Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 21 Ca 8899/07

bei uns veröffentlicht am15.01.2009

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:

a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.

b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,

c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit, für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005

e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.01.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 03.11.2007 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit des Klägers 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 02.11.2007 134 Stunden gutzuschreiben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

7. Der Streitwert wird auf 23.794,42 EUR festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht wird.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt zuletzt mit seiner Klage Feststellung, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weiterhin verschiedene konkrete Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung finden, Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto sowie Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stundenwoche.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 12.06.1990 zuletzt gegen ein Bruttomonatseinkommen von EUR 2.245,10 beschäftigt. Der Kläger ist seit 01.06.2005 Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in K. ist im Bereich der Metallverarbeitung tätig. Die Beklagte wendete auf sämtliche Arbeitsverhältnisse im Betrieb der Beklagten die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden an, so auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Beklagte trat zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, aus.
Mit Datum vom 24.06.2005 schlossen die Parteien eine neuen Arbeitsvertrag, gültig ab 01.01.2006. Dieser regelt u.a. Folgendes:
2.1 Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.
4.1 Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
13.5 Sämtliche bisherigen Arbeitsverträge oder andere schriftliche Abmachungen verlieren mit der Unterzeichnung dieses Arbeitsvertrages ihre Gültigkeit.
13.6 Die Vertragsparteien stimmen darüber ein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
10 
Im Betrieb der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 07.12.2005 über Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Diese regelt in Ziff. 2 Folgendes:
11 
2. Dauer der Arbeitszeit
12 
Für die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer beträgt die persönliche, regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.01.2006 40 Stunden. ….
13 
5. Ausgleichszeitraum
14 
Der Ausgleichszeitraum der Arbeitszeitkonten endet jeweils am 31.05. eines jeden Jahres. Das Unternehmen und der Betriebsrat sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass ein jährlicher Ausgleich innerhalb des zulässigen Sockelbetrages von +/- 40 Stunden erfolgt.
15 
Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die jeweils aktuelle Personalplanung zu präsentieren, um dieses gemeinsame Ziel möglichst zu erreichen. Nur beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann das Arbeitszeitkonto finanziell ausgeglichen werden.
16 
Ab 01.01.2006 wandten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 an. Der Kläger arbeitete wöchentlich 40 Stunden. Dabei wurde das Arbeitszeitkonto als wöchentlich ausgeglichen im Sinne der Sollarbeitszeit geführt.
17 
Mit der vorliegenden Klage, der Beklagten zugestellt am 22.11.2007, hat der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten die tariflichen Ansprüche aus einer 35-Stunden-Woche geltend gemacht.
18 
Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Feststellung der Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden ab 01.01.2006, soweit die Tarifverträge bei Verbandsaustritt der Beklagten am 31.12.2005 in Kraft gewesen und nicht durch neue Tarifverträge vor dem 01.01.06 ersetzt worden seien. Die Beklagte habe sich am 01.01.06 in der Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG befunden, so dass ab 01.01.06 die Tarifverträge aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers in der IG Metall zwingend zur Anwendung kämen. Insoweit weist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 hin. Danach bleibe die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers auch bei Austritt aus dem Arbeitgeberverband bestehen, bis der Tarifvertrag ende. Trete während dieses Zeitraums ein bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft bei, so erwachse eine beiderseitige Tarifbindung. Dasselbe gelte für eine bereits bestehende Mitgliedschaft in der entsprechenden Gewerkschaft.
19 
Weiter trägt der Kläger vor, im Zeitraum 01.01.2006 bis 02.11.2007 habe der Kläger in 96 Wochen wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ihre Sollarbeitszeit gem. Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden in der Fassung vom 14.06.2005 (MTV) betrage jedoch 35 Stunden. Er meint, damit habe er einen Anspruch auf Gutschrift von wöchentlich 5 Stunden im Rahmen ihres Arbeitszeitkontos, somit 96 Wochen x 5 Stunden, insgesamt damit 480 Stunden.
20 
Der Anspruch auf Gutschrift der Stunden sei auch nicht gemäß § 18.1.2 MTV verwirkt. Soweit sich die Beklagte auf die Verwirkung berufe, handele sie rechtsmissbräuchlich. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 sowie des LAG Stuttgart vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08, ebenso auf ArbG Stuttgart, Urteil vom 02.10.08, Az. 1 Ca 3100/08). Durch Abschluss des Arbeitsvertrages, insbesondere Ziff. 13.6 vom 24.06.2005 habe die Beklagte den Kläger davon abgehalten, seine tariflichen Rechte wahrzunehmen. Damit habe die Beklagte den Kläger über die Anwendbarkeit der Tarifverträge getäuscht und auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruchs abgesehen habe.
21 
Auch meint der Kläger, die Beklagte könne sich nicht auf die Verwirkung insoweit berufen, als die Überstunden noch nicht fällig im Sinne der tariflichen Vorschrift gewesen seien. Vor Schließung des Arbeitszeitkontos habe der Kläger die Stunden im Sinne eines Korrekturanspruchs nicht geltend machen müssen. Die Einrichtung des Arbeitszeitkontos beinhalte regelmäßig die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen sei. Auch seien dem Kläger die Zwischensalden nicht bekannt gewesen, da laut Betriebsvereinbarung nur dem Betriebsrat, nicht jedoch dem Kläger gegenüber, die Höhe des Arbeitszeitkontos mitzuteilen gewesen sei. Da im vorliegenden Fall die monatlichen Vergütungsansprüche letztendlich unabhängig davon gewesen seien, welche Stundensalden das Arbeitszeitkonto ausgewiesen habe, könne bezüglich der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers bezögen. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des LAG Niedersachsens, Urteil vom 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04).
22 
Der Kläger hat in der Kammerverhandlung folgende Anträge zurückgenommen:
23 
1c. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005.
24 
3. „und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
25 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 418,04 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
26 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 418,49 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
27 
hilfsweise:
28 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 422,04 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
29 
In der Kammerverhandlung hat der Kläger zuletzt folgende Anträge gestellt:
30 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:
31 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
32 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
33 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
34 
d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
35 
e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
36 
f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
37 
g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
38 
h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
39 
i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
40 
j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
41 
k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
42 
l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
43 
2. Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen ab dem 01.01.2006 35 Arbeitsstunden beträgt.
44 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit des Klägers 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden.
45 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 480 Stunden gutzuschreiben.
46 
Die Beklagte beantragt,
47 
die Klage abzuweisen.
48 
Die Beklagte ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ab 01.01.2006 sei die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge einvernehmlich ausgeschlossen worden. Auch habe eine Nachgebundenheit der Beklagten über den 31.12.2005 hinaus spätestens mit der erstmaligen Möglichkeit der Einführung der ERA-Tarifverträge zum 01.03.2005 geendet. Da gem. § 2.1.2 Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) der Stichtag für die Einführungsphase in die Zeit vom 01.03.2005 bis 29.02.2008 falle, habe eine mögliche Tarifgebundenheit der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG zum 01.03.2005 geendet, da ab diesem Zeitpunkt die Umsetzung der neuen ERA-Tarifverträge möglich gewesen sei.
49 
Weiter beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger mit seiner Klage gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoße. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger zunächst im Änderungsvertrag vom 24.06.2005 mit der Beklagten wirksam vereinbart habe, dass auf das Arbeitsverhältnis keine Tarifverträge Anwendung fänden, sich die Beklagte über ein Jahr auf diese Rechtsposition verlasse und darauf vertraue, dass der Kläger sich an den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag halte und der Kläger dann nachträglich durch seinen Beitritt in die Industriegewerkschaft Metall das von ihm selbst geschaffene Vertrauen zerstöre. Im Übrigen beruft sich die Beklagte hilfsweise auf die tariflichen Ausschlussfristen.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die Klage in der zuletzt gestellten Form ist zulässig und bezüglich Klagantrag Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang begründet, Klagantrag Ziff. 3 ist für die Zeit ab 03.11.07 begründet, Klagantrag Ziff. 4 ist in Höhe von 134 Stunden begründet, im Übrigen abzuweisen.
I.
52 
Der Feststellungsantrag, Antrag Ziff. 1, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit der aufgeführten Tarifverträge.
53 
1. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
54 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01; BAG Urteil vom 31.08.2005 - AZR 136/05). Dabei ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und insbesondere zu erwarten ist, dass ein umfassender Rechtsfriede deshalb geschaffen wird, weil die Beklagte sich an ein Feststellungsurteil hält und dieses umsetzt.
55 
Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ist im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse gegeben. Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden im gesamten Arbeitsverhältnis der Parteien zu schaffen. Die Beklagte hat auch zu jeder Zeit zu erkennen gegeben, dass sie sich an rechtskräftige Feststellungsurteile künftig halten wird. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden könnte. Der Vorgang der Leistungsklage entfällt dann, wenn die Feststellungsklage umfassenden Rechtsfrieden schafft und gleichzeitig die einzelnen Leistungsanträge zum Einen in einer Vielzahl von Anträgen bestehen, zum Anderen auch zukünftige Rechtsansprüche, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, durch die Feststellung des Rechtsverhältnisses geklärt werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
56 
Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage streitig, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge mit Stand 31.12.2005 in der konkreten beantragten Fassung Anwendung finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften im Streit, nicht deren konkrete Auslegung bzw. sich insoweit ergebende Rechtsansprüche. Durch die von dem Kläger konkret benannten Tarifverträge ist bei rechtskräftiger Entscheidung über deren Anwendbarkeit das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich dieser Rechtsfragen geklärt.
57 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden ab dem 01.01.2006 folgende, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossene Tarifverträge Anwendung:
58 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
59 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
60 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
61 
d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
62 
e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
63 
f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
64 
g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
65 
h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
66 
i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
67 
j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
68 
k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
69 
l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
70 
Mit Eintritt des Klägers in die IG Metall am 01.06.2005 fanden die entsprechenden Tarifverträge gem. § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte war bezüglich der beantragten Tarifverträge entgegen ihrer Rechtsansicht gem. § 3 Abs. 3 TVG zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch tarifgebunden. Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Tarifgebundenheit beruft.
