Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 971,64 € festgesetzt.

Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Höhe der jährlichen Erhöhung einer Pensionsergänzungszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge.

2

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B.. Bei dieser bestand seit dem Jahr 1961 eine „Betriebliches Versorgungswerk“ (im Folgenden: BVW) genannte betriebliche Altersversorgung. Im A.-Konzern gibt es unterschiedliche Systeme der betrieblichen Altersversorgung.

3

Der Kläger war seit dem 1. April 1981 bis zum 31. März 2006 in einem Unternehmen des B. Konzerns, heute die Beklagte, beschäftigt. Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreis des BVW und bezieht auf Grundlage dieser Bestimmungen beginnend mit dem 1. April 2006 eine betriebliche Rente in Höhe von zuletzt 1475,53 € (vgl. Schreiben der Beklagten vom 14. März 2006, Blatt 144 der Akte, Abrechnung für den Monat Juli 2015, Anlage K 3, Blatt 31 der Akte).

4

Das BVW gewährt eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Pensionskasse „Versorgungskasse der B. V1“ und einer Direktzusage (Pensionsergänzung) zusammensetzt. Die im vorliegenden Fall streitige Höhe der Pensionsergänzung gleicht dabei die Lücke zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und den Zahlungen aus der Versorgungskasse und der gesetzlichen Rente aus.

5

Diese Zahlung wird geregelt in der Gesamtbetriebsvereinbarung „Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks“, bestehend aus den „Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“, den „Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“ und den „Übergangsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks“ (vgl. Anlage K 1, Blatt 17 der Akte), die bereits im Jahr 1961 in Kraft getreten ist.

6

In diesen heißt es auszugsweise:

7

Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

8

§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds

9

Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.

10

(…)

11

§ 2 Berechtigter Personenkreis

12

(…)

13

3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist.

14

Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

15

(…)

16

§ 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge

17

Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt:

18

1. Gesamt-Ruhebezüge und Gesamt-Invaliditätsbezüge

19

Die für den Fall des Bezuges eine Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt-Ruhebezüge bzw. Gesamt-Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus so viel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgeltes nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen.

20

(…)

21

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalles

22

Scheidet der Betriebsangehörige aus den Diensten der B. Unternehmensgruppe vor Eintritt des Versorgungsfalles aus, so wird seine Rentenanwartschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

23

§ 5 Zusammensetzung der Versorgungsbezüge

24

Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.

25

1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:

26

1.1. Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich)

27

1.2. Die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuss seitens der B. geleistet wurde

28

(…)

29

1.6. Rentenleistungen der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen.

30

§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

31

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).

32

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

33

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

34

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

35

§12 Widerrufsvorbehalte

36

1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die B. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

37

Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,

38

(…)“

39

Im Falle eines mit unverfallbarer Anwartschaft vor Rentenbeginn ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten werden die vertraglichen Anpassungen nur auf die zu Beginn der Rentenzahlung festgelegte Pensionsergänzung angewendet.

40

Die Versorgungskasse erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Die Versorgungsempfänger haben hier einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versorgungskasse. Diese Leistung wird allein über eine Überschussbeteiligung angepasst. Der Anspruch des Klägers aus der Versorgungskasse beträgt 279,35 € (vgl. Bl. 85 der Akte). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015(Anlage K4, Blatt 32 der Akte) wurde der Kläger darüber informiert, dass ihm aus dem Geschäftsjahr 2014 in der Versorgungskasse keine Überschussanteile gutgeschrieben werden können

41

Der Kläger erhielt bis einschließlich Juli 2015 88,89 € aus der Pensionsergänzung (vgl. Schreiben vom 11. August 2014, Blatt 84 der Akte), insgesamt also Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsergänzung plus Versorgungskasse) in Höhe von 368,24.

42

Die Gremien des A.-Konzerns sahen sich nach eigenen Angaben aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes Niedrigzinsszenario, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency I Umsetzung LVRG, Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität und singende Loyalität der Kunden), veranlasst, zur zukunftssicheren und nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns die neue Strategie „S.“ (S.) zu verabschieden, die mittlerweile im Konzern umgesetzt wird. Mit der Umsetzung der Strategie wurden Strukturen neu geordnet und sollen Einsparungen u.a. von Personalkosten (nicht kundennahe Funktionen -30%) generiert werden.

43

Aufgrund des schwierigen Marktumfeldes realisiert die Beklagte mit der Strategie „S.“ eine Neuausrichtung. Das Konzept zielt auf die Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro jährlich. Die Komplexität der internen Strukturen sollen reduziert werden. Die aktiven Mitarbeiter der A. V. AG und der A. L. AG sollen auf die neue A. D. AG übergehen. Die Vorüberlegungen zu diesen Konzepten wurden am 23. Februar 2015 gestartet und waren zum 21. Mai 2015 soweit abgeschlossen, dass es an diesem Datum der Belegschaft kommuniziert werden konnte. Im September 2015 wurden die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzeptes aufgenommen.

44

Es wurde auf unbestimmte Zeit ein Einstellungsstopp sowie ein Verbot von Entfristungen beschlossen (vgl. Anlage B 15, Blatt 170 der Akte).

45

Die gesetzlichen Renten wurden am 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern um 2,0972 % erhöht.

46

Der Vorstand der Beklagten (G.) und der A. L. AG (G1) beschlossen in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015, den Aufsichtsräten der G. und der G1 zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren.

47

Der Gesamtbetriebsrat (Blatt 151 der Akte), Konzernbetriebsrat (Blatt 167 der Akte) sowie die örtlichen Betriebsräte wurden hierzu angehört (Blatt 151 bis 168 der Akte), wobei der Kläger bestreitet, dass sämtliche Betriebsratsgremien angehört worden seien. In dem Anhörungsschreiben heißt es auszugsweise:

48

„Die gesamte Versicherungswirtschaft bewegt sich aufgrund der Niedrigzinsphase, der Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG in einem sehr schwierigen Marktumfeld.

49

Dies hat die Gremien des Konzerns vor kurzem dazu veranlasst zur zukunftssicheren, nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie “ G2 2020“ zu verabschieden. (…)

50

Die verantwortlichen Vorstände der Deutschen G2 Gruppe sind davon überzeugt, dass auch ehemalige Mitarbeiter/innen des Konzerns, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt für die übrigen Konzernangehörigen liegen, ein Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung unserer Unternehmen leisten sollten.

51

(…)

52

Im Hinblick auf die Gesamtsituation hält der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Millionen € jährlich führen und die deutlich über den Inflationsausgleich seit Juni 2014 von 0,5% Prozent liegen würde, für nicht vertretbar. Er beabsichtigt daher den Aufsichtsräten der G./ G1/G3 eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO85 um jeweils 0,5 % zum gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“

53

Den Betriebsräten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 eingeräumt. Die erforderlichen Beschlüsse aller Konzernunternehmen sollten noch vor dem 30. Juni 2015 eingeholt werden. Die Frist zur Stellungnahme für die Betriebsräte wurde auf Bitten des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 verlängert. Die bereits beim Vorstandsstab eingereichten Beschlussvorschläge wurden daher wieder von der Tagesordnung genommen.

54

Der Gesamtbetriebsrat sowie die bei der Beklagten gebildeten Betriebsräte in P1, R., R1, R2, F., S1, Hamburg, M., B1 und H., der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen B. AG und der Konzernbetriebsrat haben ihre weitgehend wortgleichen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorstands-/Aufsichtsratsratsbeschluss abgegeben. Hierin führen die Betriebsräte insbesondere an, dass die gute wirtschaftliche Lage der Beklagten einen Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung im BVW nicht rechtfertigen würde.

55

In der Antwort des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden vom 19. Juni 2015 (Blatt 151 der Akte) heißt es auszugsweise:

56

„Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragschließenden Parteien wäre eine Anwendung des in § 6 Abs. 3 (BVW) bzw. Abs. 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen wurde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die A. Versicherungen (2014 herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Million € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben.

57

Der Gesamtbetriebsrat hat daher beschlossen, der von Ihnen beabsichtigten verminderten Anpassung der Versorgungsbezüge um lediglich 0,5 % nicht zuzustimmen.“

58

Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten haben auf Basis des Vorschlags des Vorstandes beschlossen, die Renten um 0,5 % ab dem 1. Juni 2015 zu erhöhen, wobei der Kläger bestreitet, dass die Beschlüsse an den genannten Daten formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst wurden. Nach Angaben der Beklagten erfolgte der Beitrag des Vorstandes zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26. August 2015. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erfolgte nach Angaben der Beklagten im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 9. Oktober 2015.

59

Ein entsprechender Beschluss wurde in allen von der Thematik betroffenen Konzerngesellschaften einheitlich getroffen.

60

Die wesentlichen inhaltlichen Erwägungen, die dem Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lagen, lauten wie folgt:

61

„Die vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe erscheint angesichts der den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung und des derzeit insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes der Versicherungsbranche, der Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungsysteme im Unternehmen, der aktiven Arbeitnehmer und schließlich auch der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung im Rahmen einer Gesamtabwägung als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger.“

62

Die zuständigen Gremien der Beklagten haben sich nach Abwägung aller Umstände dazu entschlossen, die vertragliche Anpassung der Pensionsergänzung für den Fall, dass mit der verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% statt um 2,1% in Verbindung mit der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,1% es faktisch zu einer Aussetzung der Erhöhung der Pensionsergänzung bzw. deren Absinken komme, die Erhöhung nicht vollständig auszusetzen. In diesem Fall soll die Pensionsergänzungszahlung dennoch um 0,5 % erhöht werden. Es wurde jeweils geprüft, was günstiger sei: eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung pauschal um 0,5% oder gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 1. Juli 2012. Im Fall des Klägers führte die pauschale Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5% zum höheren Ergebnis.

