Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2015 - 8 Ca 211/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.267,60 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Zahlungen von Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten, der Freien und Hansestadt Hamburg, beschäftigt. Auch ihr verstorbener Ehemann arbeitete bei der Beklagten. Seit seinem Tod bezieht die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG). Die Beklagte gewährt auf Grundlage des HmbZVG Betriebsrenten, die zusätzlich und unabhängig von der Höhe der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Diese Leistungen werden zu einem kleinen Teil durch Beiträge der Beschäftigten finanziert, zum größeren Teil aus Steuern. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin ein Ruhegeldanspruch nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz ab dem 01. Februar 2014 in Höhe von 662,61 € dem Grunde nach zuerkannt (vgl. Blatt 8 ff. der Akte). Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch auf Zahlung des Ruhegeldes gem. § 20 HmbZVG ruhe, da der Klägerin neben ihrem Ruhegeldanspruch ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zustünde, der höher sei.
- 3
Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtsfolge des § 20 HBV.
- 4
§ 20 HmbZVG lautet:
- 5
„Ruhen der Versorgung
- 6
Stehen einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zu, so ruht die niedrigere Versorgung.“
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Den hier streitigen Anspruch hat die Klägerin außergerichtlich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juni 2014 geltend gemacht. Er wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2014 abgelehnt.
- 8
Zusätzlich macht die Klägerin den durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung entstandenen Verzugsschaden in Höhe von 413,64 € geltend.
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Die Klägerin ist der Meinung, sie habe zwei einfachgesetzlich ausgestaltete Ansprüche, die dem Grunde nach auch grundrechtlich geschützt seien. Der verfassungsrechtliche Schutz bestehe mindestens insoweit, als dass die Ausgestaltung beider Ansprüche willkürfrei zu erfolgen habe. Dies sei durch § 20 HmbZVG nicht gewährleistet. Wären beide Eheleute beispielsweise nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen, sondern einer in einem benachbarten Bundesland, dann wäre § 20 HmbZVG nicht anwendbar mit der Folge, dass dem hinterbliebenen Ehegatten beide Ansprüche auf Zusatzversorgung erhalten blieben. Die in § 20 HmbZVG getroffene absolute Regelung halte den Anforderungen an eine an der Gerechtigkeitsidee orientierten Gleichbehandlung nicht stand. Beide Ansprüche seien wirtschaftlich von den später berechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erarbeitet. Eine Kappung könne sich nur an der Höhe orientieren, nicht am Leistungsgrund.
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Zudem streite das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2011 für sie (Az. 3 AZR 398/09), da das Bundesarbeitsgericht hier eine Regelung, nach der eine Anrechnung von Versorgungsbezügen auf Hinterbliebenenversorgung nur dann erfolgte, wenn beide Ansprüche sich gegen den gleichen Versorgungsschuldner richteten, gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Die Quelle der Versorgungsbezüge sei offenkundig ein sachfremdes Kriterium. Die willkürliche Ruhestellung eines gegebenenfalls nur geringfügig niedrigeren Anspruchs bewerte nicht die hinter dem Anspruch stehende (gesicherte oder gefährdete) Versorgung. Abgestellt werde allein auf die relative Höhe, vollkommen unabhängig vom Umfang der verbleibenden Versorgung.
- 11
Zwar sei es grundsätzlich verfassungsrechtlich denkbar, dass parallele Versorgungsansprüche einer Berechtigten einer Anrechnung oder partiellen Kürzung unterlägen. Die hier in § 20 HmbZVG getroffene absolute Regelung halte jedoch den Anforderungen an eine an der Gerechtigkeitsidee orientierten Gleichbehandlung stand.