71 
a) Zum Zeitpunkt 01.01.2006 bestand eine beiderseitige Tarifbindung. Der Kläger ist unstreitig seit 01.06.2005 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch an die gem. Tenor Ziff. 1 ausgeurteilten Tarifverträge gebunden. Die Tarifbindung der Beklagten ist durch deren Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Die Tarifgebundenheit bestand gem. § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz am 01.01.2006 fort.
72 
Tritt ein Arbeitgeber aus dem einen Tarifvertrag abschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (§ 3 Abs. 3 TVG). Insoweit fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt insoweit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92; BAG Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00; BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 587/06). Damit bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der jeweilige Tarifvertrag endet. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08)
73 
Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist, oder durch Ablösung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag. Soweit Tarifverträge daher auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, enden Tarifverträge erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (vgl. Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 Rz. 91; Bauer/Diller, DB 1993, 1085, 1086)
74 
Damit ist die Beklagte trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an die gem. Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Tarifverträge gebunden, da diese mit Stand 31.12.2005 in Kraft waren und nicht vor dem 01.01.2006 durch Zeitablauf oder durch einen nachfolgenden ablösenden Tarifvertrag geendet haben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jede Änderung des Tarifvertrages die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet. Weder haben die Parteien eine Änderung der gem. Ziff. 1 beantragten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bis 01.01.2006 dargelegt, noch ist eine solche Änderung für die erkennende Kammer ersichtlich.
75 
Auch kann die Tarifgebundenheit eines am 31.12.2005 in Kraft stehenden Tarifvertrages nicht dadurch beendet werden, dass zu einem davor liegenden Zeitpunkt, nämlich zum 01.03.05, die Einführungsphase für die ERA-Tarifverträge im Sinne eines reinen Zeitkorridors begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ERA-Tarifverträge nicht tatsächlich umgesetzt, damit von der Einführungsmöglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht hat.
76 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitvertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 ausschließen, da der Kläger tarifgebunden war, die Tarifverträge ab 01.01.06 damit gem. § 4 Abs. 1, 3 TVG zwingend zur Anwendung kamen.
77 
b) Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf die Wirksamkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 beruft. Insoweit macht der Kläger lediglich von seinem gem. Art. 9 GG verbrieften Recht Gebrauch und beruft sich auf die gesetzlichen Folgen des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 TVG. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit Vertrauen dahingehend haben, dass Arbeitnehmer nicht Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind und in den Genuss der zwingenden Bindung der Tarifnormen kommen. Jede andere Auslegung würde die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 3 TVG ad absurdum führen und faktisch aushebeln.
II .
78 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen ab dem 01.01.2006 in Höhe von wöchentlich 35 Arbeitsstunden.
79 
1. Die Feststellungsklage ist hinreichend konkret bestimmt im Sinne § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auch statthaft. Die Feststellungsklage kann sich nämlich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 SA 54/08).
80 
2. Die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers ohne Pausen beträgt ab 01.01.06 35 Arbeitsstunden. Dies folgt für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.02.2008 aus § 7.1 MTV, ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-Tarifvertrag. Die jeweiligen Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I der Gründe verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gem. § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005. Diese Vereinbarung ist unwirksam, soweit die Parteien eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 40 Stunden ohne Lohnausgleich vereinbart haben. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Damit sind abweichende Abmachungen zulasten des Klägers nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, § 4 Abs. 3 TVG. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, da nach § 7.1.2 MTV Beschäftigte bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung erhalten müssen. Dies haben die Parteien durch die unbezahlte Vereinbarung einer Mehrarbeit von 5 Stunden pro Woche gerade nicht vereinbart. Gleichfalls ist die um 5 Stunden erhöhte wöchentliche Sollarbeitszeit ohne Entgeltausgleich keine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zugunsten des Klägers im Sinne § 4 Abs. 3 zweite Alternative TVG.
III.
81 
Die Beklagte ist auch verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab 03.11.2007 so zu führen, dass die Sollarbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden beträgt. Dies ergibt sich aus § 7.2 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. § 7.7.1 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zur Tarifgebundenheit und der Geltung der tarifvertraglichen Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu I verwiesen. Für den Zeitraum 01.01.06 bis 02.11.07 hat d. Kläg. die Führung des Arbeitszeitkontos im Sinne einer Addition der sich daraus ergebenden Stunden eingeklagt. Damit hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stunden-Woche für diesen Zeitraum. Insoweit ist der Antrag daher abzuweisen.
IV.
82 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gutschrift von 134 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 01.05.2007 bis 02.11.2007. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für den Zeitraum 01.01.06 - 30.04.07 abzuweisen.
83 
1. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit 01.01.06 bis 30.09.07 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ohne dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden durch die Beklagte gutgeschrieben wurden.
84 
Gem. dem ab 01.01.06 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen gem. § 7.1 MTV 35 Stunden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit Zustimmung des Beschäftigten auf 40 Stunden wöchentlich zulässig. Da die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers so geführt hat, als ob er die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden schulde, hat die Beklagte dem Kläger wöchentlich zu Unrecht 5 Stunden Arbeitszeit nicht im Arbeitszeitkonto vergütet bzw. gutgeschrieben, da sie nach wie vor den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 angewandt hat mit einer Sollarbeitszeit von 40 Stunden.
85 
Der Kläger hat in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 26 Wochen à 5 Stunden sowie 4 Tage à 1 Stunde über die regelmäßige Sollarbeitszeit von 35 Stunden gearbeitet, so dass er einen Anspruch auf Gutschrift der 26 Wochen à 5 Stunden zzgl. 4 Stunden, somit 134 Stunden hat.
86 
2. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für die Zeit 01.01.06 bis 30.04.07 abzuweisen, da die Ansprüche insoweit gem. dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 18 MTV verfallen sind.
87 
Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen dann ein, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
88 
Damit waren die Ausschlussfristen für Zeitgutschriften für die bis zum 30.04.07 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 31.10.2007 abgelaufen. Der Kläger hat erstmals durch seine Klage vom 13.11.2007 die Einhaltung der 35 Stundenwoche sowie die Abrechnung des Arbeitszeitkontos auf dieser Basis gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klage ist d. Bekl. am 22.11.07 zugegangen. Damit sind die Überstunden, die bis 30.04.2007 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.10.2007 rechtzeitig geltend gemacht wurden, verwirkt.
89 
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos unterliegt auch nach Sinn und Zweck den tariflichen Ausschlussfristen (a. A. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 01.04.08 - 7 Ca 8902/07 sowie Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 02.10.2008 Az. 1 Ca 3100/08). Vorliegend steht materiellrechtlich weder die Frage eines Korrekturanspruchs des Arbeitszeitkontos zur Debatte noch die Regelung von Ausgleichszeiträumen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob in der jeweiligen Woche Überstunden angefallen sind oder nicht. Damit streiten die Parteien materiellrechtlich um die Bezahlung von Überstunden. In welcher Form diese Bezahlung erfolgt, durch späteren Freizeitausgleich, Einstellung in ein Arbeitszeitkonto oder direkte Ausbezahlung ist gem. der tariflichen Vorschrift des § 18 MTV i.V.m. § 11.2 Abs. 2 MTV nicht von Relevanz. Streiten die Parteien darüber, ob überhaupt Überstunden im Sinne der Tarifvorschrift sowie des Ausgleichskontos angefallen sind, ist der Anspruch auf Bezahlung bzw. Verrechnung im Überstundenkonto gem. § 11.2 Abs. 2 MTV fällig und entsprechend der Ausschlussfristen geltend zu machen. Für diese Auslegung sprechen auch Praktikabilitätserwägungen. Die Tarifvertragsparteien haben durch Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erkennbar mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung gewollt. Nicht gewollt und im Sinne der zeitnahen Klärung im Sinne der Ausschlussfristen ist es, über das Entstehen von Überstunden nur im Rahmen von Verjährungsvorschriften zu entscheiden. Besteht danach zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob tatsächlich eine Überstunde angefallen ist im Sinne der Tarifvorschrift, unterliegt dieser Anspruch der tariflichen Ausschlussfrist.
90 
Eine andere Auslegung gebietet auch nicht die Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, so dass diese Betriebsvereinbarung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
91 
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen beruft.
92 
Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 vorliegend nicht einschlägig. D. Bekl. hatte keine Kenntnis von der zwingenden Geltung des MTV, da die Bekl. keine Kenntnis von der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Kläg. hatte. Damit konnte d. Bekl. subjektiv davon ausgehen, dass mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die Vereinbarung einer 40 Stundenwoche ab 01.01.06 wirksam war. Auch hat die Beklagte den Kläger weder getäuscht noch davon abgehalten, ihre vermeintlichen tarifvertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt 01.01.06 keinerlei positive Kenntnis vom Gewerkschaftseintritt des Klägers, durfte danach davon ausgehen, dass die vertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 nach wie vor der Rechtslage entspreche. Damit scheitert auch ein Schadensersatz des Klägers gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 18.11.2004 - 6 AZR 651/03. Die Untätigkeit des Klägers ist gerade nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden, die mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass ihr Vertragsschluss vom 24.06.2005 ab 01.01.06 der Rechtslage entsprach.
V.
93 
Die Streitwertentscheidung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG in den Urlaubstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt sich der Wert aus dem Wert der Anträge der in der Kammerverhandlung gestellten Fassung. Für den Antrag Ziff. 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt. Unter Berücksichtigung des zentralen wirtschaftlichen Streits der Parteien, ob eine 35 Stundenwoche oder 40 Stundenwoche geschuldet ist, hat die Kammer den Wert des Antrags Ziff. la und b in Höhe des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages einer 35 und 40 Stundenwoche angesetzt. Bei einem monatlichen Gehalt von 2.245,10 EUR ergibt sich für den Kläger ein Stundenlohn von 14,81 EUR. Bezogen auf eine 5 Tagewoche ergibt dies einen Wert von 11.245,78 EUR. Hierzu hat die Kammer den Wert der Anträge Ziff. c bis m in Höhe von 4.000,00 EUR addiert. Für den Antrag Ziff. 2 hat die Kammer aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität mit Antrag Ziff.1 0,00 EUR für den Antrag Ziff. 3 200,00 EUR festgesetzt. Den Wert des Antrags Ziff. 4 auf Gutschrift von 480 Stunden hat die Kammer in Höhe von 7.110,84 EUR angesetzt unter Berücksichtigung der Stunden mal dem Stundenlohn von 14,81 EUR.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten in Höhe des jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Anträge Ziff. 5 und 6 auf Zahlung waren in Höhe der eingeklagten Beträge, somit in Höhe von 469,22 EUR brutto sowie 468,14 EUR brutto, zu addieren. Da der Kläger bezüglich des Antrags auf Zeitgutschrift in Höhe von 346 Stunden unterlegen ist, entspricht dies einem Wert von 5.124,26 EUR. Insgesamt ist der Kläger daher bei einem Gebührenstreitwert von 23.794,42 EUR in Höhe von 6.061,62 EUR unterlegen. Damit hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die teilweise Klagrücknahmen bezüglich Antrag Ziff. 1 und 3 sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit sich der wirtschaftliche Wert der Anträge nicht relevant verändert hat.
95 
Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung sind nicht gegeben, § 64 Abs. 3a ArbGG.