63

Durch die erfolgten Erhöhungen in der Vergangenheit ist der gem. § 16 BetrAVG geforderte Ausgleich des Kaufkraftverlustes bereits erfolgt.

64

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Anlage K4, Blatt 32 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen beschlossen hätten, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes normierten Regelungen zum 1. Juli 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen. Außerdem erhielt das Schreiben die Mitteilung, dass der Rente aus der Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 2014 keine Überschussanteile gutzuschreiben sind. Das Schreiben erhielt die Mitteilung, dass sich die Versorgungsleistung des Klägers aus dem betrieblichen Versorgungswerk (Pensionsergänzung) ab dem 1. Juli 2015 auf 793,44 € brutto belaufen.

65

Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten insgesamt monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.479,48 € hätten um 2,0972 % auf 1.506,47 €, also um 26,99 €, erhöht werden müssen. Nach den Regelungen des betrieblichen Versorgungswerkes sei nicht lediglich die Pensionsergänzung, sondern die Gesamtversorgungsbezüge um den Prozentsatz der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu steigern.

66

§ 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes sei unwirksam. Betriebsvereinbarungen seien zwar keiner AGB-Kontrolle zu unterziehen, aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die der Angemessenheitsprüfung nach den §§ 305 ff BGB nicht nachstehe. Es sei nicht klar und verständlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Auch folge die Unwirksamkeit aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, der auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sei. Danach sei ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur dann wirksam, wenn zumindest grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein solle. Die Vereinbarung enthalte jedoch keine Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf bzw. die Änderung möglich sei. Ebenso sei völlig unklar, welche Folgen eintreten sollen, wenn der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar hält. Letztlich könnten Vorstand und Aufsichtsrat völlig willkürlich den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beseitigen.

67

Die Regelung stelle auch einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dar. Zwar bestehe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kein Mitbestimmungsrecht. Die Beklagte habe sich jedoch im Ergebnis verpflichtet, einen bestimmbaren Betrag für die Steigerung zur Verfügung zu stellen, nämlich den Betrag, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung steigen. Die Regelung in § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes ermögliche es nicht nur, den für die Anpassung zur Verfügung stehenden Betrag abzusenken, sondern auch anders zu verteilen. Hinsichtlich der Verteilung bestehe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht werde in der Betriebsvereinbarung verzichtet, dies sei nicht zulässig.

68

Auch wenn die Regelung nicht unwirksam sei, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß angehört worden seien und dass Vorstand und Aufsichtsrat einen formell ordnungsgemäßen Beschluss entsprechend § 6 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen gefasst haben soll. Es werde bestritten, dass der Vorstand und / oder der Aufsichtsrat am 26. August 2015 bzw. am 9. Oktober 2015 die genannten Beschlüsse formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst haben. Soweit ersichtlich, umfasse der Beschluss eine Steigerung um 0,5%. Tatsächlich wurden aber anders als in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen, nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzung (sog. V2-Rente) um 0,5% gesteigert. Diese Vorgehensweise sei von den Beschlüssen nicht gedeckt.

69

Im Übrigen seien die Betriebsräte fehlerhaft angehört worden, da in der Information nicht klargestellt worden sei, dass nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die Pensionsergänzung um 0,5% gesteigert werden soll. Auch hätten die Betriebsräte / der Gesamtbetriebsrat angehört werden müssen, bevor der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag zur gemeinsamen Beschlussfassung unterbreite. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Betriebsräte dürfe sich der Vorstand mithin noch keine abschließende Meinung gebildet haben. Ausweislich des Anhörungsschreibens hätte der Vorstand sich jedoch bereits eine abschließende Meinung gebildet. Eine Einflussnahme der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates sei so nicht mehr möglich gewesen.

70

Selbst wenn ein wirksamer Beschluss vorliegen würde, habe dieser den Anspruch des Klägers auf Steigerung seiner Versorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 nicht beseitigen können, weil der Beschluss nicht rechtzeitig ergangen sei. Mit dem erst nach dem 1. Juli 2015 getroffenen Beschluss habe die Beklagte rückwirkend in bereits erworbene Rechte eingegriffen.

71

Die Unwirksamkeit des Beschlusses folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen beachtet worden seien. Die Formulierung „nicht für vertretbar“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nur dann nicht in Betracht kommen sollte, wenn die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung nicht zulasse. Die Formulierung sei gewählt worden, um in „Notfällen“ eine „Exit“-Möglichkeit zur Verfügung zu haben.

72

Das betriebliche Versorgungswerk sei zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die „B.“ bzw. eine Gesellschaft des B.-Konzerns, im Eigentum der Gewerkschaften war. Der B.-Konzern wurde gewerkschaftsnah und an den Interessen der Arbeitnehmer ausgerichtet geführt. Bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass grundsätzlich die Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe gesteigert werden wollten wie die gesetzliche Rente. Davon sollte entsprechend § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum betrieblichen Versorgungswerk nur dann abgewichen werden können, wenn die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. § 6 Abs. 3 sei eine Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen seien aber grundsätzlich eng auszulegen. Dies spreche dafür, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich sachliche Gründe ausreichen sollten.

73

Da lediglich wirtschaftliche Gründe die reduzierte Steigerung der Renten rechtfertigen könnten, sei die Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat rechtswidrig. Die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsah, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, sei nur zulässig, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Solche seien jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

74

Der Verweis auf das (bestrittene) hohe Versorgungsniveau der Rentner des betrieblichen Versorgungswerks sei unzulässig. Die Ausnahmeregelungen in § 6 Abs. 3 könne offensichtlich nicht dazu taugen, die bestehende Betriebsvereinbarung zu ändern bzw. umzustrukturieren, um nunmehr veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen der Beklagten verwirklichen zu können.

75

Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe (Langlebigkeitsrisiko, Niedrigzinsphase, schwieriges wirtschaftliches Umfeld, zunehmender regularischer Druck) seien unsubstantiiert.

76

Die behauptete Neuausrichtung des Konzerns werde bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, ergebe sich hieraus jedoch nicht, dass die behauptete strategische Neuausrichtung im Konzern überhaupt Auswirkungen auf die Beklagte hat. Würde man für die Anpassungsentscheidung des § 6 Abs. 3 Auswirkungen im Konzern ausreichen lassen, würde dies dazu führen, dass die Beklagte den Betriebsrentenanspruch der Versorgungsempfänger leerlaufen lassen könne.

77

In der Interessenabwägung habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass sich Rentner trotz steigender Rentenbezüge auf eine immer stärkere Abkopplung von der Lohnentwicklung einstellen müssten. Das gehe aus einer Erhebung des Instituts P. im Auftrag der Versicherungswirtschaft hervor. Entgegen der Behauptung der Beklagten erfolge keine gleichmäßige Belastung von Aktiven und Rentnern, vielmehr seien Rentner bereits jetzt mehr beeinträchtigt als die aktiven Beschäftigten.

78

Der Anspruch ergebe sich außerdem aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe seit Abschluss der Betriebsvereinbarung die Renten der Versorgungsempfänger stets entsprechend der gesetzlichen Renten angepasst. Den Rentnern sei niemals eine konkrete Anpassungsprüfung bekannt gemacht worden. Nie hat die Beklagte mitgeteilt, sie würde sich eine Anpassung aus irgendwelchen Gründen vorbehalten.

79

Der Kläger beantragt,

80

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Betrag von 1.479,48 € (der sich aus 793,44 € und 686,04 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 26,99 € brutto zu zahlen,

81

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 161,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 26,99 € seit dem 1. Juli 2015, auf 26,99 € seit dem 1. August 2015, auf 26,99 € seit dem 1. September 2015, auf 26,99 € seit dem 1. Oktober 2015, auf 26,99 € seit dem 1. November 2015 und auf 26,99 € seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

82

Die Beklagte beantragt,

83

die Klage abzuweisen.

84

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung der laufenden Betriebsrente. Sie habe zulässigerweise von der in § 6 Ziffer 3 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht.

85

Das im BVW gewährte Versorgungsniveau sei überdurchschnittlich hoch. Im Jahresdurchschnitt erhalte ein Versorgungsempfänger 15.948 €. In München, dem Hauptsitz des Konzerns, würden Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus Direktzusagen lediglich in Höhe von durchschnittlich 7.486 € pro Jahr gezahlt.

86

Bei der Umsetzung der neuen Strategie „S.“ müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten, und zwar durch monetäre Einschnitte, betriebsbedingte Kündigungen bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Hierzu gehöre auch der beschlossene unbefristete Einstellungsstopp und das Verbot der Entfristungen. Es würden Standorte zusammengelegt, verlegt und geschlossen. Hieraus ergebe sich in vielen Bereichen eine Arbeitsverdichtung. Das Budget für Sachkosten sei erheblich gekürzt worden. Auch seien restriktivere Regelungen für Fort- und Weiterbildungen eingeführt worden. Das Budget für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung an Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten sei in diesem Rahmen auf Konzernebene um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Eine Bevorzugung der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu der aktiven Beschäftigung wäre eine Ungleichbehandlung, an deren Rechtfertigung große Zweifel bestünden.

