Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2005 - 26 Ga 4/05

published on 18/03/2005 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2005 - 26 Ga 4/05
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.3.2005 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsleiter Deutschland mit Dienstsitz in L zu beschäftigen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.333,33 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht (gesondert) zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Verpflichtung zur tatsächlichen Beschäftigung des Antragstellers.
Der 37-jährige, verheiratete und gegenüber 2 Kindern unterhaltsverpflichtete Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin beschäftigt seit 1.1.2004 als Verkaufsleiter Deutschland mit Beschäftigungssitz in Ludwigsburg. Der Antragsteller bezieht ein in 12 gleichen Raten zu zahlendes Bruttojahresentgelt in Höhe von 100.000,– EUR zzgl. einer Tantieme. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 12.9.2003, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Darin heißt es u. a.:
"4. Vertragsdauer
...
4.2. Für beide Seiten wird eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Quartalsende vereinbart, frühestens jedoch zum 31.12.2004.
...
4.4. Nach der Kündigung des Vertrages ist ... berechtigt, den/die Arbeitnehmer/in unter Anrechnung des Resturlaubes sowie evtl. Über- und/oder Mehrarbeitsstunden von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen.
..."
Die Antragsgegnerin betreibt ein Logistikunternehmen mit mehreren Standorten in Deutschland.
Die Antragsgegnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.2.2005 ordentlich zum 31.3.2006. Diese Kündigung wurde vom Antragsteller mittlerweile beim erkennenden Gericht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen, welche das Aktenzeichen 26 Ca 540/05 führt. Der Antragsteller wurde mit der Kündigung zugleich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Ihm wurde Hausverbot erteilt. Auf den Inhalt des Kündigungsschreibens wird Bezug genommen.
Der Betriebsrat wurde zu dieser Kündigung nicht angehört.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.3.2006.
10 
Er ist der Ansicht, die Kündigung sei schon deshalb offenkundig unwirksam, weil es an der erforderlichen Betriebsratsanhörung fehle. Auch ein Kündigungsgrund sei nicht ersichtlich.
11 
Er ist der Ansicht, die vertragliche Freistellungsklausel sei wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam.
12 
Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die tatsächliche Ausübung des Berufes zur Erhaltung der beruflichen Fertigkeiten und für die Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts von hoher Bedeutung sei. Eine über einjährige berufliche Untätigkeit verringere die Aussichten auf eine Neueinstellung deutlich. Wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung werde arbeitstäglich der Beschäftigungsanspruch des Antragstellers zunichte gemacht, was dieser nicht hinnehmen könne.
13 
Der Antragsteller beantragt:
14 
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragsteller bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.3.2006 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsleiter Deutschland mit Dienstsitz in Ludwigsburg zu beschäftigen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
17 
Sie ist der Ansicht, einer Betriebsratsanhörung habe es nicht bedurft. Der Antragsteller sei leitender Angestellter.
18 
Die Freistellung sei erfolgt auf Grundlage der Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages. Die einzelnen Punkte des Arbeitsvertrages seien individuell ausgehandelt worden.
19 
Die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen, die sie erst im Kündigungsschutzverfahren vortragen wolle, ausgesprochen worden. Jedenfalls sei ihr deshalb eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar.
20 
Das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage. Hierauf und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2005 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet.
I
22 
Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ihm steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.
23 
1. Der Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung beruht auf §§ 611 Abs. 1; 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG.
24 
Der Beschäftigungsanspruch wird aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hergeleitet. Aus der ideellen Interessenlage heraus steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu, unabhängig davon, ob er höhere oder geringwertigere Arbeiten zu verrichten hat, ob eine spezielle Vor- oder Ausbildung benötigt wird, sowie unabhängig davon, ob beim Arbeitnehmer im Einzelfall ein faktisches Interesse an dieser Arbeitsleistung besteht, oder ob sich die vertragsgemäße Arbeitsleistung nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitnehmers als Last oder Bürde, oder als sinnvolle Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt (BAG GS AP Nr. 14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). Dies gilt auch und insbesondere während der Kündigungsfrist (BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht).