Gründe

 
51 
Die Klage in der zuletzt gestellten Form ist zulässig und bezüglich Klagantrag Ziff. 1 und 2 in vollem Umfang begründet, Klagantrag Ziff. 3 ist für die Zeit ab 03.11.07 begründet, Klagantrag Ziff. 4 ist in Höhe von 134 Stunden begründet, im Übrigen abzuweisen.
I.
52 
Der Feststellungsantrag, Antrag Ziff. 1, ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Anwendbarkeit der aufgeführten Tarifverträge.
53 
1. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO.
54 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens vorliegen und von Amts wegen geprüft werden (BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01; BAG Urteil vom 31.08.2005 - AZR 136/05). Dabei ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und insbesondere zu erwarten ist, dass ein umfassender Rechtsfriede deshalb geschaffen wird, weil die Beklagte sich an ein Feststellungsurteil hält und dieses umsetzt.
55 
Unter Zugrundelegung des oben Gesagten ist im vorliegenden Fall das Feststellungsinteresse gegeben. Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden im gesamten Arbeitsverhältnis der Parteien zu schaffen. Die Beklagte hat auch zu jeder Zeit zu erkennen gegeben, dass sie sich an rechtskräftige Feststellungsurteile künftig halten wird. Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger auf die Möglichkeit einer Leistungsklage verwiesen werden könnte. Der Vorgang der Leistungsklage entfällt dann, wenn die Feststellungsklage umfassenden Rechtsfrieden schafft und gleichzeitig die einzelnen Leistungsanträge zum Einen in einer Vielzahl von Anträgen bestehen, zum Anderen auch zukünftige Rechtsansprüche, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, durch die Feststellung des Rechtsverhältnisses geklärt werden können. Dies ist vorliegend der Fall.
56 
Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Frage streitig, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge mit Stand 31.12.2005 in der konkreten beantragten Fassung Anwendung finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tariflichen Vorschriften im Streit, nicht deren konkrete Auslegung bzw. sich insoweit ergebende Rechtsansprüche. Durch die von dem Kläger konkret benannten Tarifverträge ist bei rechtskräftiger Entscheidung über deren Anwendbarkeit das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich dieser Rechtsfragen geklärt.
57 
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis finden ab dem 01.01.2006 folgende, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossene Tarifverträge Anwendung:
58 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005, für den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.02.2008.
59 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
60 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
61 
d) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, vom 14.06.2005,
62 
e) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
63 
f) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
64 
g) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
65 
h) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
66 
i) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
67 
j) Tarifvertrag für die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
68 
k) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
69 
l) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
70 
Mit Eintritt des Klägers in die IG Metall am 01.06.2005 fanden die entsprechenden Tarifverträge gem. § 4 Abs. 1 TVG kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Beklagte war bezüglich der beantragten Tarifverträge entgegen ihrer Rechtsansicht gem. § 3 Abs. 3 TVG zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch tarifgebunden. Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Tarifgebundenheit beruft.
71 
a) Zum Zeitpunkt 01.01.2006 bestand eine beiderseitige Tarifbindung. Der Kläger ist unstreitig seit 01.06.2005 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte war zum Zeitpunkt 01.01.2006 auch noch an die gem. Tenor Ziff. 1 ausgeurteilten Tarifverträge gebunden. Die Tarifbindung der Beklagten ist durch deren Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Die Tarifgebundenheit bestand gem. § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz am 01.01.2006 fort.
72 
Tritt ein Arbeitgeber aus dem einen Tarifvertrag abschließenden Verband aus, so bleibt seine Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrages bestehen (§ 3 Abs. 3 TVG). Insoweit fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt insoweit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (BAG, Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 499/92; BAG Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00; BAG Urteil vom 14.08.2007 - 9 AZR 587/06). Damit bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der jeweilige Tarifvertrag endet. (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 Sa 54/08)
73 
Ein Tarifvertrag endet entweder mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist, oder durch Ablösung durch einen nachfolgenden Tarifvertrag. Soweit Tarifverträge daher auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, enden Tarifverträge erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (vgl. Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 Rz. 91; Bauer/Diller, DB 1993, 1085, 1086)
74 
Damit ist die Beklagte trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an die gem. Ziff. 1 des Tenors ausgeurteilten Tarifverträge gebunden, da diese mit Stand 31.12.2005 in Kraft waren und nicht vor dem 01.01.2006 durch Zeitablauf oder durch einen nachfolgenden ablösenden Tarifvertrag geendet haben. Damit kann dahingestellt bleiben, ob jede Änderung des Tarifvertrages die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet. Weder haben die Parteien eine Änderung der gem. Ziff. 1 beantragten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bis 01.01.2006 dargelegt, noch ist eine solche Änderung für die erkennende Kammer ersichtlich.
75 
Auch kann die Tarifgebundenheit eines am 31.12.2005 in Kraft stehenden Tarifvertrages nicht dadurch beendet werden, dass zu einem davor liegenden Zeitpunkt, nämlich zum 01.03.05, die Einführungsphase für die ERA-Tarifverträge im Sinne eines reinen Zeitkorridors begonnen hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ERA-Tarifverträge nicht tatsächlich umgesetzt, damit von der Einführungsmöglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht hat.
76 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitvertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 ausschließen, da der Kläger tarifgebunden war, die Tarifverträge ab 01.01.06 damit gem. § 4 Abs. 1, 3 TVG zwingend zur Anwendung kamen.
77 
b) Der Kläger handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf die Wirksamkeit der Tarifverträge ab 01.01.2006 beruft. Insoweit macht der Kläger lediglich von seinem gem. Art. 9 GG verbrieften Recht Gebrauch und beruft sich auf die gesetzlichen Folgen des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 3 TVG. Die Beklagte konnte zu keiner Zeit Vertrauen dahingehend haben, dass Arbeitnehmer nicht Mitglied in der entsprechenden Gewerkschaft sind und in den Genuss der zwingenden Bindung der Tarifnormen kommen. Jede andere Auslegung würde die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 3 TVG ad absurdum führen und faktisch aushebeln.
II .
78 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen ab dem 01.01.2006 in Höhe von wöchentlich 35 Arbeitsstunden.
79 
1. Die Feststellungsklage ist hinreichend konkret bestimmt im Sinne § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist auch statthaft. Die Feststellungsklage kann sich nämlich auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 29.08.2007 - 4 AZR 765/06; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - 7 SA 54/08).
80 
2. Die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers ohne Pausen beträgt ab 01.01.06 35 Arbeitsstunden. Dies folgt für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 29.02.2008 aus § 7.1 MTV, ab 01.03.2008 aus § 7.1 MTV zum ERA-Tarifvertrag. Die jeweiligen Manteltarifverträge fanden bzw. finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I der Gründe verwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht gem. § 4.1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 25.07.2005. Diese Vereinbarung ist unwirksam, soweit die Parteien eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 40 Stunden ohne Lohnausgleich vereinbart haben. Der MTV findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Damit sind abweichende Abmachungen zulasten des Klägers nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten, § 4 Abs. 3 TVG. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, da nach § 7.1.2 MTV Beschäftigte bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung erhalten müssen. Dies haben die Parteien durch die unbezahlte Vereinbarung einer Mehrarbeit von 5 Stunden pro Woche gerade nicht vereinbart. Gleichfalls ist die um 5 Stunden erhöhte wöchentliche Sollarbeitszeit ohne Entgeltausgleich keine Änderung der tarifvertraglichen Regelung zugunsten des Klägers im Sinne § 4 Abs. 3 zweite Alternative TVG.
III.
81 
Die Beklagte ist auch verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab 03.11.2007 so zu führen, dass die Sollarbeitszeit des Klägers 35 Wochenstunden beträgt. Dies ergibt sich aus § 7.2 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. § 7.7.1 MTV / MTV zum ERA-TV i.V.m. Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen zur Tarifgebundenheit und der Geltung der tarifvertraglichen Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden zu I verwiesen. Für den Zeitraum 01.01.06 bis 02.11.07 hat d. Kläg. die Führung des Arbeitszeitkontos im Sinne einer Addition der sich daraus ergebenden Stunden eingeklagt. Damit hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf Führung des Arbeitszeitkontos auf der Basis einer 35-Stunden-Woche für diesen Zeitraum. Insoweit ist der Antrag daher abzuweisen.
IV.
82 
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Gutschrift von 134 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für den Zeitraum 01.05.2007 bis 02.11.2007. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für den Zeitraum 01.01.06 - 30.04.07 abzuweisen.
83 
1. Der Kläger hat unstreitig in der Zeit 01.01.06 bis 30.09.07 wöchentlich 40 Stunden gearbeitet, ohne dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden durch die Beklagte gutgeschrieben wurden.
84 
Gem. dem ab 01.01.06 auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers ohne Pausen gem. § 7.1 MTV 35 Stunden. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit Zustimmung des Beschäftigten auf 40 Stunden wöchentlich zulässig. Da die Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers so geführt hat, als ob er die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden schulde, hat die Beklagte dem Kläger wöchentlich zu Unrecht 5 Stunden Arbeitszeit nicht im Arbeitszeitkonto vergütet bzw. gutgeschrieben, da sie nach wie vor den Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 angewandt hat mit einer Sollarbeitszeit von 40 Stunden.
85 
Der Kläger hat in der Zeit vom 01.05.2007 bis 30.09.2007 26 Wochen à 5 Stunden sowie 4 Tage à 1 Stunde über die regelmäßige Sollarbeitszeit von 35 Stunden gearbeitet, so dass er einen Anspruch auf Gutschrift der 26 Wochen à 5 Stunden zzgl. 4 Stunden, somit 134 Stunden hat.
86 
2. Im Übrigen ist der Antrag Ziff. 2 in Höhe von 346 Stunden für die Zeit 01.01.06 bis 30.04.07 abzuweisen, da die Ansprüche insoweit gem. dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 18 MTV verfallen sind.
87 
Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen dann ein, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
88 
Damit waren die Ausschlussfristen für Zeitgutschriften für die bis zum 30.04.07 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 31.10.2007 abgelaufen. Der Kläger hat erstmals durch seine Klage vom 13.11.2007 die Einhaltung der 35 Stundenwoche sowie die Abrechnung des Arbeitszeitkontos auf dieser Basis gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klage ist d. Bekl. am 22.11.07 zugegangen. Damit sind die Überstunden, die bis 30.04.2007 nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.10.2007 rechtzeitig geltend gemacht wurden, verwirkt.
89 
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos unterliegt auch nach Sinn und Zweck den tariflichen Ausschlussfristen (a. A. Arbeitsgericht Stuttgart - Urteil vom 01.04.08 - 7 Ca 8902/07 sowie Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Urteil vom 02.10.2008 Az. 1 Ca 3100/08). Vorliegend steht materiellrechtlich weder die Frage eines Korrekturanspruchs des Arbeitszeitkontos zur Debatte noch die Regelung von Ausgleichszeiträumen. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob in der jeweiligen Woche Überstunden angefallen sind oder nicht. Damit streiten die Parteien materiellrechtlich um die Bezahlung von Überstunden. In welcher Form diese Bezahlung erfolgt, durch späteren Freizeitausgleich, Einstellung in ein Arbeitszeitkonto oder direkte Ausbezahlung ist gem. der tariflichen Vorschrift des § 18 MTV i.V.m. § 11.2 Abs. 2 MTV nicht von Relevanz. Streiten die Parteien darüber, ob überhaupt Überstunden im Sinne der Tarifvorschrift sowie des Ausgleichskontos angefallen sind, ist der Anspruch auf Bezahlung bzw. Verrechnung im Überstundenkonto gem. § 11.2 Abs. 2 MTV fällig und entsprechend der Ausschlussfristen geltend zu machen. Für diese Auslegung sprechen auch Praktikabilitätserwägungen. Die Tarifvertragsparteien haben durch Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erkennbar mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung gewollt. Nicht gewollt und im Sinne der zeitnahen Klärung im Sinne der Ausschlussfristen ist es, über das Entstehen von Überstunden nur im Rahmen von Verjährungsvorschriften zu entscheiden. Besteht danach zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob tatsächlich eine Überstunde angefallen ist im Sinne der Tarifvorschrift, unterliegt dieser Anspruch der tariflichen Ausschlussfrist.
90 
Eine andere Auslegung gebietet auch nicht die Betriebsvereinbarung Nr. 02/2005 vom 07.12.2005. Inhalt dieser Betriebsvereinbarung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, so dass diese Betriebsvereinbarung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
91 
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen beruft.
92 
Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07 vorliegend nicht einschlägig. D. Bekl. hatte keine Kenntnis von der zwingenden Geltung des MTV, da die Bekl. keine Kenntnis von der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Kläg. hatte. Damit konnte d. Bekl. subjektiv davon ausgehen, dass mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die Vereinbarung einer 40 Stundenwoche ab 01.01.06 wirksam war. Auch hat die Beklagte den Kläger weder getäuscht noch davon abgehalten, ihre vermeintlichen tarifvertraglichen Ansprüche geltend zu machen. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt 01.01.06 keinerlei positive Kenntnis vom Gewerkschaftseintritt des Klägers, durfte danach davon ausgehen, dass die vertragliche Vereinbarung vom 24.06.2005 nach wie vor der Rechtslage entspreche. Damit scheitert auch ein Schadensersatz des Klägers gem. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, Urteil vom 18.11.2004 - 6 AZR 651/03. Die Untätigkeit des Klägers ist gerade nicht durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst worden, die mit guten Gründen davon ausgehen durfte, dass ihr Vertragsschluss vom 24.06.2005 ab 01.01.06 der Rechtslage entsprach.
V.
93 
Die Streitwertentscheidung ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG in den Urlaubstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt sich der Wert aus dem Wert der Anträge der in der Kammerverhandlung gestellten Fassung. Für den Antrag Ziff. 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt. Unter Berücksichtigung des zentralen wirtschaftlichen Streits der Parteien, ob eine 35 Stundenwoche oder 40 Stundenwoche geschuldet ist, hat die Kammer den Wert des Antrags Ziff. la und b in Höhe des 36-fachen monatlichen Differenzbetrages einer 35 und 40 Stundenwoche angesetzt. Bei einem monatlichen Gehalt von 2.245,10 EUR ergibt sich für den Kläger ein Stundenlohn von 14,81 EUR. Bezogen auf eine 5 Tagewoche ergibt dies einen Wert von 11.245,78 EUR. Hierzu hat die Kammer den Wert der Anträge Ziff. c bis m in Höhe von 4.000,00 EUR addiert. Für den Antrag Ziff. 2 hat die Kammer aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität mit Antrag Ziff.1 0,00 EUR für den Antrag Ziff. 3 200,00 EUR festgesetzt. Den Wert des Antrags Ziff. 4 auf Gutschrift von 480 Stunden hat die Kammer in Höhe von 7.110,84 EUR angesetzt unter Berücksichtigung der Stunden mal dem Stundenlohn von 14,81 EUR.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten in Höhe des jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Anträge Ziff. 5 und 6 auf Zahlung waren in Höhe der eingeklagten Beträge, somit in Höhe von 469,22 EUR brutto sowie 468,14 EUR brutto, zu addieren. Da der Kläger bezüglich des Antrags auf Zeitgutschrift in Höhe von 346 Stunden unterlegen ist, entspricht dies einem Wert von 5.124,26 EUR. Insgesamt ist der Kläger daher bei einem Gebührenstreitwert von 23.794,42 EUR in Höhe von 6.061,62 EUR unterlegen. Damit hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die teilweise Klagrücknahmen bezüglich Antrag Ziff. 1 und 3 sind nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit sich der wirtschaftliche Wert der Anträge nicht relevant verändert hat.
95 
Gründe für eine gesonderte Berufungszulassung sind nicht gegeben, § 64 Abs. 3a ArbGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 21 Ca 8899/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 15. Jan. 2009 - 21 Ca 8899/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 02. Okt. 2008 - 1 Ca 3100/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.06.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerksch

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 01. Apr. 2008 - 7 Ca 8902/07