87

Der Umfang der kompensierenden Maßnahmen hänge von dem Umfang der Mehrbelastung und damit von dem Ausgang der laufenden Gerichtsverfahren ab.

88

Die aktiven Mitarbeiter trügen dadurch auch dazu bei, dass die Versorgungsleistungen an die Rentner auch in der Zukunft durch den Arbeitgeber auf einer soliden Basis gewährt werden könnten. Aus diesem Grund sei es dem Vorstand/Aufsichtsrat angemessen erschienen, dass die Rentner zur Stärkung und Zukunftssicherung der Unternehmen ebenfalls einen Beitrag leisten müssten. Da Rentner anderer Versorgungssysteme, zum Beispiel dem A.-Konzern, zum 1. Juli 2015 aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes eine deutliche niedrigere Anpassung (0,5%) als die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, erscheine die Anpassung der Zahlungen aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO 85 unverhältnismäßig hoch. Diese Anpassung sei auch mit Blick auf die Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus der Rentner des BVW und der VO 85 aus unternehmerischer Sicht nicht gerechtfertigt. Mit der dennoch vorgenommenen Anpassung solle jedoch der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden.

89

Die Beklagte ist der Auffassung, die Entscheidung nach § 6 Nr. 3 BVW, die Renten lediglich um 0,5% zu erhöhen, sei aufgrund Untertretbarkeit einer Anpassung um 2,1% in rechtmäßiger Weise erfolgt. Einzige Voraussetzung für den Vorschlag des Vorstands und den nachfolgenden Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss sei die Frage der (Un-)Vertretbarkeit der in § 6 Nr. 1 BHW vorgesehenen Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge. Da die Vorschrift die Unvertretbarkeit nicht weiter konkretisiere, müsse sich die Entscheidung gem. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens halten. Hierfür sei ein sachlicher Grund ausreichend, es müssten keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG vorliegen. Ein sachlicher Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Aufgrund der Kapitalmarkt-Krise, der daraus resultierenden strategisch neuen Ausrichtung des Konzerns sowie den neuen regulatorischen Herausforderungen und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus des BVW bewege sich die Entscheidung im Rahmen der Billigkeit. Der Kläger könne dagegen kein billigenswertes Interesse anführen, eine derart hohe Anpassung zu verlangen, zumal das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im Betrieblichen Versorgungswerks schon jetzt überdurchschnittlich hoch sei.

90

§ 6 Abs. 3 BVW der Ausführungsbestimmungen stelle nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten ab. Wäre dies gewollt gewesen, dann wäre die Terminologie des § 16 BetrAVG verwendet worden. § 6 Abs. 3 BVW stelle die Erhöhung nach § 6 Nr. 1 BVW generell unter den Vorbehalt eines abweichenden Vorstands-/ Aufsichtsratsbeschlusses. Dieser sei nicht abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 6 Abs. 3 BVW hätte daher unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erfolgen dürfen. Zur Begründung sei auf das schwierige Marktumfeld der Versicherungsbranche und die tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Deutschen A.-Konzerns abgestellt worden. Hieraus ergebe sich ein erheblicher Handlungsdruck. In Anbetracht der Krise der Versicherungsbranche würde eine Untätigkeit des A.-Konzerns und der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches unternehmerisches Risikopotential bedeuten, das sich in der Zukunft mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen realisieren würde. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 seien die Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht bekannt gewesen.

91

Die Darstellungen im Jahresabschluss stünden nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte begründe die Anpassungsentscheidung im Übrigen ausdrücklich nicht mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Beklagten, sondern mit dem schwierigen Marktumfeld, dem langfristig anhaltenden Niedrigzinsumfeld, dem daraus resultierenden Handlungsdruck und der daraufhin beschlossenen Neuausrichtung. Für die Realisierung des S.-Konzeptes zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Außerdem habe die Beklagte als Versicherungskonzern auch das so genannte Langlebigkeitsrisiko tragen. Das historisch niedrige Zinsniveau stelle eine Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Aus der weiterhin angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultierten Risikopotentiale für die Geschäftsentwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund der Schuldenprobleme einzelner Länder.

92

Die Beschlussfassungen seien rechtzeitig erfolgt. § 6 Ziffer 3 BVW sehe keinen Zeitpunkt vor, bis zu welchem die Beschlussfassungen zustande kommen müssen. Die Formulierung lasse auch eine rückwirkende Erhöhung zum 1. Juli des Jahres zu. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Beschluss die automatische Anpassung „ersetze“. Auch bei einer Erhöhung nach § 6 Abs. 1 BVW seien umfangreiche vorbereitende Maßnahmen zu erledigen, so dass die Anpassung in der Regel erst im September rückwirkend zum 1. Juli erfolge.

93

Die Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen ergebe sich nicht aus § 307 Abs. 1 BGB, da Betriebsvereinbarungen nicht der AGB-Kontrolle unterliegen würden. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 308 Nr. 4 BGB, weil es sich bei § 6 Abs. 3 nicht um einen Widerrufsvorbehalt, sondern um ein Leistungsbestimmungsrecht handele.

94

Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Es könne mangels bisheriger Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auf diese Rechte verzichten wollte.

95

Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass dem Kläger selbst im Fall eines Obsiegens keine Zinsen auf die Anpassungsbeträge zustehen. Der Kläger könne Zinsen auf die Anpassungsbeträge erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig werde, denn Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 ABS. 3 BGB fällig.

96

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

97

I. Die Klage ist zulässig.

98

a) Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig, weil der Kläger zuletzt in Hamburg beschäftigt war, § 48 Abs. 1 a ArbGG. Der so bestimmte einheitliche Erfüllungsort gilt auch für Ruhegeldzahlungen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 48 Rdnr. 130).

99

b) Auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 1) ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Es handelt sich bei Betriebsrentenansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, 19.7.2016, 3 AZR 141/15, juris)

100

II. Die Klage ist unbegründet.

101

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung sowie der Zahlungen aus der Versorgungskasse. Der Anspruch gem. § 6 Nr. 1 BVW wurde wirksam durch eine anderslautende Anpassungsentscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 6 Nr. 3 BVW ersetzt.

102

Die Regelung des § 6 Nr. 3 des BVW ist wirksam (1.). Der Beschluss, durch den die Anpassungsregel des § 6 Nr. 1 BVW geändert wurde, ist nicht verspätet ergangen (2.) und hält sich im Rahmen des § 6 Nr. 3 (3.). Die Information an den Betriebsrat war nicht fehlerhaft (4.). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung (5.).

103

1. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW ist wirksam.

104

a. Die Regelung ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam.

105

Das für Gesetze geltende Bestimmtheitsgebot gilt für Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt, da diese keine Gesetze im materiellen Sinne sind.

106

Die rechtliche Natur der Betriebsvereinbarung ist umstritten. Jedenfalls ist sie eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, an die das staatliche Gesetz Rechtsnormwirkung anknüpft (Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, Rn. 24f.; Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn.13: privatrechtlicher kollektiver Normvertrag). Die Betriebsvereinbarung lässt sich auf Grund ihrer zwingenden Wirkung für Dritte nicht in das traditionelle Modell der Privatautonomie einordnen. Sie ist allerdings kein Gesetz im materiellen Sinne. Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit von Gesetzen gilt daher nicht uneingeschränkt für Betriebsvereinbarungen. Die Inhaltskontrolle beschränkt sich auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn. 233). Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam ist.

107

b. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 BVW ist auch nicht unwirksam, weil sie den Arbeitgeber ermächtigt, einseitig die Anpassungsregelung zu ändern und damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstößt.

108

(1) Die Betriebsparteien dürfen sich ihrer Normsetzungsbefugnis nicht dadurch begeben, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse Dritten überlassen (Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn. 24). Auch dürfen sie im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung nicht eine Betriebspartei ermächtigen, einseitig den Inhalt der getroffenen Betriebsvereinbarung zu ändern. Damit würde der Betriebsrat auf sein (zwingendes) Mitbestimmungsrecht verzichten, was unzulässig ist.

109

(2) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung. Dazu zählen grundsätzlich auch Regelungen der betrieblichen Altersversorgung, weil entsprechende Leistungen zum Lohn im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehören (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 08. Mai 2002 – 10 TaBV 132/01 –, Rn. 51, juris). Die Mitbestimmung bezieht sich bei der betriebliche Altersversorgung allerdings nicht auf die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt Mittel für die betriebliche Altersversorgung einsetzen will. Über den Umfang der Finanzmittel kann er ebenso frei entscheiden, wie über die Versorgungsform (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 08. Mai 2002 – 10 TaBV 132/01 –, Rn. 53, juris).