25 
2. Der Antragsteller wurde unter Berücksichtigung dieses (ideellen) Beschäftigungsanspruchs nicht wirksam von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt.
26 
Die Antragsgegnerin kann die Freistellung nicht mit der Freistellungsvereinbarung gem. Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages begründen. Diese Freistellvereinbarung ist nicht wirksam Inhalt des Arbeitsvertrages geworden.
27 
Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform wurde gemeinhin von der Zulässigkeit des vertraglichen Abbedingens des Beschäftigungsanspruchs ausgegangen. Dies hat sich seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform und der Geltung der §§ 305 ff. BGB auch für das Arbeitsrecht geändert. Die streitgegenständliche Freistellungsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB und ist deshalb gem. § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich um eine zu Lasten des Antragstellers unangemessene Benachteiligung. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht vereinbar.
28 
a) Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages ist eine allgemeine Geschäftsbedingung.
29 
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag des Antragstellers für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Arbeitsbedingungen enthält gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich nämlich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, weshalb gemäß § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB auch die bloß einmalige Verwendung ausreichend ist, wenn es sich um vorformulierte Arbeitsbedingungen handelt, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte.
30 
Der Antragsteller ist auch Verbraucher. Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers ist zwar umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung zu dieser Frage bislang offengelassen (BAG AP Nr. 1 zu § 312 BGB). Die erkennende Kammer geht aber mit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur vom sog. "absoluten Verbraucherbegriff" aus (Hümmerich NZA 2003, Seite 753; Hümmerich/Holthausen NZA 2002, Seite 175; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 208; ErfK/Müller-Glöge, § 611 BGB Rn. 13; Däubler NZA 2001, Seite 1334; Boemke DB 2002, Seite 96; Lakies NZA-RR 2002, Seite 337; Reinecke DB 2002, Seite 586; a. A. Bauer-Kock DB 2002, Seite 42; Lingemann NZA 2002, Seite 181; Bauer NZA 2002, Seite 169).
31 
Ohne auf den Streitstand umfassend eingehen zu wollen, war für die Kammer maßgeblich der insoweit eindeutige Wortlaut des § 13 BGB, als auch die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 14/6040 Seite 243). Dass der Arbeitnehmer Verbraucher sein soll, wird auch unterstützt durch § 15 UKlaG, der die Möglichkeit von Unterlassungsklagen im Bereich des Arbeitsrechts ausschließt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach dem gesetzgeberischen Willen im Übrigen §§ 307 bis 309 BGB Anwendung finden sollen.
32 
Der Antragsteller hat auf die Vertragsgestaltung auch keinen Einfluss nehmen können. Zwar trug die Antragsgegnerin pauschal vor, die Bedingungen seien im Einzelnen ausgehandelt worden. Dies stellte der Antragsteller jedoch in Abrede. Für die Unmöglichkeit der Einflussnahme ist zwar der Arbeitnehmer beweispflichtig, jedoch besteht bei umfangreichen und komplizierten Texten ein Beweis des ersten Anscheins, dass eine Möglichkeit zur Einflussnahme nicht bestanden hat (Palandt/Heinrichs § 310 BGB Rn. 18). Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nur pauschal bestritten hat ohne konkreten, für den Antragsteller einlassungsfähigen Sachvortrag. Dieses Bestreiten war nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO.
33 
Die arbeitsvertragliche Freistellungsklausel gilt gem. § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB auch als von der Antragsgegnerin gestellt. Insbesondere wurde von keiner Seite behauptet, dass die Freistellungsklausel vom Antragsteller in den Arbeitsvertrag eingeführt worden sei.
34 
b) Die Freistellungsklausel verstößt gegen das Leitbild des aus den Grundrechten des Arbeitnehmers abgeleiteten Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers.
35 
Wie bereits oben dargelegt, wird der Beschäftigungsanspruch hergeleitet aus den Grundrechten der Art. 1 und 2 GG. Während des Laufs eines Arbeitsverhältnisses (und somit auch während des Laufs der Kündigungsfrist) hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser Anspruch entfällt (ohne Freistellungsklausel) nur, wenn der Beschäftigung zwingende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber bedarf zur Suspendierung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, welches in der Regel nur dann besteht, wenn erhebliche Gefährdungen für die Ordnung des Betriebes oder die Gefahr schwerer Vertragsverletzungen gegeben sind (Küttner/Kania Personalbuch 2004, Beschäftigungsanspruch, Rn. 7).