bei uns veröffentlicht am 01.04.2008

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Würt

Referenzen

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert wird auf 16.350,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin die Anwendung der für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge verlangen kann, nachdem die Beklagte zum 31.12.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit dem 20.01.1997 bei der Beklagten zuletzt gegen einen Bruttomonatsvergütungsanspruch in Höhe von 1.969,14 EUR monatlich beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.05.2005 Mitglied der IG-Metall.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2005 Mitglied beim Arbeitgeberverband Südwestmetall. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsverträge - so auch mit dem Kläger - abgeschlossen, in denen sich eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden aufgenommen hat.
Nicht im Sinne tatbestandlicher Feststellungen, sondern zum besseren Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
Am 16.09.2003 haben die Tarifvertragsparteien den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, welcher zum 01.10.2003 in Kraft trat. Dieser regelt in § 2 den sogenannten Einführungszeitraum und hat folgenden Wortlaut:
„2.1 Tarifliche Stichtage
2.1.1 Während einer Vorbereitungsphase können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA-TV schaffen.
2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an. Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d. h. die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist. In dieser Phase können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen. Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).
Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
10 
Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.
11 
(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt).
12 
2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis 12 Monate nach diesem Zeitpunkt einführt werden.
13 
…“
14 
Zeitgleich haben die Tarifvertragsparteien den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) abgeschlossen. Am 29.09.2004 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) und am 01.03.2005 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) abgeschlossen.
15 
Am 14.06.2005 sind sodann folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:
16 
1. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (zukünftig: MTV-ERA)
17 
Dieser enthält in § 21 folgende Regelung:
18 
„In § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
19 
21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV-ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
20 
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 S. 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
21 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen und in einem Anschlag am schwarzen Brett darauf hinzuweisen.
22 
21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Abs. 2 den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 19. September 2000.
23 
21.3 …“
24 
2. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie (TV-BeschSich)
25 
3. Den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-ATZ)
26 
4. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-Brücke)
27 
5. Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (UrlABK)
28 
6. Den Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (TV-SoZa)
29 
Den Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg“ (TV-Quali)
30 
Nach dem 31.12.2005 haben die Tarifvertragsparteien folgende Tarifverträge abgeschlossen:
31 
1. Den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages II (TV-FB)
32 
2. Den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUW)
33 
3. Den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV-awL),
34 
Ferner haben die Tarifvertragsparteien unter dem 25.04.2006 den Tarifvertrag über Entgelt und Ausbildungsvergütungen (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV eingeführt haben) und unter dem 16.05.2007 den Tarifvertrag Entgelte für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV noch nicht eingeführt haben) abgeschlossen. Dieser enthält in § 4 folgende Regelung:
35 
㤠4
36 
ERA-Strukturkomponente
37 
4.1 In Betrieben, die den ERA-Tarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c 2. Abs. TV-ERA Anpassungsfond besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01.01.2007 bis zum 29.02.2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum
38 
a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
39 
(5 : 1,041 + 2,69) x 2,79 = 20,9 %
40 
b) vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
41 
7,55 x 2,79 % = 21,1 %
42 
jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2.1 dieses Tarifvertrages war.
43 
Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.
44 
…“
45 
Der MTV-ERA vom 14.06.2005 enthält in § 7 folgende Regelung:
46 
㤠7
47 
Regelmäßige Arbeitszeit
48 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
49 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zum 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
50 
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
51 
52 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
53 
Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6 jeweils die beiden letzten Sätze im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
54 
55 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
56 
…“
57 
Bis zum 31.12.2005 hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sämtliche geltenden Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg auf die bestehenden Arbeitsverträge angewendet.
58 
Am 27.06.2005 (ABl. 9 - 17) hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in Ziffer 4.1 die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers mit 40 Stunden festlegt und in Ziffer 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
59 
Zum 31.12.2005 ist die Beklagte aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausgetreten. Ab dem 01.01.2006 hat die Beklagte die bestehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter unabhängig davon, ob diese die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben oder aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Geltung derselben so geführt, als wenn die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Der Kläger arbeitet entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung seit dem 01.01.2006 wöchentlich 40 Stunden.
60 
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien bestehe die begründete Tarifbindung unabhängig vom Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 abgeschlossenen Tarifverträge fort. Dementsprechend betrage die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers weiterhin 35 Stunden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden/in der Woche hinaus geleistet hat, ebenso wie diejenige, die er zukünftig noch leisten wird, dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 sei die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Wochenarbeitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ferner habe er Anspruch auf eine ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 21,1 % des regelmäßigen Monatsentgelts.
61 
Der Kläger habe weder in zulässiger Weise auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten können, noch lasse der MTV Metall Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer zu.
62 
Nach Rücknahme des Klageantrages Ziffer 4 im Umfang von 60 Stunden hat der Kläger zuletzt beantragt:
63 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.
64 
2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.
65 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitzeit 35 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
66 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
67 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
68 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 405,01 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
69 
hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 415,48 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
70 
Die Beklagte beantragt,
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Sie ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Forderung nach Anwendung des Tarifvertrages setze der Kläger sich zudem in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb als unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren. Jedenfalls sei die tarifliche Nachbindung an die am 31.12.2005 geltenden Tarifverträge entfallen, da der ERA-Tarifvertrag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ersetze.
73 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 II ArbGG, § 313 II 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Gründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert wird auf 16.350,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin die Anwendung der für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge verlangen kann, nachdem die Beklagte zum 31.12.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit dem 20.01.1997 bei der Beklagten zuletzt gegen einen Bruttomonatsvergütungsanspruch in Höhe von 1.969,14 EUR monatlich beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.05.2005 Mitglied der IG-Metall.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2005 Mitglied beim Arbeitgeberverband Südwestmetall. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsverträge - so auch mit dem Kläger - abgeschlossen, in denen sich eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden aufgenommen hat.
Nicht im Sinne tatbestandlicher Feststellungen, sondern zum besseren Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
Am 16.09.2003 haben die Tarifvertragsparteien den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, welcher zum 01.10.2003 in Kraft trat. Dieser regelt in § 2 den sogenannten Einführungszeitraum und hat folgenden Wortlaut:
„2.1 Tarifliche Stichtage
2.1.1 Während einer Vorbereitungsphase können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA-TV schaffen.
2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an. Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d. h. die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist. In dieser Phase können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen. Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).
Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
10 
Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.
11 
(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt).
12 
2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis 12 Monate nach diesem Zeitpunkt einführt werden.
13 
…“
14 
Zeitgleich haben die Tarifvertragsparteien den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) abgeschlossen. Am 29.09.2004 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) und am 01.03.2005 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) abgeschlossen.
15 
Am 14.06.2005 sind sodann folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:
16 
1. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (zukünftig: MTV-ERA)
17 
Dieser enthält in § 21 folgende Regelung:
18 
„In § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
19 
21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV-ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
20 
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 S. 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
21 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen und in einem Anschlag am schwarzen Brett darauf hinzuweisen.
22 
21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Abs. 2 den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 19. September 2000.
23 
21.3 …“
24 
2. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie (TV-BeschSich)
25 
3. Den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-ATZ)
26 
4. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-Brücke)
27 
5. Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (UrlABK)
28 
6. Den Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (TV-SoZa)
29 
Den Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg“ (TV-Quali)
30 
Nach dem 31.12.2005 haben die Tarifvertragsparteien folgende Tarifverträge abgeschlossen:
31 
1. Den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages II (TV-FB)
32 
2. Den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUW)
33 
3. Den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV-awL),
34 
Ferner haben die Tarifvertragsparteien unter dem 25.04.2006 den Tarifvertrag über Entgelt und Ausbildungsvergütungen (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV eingeführt haben) und unter dem 16.05.2007 den Tarifvertrag Entgelte für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV noch nicht eingeführt haben) abgeschlossen. Dieser enthält in § 4 folgende Regelung:
35 
㤠4
36 
ERA-Strukturkomponente
37 
4.1 In Betrieben, die den ERA-Tarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c 2. Abs. TV-ERA Anpassungsfond besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01.01.2007 bis zum 29.02.2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum
38 
a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
39 
(5 : 1,041 + 2,69) x 2,79 = 20,9 %
40 
b) vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
41 
7,55 x 2,79 % = 21,1 %
42 
jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2.1 dieses Tarifvertrages war.
43 
Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.
44 
…“
45 
Der MTV-ERA vom 14.06.2005 enthält in § 7 folgende Regelung:
46 
㤠7
47 
Regelmäßige Arbeitszeit
48 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
49 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zum 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
50 
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
51 
52 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
53 
Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6 jeweils die beiden letzten Sätze im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
54 
55 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
56 
…“
57 
Bis zum 31.12.2005 hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sämtliche geltenden Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg auf die bestehenden Arbeitsverträge angewendet.
58 
Am 27.06.2005 (ABl. 9 - 17) hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in Ziffer 4.1 die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers mit 40 Stunden festlegt und in Ziffer 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
59 
Zum 31.12.2005 ist die Beklagte aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausgetreten. Ab dem 01.01.2006 hat die Beklagte die bestehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter unabhängig davon, ob diese die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben oder aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Geltung derselben so geführt, als wenn die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Der Kläger arbeitet entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung seit dem 01.01.2006 wöchentlich 40 Stunden.
60 
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien bestehe die begründete Tarifbindung unabhängig vom Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 abgeschlossenen Tarifverträge fort. Dementsprechend betrage die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers weiterhin 35 Stunden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden/in der Woche hinaus geleistet hat, ebenso wie diejenige, die er zukünftig noch leisten wird, dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 sei die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Wochenarbeitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ferner habe er Anspruch auf eine ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 21,1 % des regelmäßigen Monatsentgelts.
61 
Der Kläger habe weder in zulässiger Weise auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten können, noch lasse der MTV Metall Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer zu.
62 
Nach Rücknahme des Klageantrages Ziffer 4 im Umfang von 60 Stunden hat der Kläger zuletzt beantragt:
63 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.
64 
2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.
65 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitzeit 35 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
66 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
67 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
68 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 405,01 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
69 
hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 415,48 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
70 
Die Beklagte beantragt,
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Sie ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Forderung nach Anwendung des Tarifvertrages setze der Kläger sich zudem in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb als unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren. Jedenfalls sei die tarifliche Nachbindung an die am 31.12.2005 geltenden Tarifverträge entfallen, da der ERA-Tarifvertrag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ersetze.
73 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 II ArbGG, § 313 II 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Gründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.06.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:

a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,

b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, vom 14.06.2005,

d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

g) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

k) Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

m) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.078,64 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob vom Kläger benannte Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über eine vom Kläger begehrte Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten am 13.09.1999 eingetreten und erzielt als Monteur einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von durchschnittlich ca. 2.488,34 Euro. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. ausgetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewendet. Im ursprünglich mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde auf die vorgenannten Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger ist seit 01.06.2006 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte hat im Juni 2005 allen Arbeitnehmern den Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten. Der Kläger hat dieses Vertragsangebot unter dem Datum des 24.06.2005 unterzeichnet. Darin heißt es u. a.:
2. VERTRAGSBEGINN; -DAUER; PROBEZEIT; KÜNDIGUNGSFRISTEN
2.1 Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. …
4. WOCHENARBEITSZEIT; GLEITZEIT
4.1 Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
4.2 Über das maximal zulässige Zeitguthaben hinausgehende Arbeitsstunden sind mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten und verfallen am Monatsende.
4.3 Über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist keine Mehrarbeit, sondern führt lediglich zum Auf- bzw. Abbau des Zeitguthabens des Arbeitnehmers.
Eine Auszahlung von Zeitguthaben ist ausgeschlossen. …
10 
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN; SALVATORISCHE KLAUSEL; GERICHTSSTAND
11 
13.1 Beide Vertragsparteien erkennen an, dass keine anderen als die vorstehend aufgeführten Abmachungen bestehen. …
12 
13.6 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. …“ (vgl. Bl. 8-16 d. A.).
13 
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 und im insoweit wortgleichen Manteltarifvertrag zum ERA - TV vom 14.06.2005 ist u. a. geregelt:
§ 7
14 
Regelmäßige Arbeitszeit
15 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
16 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten. …
17 
7.1.2 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten Beschäftigte eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. …
18 
7.7 Die Betriebsparteien können sowohl flexible Arbeitszeitkonten (s. § 7.7.1) als auch Langzeitkonten (s. § 7.7.2) jeweils durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren.
19 
Für beide Zeitkonten gelten keine Ausgleichszeiträume. Dies gilt nicht für sonstige Zeitkonten im Rahmen des § 7 MTV (z. B. Gleitzeit). …
20 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
21 
22 
7.7.1.1 Das flexible Arbeitszeitkonto dient dem Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen (z. B. Produkt- und Marktzyklen) und damit der Verstetigung von Beschäftigung. Die Regeln für die Zuführung von Zeitguthaben in das Konto als auch für den Abbau aus dem Konto sind zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Die Betriebsvereinbarung soll neben Guthabenstunden auch Minusstunden vorsehen. Dieses Konto wird als individuelles Zeitkonto geführt.
23 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
24 
7.7.1.2 Für das flexible Arbeitszeitkonto ist jeweils eine Obergrenze für Guthabenstunden bzw. eine Untergrenze für Minusstunden festzulegen. Es sind Verfahrensregelungen und Fristen zur Einhaltung der betrieblich vereinbarten Stundengrenzen zu vereinbaren. …
25 
Lässt die Betriebsvereinbarung Guthabenstunden oberhalb einer Grenze von 300 Stunden zu, muss die Betriebsvereinbarung Regelungen beinhalten, wie nach einem betrieblich festgelegten Zeitraum (z. B. Produkt- und Marktzyklen) diese Guthabenstunden abgebaut werden.
26 
7.7.1.3 Der Aufbau und Abbau des flexiblen Arbeitszeitkontos erfolgt durch von den Betriebsparteien vereinbarte zusätzliche oder reduzierte Arbeitszeiten (ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit) für den ganzen Betrieb, für einzelne Abteilungen oder für einzelne Beschäftigtengruppen. …
27 
7.12 Die Zeitausgleichsdifferenz aus ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (auch bei Gleitzeit), ist den Beschäftigten monatlich auszuweisen. Dies gilt entsprechend für Zeitkonten nach § 7.7. …
§ 11
28 
Entgeltzahlung
29 
11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist jeweils der Kalendermonat.
30 
11.2 Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
31 
Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis zum Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. …
§ 18
32 
Ausschlussfristen
33 
18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen: …
34 
18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
35 
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. …
36 
Der Kläger arbeitet seit dem 01.01.2006 entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 24.06.2005 mit einer erhöhten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, auf dem Überschreitungen bzw. Unterschreitungen dieser Wochenarbeitszeit fortlaufend saldiert werden.
37 
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2008 (vgl. Bl. 20, 21 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 01.06.2006 Mitglied der IG Metall ist und deshalb beiderseitige Tarifbindung bestehe. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte u. a. auf, bis zum 17.04.2008 die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zu bestätigen und ihm die seit 01.06.2006 über 35 Stunden wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten oder diese auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
38 
Mit seiner am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen, der Beklagten am 25.04.2008 zugestellten Klage, macht der Kläger die vorgenannten Ansprüche gerichtlich geltend. Der Kläger hat die ursprünglich in der Klageschrift unter Ziffer 1 bis 3 und die im Schriftsatz vom 25.06.2008 unter Ziffer 1 h, l und n aufgeführten Anträge im Kammertermin zurückgenommen.
39 
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
40 
die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge fänden auf das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Verbandsaustritt der Beklagten gem. § 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder Anwendung. Soweit der Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 zu seinen Ungunsten von den tariflichen Bestimmungen abweiche, seien die getroffenen Vereinbarungen seit 01.06.2006 wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TVG unwirksam. Er verhalte sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf eine bestehende Tarifbindung berufe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe anlässlich einer Mitarbeiterversammlung im Mai/Juni 2005 mit großem Nachdruck für die neuen Arbeitsverträge „geworben“. Er habe den neuen Arbeitsvertrag ebenso wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer nur unter Druck und aus Angst um seinen Arbeitsplatz unterschrieben. Da er (unstreitig) ab dem 01.01.2006 und auch noch nach dem 01.06.2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und damit wöchentlich ohne entsprechend erhöhte Vergütung fünf Stunden über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe, die Beklagte das Arbeitszeitkonto jedoch auf Basis einer 40-Stunden-Woche geführt habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden (98 Wochen x 5 Stunden und 2 Tage x 2 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
41 
Der Kläger beantragt zuletzt:
42 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:
43 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
44 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
45 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
46 
d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
47 
e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
48 
f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
49 
g) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
50 
h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
51 
i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
52 
j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
53 
k) Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
54 
l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
55 
m) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
56 
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.
57 
Die Beklagte beantragt ,
58 
die Klage abzuweisen.
59 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
60 
das Arbeitsverhältnis sei durch dessen einvernehmliche Änderung mit dem Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Der Kläger habe mit Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages einen Vertrauenstatbestand geschaffen und verhalte sich widersprüchlich, wenn er jetzt trotz entgegenstehender arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Feststellung einer Tarifbindung begehre. Der Kläger habe sie getäuscht, indem er nur vorgegeben habe, sich an den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag, insbesondere den darin vereinbarten Ausschluss einer Tarifbindung, halten zu wollen. Sie habe im Vertrauen auf die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Dispositionen getroffen, indem sie den Kläger über ein Jahr entsprechend dem neuen Arbeitsvertrag behandelt habe. Eine eventuelle Bindung an die vom Kläger genannten Tarifverträge sei zudem bereits zum 01.03.2005 entfallen. Gem. § 2.1.2 des Einführungstarifvertrages zum ERA-TV für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie und den ergänzenden, in der Tarifrunde 2004 abgeschlossenen Vereinbarungen habe der ERA-TV stichtagsbezogen innerhalb der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Einführungsphase zwischen dem 01.03.2005 und dem 29.02.2008 eingeführt werden können. Mit der Möglichkeit einer Ablösung bzw. Abänderung der bisherigen Tarifverträge durch die Umsetzung der neuen ERA-Tarifverträge habe ihre möglicherweise bestehende Tarifbindung geendet. Die Tarifbindung habe spätestens mit Ablauf des 29.02.2008 geendet, da ab diesem Zeitpunkt gem. § 2.1.3 ETV-ERA der neue ERA-Tarifvertrag für alle Betriebe verbindlich gelte.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf das Protokoll des Gütetermins und des Kammertermins Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
63 
Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
64 
1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
65 
2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
66 
a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
67 
b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
68 
c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
69 
Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
II.
70 
Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
71 
1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
72 
Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
73 
2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
74 
Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
75 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
76 
b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
77 
aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
78 
Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
79 
bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
80 
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
81 
(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
82 
Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
83 
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
III.
84 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
IV.
85 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
V.
86 
Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.