110

(3) Die Frage, ob die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge jährlich erhöht werden, ist daher keine Frage der zwingenden Mitbestimmung, denn durch eine solche Entscheidung erhöht sich der Umfang der notwendigen Finanzmittel. Wenn die Betriebsparteien wie im vorliegenden Fall die Frage der jährlichen Erhöhung zukünftig der Arbeitgeberin überlassen, verzichtet der Betriebsrat daher nicht für die Zukunft auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts. Die Betriebsparteien haben in ihrer Betriebsvereinbarung lediglich den Anspruch auf die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge abschließend geregelt. Hinsichtlich der jährlichen Erhöhung haben sie in § 6 Ziffer 1 und 3 BVW eine Regelung getroffen, nach der die Frage der jährlichen Erhöhung weiterhin im Ermessen der Arbeitgeberin steht, mit der Einschränkung, dass eine bestimmte Erhöhung eintritt, wenn die Arbeitgeberin ihr Ermessen nicht ausübt. Die Betriebsparteien haben damit nicht die Änderung des Inhalts der Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin überlassen.

111

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Beschluss auch die Verteilungsgrundsätze geändert werden könnten. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze ist durch einen Beschluss gemäß § 6 Abs. 3 nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung.

112

(i) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grund-sätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 09. Oktober 2012, 3 AZR 539/10, zit. nach juris, Rn. 21 Fitting, 27. Auflage 2014, § 77, Rn.15). Die Auslegung ist jedoch betriebsbezogen vorzunehmen (Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, Rn. 116). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 24. September 2008, 10 AZR 669/07, zit. nach juris Rn. 17).

113

(ii) Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass durch einen Beschluss nach § 6 Abs. 3 keine Änderung der Verteilungsgrundsätze vorgenommen werden kann.

114

Aus der Überschrift des § 6 (Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) ergibt sich, dass die nachstehenden Regelungen die grundsätzliche Anpassung aller individuellen Versorgungsbezüge regelt. Abs. 1 stellt hierfür einen Grundsatz auf (Anpassung an die Entwicklung der Renten), von dem durch Vorstands- / Aufsichtsratsbeschluss gemäß Abs. 3 abgewichen werden kann. Abs. 3 erlaubt daher Abweichung hinsichtlich der in Nr. 1 erwähnten generellen Anpassung der Renten. Von dieser generellen Anpassungsregelung darf durch Beschluss abgewichen werden. Eine Änderung der Verteilungsgrundsätze, die sich aus den vorherigen Paragrafen, insbesondere § 2 samt Anlage, ergeben, erlaubt § 6 Abs. 3 gerade nicht (anders wegen der semantisch unbegrenzten Regelungsaufforderung „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ArbG Köln, Urteil vom 07. September 2016 – 7 Ca 2664/16 –, Rn. 44, juris).

115

c. Die Regelung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der BVW ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie an den strengen Maßstäben, die die Rechtsprechung des BAG an den Eingriff in bereits erworbene Ansprüche stellt, zu messen ist.

116

(1) Kürzungen von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach Eintritt des Versorgungsfalls sind nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG, Urteil vom 28. Juni 2011 – 3 AZR 282/09 – m.w.N., juris):

117

Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und bereits ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe(BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 390/14 –, Rn. 17ff., juris). Im Kern geht es bei der Überprüfung von Eingriffen in diese dritte Bestandsschutzstufe um eine Willkürkontrolle (Bader/Hartloff, DB 2016, 1437 (1439).

118

(2) Dieses Schema ist auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrundeliegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen. In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können. Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe. Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

119

(3) Die Möglichkeit der Änderung der Höhe der jährlichen Anpassung der Pensionsergänzung gemäß § 6 Ziffer 3 BVW stellt keinen Eingriff in einen bereits erworbenen Anspruch dar, der an den dargestellten engen Voraussetzungen zu messen wäre.

120

§ 6 BVW ist in seiner Gesamtheit so zu lesen, dass die Zahlungen, auf die gemäß § 2 Ziffer 3 des BVW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des BVW ein – unter bestimmten Voraussetzungen widerrufbarer, vgl. § 12 Ziffer 1 BVW - Rechtsanspruch besteht, jährlich entsprechend der gesetzlichen Renten erhöht werden, vorbehaltlich eines anderslautenden Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlusses. Auf eine Leistung, die nur unter Vorbehalt zugesagt wurde, besteht kein Anspruch, wenn der Vorbehalt eintritt. Daher geht der Einwand des Klägers fehl, dass die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsah, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermöglicht, nur zulässig sei, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorliegen würden. Denn im vorliegenden Fall war keine unbedingte Rentenerhöhung vorgesehen.

121

Der Anspruch auf Erhöhung der Zahlungen entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten ist – nicht nur wegen der Frage eines möglicherweise ausgeübten Vorbehaltes – für die Zukunft nicht bezifferbar. Denn die zukünftigen Rentensteigerungen sind nicht vorhersehbar. Auch hier sind Null-Runden möglich, so dass der Kläger – auch unabhängig von der Frage der Ausübung des Vorbehalts des § 6 Abs. 3 - während seines aktiven Arbeitslebens noch nicht rechtssicher auf eine jährliche Erhöhung seiner Zahlungen aus dem betrieblichen Versorgungswerk hoffen durfte.

122

2. Der gemeinsame Beschluss von Aufsichtsrat und Vorstand ist nicht verspätet ergangen.

123

(a) Der Kläger hat bestritten, dass der Beschlüsse des Aufsichtsrats und des Vorstands formal ordnungsgemäß ergangen sind. Dieses bestreiten ist unerheblich. Dass die entsprechenden Beschlüsse ergangen sind, bestreitet der Kläger nicht. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen disponible Verfahrensregeln (z. B. Verletzung der Einberufungsfrist und -form oder anderer Ladungsmängel; Fehler des Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung) lediglich zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen und heilbar sind. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse angefochten wurden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse nichtig sind, weil mit ihnen gegen zwingende Verfahrens-, Gesetzes oder Satzungsvorschriften verstoßen wurde.

124

Soweit der Kläger vorträgt, die Beschlüsse seien inhaltlich mangelhaft, weil die erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung nicht Gegenstand der Beschlüsse war, sondern eine Erhöhung der Gesamtversorgung, so ist dieses Bestreiten unerheblich. Wenn die Beschlüsse, wie der Kläger meint, die Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5% zum Gegenstand hatten, dann hätte dies für ihn aufgrund der Anrechnung der um 2,0972 % gestiegenen Sozialversicherungsrente eine Kürzung der Pensionsergänzungszahlung zum Gegenstand gehabt. Er hat damit durch die konkrete, nicht vollständig den Beschlüssen entsprechende, Umsetzung mehr erhalten als beschlossen, nicht weniger.

125

(b) § 6 Ziffer 3 enthält keine Regelung über den Zeitpunkt, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern lediglich die Bestimmung, dass der ändernde Beschluss die Anpassung gemäß Ziffer 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt ergehen muss. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift regelt lediglich, dass es einen Beschluss geben muss, nicht wann dieser zu ergehen hat. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der Anpassungsentscheidung ist zeitlich eine natürliche Grenze gesetzt, da die Versorgungsempfänger eine Anpassung erwarten und im Zweifel diesen Anspruch auch – bei Fehlen einer die Anpassung ändernden Entscheidung erfolgreich - gerichtlich durchsetzen können.

126

Unerheblich ist auch der Einwand, die Meinungsfindung hätte vor Anhörung der Betriebsräte nicht abgeschlossen sein dürfen, was nicht der Fall gewesen sei. Denn die Frage der abschließenden Meinungsfindung ist eine innere Tatsache, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Anhörungsrechte dienen dazu, dass vor der endgültigen Beschlussfassung alle Argumente gehört und abgewogen werden können. Es kommt hier daher ausschließlich auf die zeitliche Abfolge an. Im vorliegenden Fall ist der Vorstands-/Aufsichtsratbeschluss erst nach Anhörung der Betriebsräte ergangen. Da diese mehr Zeit für die Prüfung des Vorhabens beanspruchten, ist die Beschlussfassung noch einmal verschoben worden, um die zeitliche Reihenfolge zu gewährleisten.

127

3. Der Aufsichtsratsbeschluss hält sich im Rahmen des § 6 Abs. 3 BVW, denn er bewegt sich im Rahmen billigen Ermessens.

128

a. Der Beschluss der Gremien der Beklagten gemäß § 6 Nr. 3 BVW muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 28. August 2013 – 10 AZR 569/12 –, Rn. 40, juris). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2015 – 3 AZR 141/14 –, Rn. 29, juris). Hierbei spielt auch eine Rolle, ob eine eingetretene Änderung vorhersehbar war oder nicht. Im ersteren Fall spricht einiges dafür, dass die entsprechende Vertragspartei bewusst ein Risiko übernommen hat, eine Abwälzung dieses Risikos auf die andere Vertragspartei entspräche nicht billigem Ermessen. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist nach der Rechtsprechung des BAG ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen (BAG, Urteil vom 27. August 1996 – 3 AZR 466/95 –, BAGE 84, 38-61, Rn. 73)

129

Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage ist gerade nicht erforderlich, wie der Kläger meint. Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich von § 6 und § 12 der Versorgungsordnung. § 12 erlaubt den Eingriff in die bereits erdienten Versorgungsansprüche, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. § 6 spricht dagegen von der Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Hätten die Betriebsparteien die Änderung der Anpassungsentscheidungen lediglich bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erlauben wollen, ist nicht ersichtlich, warum sich nicht – wie in § 12 – auch in § 6 von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gesprochen haben. Die unterschiedliche Wortwahl – die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf der einen Seite, wirtschaftliche Verhältnisse auf der anderen Seite – macht deutlich, dass beide Änderungsentscheidungen unterschiedliche Voraussetzungen haben. Die Worte „wirtschaftliche Verhältnisse“ machen deutlich, dass diese Verhältnisse sich nicht nur auf die Gewinne oder Verluste der Beklagten beziehen. Diese Wortwahl schließt die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit ein.