- 12
Die Regelung des § 20 HmbZVG sei auch deshalb nicht anwendbar, da sie typischerweise in einer signifikanten Zahl von Fallgruppen zu einer zumindest mittelbaren Diskriminierung von Frauen führe. Besonders hart treffe es die Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ansprüche sich jeweils niedrig in vergleichbarer Höhe bewegen. Typischerweise betroffen werden Arbeitnehmerinnen, welche biografisch bedingt Ausfallzeiten durch Kinderbetreuung aufwiesen. Frauen stellten auch die statistische größere Gruppe unter den Teilzeitbeschäftigten. Die sodann gewährte Versorgung gerate für diesen Personenkreis zum Glücksspiel, da nicht absehbar sei, welcher von zwei parallelen Ansprüchen zu einem unbestimmten Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes, dass einer der beiden Ansprüche geringfügig höher ausfalle, ausgeschlossen werde. Die vollständige Ausblendung der verbleibenden wirtschaftlichen Versorgung führe dazu, dass gerade der hier genannte Personenkreis von eigenen, selbst erarbeiteten Ansprüchen ausgeschlossen werde.
- 13
Der aktuelle Personalbericht der Beklagten zeige, dass ein höherer Anteil der Beamten männlichen Geschlechts seien, bei Arbeitnehmern allerdings ein signifikant höherer Anteil von Arbeitnehmerinnen existiert. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Ehepaaren die Ruhebezüge des Ehemannes höher seien als die seiner Ehefrau, ist wesentlich höher als umgekehrt. Hieraus resultiere eine höhere Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehemannes, somit die weitaus höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei Ehepaaren der Ruhegeldanspruch der Ehefrau zum Ruhen gebracht werde. Allein hieraus ergebe sich schon, dass in signifikant höherem Maße Arbeitnehmerinnen von der Ruhensregelung des § 20 HmbZVG betroffen seien als im Verhältnis hierzu einerseits Beamtinnen oder aber männliche Angestellte. Die faktische Folge, dass die Ruhensregelung sich überproportional auf Angestellte weiblichen Geschlechts auswirke, ist keineswegs situationsbedingt, sondern vielmehr zumindest mittelbar an das Geschlecht anknüpfend diskriminierend. Eine Rechtfertigung hierfür sei nicht ersichtlich.
- 14
Die Klägerin beantragt,
- 15
1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.975,66 €, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.03.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.04.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.05.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.06.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.07.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.08.2014, zu zahlen,
- 16
2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 413,64 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
- 17
3) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.975,66 €, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.09.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.10.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 03.11.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.12.2014, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 02.01.2015, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 02.02.2015, zu zahlen,
- 18
4) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.325,22 €, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 02.03.2015, sowie nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus 662,61 € seit dem 01.04.2015, zu zahlen.
- 19
Die Beklagte beantragt,
- 20
die Klage abzuweisen.
- 21
Die Beklagte ist der Meinung, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 20 HmbZVG bestünden nicht. Im Übrigen habe sie geltendes Recht anzuwenden und könne § 20 HmbZVG nicht übergehen, da ihr keine Verwerfungskompetenz zustehe. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BAG sei nicht einschlägig, da in dem Fall nicht über die Berechnung von Ansprüchen zur Zeit des eigenen Ruhestandes der Klägerin entschieden wurde, sondern lediglich über die Frage der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf eine Witwenrente. Das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Hinterbliebenenversorgung unterscheide sich wesentlich von dem Zusammentreffen einer eigenen Zusatzversorgung und einer Hinterbliebenenversorgung. Die Ungleichbehandlung von Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst angestellt seien einerseits gegenüber solchen, bei denen ein Ehegatte Angestellter im öffentlichen Dienst war und der andere Beamter, sei situationsbezogen, nämlich im Hinblick auf unterschiedliche Versorgungsschuldner, und nicht personenbezogen. § 20 HmbZVG stelle nicht auf eines der in Art. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Grundgesetz genannten Kriterien ab. Die Ungleichbehandlung sei daher von rechtlich geringerer Intensität, sodass hierfür nur das Vorliegen eines sachlichen Grundes erforderlich sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung auf Freiwilligkeit beruhe. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die im Grundsatz freiwillig gewährten öffentlichen Mittel auf nur eine Versorgung, nämlich die höhere, beschränke. Aus dem Umstand, dass das Ruhegeld nach dem HmbZVG neben der gesetzlichen Rente gezahlt werde unterscheide sich dieses System auch von Versorgungsansprüchen, die sich aus einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg ergäben.