36 
Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, die für den Fall der Kündigung vereinbart werden, verstoßen gravierend gegen dieses Leitbild, zumindest wenn sie – wie vorliegend – von besonders langen Kündigungsfristen begleitet werden und eine Billigkeitskontrolle in der Freistellungsklausel nicht aufgenommen wurde (Arbeitsgericht Frankfurt/Main NZA-RR 2004, Seite 409; LAG München, Lage Nr. 2 zu § 307 BGB 2002; Hümmerich NZA 2003, Seite 753; Fischer NZA 2004, Seite 233).
37 
c) Gegen die Wirksamkeit von Freistellungsklauseln bestehen zugleich auch erhebliche kündigungsschutzrechtliche Bedenken.
38 
Es erscheint als nicht miteinander vereinbar, wenn auf den Kündigungsschutz gem. § 1 Abs. 1 KSchG nicht antezipiert verzichtet werden kann, dies beim Beschäftigungsanspruch aber möglich sein soll. Denn ein Arbeitnehmer, der einmal auf die Beschäftigung verzichtet hat, wird es faktisch schwer haben, später (auch nach Obsiegen mit dem Kündigungsschutzprozess) wieder in den Betrieb zurückkehren zu können. Es handelt sich um eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers (Fischer NZA 2004, Seite 233).
39 
Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit § 626 Abs. 1 BGB. Eine fristlose Kündigung und somit eine sofortige Suspendierung von der tatsächlichen Beschäftigung ist gesetzlich nur dann möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Mit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb gemeint. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Gesetzgeber bei der "nur" ordentlichen Kündigung davon ausgeht, dass dem Arbeitgeber die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers noch zugemutet werden kann. Das gesetzliche Leitbild des Kündigungsschutzrechts ist auch hier die tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die Freistellungsklausel führt hinsichtlich der Beschäftigung zur Folge, dass der Arbeitnehmer selbst bei einer "nur" ordentlichen Kündigung behandelt wird, wie wenn ihm außerordentlich gekündigt worden wäre. Dies ist selbst bei Fortzahlung der Vergütung unbillig.
40 
Deutlich wird dies auch unter Betrachtung des Änderungsschutzes gem. § 2 KSchG. Es mutet merkwürdig an, wenn ein Arbeitgeber, der nur einzelne Vertragsbedingungen ändern möchte, erst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten muss, bis er den Arbeitnehmer zu den geänderten Bedingungen beschäftigen darf, der Arbeitgeber aber beim schärferen Mittel der (bloßen) Beendigungskündigung zur vorzeitigen gänzlichen Freistellung berechtigt sein soll (Fischer NZA 2004, Seite 233).
41 
d) Es liegt auch ein Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des § 102 Abs. 5 BetrVG vor.
42 
Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 BetrVG ist es, Arbeitnehmern bei zulässigen Betriebsratswidersprüchen gegen ordentliche Kündigungen nach Ablauf der Kündigungsfrist einen vorläufigen Bestandsschutz zu geben. Der Arbeitnehmer muss beschäftigt werden, um zu gewährleisten, dass er auch nach einem möglichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess den Arbeitsplatz auch tatsächlich behält. Der Arbeitnehmer soll nicht faktisch vor vollendete Tatsachen gestellt werden und nur noch "dulden und liquidieren" können (Richardi § 102 BetrVG Rn. 201, 202; Däubler/Kittner/Klebe § 102 BetrVG Rn. 241). Daraus folgt aber, dass der Gesetzgeber auch hier davon ausgeht, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine tatsächliche Beschäftigung vorliegt. Würde man vor Ablauf der Kündigungsfrist eine (klauselmäßige) Suspendierung zulassen, würde man schon vor dem Kündigungstermin das Ergebnis erhalten, vor dem § 102 Abs. 5 BetrVG schützen soll (Fischer NZA 2004, Seite 233).