130

b. Der die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Ziffer 1 BVW ändernde Beschluss des Vorstands / Aufsichtsrats enthält nachvollziehbare Gründe, warum der Vorstand die Anpassung nicht für vertretbar hält.

131

Vorstand und Aufsichtsrat führen vor allen Dingen die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als sachlichen Grund für den Beschluss an. Hierzu gehört die jetzt bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG. Diese Umstände haben die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart werden sollen. Es wurde ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen. Weiterhin hat die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde.

132

Die durchgeführte Umstrukturierung mit ihren Auswirkungen auf die aktiv Beschäftigten ist ein Umstand, der die in § 6 Abs. 1 BVW vorgesehene Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen kann. Wie unter a. ausgeführt ist nicht erforderlich, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben.

133

Aufgrund des Vorgesagten kann auch das Argument des Klägers, die vertragsschließenden Parteien seien bei Abschluss des BVW davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Notlage Voraussetzung für einen Änderungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung kann nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Wortlautauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Dies ist hier aber der Fall.

134

Daher ist es auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergibt, dass allein die Entscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspricht (so aber Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 5. Oktober 2016, Az. 24 Ca 38/16;Urteil vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16). Aus den zitierten Urteilen geht schon nicht hervor, welches Zahlenmaterial denn für eine Anpassungsentscheidung ausreichen solle und welches nicht.

135

Ein erfolgreicher Jahresabschluss steht daher ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend ist, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründet, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit - vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügen, hiervon auszunehmen, also Gerechtigkeitsaspekte für die Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit anführt. Auch die – moderate - Anpassung der unterschiedlichen Versorgungsordnungen im Konzern aneinander ist ein Aspekt, der die Unvertretbarkeit der in § 6 Abs. 1 BVW festgelegten Anpassungsentscheidung rechtfertigen kann.

136

Auf Seiten des Klägers steht das Interesse an der in § 6 Ziffer 1 BVW angeführten Erhöhung seiner Altersbezüge. Auch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber mit einer Gesamtversorgungszusage immer ein erhöhtes Risiko übernehmen, beispielsweise was die Änderung der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliegt. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung durfte der Kläger – wie bereits ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt hoffen, da auch die jährliche Anpassung der Renten nicht weit im Voraus voraussehbar ist. Zudem konnte er erkennen, dass die Versorgungszusage hinsichtlich der jährlichen Erhöhungen verschlechternden Änderungen durch einen entsprechenden Aufsichtsrat-/Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Abs. 3 BVW ausgesetzt sein kann, bei denen er nicht beteiligt werden muss und vor deren Wirkung er nicht durch individualvertragliche Bestandsregeln geschützt ist.

137

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Erhöhung der gesetzlichen Renten und der Erhöhung der Pensionsergänzungsleistung insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Versorgungsbezüge führt, die lediglich niedriger ausfällt, als wenn alle Zahlungen insgesamt um den Satz der Erhöhung der gesetzlichen Renten erhöht worden wären

138

Insgesamt hält sich der Beschluss daher in den Grenzen des § 6 Abs. 3 BVW.

139

4. Der Beschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil den Betriebsräten mitgeteilt wurde, die Gesamtversorgung werde um 0,5% erhöht.

140

a. Die Beklagte hat letztendlich die Pensionsergänzungszahlung um 0,5% erhöht. Angehört wurde der Betriebsrat zu einer Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5%. Nach diesem Beschluss wäre eine Erhöhung der von der Beklagten zu leistenden Zahlungen nicht nur vollständig entfallen; die Pensionsergänzungszahlung hätte sich sogar verringert. Der Kläger steht mit dieser von der Beklagten durchgeführten Günstigerprüfung also besser, als wenn der Aufsichtsratsbeschluss 1:1 umgesetzt worden wäre. Die Information des Betriebsrates wird nicht dadurch fehlerhaft, dass ein Arbeitgeber den Beschluss im Nachhinein nur teilweise – und damit für die Betroffenen vorteilhafter - umsetzt.

141

b. Der Beschluss ist auch nicht unwirksam, weil nicht alle Betriebsräte angehört worden seien. Der Kläger bestreitet zwar, dass alle Betriebsräte ordnungsgemäß angehört worden seien. Er teilt jedoch nicht mit, welcher Betriebsrat seiner Meinung nach fehlt. Die Beklagte hat die entsprechenden Stellungnahmen des Konzernbetriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und diverser örtlicher Betriebsräte vorgelegt, so dass das das einfache Bestreiten des Klägers unbeachtlich ist.

142

5. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung.

143

a) Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51112, Rn. 67 ff. m. w. Nachw.).

144

b) Im vorliegenden Fall ergab sich der Anspruch auf Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge aus einer Betriebsvereinbarung, also einer kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlage. Diese sieht jedoch vor, dass die zukünftige Erhöhung der Zahlungen unter bestimmten Umständen unterbleiben kann. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Möglichkeit der Änderung der Anpassungsentscheidung in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich kein Verzicht auf diese Möglichkeit. Zusätzliche Umstände, aus denen die Betriebsrentner darauf schließen durften, dass die Beklagte in der Zukunft – wie in der Vergangenheit – auf die Möglichkeit der Änderung der Anpassung der Betriebsrenten verzichten wird, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Ansprüche des Klägers ergaben sich in der Vergangenheit daher aus einer rechtlichen Grundlage (Betriebsvereinbarung), so dass eine betriebliche Übung nicht entstehen konnte.

III.

145

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er mit seinen Anträgen unterlag.

146

Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) gestellten Anträgen 971,64 € (36x 26,99 €).

147

Die Berufung ist für den Kläger gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, soweit sie nicht ohnehin gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) gegeben ist, da die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit


In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden


Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. D

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Referenzen - Urteile

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Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 8 Ca 149/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 8 Ca 149/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 7 Ca 2664/16

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.091,40 brutto zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 4.227,40 brutto hinaus ab dem Monat Oktober 2016 eine Bet

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2015 - 7 Sa 69/14 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Dez. 2015 - 3 AZR 141/14

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 6 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Nov. 2015 - 3 AZR 390/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 28. März 2014 - 14 Sa 34/13 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - 10 AZR 569/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1204/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - 3 AZR 539/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2010 - 7 Sa 1117/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsau
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 8 Ca 149/16.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 13. Juli 2017 - 1 Sa 14/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2016 (8 Ca 149/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Januar 2016 über den Be

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2015 - 7 Sa 69/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifliche Zulage bei der Berechnung der Zusatzrente des Klägers zu berücksichtigen ist.

2

Der im Mai 1950 geborene Kläger war vom 8. Dezember 1986 bis zum 31. Dezember 2013 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Mit Datum vom 8. Dezember 1986 war dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt worden. Diese lautet auszugsweise:

        

„1.     

Beim Eintritt in den Ruhestand durch Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder bei vorzeitiger Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten Sie eine Zusatzrente.

                 

…       

        

2.    

Falls das Arbeitsverhältnis mit uns vor Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird, um in den Ruhestand zu treten, erhalten Sie auf Antrag eine vorgezogene Zusatzrente. …

        

3.    

Die Höhe der Zusatzrente richtet sich nach den beim T ununterbrochen verbrachten Dienstjahren.

                 

Die Zusatzrente beträgt bei 10 Dienstjahren 15 % der gesetzlichen Sozialrente. Sie steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 2 % bis zu höchstens 55 %.

                 

Betragen die gesetzliche Sozialrente und die Zusatzrente zusammen mehr als 65 % der versorgungsfähigen Vergütung (Grundvergütung, Ortszuschlag und tarifliche Stellenzulage), die Sie im Falle fortbestehender Tätigkeit im jeweiligen Zeitpunkt erhalten haben würden, so wird die Zusatzrente um den übersteigenden Betrag gekürzt.

                 

Ein erhöhter Ortszuschlag für Kinder, sonstige Zulagen und Sozialrentenanteile, die aus freiwilligen Beiträgen oder aus Beiträgen zu einer Höherversicherung entstanden sind, werden bei der Bemessung der Zusatzrente und der Gesamtversorgung nicht berücksichtigt.

        

…       

        

8.    

Im November erfolgt die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe der für den Monat Oktober gezahlten Zusatzrente bzw. Hinterbliebenenbezüge. Entsteht der Anspruch auf die Zusatzrente bzw. Hinterbliebenenbezüge im Laufe des Kalenderjahres, wird die Zahlung zeitanteilig vorgenommen.“

3

Mit Schreiben vom 18. November 1991 informierte der T e.V. - ein Rechtsvorgänger der Beklagten - den Kläger über die Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung an die bestehende Rechtslage unter Hinweis darauf, dass hierdurch die Versorgungszusage in ihren Grundbedingungen nicht geändert werde.