Gründe

 
62 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
63 
Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
64 
1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
65 
2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
66 
a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
67 
b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
68 
c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
69 
Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
II.
70 
Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
71 
1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
72 
Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
73 
2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
74 
Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
75 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
76 
b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
77 
aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
78 
Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
79 
bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
80 
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
81 
(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
82 
Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
83 
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
III.
84 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
IV.
85 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
V.
86 
Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert wird auf 16.350,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin die Anwendung der für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge verlangen kann, nachdem die Beklagte zum 31.12.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit dem 20.01.1997 bei der Beklagten zuletzt gegen einen Bruttomonatsvergütungsanspruch in Höhe von 1.969,14 EUR monatlich beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.05.2005 Mitglied der IG-Metall.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2005 Mitglied beim Arbeitgeberverband Südwestmetall. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsverträge - so auch mit dem Kläger - abgeschlossen, in denen sich eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden aufgenommen hat.
Nicht im Sinne tatbestandlicher Feststellungen, sondern zum besseren Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
Am 16.09.2003 haben die Tarifvertragsparteien den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, welcher zum 01.10.2003 in Kraft trat. Dieser regelt in § 2 den sogenannten Einführungszeitraum und hat folgenden Wortlaut:
„2.1 Tarifliche Stichtage
2.1.1 Während einer Vorbereitungsphase können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA-TV schaffen.
2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an. Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d. h. die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist. In dieser Phase können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen. Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).
Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
10 
Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.
11 
(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt).
12 
2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis 12 Monate nach diesem Zeitpunkt einführt werden.
13 
…“
14 
Zeitgleich haben die Tarifvertragsparteien den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) abgeschlossen. Am 29.09.2004 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) und am 01.03.2005 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) abgeschlossen.
15 
Am 14.06.2005 sind sodann folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:
16 
1. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (zukünftig: MTV-ERA)
17 
Dieser enthält in § 21 folgende Regelung:
18 
„In § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
19 
21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV-ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
20 
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 S. 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
21 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen und in einem Anschlag am schwarzen Brett darauf hinzuweisen.
22 
21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Abs. 2 den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 19. September 2000.
23 
21.3 …“
24 
2. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie (TV-BeschSich)
25 
3. Den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-ATZ)
26 
4. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-Brücke)
27 
5. Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (UrlABK)
28 
6. Den Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (TV-SoZa)
29 
Den Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg“ (TV-Quali)
30 
Nach dem 31.12.2005 haben die Tarifvertragsparteien folgende Tarifverträge abgeschlossen:
31 
1. Den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages II (TV-FB)
32 
2. Den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUW)
33 
3. Den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV-awL),
34 
Ferner haben die Tarifvertragsparteien unter dem 25.04.2006 den Tarifvertrag über Entgelt und Ausbildungsvergütungen (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV eingeführt haben) und unter dem 16.05.2007 den Tarifvertrag Entgelte für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV noch nicht eingeführt haben) abgeschlossen. Dieser enthält in § 4 folgende Regelung:
35 
㤠4
36 
ERA-Strukturkomponente
37 
4.1 In Betrieben, die den ERA-Tarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c 2. Abs. TV-ERA Anpassungsfond besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01.01.2007 bis zum 29.02.2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum
38 
a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
39 
(5 : 1,041 + 2,69) x 2,79 = 20,9 %
40 
b) vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
41 
7,55 x 2,79 % = 21,1 %
42 
jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2.1 dieses Tarifvertrages war.
43 
Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.
44 
…“
45 
Der MTV-ERA vom 14.06.2005 enthält in § 7 folgende Regelung:
46 
㤠7
47 
Regelmäßige Arbeitszeit
48 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
49 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zum 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
50 
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
51 
52 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
53 
Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6 jeweils die beiden letzten Sätze im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
54 
55 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
56 
…“
57 
Bis zum 31.12.2005 hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sämtliche geltenden Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg auf die bestehenden Arbeitsverträge angewendet.
58 
Am 27.06.2005 (ABl. 9 - 17) hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in Ziffer 4.1 die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers mit 40 Stunden festlegt und in Ziffer 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
59 
Zum 31.12.2005 ist die Beklagte aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausgetreten. Ab dem 01.01.2006 hat die Beklagte die bestehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter unabhängig davon, ob diese die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben oder aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Geltung derselben so geführt, als wenn die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Der Kläger arbeitet entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung seit dem 01.01.2006 wöchentlich 40 Stunden.
60 
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien bestehe die begründete Tarifbindung unabhängig vom Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 abgeschlossenen Tarifverträge fort. Dementsprechend betrage die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers weiterhin 35 Stunden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden/in der Woche hinaus geleistet hat, ebenso wie diejenige, die er zukünftig noch leisten wird, dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 sei die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Wochenarbeitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ferner habe er Anspruch auf eine ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 21,1 % des regelmäßigen Monatsentgelts.
61 
Der Kläger habe weder in zulässiger Weise auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten können, noch lasse der MTV Metall Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer zu.
62 
Nach Rücknahme des Klageantrages Ziffer 4 im Umfang von 60 Stunden hat der Kläger zuletzt beantragt:
63 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.
64 
2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.
65 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitzeit 35 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
66 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
67 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
68 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 405,01 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
69 
hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 415,48 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
70 
Die Beklagte beantragt,
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Sie ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Forderung nach Anwendung des Tarifvertrages setze der Kläger sich zudem in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb als unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren. Jedenfalls sei die tarifliche Nachbindung an die am 31.12.2005 geltenden Tarifverträge entfallen, da der ERA-Tarifvertrag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ersetze.
73 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 II ArbGG, § 313 II 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Gründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert wird auf 16.350,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin die Anwendung der für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge verlangen kann, nachdem die Beklagte zum 31.12.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit dem 20.01.1997 bei der Beklagten zuletzt gegen einen Bruttomonatsvergütungsanspruch in Höhe von 1.969,14 EUR monatlich beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.05.2005 Mitglied der IG-Metall.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2005 Mitglied beim Arbeitgeberverband Südwestmetall. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsverträge - so auch mit dem Kläger - abgeschlossen, in denen sich eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden aufgenommen hat.
Nicht im Sinne tatbestandlicher Feststellungen, sondern zum besseren Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
Am 16.09.2003 haben die Tarifvertragsparteien den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, welcher zum 01.10.2003 in Kraft trat. Dieser regelt in § 2 den sogenannten Einführungszeitraum und hat folgenden Wortlaut:
„2.1 Tarifliche Stichtage
2.1.1 Während einer Vorbereitungsphase können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA-TV schaffen.
2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an. Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d. h. die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist. In dieser Phase können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen. Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).
Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
10 
Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.
11 
(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt).
12 
2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis 12 Monate nach diesem Zeitpunkt einführt werden.
13 
…“
14 
Zeitgleich haben die Tarifvertragsparteien den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) abgeschlossen. Am 29.09.2004 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) und am 01.03.2005 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) abgeschlossen.
15 
Am 14.06.2005 sind sodann folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:
16 
1. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (zukünftig: MTV-ERA)
17 
Dieser enthält in § 21 folgende Regelung:
18 
„In § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
19 
21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV-ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
20 
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 S. 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
21 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen und in einem Anschlag am schwarzen Brett darauf hinzuweisen.
22 
21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Abs. 2 den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 19. September 2000.
23 
21.3 …“
24 
2. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie (TV-BeschSich)
25 
3. Den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-ATZ)
26 
4. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-Brücke)
27 
5. Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (UrlABK)
28 
6. Den Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (TV-SoZa)
29 
Den Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg“ (TV-Quali)
30 
Nach dem 31.12.2005 haben die Tarifvertragsparteien folgende Tarifverträge abgeschlossen:
31 
1. Den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages II (TV-FB)
32 
2. Den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUW)
33 
3. Den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV-awL),
34 
Ferner haben die Tarifvertragsparteien unter dem 25.04.2006 den Tarifvertrag über Entgelt und Ausbildungsvergütungen (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV eingeführt haben) und unter dem 16.05.2007 den Tarifvertrag Entgelte für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV noch nicht eingeführt haben) abgeschlossen. Dieser enthält in § 4 folgende Regelung:
35 
㤠4
36 
ERA-Strukturkomponente
37 
4.1 In Betrieben, die den ERA-Tarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c 2. Abs. TV-ERA Anpassungsfond besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01.01.2007 bis zum 29.02.2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum
38 
a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
39 
(5 : 1,041 + 2,69) x 2,79 = 20,9 %
40 
b) vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
41 
7,55 x 2,79 % = 21,1 %
42 
jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2.1 dieses Tarifvertrages war.
43 
Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.
44 
…“
45 
Der MTV-ERA vom 14.06.2005 enthält in § 7 folgende Regelung:
46 
㤠7
47 
Regelmäßige Arbeitszeit
48 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
49 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zum 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
50 
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
51 
52 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
53 
Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6 jeweils die beiden letzten Sätze im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
54 
55 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
56 
…“
57 
Bis zum 31.12.2005 hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sämtliche geltenden Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg auf die bestehenden Arbeitsverträge angewendet.
58 
Am 27.06.2005 (ABl. 9 - 17) hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in Ziffer 4.1 die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers mit 40 Stunden festlegt und in Ziffer 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
59 
Zum 31.12.2005 ist die Beklagte aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausgetreten. Ab dem 01.01.2006 hat die Beklagte die bestehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter unabhängig davon, ob diese die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben oder aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Geltung derselben so geführt, als wenn die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Der Kläger arbeitet entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung seit dem 01.01.2006 wöchentlich 40 Stunden.
60 
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien bestehe die begründete Tarifbindung unabhängig vom Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 abgeschlossenen Tarifverträge fort. Dementsprechend betrage die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers weiterhin 35 Stunden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden/in der Woche hinaus geleistet hat, ebenso wie diejenige, die er zukünftig noch leisten wird, dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 sei die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Wochenarbeitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ferner habe er Anspruch auf eine ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 21,1 % des regelmäßigen Monatsentgelts.
61 
Der Kläger habe weder in zulässiger Weise auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten können, noch lasse der MTV Metall Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer zu.
62 
Nach Rücknahme des Klageantrages Ziffer 4 im Umfang von 60 Stunden hat der Kläger zuletzt beantragt:
63 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.
64 
2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.
65 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitzeit 35 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
66 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
67 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
68 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 405,01 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
69 
hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 415,48 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
70 
Die Beklagte beantragt,
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Sie ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Forderung nach Anwendung des Tarifvertrages setze der Kläger sich zudem in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb als unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren. Jedenfalls sei die tarifliche Nachbindung an die am 31.12.2005 geltenden Tarifverträge entfallen, da der ERA-Tarifvertrag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ersetze.
73 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 II ArbGG, § 313 II 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Gründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.06.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:

a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,

b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, vom 14.06.2005,

d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

g) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

k) Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

m) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.078,64 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob vom Kläger benannte Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über eine vom Kläger begehrte Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten am 13.09.1999 eingetreten und erzielt als Monteur einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von durchschnittlich ca. 2.488,34 Euro. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. ausgetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewendet. Im ursprünglich mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde auf die vorgenannten Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger ist seit 01.06.2006 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte hat im Juni 2005 allen Arbeitnehmern den Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten. Der Kläger hat dieses Vertragsangebot unter dem Datum des 24.06.2005 unterzeichnet. Darin heißt es u. a.:
2. VERTRAGSBEGINN; -DAUER; PROBEZEIT; KÜNDIGUNGSFRISTEN
2.1 Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. …
4. WOCHENARBEITSZEIT; GLEITZEIT
4.1 Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
4.2 Über das maximal zulässige Zeitguthaben hinausgehende Arbeitsstunden sind mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten und verfallen am Monatsende.
4.3 Über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist keine Mehrarbeit, sondern führt lediglich zum Auf- bzw. Abbau des Zeitguthabens des Arbeitnehmers.
Eine Auszahlung von Zeitguthaben ist ausgeschlossen. …
10 
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN; SALVATORISCHE KLAUSEL; GERICHTSSTAND
11 
13.1 Beide Vertragsparteien erkennen an, dass keine anderen als die vorstehend aufgeführten Abmachungen bestehen. …
12 
13.6 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. …“ (vgl. Bl. 8-16 d. A.).
13 
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 und im insoweit wortgleichen Manteltarifvertrag zum ERA - TV vom 14.06.2005 ist u. a. geregelt:
§ 7
14 
Regelmäßige Arbeitszeit
15 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
16 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten. …
17 
7.1.2 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten Beschäftigte eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. …
18 
7.7 Die Betriebsparteien können sowohl flexible Arbeitszeitkonten (s. § 7.7.1) als auch Langzeitkonten (s. § 7.7.2) jeweils durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren.
19 
Für beide Zeitkonten gelten keine Ausgleichszeiträume. Dies gilt nicht für sonstige Zeitkonten im Rahmen des § 7 MTV (z. B. Gleitzeit). …
20 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
21 
22 
7.7.1.1 Das flexible Arbeitszeitkonto dient dem Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen (z. B. Produkt- und Marktzyklen) und damit der Verstetigung von Beschäftigung. Die Regeln für die Zuführung von Zeitguthaben in das Konto als auch für den Abbau aus dem Konto sind zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Die Betriebsvereinbarung soll neben Guthabenstunden auch Minusstunden vorsehen. Dieses Konto wird als individuelles Zeitkonto geführt.
23 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
24 
7.7.1.2 Für das flexible Arbeitszeitkonto ist jeweils eine Obergrenze für Guthabenstunden bzw. eine Untergrenze für Minusstunden festzulegen. Es sind Verfahrensregelungen und Fristen zur Einhaltung der betrieblich vereinbarten Stundengrenzen zu vereinbaren. …
25 
Lässt die Betriebsvereinbarung Guthabenstunden oberhalb einer Grenze von 300 Stunden zu, muss die Betriebsvereinbarung Regelungen beinhalten, wie nach einem betrieblich festgelegten Zeitraum (z. B. Produkt- und Marktzyklen) diese Guthabenstunden abgebaut werden.
26 
7.7.1.3 Der Aufbau und Abbau des flexiblen Arbeitszeitkontos erfolgt durch von den Betriebsparteien vereinbarte zusätzliche oder reduzierte Arbeitszeiten (ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit) für den ganzen Betrieb, für einzelne Abteilungen oder für einzelne Beschäftigtengruppen. …
27 
7.12 Die Zeitausgleichsdifferenz aus ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (auch bei Gleitzeit), ist den Beschäftigten monatlich auszuweisen. Dies gilt entsprechend für Zeitkonten nach § 7.7. …
§ 11
28 
Entgeltzahlung
29 
11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist jeweils der Kalendermonat.
30 
11.2 Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
31 
Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis zum Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. …
§ 18
32 
Ausschlussfristen
33 
18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen: …
34 
18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
35 
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. …
36 
Der Kläger arbeitet seit dem 01.01.2006 entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 24.06.2005 mit einer erhöhten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, auf dem Überschreitungen bzw. Unterschreitungen dieser Wochenarbeitszeit fortlaufend saldiert werden.
37 
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2008 (vgl. Bl. 20, 21 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 01.06.2006 Mitglied der IG Metall ist und deshalb beiderseitige Tarifbindung bestehe. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte u. a. auf, bis zum 17.04.2008 die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zu bestätigen und ihm die seit 01.06.2006 über 35 Stunden wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten oder diese auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
38 
Mit seiner am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen, der Beklagten am 25.04.2008 zugestellten Klage, macht der Kläger die vorgenannten Ansprüche gerichtlich geltend. Der Kläger hat die ursprünglich in der Klageschrift unter Ziffer 1 bis 3 und die im Schriftsatz vom 25.06.2008 unter Ziffer 1 h, l und n aufgeführten Anträge im Kammertermin zurückgenommen.
39 
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
40 
die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge fänden auf das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Verbandsaustritt der Beklagten gem. § 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder Anwendung. Soweit der Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 zu seinen Ungunsten von den tariflichen Bestimmungen abweiche, seien die getroffenen Vereinbarungen seit 01.06.2006 wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TVG unwirksam. Er verhalte sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf eine bestehende Tarifbindung berufe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe anlässlich einer Mitarbeiterversammlung im Mai/Juni 2005 mit großem Nachdruck für die neuen Arbeitsverträge „geworben“. Er habe den neuen Arbeitsvertrag ebenso wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer nur unter Druck und aus Angst um seinen Arbeitsplatz unterschrieben. Da er (unstreitig) ab dem 01.01.2006 und auch noch nach dem 01.06.2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und damit wöchentlich ohne entsprechend erhöhte Vergütung fünf Stunden über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe, die Beklagte das Arbeitszeitkonto jedoch auf Basis einer 40-Stunden-Woche geführt habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden (98 Wochen x 5 Stunden und 2 Tage x 2 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
41 
Der Kläger beantragt zuletzt:
42 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:
43 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
44 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
45 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
46 
d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
47 
e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
48 
f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
49 
g) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
50 
h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
51 
i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
52 
j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
53 
k) Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
54 
l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
55 
m) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
56 
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.
57 
Die Beklagte beantragt ,
58 
die Klage abzuweisen.
59 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
60 
das Arbeitsverhältnis sei durch dessen einvernehmliche Änderung mit dem Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Der Kläger habe mit Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages einen Vertrauenstatbestand geschaffen und verhalte sich widersprüchlich, wenn er jetzt trotz entgegenstehender arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Feststellung einer Tarifbindung begehre. Der Kläger habe sie getäuscht, indem er nur vorgegeben habe, sich an den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag, insbesondere den darin vereinbarten Ausschluss einer Tarifbindung, halten zu wollen. Sie habe im Vertrauen auf die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Dispositionen getroffen, indem sie den Kläger über ein Jahr entsprechend dem neuen Arbeitsvertrag behandelt habe. Eine eventuelle Bindung an die vom Kläger genannten Tarifverträge sei zudem bereits zum 01.03.2005 entfallen. Gem. § 2.1.2 des Einführungstarifvertrages zum ERA-TV für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie und den ergänzenden, in der Tarifrunde 2004 abgeschlossenen Vereinbarungen habe der ERA-TV stichtagsbezogen innerhalb der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Einführungsphase zwischen dem 01.03.2005 und dem 29.02.2008 eingeführt werden können. Mit der Möglichkeit einer Ablösung bzw. Abänderung der bisherigen Tarifverträge durch die Umsetzung der neuen ERA-Tarifverträge habe ihre möglicherweise bestehende Tarifbindung geendet. Die Tarifbindung habe spätestens mit Ablauf des 29.02.2008 geendet, da ab diesem Zeitpunkt gem. § 2.1.3 ETV-ERA der neue ERA-Tarifvertrag für alle Betriebe verbindlich gelte.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf das Protokoll des Gütetermins und des Kammertermins Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
63 
Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
64 
1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
65 
2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
66 
a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
67 
b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
68 
c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
69 
Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
II.
70 
Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
71 
1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
72 
Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
73 
2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
74 
Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
75 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
76 
b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
77 
aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
78 
Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
79 
bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
80 
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
81 
(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
82 
Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
83 
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
III.
84 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
IV.
85 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
V.
86 
Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.

Gründe

 
62 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
63 
Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
64 
1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
65 
2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
66 
a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
67 
b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
68 
c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
69 
Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
II.
70 
Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
71 
1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
72 
Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
73 
2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
74 
Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
75 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
76 
b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
77 
aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
78 
Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
79 
bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
80 
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
81 
(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
82 
Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
83 
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
III.
84 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
IV.
85 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
V.
86 
Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e. V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.