43 
e) Dass der Gesetzgeber von der Pflicht zur tatsächlichen Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgeht, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtungen gem. § 37 b SGB III freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung beruht dann auf § 629 BGB. Dieses gesetzliche Regelungskonzept würde durch eine klauselmäßige Freistellungsvereinbarung unterlaufen (Fischer NZA 2004, Seite 233).
44 
f) Die Freistellungsklausel kann auch nicht unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten aufrecht erhalten werden gem. § 310 Abs. 4 BGB. Es ist vielmehr gerade die arbeitsrechtliche Besonderheit, dass auch während der Kündigungsfrist ein Beschäftigungsanspruch bejaht wird (Fischer NZA 2004, Seite 233).
45 
g) Die Freistellungsklausel kann auch nicht geltungserhaltend reduziert werden dahingehend, dass die Ausübung des Freistellungsrechts der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterworfen wird und unbillig lange Freistellungsdauern auf ein angemessenes Maß verkürzt werden könnten (so aber LAG München, LAGE Nr. 2 zu § 307 BGB 2002). Folge der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel ist nämlich gem. § 306 Abs. 2 BGB die Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das (vielleicht gerade noch) Zulässige ist grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich daraus, dass es der rechtsunkundige Partner des Klauselverwenders in der Regel nicht auf einen Prozess ankommen lässt und daher eine Vertragsabwicklung nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen hinnimmt. Dies darf nicht noch durch eine geltungserhaltende Reduktion risikolos gemacht werden (Palandt/Heinrichs Vorbem. v. § 307 BGB Rn. 8).
46 
3. Die Freistellung ist auch nicht als einseitige Suspendierung wirksam.
47 
Wie bereits oben dargelegt, ist in bestehenden Arbeitsverhältnissen die Suspendierung nur möglich bei erheblichen Gefährdungen für die Ordnung des Betriebs oder bei Drohen von schweren Vertragsverletzungen (Küttner/Kania Personalbuch 2004, Beschäftigungsanspruch Rn. 7). Hierzu wurde von der Antragsgegnerseite gar nichts vorgetragen. Die Antragsgegnerin wollte sich noch nicht einmal zu den Kündigungsgründen äußern. Darüber hinausgehende Gründe wurden erst recht nicht vorgetragen. Die pauschale Ansicht, die Beschäftigung sei der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, ist nicht geeignet, den Beschäftigungsanspruch des Antragstellers zu Fall zu bringen.
48 
Entgegen der Ansicht der Parteien kommt es hierbei nicht darauf an, ob auch die Kündigung offenkundig rechtsunwirksam ist. Die offenkundige Unwirksamkeit der Kündigung ist Voraussetzung für ein Weiterbeschäftigungsverlangen für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist (BAG GS AP Nr. 14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). Genau darüber streiten die Parteien aber nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kündigung schon wegen Nichtanhörung des Betriebsrats unwirksam ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und ob der Antragsteller leitender Angestellter ist und somit das Betriebsverfassungsgesetz auf ihn nicht anwendbar ist gem. § 5 Abs. 3 BetrVG.
49 
4. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.
50 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt. Mit jedem Tag der Nichtbeschäftigung geht somit der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers unwiederbringlich verloren. Wegen dieses irreversiblen Rechtsverlustes kommt auch eine Befriedigungsverfügung in Betracht. Hierbei bedarf es einer Abwägung der Interessen der Parteien im jeweiligen Einzelfall. Stellt sich aber – wie vorliegend – heraus, dass der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben ist und auch in einem Hauptsacheverfahren eine andere Entscheidung nicht in Betracht käme, so ergibt sich aus dem Verfügungsanspruch auch bereits der Verfügungsgrund. Dies ist Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs und des Gebots auf effektiven Rechtsschutz (LAG München NZA 1993, Seite 1130; LAG München NZA-RR 2003, Seite 269; Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 110 Rn. 7). Angesichts dessen, dass aktuell bei der erkennenden Kammer zwischen Klageeingang und Kammertermin in der Regel ca. 8 Monate liegen, wäre der zu befürchtende Rechtsverlust des Antragstellers erheblich. Die Entfremdung aus dem Betrieb wäre faktisch irreversibel.