4

Der mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in Kraft getretene und für den Kläger geltende „Tarifvertrag über die Veränderung der tariflichen Tabellenwerte im Tarifmodul ‚Neuordnung der Vergütungsentwicklung der Alttarifbeschäftigten in der TÜV NORD Gruppe‘“, bezeichnet als „Vergütungstarifvertrag ‚alt‘ - TÜV NORD Modul - vom 05.11.2009“ (im Folgenden VTV „alt“ 09) regelt ua.:

        

Artikel II

        

Veränderung der Tabellenwerte

        

über die Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Stellenzulagen

        

sowie 

        

die Grundvergütung und personenbezogene Zulagen der Beschäftigten der R Gruppe (alt)

        

1.    

Die Tabellenwerte (Anlagen zum Tarifmodul T Gruppe)

                 

-       

für die Alttarifbeschäftigten der T Gruppe (ausgenommen die Beschäftigten der R Gruppe (alt)

                          

bestehend aus

                          

der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Stellenzulage

                 

sowie 

                 

-       

für die Alttarifbeschäftigten der R Gruppe (alt)

                          

bestehend aus

                          

der Grundvergütung und den personenbezogenen Zulagen

                 

werden mit Wirkung ab 01.01.2010 um 1 % erhöht.

                 

Die so erhöhten Grundvergütungstabellenwerte werden zusätzlich um einen Sockelbetrag von monatlich Euro 20,00 weiter erhöht.

        

2.    

Zusätzlich erfolgt die Zahlung einer nicht ruhegehaltsfähigen Zulage (Zulage 09), die wie folgt ermittelt wird:

                 

Summe aus 0,5 % der jeweils aktuellen Tabellenwerte

                 

(Grundvergütung, Ortszuschlag und Stellenzulage bei den Mitarbeitern ‚ehemals Alt-Bund‘ bzw. Grundvergütung und personenbezogene Zulagen bei den Mitarbeitern ‚ehemals R Gruppe (alt)‘)

                 

Der sich jeweils so ergebende Wert wird um einen Sockelbetrag von EUR 10,00 erhöht.“

5

Anlage 3 dieses Tarifvertrags enthält eine Tabelle, die die Höhe der Stellenzulage für die erfassten Arbeitnehmer ausweist. Sie gibt nach Vergütungsgruppen geordnet an, welche Mitarbeiter in welcher Höhe eine allgemeine Zulage bzw. eine Technikerzulage erhalten.

6

Seit dem 1. Januar 2014 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente und von der Beklagten eine vorgezogene Zusatzrente. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der Zusatzrente die Zulage 09 nicht.

7

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage müsse auch die Zulage 09 berücksichtigt werden. Da diese sich aus der Summe von jeweils 0,5 vH der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der tariflichen Stellenzulage zusammensetze, handele es sich um eine Erhöhung der versorgungsfähigen Vergütung. Zwar sei die Zulage 09 nach dem VTV „alt“ 09 nicht ruhegehaltsfähig. Aufgrund des Günstigkeitsprinzips könne die einzelvertragliche Versorgungszusage jedoch nicht durch einen Tarifvertrag verschlechtert werden. Sie sei nicht tarifvertragsoffen. Die in Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage angelegte Steigerung der Zusatzrente bei Vergütungserhöhungen könne nicht dadurch umgangen werden, dass nach der Versorgungszusage versorgungsfähige Vergütungsbestandteile im VTV „alt“ 09 anders bezeichnet würden. Die Versorgungszusage sehe vor, dass bei einem Anstieg der Vergütung die gesetzliche Rente steige und sich somit die Obergrenze und die Zusatzrente erhöhten. Dieser Gleichschritt sei Bestandteil der Zusage. Die Einführung nicht versorgungsfähiger Zulagen anstelle von Tariflohnerhöhungen könne zu einer Auszehrung der zugesagten Versorgung führen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige betriebliche Altersrente in Höhe von 1.151,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 78,47 Euro für jeden Monat, beginnend mit dem 1. Februar 2014 und endend mit dem 1. Juli 2014 und aus je 97,28 Euro beginnend mit dem 1. August 2014 und endend mit dem 1. Februar 2015, zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständiges betriebliches Weihnachtsgeld in Höhe von 97,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2015 über den Betrag von monatlich 533,14 Euro brutto hinaus jeweils weitere 97,28 Euro brutto betriebliche Altersrente pro Monat, fällig jeweils zum Monatsende, zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn jährlich ab dem Monat November 2015 über den Betrag von monatlich 533,14 Euro brutto hinaus jeweils weitere 97,28 Euro brutto betriebliches Weihnachtsgeld, fällig jeweils zum Ende des Monats November eines jeden Jahres, zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung der Zulage 09 nach dem VTV „alt“ 09 bei der Berechnung seiner Zusatzrente und seines Weihnachtsgeldes.

12

I. Die auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtete Klage ist zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 19 mwN, BAGE 152, 164). Dies gilt vorliegend auch für das nach Nr. 8 der Versorgungszusage des Klägers im November zu zahlende Weihnachtsgeld.

13

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zulage 09 nach dem VTV „alt“ 09 in die Berechnung seiner Zusatzrente und seines Weihnachtsgeldes einfließt.

14

1. Die Versorgungszusage schränkt die versorgungsfähige Vergütung auf die drei Entgeltkomponenten „Grundvergütung“, „Ortszuschlag“ und „tarifliche Stellenzulage“ ein. Die Zulage 09 ist nicht bei der versorgungsfähigen Vergütung zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung.

15

a) Die Versorgungszusage enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dafür begründet bereits das äußere drucktechnische Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. zur Vermutungswirkung BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 278/14 - Rn. 16 mwN). Etwas Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Parteien.

16

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 24 mwN, BAGE 150, 262).

17

c) Danach ist die Zulage 09 bei der Berechnung der versorgungsfähigen Vergütung nicht zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Zusammenspiel von Nr. 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Versorgungszusage.

18

aa) Die Aufzählung der drei Entgeltkomponenten in dem an die Wendung „versorgungsfähige Vergütung“ anschließenden Klammerzusatz in Nr. 3 Abs. 3 bestimmt, welche Bestandteile der tariflichen Vergütung versorgungsfähig sind.

19

Die Begriffe „Grundvergütung“, „Ortszuschlag“ und „tarifliche Stellenzulage“ in Nr. 3 Abs. 3 der Versorgungszusage beziehen sich auf die - auch für den Kläger geltenden - tariflichen Entgeltbestimmungen der Beklagten. Die Auflistung ist keiner Ergänzung - etwa durch die Zusätze „zB“, „usw.“ oder „insbesondere“ - zugänglich gemacht und daher abschließend. Damit sind nur diese ausdrücklich aufgeführten Vergütungsbestandteile als versorgungsfähig zu berücksichtigen. Hierzu gehört die Zulage 09 nicht.

20

bb) Nr. 3 Abs. 4 der Versorgungszusage bestätigt dieses Ergebnis. Die Regelung bezeichnet diejenigen Entgeltbestandteile, die nicht in die Bemessung der Zusatzrente und der Gesamtversorgung einfließen. Ausdrücklich ausgenommen sind ua. „sonstige Zulagen“ und damit auch die Zulage 09. Da der Begriff „Zulage“ im allgemeinen Sprachgebrauch die „Gewährung von etwas Zusätzlichem“, „Zugabe“, „erhöhte Zahlung“ bedeutet (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.), muss entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht eine solche nicht zwingend mit einer konkreten Zwecksetzung verbunden sein. Diesem Begriffsverständnis entspricht auch die bei der Beklagten geltende Tarifstruktur, wie sie der Anlage 3 zum VTV „alt“ 09 zugrunde liegt. Danach ist die an Mitarbeiter aller Beschäftigtengruppen zu leistende allgemeine Zulage als eine Form der Stellenzulage ebenfalls an keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit, einer besonderen Belastung oder einer bestimmten sozialen Situation geknüpft.

21

cc) Aus Art. II Nr. 2 VTV „alt“ 09 ergibt sich für die Auslegung nichts Gegenteiliges. Anders als vom Kläger angenommen haben die Tarifvertragsparteien mit der dortigen Formulierung („… die wie folgt ermittelt wird: …“) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Tabellenwerte der Vergütungskomponenten „Grundvergütung“, „Ortszuschlag“ und „Stellenzulage“ als bloße Berechnungsgrundlagen für die Höhe der Zulage 09 dienen sollen. Dies wird darüber hinaus durch die Erhöhung der nach den Tabellenwerten ermittelten Summe um einen Sockelbetrag von 10,00 Euro deutlich.

22

d) Entgegen der Auffassung des Klägers führt das vorliegende Auslegungsergebnis nicht zu einer Durchbrechung der „Systematik“ der Versorgungszusage, weil bei einer Nichtberücksichtigung von sozialversicherungspflichtigen Entgeltbestandteilen als versorgungsfähige Vergütung zwar die gesetzliche Rente, nicht aber die Gesamtversorgungsobergrenze steigt. Der Kläger verkennt, dass bereits nach dem Inhalt der Versorgungszusage - wie Nr. 3 Abs. 4 zeigt - nicht sämtliche sozialversicherungspflichtigen Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Obergrenze zu berücksichtigen sind.

