40 Stundenwoche ab 01.01.06 wirksam war. Auch hat die Beklagte den Kläger weder getäuscht noch davon abgehalten, ihre vermeintlichen tarifvertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt 01.01.06 keinerlei positive Kenntnis vom Gewerkschaftseintritt des Klägers, durfte danach davon ausgehen, dass die vertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 nach wie vor der Rechtslage entspreche. Damit scheitert auch ein Schadensersatz des Klägers gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 18.11.2004 - 6 AZR 651/03. Die Untätigkeit des Klägers ist gerade nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden, die mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass ihr Vertragsschluss vom 24.06.2005 ab 01.01.06 der Rechtslage entsprach.
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Die Streitwertentscheidung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG in den Urlaubstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt sich der Wert aus dem Wert der Anträge der in der Kammerverhandlung gestellten Fassung. Für den Antrag Ziff. 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt. Unter Berücksichtigung des zentralen wirtschaftlichen Streits der Parteien, ob eine 35 Stundenwoche oder 40 Stundenwoche geschuldet ist, hat die Kammer den Wert des Antrags Ziff. la und b in Höhe des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages einer 35 und 40 Stundenwoche angesetzt. Bei einem monatlichen Gehalt von 2.245,10 EUR ergibt sich für den Kläger ein Stundenlohn von 14,81 EUR. Bezogen auf eine 5 Tagewoche ergibt dies einen Wert von 11.245,78 EUR. Hierzu hat die Kammer den Wert der Anträge Ziff. c bis m in Höhe von 4.000,00 EUR addiert. Für den Antrag Ziff. 2 hat die Kammer aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität mit Antrag Ziff.1 0,00 EUR für den Antrag Ziff. 3 200,00 EUR festgesetzt. Den Wert des Antrags Ziff. 4 auf Gutschrift von 480 Stunden hat die Kammer in Höhe von 7.110,84 EUR angesetzt unter Berücksichtigung der Stunden mal dem Stundenlohn von 14,81 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten in Höhe des jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Anträge Ziff. 5 und 6 auf Zahlung waren in Höhe der eingeklagten Beträge, somit in Höhe von 469,22 EUR brutto sowie 468,14 EUR brutto, zu addieren. Da der Kläger bezüglich des Antrags auf Zeitgutschrift in Höhe von 346 Stunden unterlegen ist, entspricht dies einem Wert von 5.124,26 EUR. Insgesamt ist der Kläger daher bei einem Gebührenstreitwert von 23.794,42 EUR in Höhe von 6.061,62 EUR unterlegen. Damit hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die teilweise Klagrücknahmen bezüglich Antrag Ziff. 1 und 3 sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit sich der wirtschaftliche Wert der Anträge nicht relevant verändert hat.
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