- 22
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 24
Die Beklagte hat § 20 HmbZVG rechtsfehlerfrei angewendet (1.). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 20 HmbZVG bestehen nicht (2.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Anwalts (3.).
- 25
1. Gem. § 20 HmbZVG ruht der niedrigere Anspruch, wenn einem oder einer Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG zusteht. Diese Vorschrift ist eindeutig und lässt keinen Spielraum für Auslegungen. Der Klägerin stehen seit dem 1. Februar 2014 zwei Ansprüche nach dem HmbZVG zu – ein eigener Ruhegeldanspruch und ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung abgeleitet von dem Anspruch ihres verstorbenen Ehemannes, von denen der eigene der niedrigere ist. Rechtsfolge des § 20 HmbZVG ist daher, dass dieser Anspruch ruht und allein der höhere Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zur Auszahlung kommt.
- 26
2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (a.), noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG (b.).
- 27
a) Die Vorschrift des § 20 HmbZVG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
- 28
Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch sachfremde Gruppenbildungen (BAG vom 13. Februar 2002, NZA 2003, S. 215; BAG vom 17.Dezember 2009, NZA 2010, S. 273, 277; BAG vom 27. Juli 2010, 1 AZR 874/08, zitiert nach Juris). Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt allerdings erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, Urteil vom 12. August 2014, Az. 3 AZR 764/12, Rn. 25, zitiert nach Juris).
- 29
Im vorliegenden Fall liegt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung dahingehend vor, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ungeschmälert aufrecht erhalten bleibt, wenn kein eigener Anspruch aus dem gleichen Gesetz entspringt, Hinterbliebenenversorgung jedoch nicht zusätzlich zu eigenen Ansprüchen aus diesem Gesetz gezahlt werden. Hierfür liegt jedoch ein sachlicher Grund vor. Die Beklagte ist berechtigt, aus fiskalischen Gründen die weitgehend steuerfinanzierte Hinterbliebenenversorgung derart zu regeln, dass sie nicht zusätzlich zu eigenen Versorgungsansprüchen der Berechtigten gezahlt werden soll, sondern lediglich ergänzend. Oder, anders herum formuliert, ein sachlicher Grund besteht darin, dass die Beklagte in ihrer Versorgungsordnung jedem und jeder von ihr nach dem HmbZVG versorgten Person nur eine Versorgung zahlen möchte. Hierbei werden diejenigen, die neben einer eigenen Versorgung einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben, besser gestellt, da ihnen der höhere Anspruch erhalten bleibt.
- 30
Auch aus dem Urteil des BAG vom 19. Juli 2011 (Az. 3 AZR 398/09) lässt sich, entgegen der Ansicht der Klägerin, nichts anderes ableiten. In diesem Verfahren hat das BAG ausgeführt, es sei Tarifparteien verwehrt, eine Regelung zu treffen, nach der auf eine Witwenrente lediglich Einkommen, welches der hinterbliebene Ehegatte von der Beklagten bezog, anzurechnen sei, nicht jedoch anderweitiges Einkommen aus einer anderen Tätigkeit als Arbeitnehmer.
- 31
Der vorliegende Fall regelt jedoch nicht die Anrechnung von Arbeitseinkommen, welches selbständig durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, sondern die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber. Das BAG hat offengelassen, ob die Benachteiligung durch die Anlehnung der Versorgungsordnung an das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip gerechtfertigt sein könnte (aaO, Rn. 29). Eine Regelung wie im vorliegenden Fall, die gerade das Arbeitseinkommen privilegiert und nicht der Anrechnung unterwirft, sondern lediglich feststellt, im Versorgungsfalle solle nur ein Anspruch bestehen bleiben, ist mit dem vom BAG im Juli 2011 entschiedenen Fall nicht vergleichbar.