51 
Unabhängig davon, ob der Antragsteller nach einem etwaigen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess im Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin verbleiben wollte, bedarf es der aktiven Beschäftigung des Antragstellers, da auch Bewerbungen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis mehr Erfolgsaussichten haben, als aus einem suspendierten Arbeitsverhältnis. Der Antragsteller hat hierbei nämlich noch nicht einmal die Chance, selbst sich vor Ablauf der Kündigungsfrist von diesem Arbeitsverhältnis zu lösen, da auch er eine Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende hat.
II
52 
  Nebenentscheidungen
53 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegner ist vollständig unterlegen.
54 
2. Der Streitwert entspricht einem Monatsentgelt des Antragstellers.
55 
3. Berufungsgründe für eine gesonderte Berufungszulassung gem. § 64 Abs. 2 a ArbGG liegen nicht vor. Dies besagt aber lediglich, dass der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG und auch sonstige besondere Zulassungsgründe gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien werden zur Klarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tenorierung ausschließlich die Zulassungsberufung betrifft. Die Berufung ist dennoch zulässig gem. § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Auf die Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.
56 

Gründe

 
21 
Der Verfügungsantrag ist zulässig und begründet.
I
22 
Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf tatsächliche und vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ihm steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.
23 
1. Der Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung beruht auf §§ 611 Abs. 1; 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, dieser ausgefüllt durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG.
24 
Der Beschäftigungsanspruch wird aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hergeleitet. Aus der ideellen Interessenlage heraus steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zu, unabhängig davon, ob er höhere oder geringwertigere Arbeiten zu verrichten hat, ob eine spezielle Vor- oder Ausbildung benötigt wird, sowie unabhängig davon, ob beim Arbeitnehmer im Einzelfall ein faktisches Interesse an dieser Arbeitsleistung besteht, oder ob sich die vertragsgemäße Arbeitsleistung nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitnehmers als Last oder Bürde, oder als sinnvolle Entfaltung seiner Persönlichkeit darstellt (BAG GS AP Nr. 14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). Dies gilt auch und insbesondere während der Kündigungsfrist (BAG AP Nr. 4 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht).
25 
2. Der Antragsteller wurde unter Berücksichtigung dieses (ideellen) Beschäftigungsanspruchs nicht wirksam von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt.
26 
Die Antragsgegnerin kann die Freistellung nicht mit der Freistellungsvereinbarung gem. Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages begründen. Diese Freistellvereinbarung ist nicht wirksam Inhalt des Arbeitsvertrages geworden.
27 
Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform wurde gemeinhin von der Zulässigkeit des vertraglichen Abbedingens des Beschäftigungsanspruchs ausgegangen. Dies hat sich seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform und der Geltung der §§ 305 ff. BGB auch für das Arbeitsrecht geändert. Die streitgegenständliche Freistellungsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB und ist deshalb gem. § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich um eine zu Lasten des Antragstellers unangemessene Benachteiligung. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht vereinbar.
28 
a) Ziff. 4.4. des Arbeitsvertrages ist eine allgemeine Geschäftsbedingung.
29 
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag des Antragstellers für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Arbeitsbedingungen enthält gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich nämlich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, weshalb gemäß § 310 Abs. 3 Ziff. 2 BGB auch die bloß einmalige Verwendung ausreichend ist, wenn es sich um vorformulierte Arbeitsbedingungen handelt, auf deren Inhalt der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte.
30 
Der Antragsteller ist auch Verbraucher. Die Verbrauchereigenschaft des Arbeitnehmers ist zwar umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung zu dieser Frage bislang offengelassen (BAG AP Nr. 1 zu § 312 BGB). Die erkennende Kammer geht aber mit der wohl herrschenden Meinung in der Literatur vom sog. "absoluten Verbraucherbegriff" aus (Hümmerich NZA 2003, Seite 753; Hümmerich/Holthausen NZA 2002, Seite 175; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 208; ErfK/Müller-Glöge, § 611 BGB Rn. 13; Däubler NZA 2001, Seite 1334; Boemke DB 2002, Seite 96; Lakies NZA-RR 2002, Seite 337; Reinecke DB 2002, Seite 586; a. A. Bauer-Kock DB 2002, Seite 42; Lingemann NZA 2002, Seite 181; Bauer NZA 2002, Seite 169).