2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitszeit 35 Arbeitsstunden zugrundegelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Der Streitwert wird auf 16.350,05 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin die Anwendung der für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge verlangen kann, nachdem die Beklagte zum 31.12.2005 aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist seit dem 20.01.1997 bei der Beklagten zuletzt gegen einen Bruttomonatsvergütungsanspruch in Höhe von 1.969,14 EUR monatlich beschäftigt. Der Kläger ist seit dem 01.05.2005 Mitglied der IG-Metall.
Die Beklagte war bis zum 31.12.2005 Mitglied beim Arbeitgeberverband Südwestmetall. Darüber hinaus hatte die Beklagte mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern Arbeitsverträge - so auch mit dem Kläger - abgeschlossen, in denen sich eine Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden aufgenommen hat.
Nicht im Sinne tatbestandlicher Feststellungen, sondern zum besseren Verständnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
Am 16.09.2003 haben die Tarifvertragsparteien den Einführungstarifvertrag zum ERA-Tarifvertrag (ETV-ERA) abgeschlossen, welcher zum 01.10.2003 in Kraft trat. Dieser regelt in § 2 den sogenannten Einführungszeitraum und hat folgenden Wortlaut:
„2.1 Tarifliche Stichtage
2.1.1 Während einer Vorbereitungsphase können die Betriebsparteien die sachlichen Voraussetzungen für die betriebliche Einführung des ERA-TV schaffen.
2.1.2 Der Vorbereitungsphase schließt sich eine Einführungsphase von 3 Jahren an. Der Beginn der Einführungsphase setzt voraus, dass das ERA-Strukturvolumen von 2,79 % zur Verfügung steht, d. h. die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam geworden ist. In dieser Phase können die Betriebe den ERA-TV stichtagsbezogen einführen. Der ERA-TV ersetzt zum Stichtag im Betrieb die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge (§ 24 ERA-TV).
Vor der Einführungsphase kann der ERA-TV nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden.
10 
Protokollnotiz: Beginn und Ende der Einführungsphase werden bei Vereinbarung der letzten ERA-Strukturkomponente festgelegt.
11 
(Hinweis: Im Rahmen der Tarifrunde 2004 wurde diese Einführungsphase auf die Zeit 01. März 2005 bis zum 29. Februar 2008 festgelegt).
12 
2.1.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der ERA-TV betrieblich auch bis 12 Monate nach diesem Zeitpunkt einführt werden.
13 
…“
14 
Zeitgleich haben die Tarifvertragsparteien den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) abgeschlossen. Am 29.09.2004 haben die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit (TV-BA) und am 01.03.2005 den Tarifvertrag ERA-Anpassungsfond (TV-ERA-AnpF) abgeschlossen.
15 
Am 14.06.2005 sind sodann folgende weitere Tarifverträge zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden:
16 
1. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (zukünftig: MTV-ERA)
17 
Dieser enthält in § 21 folgende Regelung:
18 
„In § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
19 
21.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV-ERA) in Kraft. Während dieser Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.2 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.
20 
Im Anschluss an die Einführungsphase gilt dieser Tarifvertrag verbindlich für alle Betriebe. Haben die Betriebsparteien gemäß § 2.1.3 S. 2 ETV ERA einen abweichenden Zeitpunkt für die Einführung des ERA-TV mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vereinbart, wird dieser Tarifvertrag in diesem Betrieb erst zu diesem Zeitpunkt verbindlich.
21 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Tarifvertrag an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen und in einem Anschlag am schwarzen Brett darauf hinzuweisen.
22 
21.2 Dieser Manteltarifvertrag ersetzt zum Stichtag der ERA-Einführung im Betrieb, spätestens jedoch mit seiner verbindlichen Einführung nach § 21.1 Abs. 2 den Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden vom 19. September 2000.
23 
21.3 …“
24 
2. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie (TV-BeschSich)
25 
3. Den Tarifvertrag zur Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-ATZ)
26 
4. Den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (TV-Brücke)
27 
5. Das Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie (UrlABK)
28 
6. Den Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie (TV-SoZa)
29 
Den Tarifvertrag zur Qualifizierung für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg“ (TV-Quali)
30 
Nach dem 31.12.2005 haben die Tarifvertragsparteien folgende Tarifverträge abgeschlossen:
31 
1. Den Tarifvertrag zur Fortführung von Bestimmungen des Lohnrahmentarifvertrages II (TV-FB)
32 
2. Den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUW)
33 
3. Den Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV-awL),
34 
Ferner haben die Tarifvertragsparteien unter dem 25.04.2006 den Tarifvertrag über Entgelt und Ausbildungsvergütungen (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV eingeführt haben) und unter dem 16.05.2007 den Tarifvertrag Entgelte für Beschäftigte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (welcher für Betriebe fachlich gilt, die den ERA-TV noch nicht eingeführt haben) abgeschlossen. Dieser enthält in § 4 folgende Regelung:
35 
㤠4
36 
ERA-Strukturkomponente
37 
4.1 In Betrieben, die den ERA-Tarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht eingeführt haben und in denen keine freiwillige Betriebsvereinbarung gemäß § 4 c 2. Abs. TV-ERA Anpassungsfond besteht, erhalten die Beschäftigten und Auszubildenden für die Periode vom 01.01.2007 bis zum 29.02.2008 ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlungen für den Zeitraum
38 
a) vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 mit der Abrechnung vom Juli 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
39 
(5 : 1,041 + 2,69) x 2,79 = 20,9 %
40 
b) vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 mit der Abrechnung vom September 2007. Diese berechnet sich wie folgt:
41 
7,55 x 2,79 % = 21,1 %
42 
jeweils multipliziert mit dem individuellen regelmäßigen Monatsentgelt (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung) bzw. der Ausbildungsvergütung des Auszahlungsmonats, soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2.1 dieses Tarifvertrages war.
43 
Für die Berechnung der ERA-Strukturkomponente ist die jeweilige Prozentzahl verbindlich.
44 
…“
45 
Der MTV-ERA vom 14.06.2005 enthält in § 7 folgende Regelung:
46 
㤠7
47 
Regelmäßige Arbeitszeit
48 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
49 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zum 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
50 
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
51 
52 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
53 
Vereinbaren die Betriebsparteien flexible Arbeitszeitkonten, finden die §§ 7.5 und 7.6 jeweils die beiden letzten Sätze im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
54 
55 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
56 
…“
57 
Bis zum 31.12.2005 hat die Beklagte aufgrund der bestehenden Tarifgebundenheit bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sämtliche geltenden Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall Bezirk Baden-Württemberg auf die bestehenden Arbeitsverträge angewendet.
58 
Am 27.06.2005 (ABl. 9 - 17) hat der Kläger mit Wirkung ab dem 01.01.2006 den von der Beklagten vorgelegten neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, welcher in Ziffer 4.1 die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers mit 40 Stunden festlegt und in Ziffer 13.6 ausdrücklich klarstellt, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
59 
Zum 31.12.2005 ist die Beklagte aus dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart ausgetreten. Ab dem 01.01.2006 hat die Beklagte die bestehenden Arbeitszeitkonten der Mitarbeiter unabhängig davon, ob diese die neuen Arbeitsverträge unterzeichnet haben oder aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit oder arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Geltung derselben so geführt, als wenn die wöchentliche Sollarbeitszeit 40 Stunden beträgt. Der Kläger arbeitet entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung seit dem 01.01.2006 wöchentlich 40 Stunden.
60 
Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien bestehe die begründete Tarifbindung unabhängig vom Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hinsichtlich der bis zum 31.12.2005 abgeschlossenen Tarifverträge fort. Dementsprechend betrage die wöchentliche Sollarbeitszeit des Klägers weiterhin 35 Stunden. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden/in der Woche hinaus geleistet hat, ebenso wie diejenige, die er zukünftig noch leisten wird, dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 sei die über 35 Wochenstunden hinaus geleisteten Wochenarbeitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ferner habe er Anspruch auf eine ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts und für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von 21,1 % des regelmäßigen Monatsentgelts.
61 
Der Kläger habe weder in zulässiger Weise auf seine tarifvertraglichen Rechte verzichten können, noch lasse der MTV Metall Abweichungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer zu.
62 
Nach Rücknahme des Klageantrages Ziffer 4 im Umfang von 60 Stunden hat der Kläger zuletzt beantragt:
63 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden abgeschlossenen Tarifverträge, soweit diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden, Anwendung finden.
64 
2. Es wird festgestellt, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche beträgt.
65 
3. Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitszeitkonto des Klägers ab dem 01.01.2006 so zu führen, dass der wöchentlichen Sollarbeitzeit 35 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden und die Arbeitszeit, die der Kläger über 35 Stunden wöchentlich geleistet hat und künftig leisten wird, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschrieben wird.
66 
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
67 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 411,55 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.08.2007 zu bezahlen.
68 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 405,01 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen;
69 
hilfsweise: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 415,48 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 01.10.2007 zu bezahlen.
70 
Die Beklagte beantragt,
71 
die Klage abzuweisen.
72 
Sie ist der Auffassung, durch die Änderung des Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei das Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2006 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Mit der Forderung nach Anwendung des Tarifvertrages setze der Kläger sich zudem in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb als unzulässig und missbräuchlich zu qualifizieren. Jedenfalls sei die tarifliche Nachbindung an die am 31.12.2005 geltenden Tarifverträge entfallen, da der ERA-Tarifvertrag die entsprechenden Bestimmungen der bestehenden Tarifverträge ersetze.
73 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 46 II ArbGG, § 313 II 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Niederschriften über den Güte- und den Kammertermin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