- 32
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet im Übrigen nicht die Gleichbehandlung mit Nicht-Arbeitnehmern. Er soll lediglich sicherstellen, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage unterbleibt (BAG, Urteil vom 12. August 2014, Az. 3 AZR 764/12, Rn. 30, zitiert nach Juris).
- 33
b) Die Vorschrift des § 20 HmbZVG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
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(1) Eine verbotene unmittelbare Diskriminierung gem. Art. 3 Abs. 3 GG liegt nicht vor, da die Vorschrift weder an das Geschlecht des Versorgungsempfängers, noch an Schwangerschaft oder Mutterschaft anknüpft.
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(2) Art 3 Abs. 3 GG schützt jedoch auch vor mittelbarer Diskriminierung. Sie ist dann anzunehmen, wenn eine Regelung günstige oder nachteilige Rechtsfolgen von Merkmalen abhängig macht, die Angehörige einer der geschützten Gruppen signifikant leichter oder schwerer erfüllen können, mit der Folge, dass sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig leichter oder schwerer betroffen sind (Schmidt/ ErfK, 15. Auflage 2015, Art. 3 GG; Rn. 76). Eine solche Schlagseite begründet die widerlegbare Vermutung, dass eines der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale rechtspolitisch maßgebend war, ohne ausdrücklich genannt zu werden. Zur Widerlegung der Vermutung reicht ein sachlicher Grund.
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Eine solche mittelbare Benachteiligung von Frauen, wie die Klägerin sie behauptet, liegt nicht vor.
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Durch § 20 HmbZVG ungleich behandelt werden Witwen und Witwer, deren Ehegatten ebenfalls bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellt waren, im Verhältnis zu solchen Witwen und Witwern, deren Ehegatten nicht bei der Freien und Hansestadt Hamburg angestellt waren, die aber nichtsdestotrotz über einer Zusatzversorgung ihres Arbeitgebers verfügen. Zu welcher Konstellation einer Ehe oder Partnerschaft ein Witwer bzw. eine Witwe gehört, hat mit dem Geschlecht nichts zu tun.
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Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch nicht darin, dass typischerweise die Versorgungsansprüche von Frauen geringer sind als die ihrer Ehemänner und somit ihr eigener Versorgungsanspruch, und nicht der durch die Eheschließung erworbene Hinterbliebenenversorgungs-Anspruch durch § 20 HmbZVG zum Ruhen gebracht wird.
- 39
Im Gegenteil liegt eine Besserstellung dieser (geringer verdienenden) Frauen vor, die statt ihrer eigenen Versorgung den höheren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erhalten. Demgegenüber werden diejenigen Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, deren eigene Versorgungsansprüche höher sind als ihr Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Dies sind jedoch nicht typischerweise die Ehefrauen.
- 40
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dieser scheitert schon – unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Berechtigung - an § 12 a Abs. 1 ArbGG. Dieser erfasst neben dem prozessualen Erstattungsanspruch aus § 91 ZPO auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Denn durch die Zulassung solcher Ansprüche würde der Zweck des in § 12a ArbGG normierten Erstattungsausschlusses unterlaufen (Vorstädt / Schwab/Weth, 4. Auflage 2015, § 12a, Rn. 27).
II.
- 41
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie mit ihren Anträgen unterlag.
- 42
Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO) gestellten Anträgen unter Heranziehung der Wertung des § 42 Abs. 1 GKG 24.267,60 € (36 x das geforderte Ruhegeld in Höhe von 662,61 €.).
- 43
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG bleibt davon unberührt.
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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.