31 
Ohne auf den Streitstand umfassend eingehen zu wollen, war für die Kammer maßgeblich der insoweit eindeutige Wortlaut des § 13 BGB, als auch die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 14/6040 Seite 243). Dass der Arbeitnehmer Verbraucher sein soll, wird auch unterstützt durch § 15 UKlaG, der die Möglichkeit von Unterlassungsklagen im Bereich des Arbeitsrechts ausschließt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach dem gesetzgeberischen Willen im Übrigen §§ 307 bis 309 BGB Anwendung finden sollen.
32 
Der Antragsteller hat auf die Vertragsgestaltung auch keinen Einfluss nehmen können. Zwar trug die Antragsgegnerin pauschal vor, die Bedingungen seien im Einzelnen ausgehandelt worden. Dies stellte der Antragsteller jedoch in Abrede. Für die Unmöglichkeit der Einflussnahme ist zwar der Arbeitnehmer beweispflichtig, jedoch besteht bei umfangreichen und komplizierten Texten ein Beweis des ersten Anscheins, dass eine Möglichkeit zur Einflussnahme nicht bestanden hat (Palandt/Heinrichs § 310 BGB Rn. 18). Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nur pauschal bestritten hat ohne konkreten, für den Antragsteller einlassungsfähigen Sachvortrag. Dieses Bestreiten war nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO.
33 
Die arbeitsvertragliche Freistellungsklausel gilt gem. § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB auch als von der Antragsgegnerin gestellt. Insbesondere wurde von keiner Seite behauptet, dass die Freistellungsklausel vom Antragsteller in den Arbeitsvertrag eingeführt worden sei.
34 
b) Die Freistellungsklausel verstößt gegen das Leitbild des aus den Grundrechten des Arbeitnehmers abgeleiteten Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers.
35 
Wie bereits oben dargelegt, wird der Beschäftigungsanspruch hergeleitet aus den Grundrechten der Art. 1 und 2 GG. Während des Laufs eines Arbeitsverhältnisses (und somit auch während des Laufs der Kündigungsfrist) hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Dieser Anspruch entfällt (ohne Freistellungsklausel) nur, wenn der Beschäftigung zwingende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber bedarf zur Suspendierung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse, welches in der Regel nur dann besteht, wenn erhebliche Gefährdungen für die Ordnung des Betriebes oder die Gefahr schwerer Vertragsverletzungen gegeben sind (Küttner/Kania Personalbuch 2004, Beschäftigungsanspruch, Rn. 7).
36 
Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, die für den Fall der Kündigung vereinbart werden, verstoßen gravierend gegen dieses Leitbild, zumindest wenn sie – wie vorliegend – von besonders langen Kündigungsfristen begleitet werden und eine Billigkeitskontrolle in der Freistellungsklausel nicht aufgenommen wurde (Arbeitsgericht Frankfurt/Main NZA-RR 2004, Seite 409; LAG München, Lage Nr. 2 zu § 307 BGB 2002; Hümmerich NZA 2003, Seite 753; Fischer NZA 2004, Seite 233).
37 
c) Gegen die Wirksamkeit von Freistellungsklauseln bestehen zugleich auch erhebliche kündigungsschutzrechtliche Bedenken.
38 
Es erscheint als nicht miteinander vereinbar, wenn auf den Kündigungsschutz gem. § 1 Abs. 1 KSchG nicht antezipiert verzichtet werden kann, dies beim Beschäftigungsanspruch aber möglich sein soll. Denn ein Arbeitnehmer, der einmal auf die Beschäftigung verzichtet hat, wird es faktisch schwer haben, später (auch nach Obsiegen mit dem Kündigungsschutzprozess) wieder in den Betrieb zurückkehren zu können. Es handelt sich um eine nachhaltige Beeinträchtigung des Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers (Fischer NZA 2004, Seite 233).