23

2. Eine ergänzende Auslegung der Versorgungzusage oder die Anwendung der Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist nicht veranlasst. Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Umständen die tarifliche Gestaltung von Entgelterhöhungen eine ergänzende Auslegung der Versorgungszusage gebieten könnte. Der Kläger dringt nicht mit seinen Bedenken durch, die Einführung und Erhöhung weiterer nichtversorgungsfähiger Entgeltbestandteile durch die Tarifvertragsparteien könnten zu einer Auszehrung der Betriebsrenten führen, weil hierdurch die Zusatzrente dauerhaft statisch bliebe oder bereits durch die Sozialversicherungsrente die Obergrenze erreicht werde. Denn die Tarifvertragsparteien haben im VTV „alt“ 09 nicht nur die Zulage 09 eingeführt, sondern auch die versorgungsfähigen Entgeltbestandteile erhöht. Damit hat sich das Risiko, dass die Zusatzrente dauerhaft statisch wird oder die Versorgungszusage leerläuft, nicht verwirklicht.

24

3. Das Auslegungsergebnis entspricht auch den rechtlichen Vorgaben.

25

a) Die Auslegung führt nicht dazu, dass die Regelung unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB ist. In Nr. 3 Abs. 3 der Versorgungszusage sagt die Beklagte ein bestimmtes Versorgungsniveau zu. Sie knüpft dabei nur an ausgewählte Entgeltbestandteile an. Dies ist zulässig. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, alle Entgeltkomponenten in die Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen.

26

b) Anders als vom Kläger angenommen ändert der VTV „alt“ 09 die Versorgungszusage auch nicht verschlechternd ab, da er die Regeln zur Bemessung der Zusatzrente nicht modifiziert. Maßgeblich für die Berechnung der Obergrenze bleiben die in der Versorgungszusage aufgeführten Vergütungsbestandteile. Deshalb ist die Bezeichnung der Zulage 09 im Tarifvertrag als nicht ruhegehaltsfähig unerheblich und es kommt auch nicht darauf an, ob die Versorgungszusage tarifvertragsoffen ist.

27

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Xaver Aschenbrenner    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. März 2010 - 7 Sa 1117/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. März 2009 - 16 Ca 9037/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.230,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 205,00 Euro beanspruchen kann.

2

Die 1954 geborene Klägerin war vom 23. Mai 1977 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten als Mitarbeiterin der Anzeigenbuchhaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung.

3

Die Beklagte hatte der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt. Die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach der von der Beklagten und dem Betriebsrat am 30. Dezember 1985 als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen „Ruhegeldordnung Nr. 1 - gültig für die Mitarbeiter, die bis zum 30.6.1982 in die Gesellschaft eingetreten sind“ (im Folgenden: Ruhegeldordnung). In der Ruhegeldordnung heißt es ua.:

        

㤠1

        

Kreis der Ruhegeldberechtigten

        

(1)     

Die Firma B ges.mbH. - im nachfolgenden Firma genannt - gewährt ihren Verlagsangehörigen Ruhegeldleistungen nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung.

        

(2)     

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Verlagsangehörigen, die eine Einzelpensionszusage erhalten haben.

        

§ 2

        

Art und Fälligkeit der Ruhegeldleistungen

        

(1)     

Es werden gewährt:

                 

a)    

Altersrente (§ 7)

                 

b)    

Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 8)

                 

c)    

Witwen-/Witwerrente (§ 9)

                 

d)    

Waisenrente (§ 10)

        

(2)     

Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt; sie werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen, soweit nicht in dieser Ruhegeldordnung etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2).

        

...     

        

§ 7

        

Altersrente

        

(1)     

Altersrente wird gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist.

        

...     

        
                          
        

§ 8

        

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente

        

(1)     

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt.

        

...“   

        
4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin ab dem 1. April 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Seit dem 1. Oktober 2008 erhält die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

5

Unter dem 27. August 2008 wandte sich die Beklagte unter dem Betreff „Mitteilung über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft gemäß unserer Ruhegeldordnung Nr. 1“ ua. wie folgt an die Klägerin:

        

„Laut Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 08.07.2008 erhalten Sie ab dem 1.10.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30.09.2011.

        

Gemäß § 7 der betrieblichen Ruhegeldordnung Nr. 1 haben Sie ab dem 1.10.2008 die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsrente erfüllt.

        

Die Höhe der Betriebsrente wollen Sie bitte der beiliegenden Berechnung entnehmen.

        

...“   

6

Zugleich teilte sie der Klägerin mit, dass ihr für die Zeit des Bezugs der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 keine Leistungen nach der Ruhegeldordnung zustünden.

7

Mit ihrer am 10. November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente auch für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach der Ruhegeldordnung verpflichtet, ihr für diese Zeit eine Betriebsrente iHv. 50 % der für die Zeit der vollständigen Erwerbsminderung gewährten Betriebsrente, mithin monatlich 205,00 Euro, zu zahlen. Sie sei in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 berufsunfähig iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe aufgrund ihrer Erkrankung bereits am 31. Dezember 2007 geendet.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.230,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 205,00 Euro seit dem 1. Mai 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juni 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. September 2008 sowie aus weiteren 205,00 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 8 der Ruhegeldordnung gewähre keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die teilweise Erwerbsminderung iSd. ab dem 1. Januar 2001 geltenden Sozialversicherungsrechts stehe der Berufsunfähigkeit iSd. bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Sozialversicherungsrechts nicht gleich. Damit sei die Ruhegeldordnung infolge der Gesetzesänderung lückenhaft geworden; die Lücke könne nicht im Wege ergänzender Auslegung gefüllt werden. Eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung scheitere bereits daran, dass die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten hätten, die Lücke zu schließen. Zudem müsse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ihre Ursache in der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit haben. Die teilweise Erwerbsminderung der Klägerin sei jedoch nicht der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto nebst der geltend gemachten Zinsen.

12

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten entspricht die Revisionsbegründung den Vorgaben von § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO.

13

I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

14

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119; 27. Oktober 2005 - 6 AZR 408/05 - Rn. 9). Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14; 23. August 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 10, NZA-RR 2012, 268; 18. Mai 2011 - 10 AZR 346/10 - Rn. 10, NZA 2011, 878). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt dazu nicht.

15

II. Danach genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

16

Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung darauf gestützt, der Versorgungsfall „teilweise Erwerbsminderung“ sei in der Ruhegeldordnung nicht vorgesehen und der in der Ruhegeldordnung geregelte Versorgungsfall der „Berufsunfähigkeit“ existiere nicht mehr. Hierdurch sei die Ruhegeldordnung lückenhaft geworden. Die Lücke könne nicht durch eine ergänzende Auslegung gefüllt werden, da die Betriebspartner verschiedene Möglichkeiten gehabt hätten, die Lücke zu schließen. Dem ist die Klägerin in der Revisionsbegründung mit dem Vorbringen entgegengetreten, die Ruhegeldordnung bezwecke einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente. Deshalb sei die Ruhegeldordnung so auszulegen, dass der Begriff der Berufsunfähigkeit mit dem Begriff der teilweisen Erwerbsminderung gleichzusetzen sei. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts gewandt, die Ruhegeldordnung sei durch den Wegfall der gesetzlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit lückenhaft geworden.

17

B. Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. insgesamt 1.230,00 Euro brutto. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt, dass der geltend gemachte Betrag „brutto“ verlangt wird. Der Klägerin stehen zudem die eingeklagten Zinsen zu.

18

I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.230,00 Euro brutto folgt aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.

19

1. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Sie erfüllt damit die Voraussetzung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung, wonach die Betriebsrente erst nach „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ gewährt wird.

20

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin allein aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder auch aufgrund einer Erkrankung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Auf den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Ebenso wenig setzt die Zahlung der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass die Klägerin endgültig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. Dies ergibt die Auslegung der Ruhegeldordnung.

21

a) Die Ruhegeldordnung ist als Betriebsvereinbarung nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

22

b) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung stellt nach seinem Wortlaut allein auf die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ ab und differenziert nicht danach, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Insbesondere fordert § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht, dass das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis seine Ursache in der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters hat. Ebenso wenig setzt § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung voraus, dass der Verlagsangehörige mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugleich aus dem Arbeitsleben allgemein ausscheidet. Ausreichend ist vielmehr die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ zur Beklagten.

23

Für diese Auslegung spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der Ruhegeldordnung. Nach § 7 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird Altersrente gewährt, sobald der Verlagsangehörige das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt und aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Auch hier kommt es allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an.

24

Da insbesondere bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und späterer Berufsunfähigkeit die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber in einer anderen Tätigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, hätten die Betriebspartner hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen, wenn die Berufsunfähigkeitsrente nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden soll. Ein derartiger Wille der Betriebspartner hat in der Ruhegeldordnung indes keinerlei Anklang gefunden.

25

2. Die Klägerin erfüllt auch die weitere in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung bestimmte Voraussetzung für den Bezug einer Betriebsrente, da sie in der Zeit von April 2008 bis September 2008 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat. Zwar war die Klägerin in dieser Zeit weder erwerbs- noch berufsunfähig iSd. § 44 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF), sondern teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI nF). Dies steht dem Anspruch jedoch nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt, dass Anspruch auf eine Betriebsrente nach dieser Bestimmung auch derjenige Verlagsangehörige hat, der teilweise erwerbsgemindert iSd. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nF ist, solange er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht.