Gründe

 
74 
Die erkennende Kammer hat die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 - 5 für zulässig und begründet erachtet. Hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 6 war die Klage nicht entscheidungsreif, da eine ordnungsgemäße Zustellung des den Klageantrag enthaltenen Schriftsatzes ausweislich der Verfahrensakte weder erfolgt ist noch die Beklagte auf eine ordnungsgemäße Zustellung und die Einhaltung der Einlassungsfrist des § 46 Abs. 2 ArbGG, § 132 ZPO verzichtet hat.
I.
75 
Die Feststellungsanträge Ziffer 1 und 2 sind zulässig.
76 
1. Für die Feststellungsbegehren des Klägers ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse gegeben.
77 
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
78 
Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (s. d. BAG, Urteil v. 06.11.2002, Az.: 5 AZR 364/01 und vom 31.08.2005, Az.: 5 AZR 136/05 -zitiert nach juris -). Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird (ständige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 05.06.2003, Az.: 6 AZR 277/02 unter I. 1. b) der Gründe m. w. N. - zit. nach juris -). Es liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen.
79 
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Im Streit ist zwischen den Parteien, ob auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metallbezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, dass aufgrund des am 27.06.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages und den erfolgten Austritt aus dem Arbeitgeberverband die am 31.12.2005 noch geltenden bzw. die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Tarifverträge auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung mehr finden. Insoweit ist der Inhalt und der Umfang der auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften im Streit. Durch die vom Kläger erstrebte Feststellung gemäß dem Klageantrag Ziffer 1 wird deshalb geklärt, in welchem Umfang tarifvertragliche Vorschriften noch auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Der Antrag ist daher geeignet, das Rechtsverhältnis abschließend hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen zu klären, die der Kläger für klärungsbedürftig hält.
80 
2. Auch für den Klageantrag Ziffer 2 liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.
81 
a) Unter Berücksichtigung der Begründung des Klageantrages Ziffer 2 ist dieser nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger nicht den Umfang der regelmäßigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit geklärt wissen will, da diese nach dem beiderseitigen übereinstimmenden Vortrag der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien 40 Wochenstunden beträgt. Festgestellt wissen will der Kläger vielmehr, ob für ihn weiterhin die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 35 Stunden gilt.
82 
b) Für dieses Feststellungsbegehren ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte vor dem Hintergrund der getroffen arbeitsvertraglichen Abrede auf dem Rechtsstandpunkt steht, dass der Kläger verpflichtet sei, 40 Wochenstunden als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung zu arbeiten.
83 
3. Der Klageantrag Ziffer 3 ist ebenfalls zulässig.
84 
Mit dem Klageantrag Ziffer 3 begehrt der Kläger die Vornahme einer Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage der nach § 7.1 MTV (bzw. § 7.1 MTV-ERA ab dem 01.03.2008) zugrunde zu legenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Pausen im Umfang von 35 Wochenstunden mit der Folge der Erfassung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeiten, die dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind. Gegenstand des Antrages ist damit nicht - wie im Antrag Ziffer 4 der Klage formuliert die Gutschrift einer bestimmten Anzahl von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto, sondern die Art und Weise der geschuldeten Führung des Arbeitszeitkontos, welches unstreitig bei der Beklagten für die Arbeitnehmer eingerichtet ist.
85 
4. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der auf Vornahme einer Handlung (§§ 887, 888 ZPO) gerichtete Antrag muss deren Art und Umfang bestimmt bezeichnen.
86 
Diesen Anforderungen wird der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Antrag gerecht. Unstreitig hat die Beklagte für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, das von ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsleistung geführt wird. Art und Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung, nämlich die Führung des Arbeitszeitkontos des Klägers auf der Basis einer regelmäßig geschuldeten tariflichen Arbeitszeit von 35 Wochenarbeitsstunden und die Gutschrift der darüber hinausgehenden Arbeitszeiten auf dem Arbeitskonto beschreiben die von der Beklagten geforderte Handlung hinreichend bestimmt.
87 
5. Die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 3 ergibt sich, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über 35 Stunden wöchentlich hinaus künftig zu leistenden Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben aus § 259 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Beklagte das Bestehen eines Anspruchs auf Zeitgutschriften ernstlich bestreitet.
II.
88 
Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sind die zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Stuttgart und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar.
89 
Zwar hat der Kläger im Antrag nicht näher konkretisiert, welche Tarifverträge konkret auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Der Inhalt des Antrages ist jedoch bestimmbar (dazu unter 1.). Durch den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2005 hat die Tarifbindung der Beklagten nicht geendet (dazu unter 2.). Eine Beendigung dieser Tarifverträge ist auch nicht durch den Abschluss neuer Tarifverträge nach dem 31.12.2005 bewirkt worden (dazu unter 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die zwischen den Parteien getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom 27.06.2005 nicht geeignet, die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen entfallen zu lassen (dazu unter 4.).
90 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 genügt den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung nach § 322 ZPO erkennen lässt und das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich, wenn er (bei Leistungsklagen) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (s. d. Greger in Zöller, ZPO Kom., 26. Auflage, § 253 RN 13 m. w. N.).
91 
Gemessen an diesen Anforderungen ist der Gegenstand des Begehrens des Klägers hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden mit der Einschränkung anzuwenden sind, als diese vor dem 01.01.2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass es dem Kläger insoweit nur um die Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge geht, die aufgrund des Abschlusses vor dem 01.01.2006, jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für sein Vertragsverhältnis bei der Beklagten Geltung erlangt haben (persönlicher Anwendungsbereich), woraus sich auch die Beendigung der vorhergehenden abgelösten tarifvertraglichen Regelungen ergibt. Denn der Kläger begehrt nach der Begründung seines Antrages nicht die Feststellung, dass einmal geltende, aber bereits abgelöste Tarifverträge weiterhin auf sein Vertragsverhältnis anzuwenden seien.
92 
2. Welche vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge aufgrund der fortbestehenden Tarifbindung der Beklagten auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden, ist von der erkennenden Kammer von Amts wegen festzustellen und auch bestimmbar. Auszugehen ist von dem am 31.12.2005 unstreitig bestehenden Rechtszustand, wonach die Parteien des Rechtsstreites aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit dem Anwendungsbereich der Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden unterlagen. Danach waren alle Tarifverträge, die zwischen der IG-Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. abgeschlossen und noch nicht abgelöst oder beendet waren und unter deren persönlichen Geltungsbereich die Parteien fielen, anzuwenden.
93 
a) Diese sind aufgrund der Vereinbarung der ERA-Tarifverträge am 16.09.2003 (ETV-ERA; und ERA-TV) sowie am 29.09.2004 abgeschlossenen TV BA, den am 01.03.2005 abgeschlossenen TV-ERA-AnpF und die am 14.06.2005 abgeschlossenen TV MTV-ERA, TV Besch-Sich, TV ATZ, TV Brücke, UrlaubsABK, TV SoZa, TV Quali, welche zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2005 in Kraft getreten sind, abgelöst worden.
94 
b) Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 - ERA (zukünftig: MTV-ERA) gilt nach § 1.1.2 fachlich und sachlich für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. Stuttgart sind und den ERA-TV eingeführt haben. Nach § 21.1 tritt dieser Tarifvertrag mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.2 des Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV- ERA) in Kraft. § 2.1.2 ETV-ERA regelt die Voraussetzungen für die Einführung des ERA-Tarifvertrages. Die Einführungsphase ist im Rahmen der Tarifrunde 2004 auf den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 29.02.2008 festgelegt worden. Damit ist der MTV-ERA mit dem 01.03.2005 in Kraft getreten und hat nach § 21.1 mit Ablauf der Einführungsphase verbindlich Geltung für alle Betriebe erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den ERA-TV nach § 21.1 Abs. 1 S. 2 (vorzeitig) stichtagsbezogen eingeführt hat oder dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 21.1 Abs. 2 S. 2 MTV-ERA vorliegen, sind nicht gegeben. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass sie den ERA-TV im Betrieb nicht eingeführt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls nicht vorliegen. Zwar hat die Beklagte den ERA-TV in ihrem Betrieb nicht eingeführt. Dieses steht aber der Anwendbarkeit des MTV-ERA aufgrund der Regelung des § 21.1 Abs. 2 MTV-ERA nicht entgegen, da der MTV-ERA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Einführungsphase verbindlich für alle Betriebe - unabhängig davon, ob sie ERA eingeführt haben - gilt.
95 
2. Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung weiterhin tarifgebunden.
96 
a) Die Tarifbindung beider Parteien hat unstreitig am 31.12.2005 vorgelegen. Diese Tarifbindung ist durch den Austritt der Beklagten zum 31.12.2005 nicht beendet worden. Vielmehr bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG. Das Gesetz unterscheidet insoweit nicht die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, also der aktuellen Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei von den Fällen der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG, also denen der Fortdauer der Tarifbindung nach Verbandaustritt bis zum Ende des Tarifvertrages. Vielmehr fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit eine atypische Tarifgebundenheit für diesen Zeitraum her (s. d. BAG, Urteil v. 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92 m. w. N. - zit. n. juris). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinen Entscheidungen vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und v. 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) trotz der hiergegen vorgebrachten Kritik bestätigt. Dieser Rechtsprechung folgt die erkennende Kammer.
97 
b) Tarifverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind. Soweit sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden, so endet der Tarifvertrag erst mit einer wirksamen Kündigung, nicht bereits mit der nächsten nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft bestehenden Kündigungsmöglichkeit (so etwa Löwisch/Lieble in TVG, 2. Auflage 2004, § 3 RN 91 und Bauer/Diller in DB 1993 1085, 1086).
98 
Dagegen spricht bereits, dass der Wille der Tarifvertragsparteien gerade auch die Fortführung des Tarifvertrages ohne Kündigung umfasst, andernfalls hätten sie die Tarifverträge befristen können und müssen (s. d. Kempen/Zachert, Kom. z. TVG, 3. Auflage § 3 RN 31 m. w. N.).
99 
c) Die Beklagte ist deshalb trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2005 an den MTV-ERA vom 14.06.2005 gebunden. Gleiches gilt für den Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 14.06.2005 sowie den Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004, das Urlaubsabkommen vom 14.06.2005, den Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003 sowie den Einführungstarifvertrag ERA vom selben Tage, den Tarifvertrag zur Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 14.06.2005, den Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005.
100 
3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG ist auch nicht durch Änderungen der Tarifverträge beendet worden. Insoweit ist streitig, ob jede Änderung eines Tarifvertrages zur Beendigung desselben im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG führt (dafür BAG, Urteil v. 07.11.2001, Az.: 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie BAG, Urteil v. 27.09.2001, Az.: 2 AZR 236/00 in AP Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; anders: Schopp/Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage 2006, § 3 TVG RN 36). Jedenfalls haben die Parteien keine Änderung der oben genannten Tarifverträge nach dem Zeitpunkt des Verbandsaustrittes der Beklagten dargelegt. Etwaige Änderungen der Tarifverträge sind für die erkennende Kammer auch nicht ersichtlich.
101 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten beseitigt die abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien vom 27.06.2005 weder die Tarifbindung der Beklagten noch steht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Anwendbarkeit der Tarifverträge und der Zulässigkeit der Berufung auf die Regelungen dieser Tarifverträge durch den Kläger entgegen. Die Parteien konnten mit der Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrages nicht in zulässiger Weise die Anwendbarkeit der Tarifverträge ausschließen, § 4 Abs. 3 TVG.
102 
Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. und der IG-Metall anzuwenden sind.
III.
103 
Die Sollarbeitszeit des Klägers hat über den 31.12.2005 hinaus ab dem 01.01.2006 35 Stunden pro Woche betragen.
104 
1. Der Klageantrag Ziffer 2 war dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung des Umfangs der geschuldeten tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit begehrt. Dementsprechend hat der Kläger in der Begründung des Klageantrages darauf hingewiesen, dass aufgrund der anwendbaren Tarifverträge in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden die wöchentliche Sollarbeitszeit weiterhin 35 Stunden betrage.
105 
2. Nach § 7.1 MTV-ERA beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen 35 Stunden. Zwar darf nach 7.1.1 MTV-ERA für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, soweit der Beschäftigte zustimmt. Dies betrifft dann aber nicht mehr die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern die tatsächliche individuelle Arbeitszeit. Von der Möglichkeit der Änderung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 27.06.2005 Gebrauch gemacht. Diese Vereinbarung hat aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu geführt, dass der Kläger unabhängig von den tarifvertraglichen Vorgaben seit dem 01.06.2006 verpflichtet ist, 40 Wochenstunden zu arbeiten. Vielmehr gilt über den 31.12.2006 hinaus die Fortgeltung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit im Umfang von 35 Stunden, weshalb dem Feststellungsantrag stattzugeben war.
IV.
106 
Die Beklagte ist verpflichtet, das Arbeitszeitkonto des Klägers seit dem 01.01.2006 auf der Basis einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 35 (Wochen-)Arbeitsstunden zu führen und die darüber hinausgehende in der Arbeitswoche geleistete Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
107 
1. Der Umfang der vom Kläger zu leistenden tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt nach § 7.1 des MTV Metall (bzw. ab dem 01.03.2008 MTV-ERA) 35 Stunden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hieran hat sich auch durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005, der eine Wochenarbeitszeit des Klägers im Umfang von 40 Wochenstunden vorsieht, nichts geändert. Auch insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Tarifbindung der Parteien trotz des Austrittes der Beklagten Bezug genommen. Zwar hat der Kläger mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 der Verlängerung seiner individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in tarifvertraglich zulässiger Weise nach § 7.1.1 MTV (bzw. MTV-ERA ab 01.03.2008) zugestimmt.
108 
Die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist aber grundsätzlich nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA ab 01.03.2008) entsprechend zu bezahlen. Vorliegend haben die Parteien davon abweichend unstreitig ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf dem die über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gehenden individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten als Guthabenstunden zu dokumentieren sind.
109 
Die nach § 7.1.2 MTV (MTV-ERA) für die über die nach § 7.1 MTV (MTV-ERA) hinaus geleistete individuelle Arbeitszeit geschuldete Bezahlung kann auch durch entsprechende Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto erfolgen, soweit die Arbeitsvertragsparteien eine dahingehende Regelung treffen.
110 
2. Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei dem von der Beklagten eingerichteten Arbeitszeitkonto um ein solches nach § 7.7.1 MTV (MTV-ERA) oder nach § 7.7.2 MTV (MTV-ERA) handelt.
V.
111 
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 420 Stunden gutzuschreiben.
112 
1. Der Kläger hat in seinem unbestritten gebliebenen Vortrag in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 02.11.2007 bezüglich von 6 Wochen Urlaub im Kalenderjahr jede Arbeitswoche statt 35 Wochenstunden 40 Wochenstunden gearbeitet, so dass dem Arbeitszeitkonto des Klägers die über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden geleisteten Arbeitsstunden im Umfang von 420 Stunden dem Arbeitszeitkonto des Klägers durch die Beklagte gutzuschreiben sind.
113 
2. Die bis zum 31.03.2007 sind vom Kläger über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden sind auch nicht nach § 18.1.2 MTV (MTV-ERA) verwirkt. Nach dieser Vorschrift tritt die Verwirkung von Ansprüchen ein, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
114 
a) Die Fälligkeit der jeweiligen Ansprüche auf Gutschrift der geleisteten Arbeitszeiten auf dem Arbeitszeitkonto tritt in Anlehnung an die Vorschrift des § 11.2 Abs. 2 MTV spätestens mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeit geleistet wurde. Damit sind die Zeitgutschriften für die bis zum 31.03.2007 geleisteten Arbeitszeiten spätestens am 30.04.2007 dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben gewesen. Die Ausschlussfrist des § 18.1.2 ist danach am 31.10.2007 abgelaufen und durch die Klage vom 12.11.2007, der Beklagten am 22.11.2007 zugestellt, nicht gewahrt worden.
115 
b) Die Beklagte kann sich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf die Verwirkung des Anspruches der Kläger auf Erteilung der Arbeitszeitgutschriften auf seinem Zeitkonto berufen.
116 
c) Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende und damit gem. § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (Senat 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351; 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 167; 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 133; 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - AP BAT § 70 Nr. 27 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 125). Das ist gegeben, wenn diese den Arbeitnehmer von einer fristgerechten Klageerhebung abgehalten hat (BAG, Urteil v. 13.12.2007 - 6 AZR 222/07).
117 
Vorliegend hat die Beklagte den Kläger durch die diesem in § 13.6 des Arbeitsvertrages vom 27.06.2005 (ABl. 16) gestellte Vertragsbedingung, wonach die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden kraft Fortwirkung der Tarifbindung der Beklagten nach § 3 Abs. 3 TVG trotz des zum 31.12.2005 erfolgten Verbandsaustrittes der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden getäuscht und hat auf diese Weise dazu beigetragen, dass der Kläger von der Geltendmachung des tariflichen Anspruches absieht. Der Beklagten musste aufgrund der Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung an die geltenden Tarifverträge nach § 3 Abs. 3 TVG bewusst sein, dass sie mit den arbeitsvertraglichen Änderungen lediglich die Nachwirkung der Tarifverträge nach § 4 Abs. 5 TVG ausschließt. Zwar ist die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 04.08.1993, Az.: 4 AZR 499/92, nicht ohne Kritik in der Literatur geblieben. Das BAG hat diese Rechtsauffassung aber in der Entscheidung vom 07.11.2001 (Az.: 4 AZR 703/00) und in der Entscheidung vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 587/06) wiederholt bestätigt. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband und der Beseitigung der Nachwirkung der Beratung durch die Vertreter des Arbeitgeberverbandes bedient hat, ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagten die Rechtsprechung des BAG zur Nachbindung im Falle des Verbandsaustrittes nicht bekannt war. Wenn sie vor diesem Hintergrund in Kenntnis der zwingenden Geltung der Tarifverträge zwischen beiderseits tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG in einem die bisherigen Regelungen des Arbeitsverhältnisses ändernden Arbeitsvertrages ausdrücklich aufnimmt, dass kraft arbeitsvertraglicher Regelung keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen, täuscht sie den Vertragspartner über die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Vorschriften kraft Nachbindung, soweit der Arbeitnehmer ebenfalls tarifgebunden - wie im vorliegenden Fall - ist. Dann ist es dem Arbeitgeber aber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann entsprechend bei der Beurteilung des Eingreifens von tarifvertraglichen Ausschlussfristen auch ohne Berufung der Beklagten auf die von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussfristen zu berücksichtigen.
118 
Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, auch die vom Kläger im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 über 35 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeitszeit von 5 Stunden je Kalenderwoche dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben.
VI.
119 
Die Kammer hat dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 411,55 EUR brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 gegen die Beklagte zuerkannt. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger damit begründet, dass ihm die ERA-Einmalzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 in Höhe von 20,9 % des regelmäßigen Monatsentgelts zustehe.
120 
Hierbei hat die Kammer übersehen, dass der maßgebliche Entgelttarifvertrag zwischen den tarifvertragsschließenden Parteien erst nach dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde, weshalb er die Beklagte, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tarifgebunden war, nicht bindet und der Tarifvertrag auch nicht kraft Nachbindung zur Anwendung kommt. Der Beklagten wird insoweit anheim gestellt, die Entscheidung in der Berufung korrigieren zu lassen.
VII.
121 
Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, da nicht über alle in der Instanz anhängigen Streitgegenstände eine Entscheidung ergangen ist.
VIII.
122 
Die Streitwertentscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteilstenor aufzunehmen. Der Höhe nach ergibt er sich aus dem Wert der Anträge Ziffer 1 - 5 zugrundeliegenden Streitwerte. Für den Antrag Ziffer 1 hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Wert nach § 3 ZPO geschätzt und mit 4.000,00 EUR in Ansatz gebracht. Den Wert des Klageantrages Ziffer 3 hat die erkennende Kammer auf 7.163,10 EUR festgesetzt § 42 Abs. 3 S. 1 GKG. Ausgehend von einer vom Kläger im Umfang von 5 Stunden pro Kalenderwoche höheren Arbeitszeit multipliziert mit 42 Wochenstunden (pro Jahr) multipliziert mit 3 (Jahren) multipliziert mit dem Stundenlohn des Klägers (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden) ergibt sich der Betrag von 7.163,10 EUR. Für den Antrag Ziffer 4 ist die der begehrten Zeitgutschrift zugrundeliegende Vergütung in Ansatz zu bringen (1.969,14 EUR : 173,2 Stunden x 420 Stunden). Es ergibt sich insoweit ein Betrag von 4.775,40 EUR. Hinzuzuaddieren ist der Nennbetrag der streitigen Forderung gemäß Antrag Nr. 5 in Höhe von 411,55 EUR. Für den Antrag Ziffer 2 ist die wirtschaftliche Identität mit dem Streitgegenstand des Antrages Ziffer 3 keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert von 16.350,05 EUR.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.