39 
Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit § 626 Abs. 1 BGB. Eine fristlose Kündigung und somit eine sofortige Suspendierung von der tatsächlichen Beschäftigung ist gesetzlich nur dann möglich, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Mit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung und die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb gemeint. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Gesetzgeber bei der "nur" ordentlichen Kündigung davon ausgeht, dass dem Arbeitgeber die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers noch zugemutet werden kann. Das gesetzliche Leitbild des Kündigungsschutzrechts ist auch hier die tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die Freistellungsklausel führt hinsichtlich der Beschäftigung zur Folge, dass der Arbeitnehmer selbst bei einer "nur" ordentlichen Kündigung behandelt wird, wie wenn ihm außerordentlich gekündigt worden wäre. Dies ist selbst bei Fortzahlung der Vergütung unbillig.
40 
Deutlich wird dies auch unter Betrachtung des Änderungsschutzes gem. § 2 KSchG. Es mutet merkwürdig an, wenn ein Arbeitgeber, der nur einzelne Vertragsbedingungen ändern möchte, erst den Ablauf der Kündigungsfrist abwarten muss, bis er den Arbeitnehmer zu den geänderten Bedingungen beschäftigen darf, der Arbeitgeber aber beim schärferen Mittel der (bloßen) Beendigungskündigung zur vorzeitigen gänzlichen Freistellung berechtigt sein soll (Fischer NZA 2004, Seite 233).
41 
d) Es liegt auch ein Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild des § 102 Abs. 5 BetrVG vor.
42 
Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 BetrVG ist es, Arbeitnehmern bei zulässigen Betriebsratswidersprüchen gegen ordentliche Kündigungen nach Ablauf der Kündigungsfrist einen vorläufigen Bestandsschutz zu geben. Der Arbeitnehmer muss beschäftigt werden, um zu gewährleisten, dass er auch nach einem möglichen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess den Arbeitsplatz auch tatsächlich behält. Der Arbeitnehmer soll nicht faktisch vor vollendete Tatsachen gestellt werden und nur noch "dulden und liquidieren" können (Richardi § 102 BetrVG Rn. 201, 202; Däubler/Kittner/Klebe § 102 BetrVG Rn. 241). Daraus folgt aber, dass der Gesetzgeber auch hier davon ausgeht, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine tatsächliche Beschäftigung vorliegt. Würde man vor Ablauf der Kündigungsfrist eine (klauselmäßige) Suspendierung zulassen, würde man schon vor dem Kündigungstermin das Ergebnis erhalten, vor dem § 102 Abs. 5 BetrVG schützen soll (Fischer NZA 2004, Seite 233).
43 
e) Dass der Gesetzgeber von der Pflicht zur tatsächlichen Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgeht, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III. Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich zur Erfüllung seiner Meldeverpflichtungen gem. § 37 b SGB III freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung beruht dann auf § 629 BGB. Dieses gesetzliche Regelungskonzept würde durch eine klauselmäßige Freistellungsvereinbarung unterlaufen (Fischer NZA 2004, Seite 233).
44 
f) Die Freistellungsklausel kann auch nicht unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten aufrecht erhalten werden gem. § 310 Abs. 4 BGB. Es ist vielmehr gerade die arbeitsrechtliche Besonderheit, dass auch während der Kündigungsfrist ein Beschäftigungsanspruch bejaht wird (Fischer NZA 2004, Seite 233).
45 
g) Die Freistellungsklausel kann auch nicht geltungserhaltend reduziert werden dahingehend, dass die Ausübung des Freistellungsrechts der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterworfen wird und unbillig lange Freistellungsdauern auf ein angemessenes Maß verkürzt werden könnten (so aber LAG München, LAGE Nr. 2 zu § 307 BGB 2002). Folge der Unwirksamkeit einer Vertragsklausel ist nämlich gem. § 306 Abs. 2 BGB die Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das (vielleicht gerade noch) Zulässige ist grundsätzlich verboten. Dies ergibt sich daraus, dass es der rechtsunkundige Partner des Klauselverwenders in der Regel nicht auf einen Prozess ankommen lässt und daher eine Vertragsabwicklung nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen hinnimmt. Dies darf nicht noch durch eine geltungserhaltende Reduktion risikolos gemacht werden (Palandt/Heinrichs Vorbem. v. § 307 BGB Rn. 8).
46 
3. Die Freistellung ist auch nicht als einseitige Suspendierung wirksam.
47 
Wie bereits oben dargelegt, ist in bestehenden Arbeitsverhältnissen die Suspendierung nur möglich bei erheblichen Gefährdungen für die Ordnung des Betriebs oder bei Drohen von schweren Vertragsverletzungen (Küttner/Kania Personalbuch 2004, Beschäftigungsanspruch Rn. 7). Hierzu wurde von der Antragsgegnerseite gar nichts vorgetragen. Die Antragsgegnerin wollte sich noch nicht einmal zu den Kündigungsgründen äußern. Darüber hinausgehende Gründe wurden erst recht nicht vorgetragen. Die pauschale Ansicht, die Beschäftigung sei der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, ist nicht geeignet, den Beschäftigungsanspruch des Antragstellers zu Fall zu bringen.
48 
Entgegen der Ansicht der Parteien kommt es hierbei nicht darauf an, ob auch die Kündigung offenkundig rechtsunwirksam ist. Die offenkundige Unwirksamkeit der Kündigung ist Voraussetzung für ein Weiterbeschäftigungsverlangen für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist (BAG GS AP Nr. 14 zu § 611 BGB, Beschäftigungspflicht). Genau darüber streiten die Parteien aber nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Kündigung schon wegen Nichtanhörung des Betriebsrats unwirksam ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG und ob der Antragsteller leitender Angestellter ist und somit das Betriebsverfassungsgesetz auf ihn nicht anwendbar ist gem. § 5 Abs. 3 BetrVG.
49 
4. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite.
50 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung um eine Fixschuld handelt. Mit jedem Tag der Nichtbeschäftigung geht somit der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers unwiederbringlich verloren. Wegen dieses irreversiblen Rechtsverlustes kommt auch eine Befriedigungsverfügung in Betracht. Hierbei bedarf es einer Abwägung der Interessen der Parteien im jeweiligen Einzelfall. Stellt sich aber – wie vorliegend – heraus, dass der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben ist und auch in einem Hauptsacheverfahren eine andere Entscheidung nicht in Betracht käme, so ergibt sich aus dem Verfügungsanspruch auch bereits der Verfügungsgrund. Dies ist Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs und des Gebots auf effektiven Rechtsschutz (LAG München NZA 1993, Seite 1130; LAG München NZA-RR 2003, Seite 269; Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 110 Rn. 7). Angesichts dessen, dass aktuell bei der erkennenden Kammer zwischen Klageeingang und Kammertermin in der Regel ca. 8 Monate liegen, wäre der zu befürchtende Rechtsverlust des Antragstellers erheblich. Die Entfremdung aus dem Betrieb wäre faktisch irreversibel.
51 
Unabhängig davon, ob der Antragsteller nach einem etwaigen Obsiegen im Kündigungsschutzprozess im Arbeitsverhältnis zur Antragsgegnerin verbleiben wollte, bedarf es der aktiven Beschäftigung des Antragstellers, da auch Bewerbungen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis mehr Erfolgsaussichten haben, als aus einem suspendierten Arbeitsverhältnis. Der Antragsteller hat hierbei nämlich noch nicht einmal die Chance, selbst sich vor Ablauf der Kündigungsfrist von diesem Arbeitsverhältnis zu lösen, da auch er eine Kündigungsfrist von einem Jahr zum Quartalsende hat.
II
52 
  Nebenentscheidungen
53 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegner ist vollständig unterlegen.
54 
2. Der Streitwert entspricht einem Monatsentgelt des Antragstellers.
55 
3. Berufungsgründe für eine gesonderte Berufungszulassung gem. § 64 Abs. 2 a ArbGG liegen nicht vor. Dies besagt aber lediglich, dass der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 ArbGG und auch sonstige besondere Zulassungsgründe gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Parteien werden zur Klarstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Tenorierung ausschließlich die Zulassungsberufung betrifft. Die Berufung ist dennoch zulässig gem. § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Auf die Rechtsmittelbelehrung wird verwiesen.
56 
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.