26

a) Die Betriebspartner haben in der Ruhegeldordnung die Begriffe „Erwerbsunfähigkeit“ und „Berufsunfähigkeit“ nicht selbst definiert, sondern die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung wird die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur für die Dauer der festgestellten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Rentenzahlung durch den Rentenversicherungsträger gewährt. Mit dem Erfordernis, dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt sein muss und dass Zahlungen durch den Rentenversicherungsträger erfolgen müssen, ist hinreichend klargestellt, dass die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeit iSd. sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauchs gemeint sind (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 23, BAGE 136, 374).

27

b) Zwar kann der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gemäß § 43 SGB VI nF ist an die Stelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SGB VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dies steht dem Anspruch der Klägerin aber nicht entgegen. Die Auslegung von § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt vielmehr, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der vormaligen Berufsunfähigkeitsrente gleich steht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterscheidet sich zwar nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten ist § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung hierdurch jedoch nicht lückenhaft geworden. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält nicht nur eine zeit-, sondern auch eine inhaltsdynamische Verweisung auf die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände, an deren Erfüllung das jeweils geltende Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

28

aa) Zwar unterscheidet sich die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Voraussetzungen und Inhalt wesentlich von der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit.

29

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF waren berufsunfähig die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, umfasste alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden konnten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF). Der Rentenartfaktor betrug nach § 67 SGB VI aF bei Renten wegen Berufsunfähigkeit 0,6667.

30

Nach dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nF sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestes sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Rentenartfaktor beträgt nach § 67 SGB VI nF bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5.

31

bb) Diese Unterschiede führen entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung lückenhaft geworden ist. Aus § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung ergibt sich, dass die Betriebspartner mit dieser Bestimmung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Bewilligung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderungen und einer Betriebsrente gewollt haben. § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält eine zeit- und inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände, an die das jeweilige Sozialversicherungsrecht die Zahlung einer gesetzlichen Rente wegen Leistungsminderung knüpft.

32

(1) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält, da er nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts in einer bestimmten Fassung verweist, eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich: BAG 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Dies ist in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nicht geschehen.

33

(2) Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf die Bestimmungen des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts lässt sich der Wille der Betriebsparteien entnehmen, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten. Die Betriebsrente soll immer dann gezahlt werden, wenn ein Tatbestand vorliegt, aufgrund dessen nach dem jeweils geltenden Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Nach der Ruhegeldordnung hätte ein Anspruch auf Betriebsrente demnach auch dann bestanden, wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente geändert hätte.

34

(3) § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung enthält darüber hinaus eine inhaltsdynamische Verweisung auf die Tatbestände des Sozialversicherungsrechts, bei deren Feststellung eine gesetzliche Rente wegen Leistungsminderung gezahlt wird. Dies folgt aus dem Zweck der Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung. Dieser besteht darin, die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe zu honorieren.

35

Die Betriebsparteien haben die Zahlung der Betriebsrente in § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung allein davon abhängig gemacht, dass der Verlagsangehörige nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Sozialversicherungsrecht eine gesetzliche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bezieht und aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist. Zudem sieht die Ruhegeldordnung im Hinblick auf die Höhe der Betriebsrente eine Differenzierung zwischen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vor. Obwohl die Berufsunfähigkeit iSd. § 43 Abs. 2 SGB VI aF bei typisierender Betrachtung - anders als die Erwerbsunfähigkeit iSd. § 44 Abs. 2 SGB VI aF - nicht unbedingt mit einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verbunden war und der Rentenartfaktor bei der Berufsunfähigkeitsrente geringer war als bei der Erwerbsunfähigkeitsrente, nämlich nicht 1,0, sondern lediglich 0,6667 betrug, ist der Anspruch auf die Betriebsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung nur von der Zahlung einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten abhängig. Damit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alleiniger Zweck der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente nach § 8 Abs. 1 der Ruhegeldordnung die Honorierung der Betriebstreue durch Aufstockung der Leistungen des Rentenversicherungsträgers unabhängig von deren Höhe ist.

36

Diesem Zweck widerspräche es, wenn demjenigen, der infolge des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 durch einen Bescheid der Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeit nicht mehr nachweisen kann, aber Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält, keine Betriebsrente zustünde. Zudem würde die überholte Rechtslage festgeschrieben. Dies stünde nicht in Einklang mit der mit der zeitdynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts verfolgten Absicht, die Zahlung der Betriebsrente an der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts auszurichten.

37

cc) Dieser Auslegung der Ruhegeldordnung steht das Urteil des Senats vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 4) nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren trat der Versorgungsfall nach der Versorgungsordnung zwar - ebenso wie nach der vorliegenden Ruhegeldordnung - bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ein, allerdings hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - anders als vorliegend - eine Gesamtversorgung versprochen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Betriebsrente nicht ausschließlich die Betriebstreue unabhängig von der Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung honorieren, sondern einen bestimmten Versorgungsbedarf abdecken wollte. Müsste ein Arbeitgeber, der eine Gesamtversorgung zugesagt hat, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ebenso behandeln wie die frühere Rente wegen Berufsunfähigkeit, so hätte er nach seinem Gesamtversorgungssystem die sozialversicherungsrechtlichen Einbußen der Arbeitnehmer, die aus der Herabsetzung des Rentenartfaktors von 0,6667 nach § 67 SGB VI aF auf 0,5 nach § 67 SGB VI nF resultieren, auszugleichen. Dies wäre mit dem in der Versorgungszusage zum Ausdruck gebrachten Willen des Arbeitgebers, seine Leistungen auf ein bestimmtes Niveau zu beschränken, nicht vereinbar. Allein vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 15. November 2005 (- 3 AZR 520/04 - aaO) angenommen, dass die tarifvertragliche Versorgungsordnung durch die Gesetzesänderung im Sozialversicherungsrecht lückenhaft geworden war und sodann geprüft, ob eine Ausfüllung der Lücke im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages in Betracht kam.

38

II. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 iHv. monatlich 410,00 Euro brutto. Sie hat allerdings lediglich 205,00 Euro monatlich und damit weniger verlangt, als ihr zusteht. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ihr nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat. Für die Zeit von April 2008 bis September 2008 (sechs Monate) sind dies insgesamt 1.230,00 Euro brutto.

39

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Nach § 2 Abs. 2 der Ruhegeldordnung werden die Renten monatlich nachträglich gezahlt, erstmals zum Ende des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Rentenfalles folgt. Danach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats.

40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.091,40 brutto zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die freiwillig gezahlte Betriebsrente von monatlich EUR 4.227,40 brutto hinaus ab dem Monat Oktober 2016 eine Betriebsrente i.H.v. weiteren monatlich EUR 72,76 brutto zu zahlen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 4.147,32 festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 13 14 15 17 19 21 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 46 48 50 52 54 55 56 57 58 59 60 61 62 64 66 68 69 70 71

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Februar 2009 - 9 Sa 1651/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtet. Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zu-rückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1942 geboren. Er trat am 1. März 1990 in die Dienste der R E AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 13. April 2000 mit dem 31. Dezember 2002. Seit dem 1. April 2005 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersrente, die nunmehr von der Beklagten geleistet wird.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. April 1990 zugrunde, der ua. lautet:

        

„…    

        

7.    

Herr S erhält ein lebenslängliches Ruhegeld, die Hinterbliebenen des Herrn S erhalten Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                 

…       

        
                 

e)    

Im übrigen sind für das Ruhegeld des Herrn S und für die Ansprüche seiner Hinterbliebenen die Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung des R vom 9.2.1989 bzw. die Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

                 

f)    

Für den Fall einer Änderung der R-Ruhegeldrichtlinien erhält Herr S mindestens ein Ruhegeld, das zusammen mit allen anrechnungsfähigen Renten, Versicherungen und Pensionen die in § 4 Abs. 1 bis 4 der Ruhegeldrichtlinien vom 9.2.1989 genannten Beträge ergibt. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenversorgung nach § 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinien vom 9.2.1989.

                 

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 1.7.1967.

        

…“    

                 
4

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
5

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns, auch die Beklagte, inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Bei der Beklagten lautet diese Betriebsvereinbarung (künftig: BV 2006) ua. wie folgt:

        

„…    

        

1. Präambel

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geändert.

        

…       

        

3. Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

‚Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel, eine Entwertung der Renten zu verhindern.’

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

4. Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

5. Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

6

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die BV 2006 sei in Bezug auf sein Ruhegeld die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 enthaltene Anpassungsregelung nicht wirksam abgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Juli 2007 nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Auch zum 1. Juli 2006 habe die Beklagte seine Betriebsrente nicht entsprechend der Teuerungsrate angepasst. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Differenzbeträge nebst Zinsen nachzuzahlen. Für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2009 belaufe sich der Nachzahlungsbetrag auf 9.041,90 Euro brutto. Ab Februar 2009 schulde die Beklagte ein um 497,54 Euro brutto monatlich höheres Ruhegeld.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Prüfung einer Anpassung seines betrieblichen Ruhegeldes durch die Beklagte gem. § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R AG, E“ in der Fassung vom 9. Februar 1989 zu erfolgen hat,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.041,90 Euro brutto sowie über das unstreitige monatliche Ruhegeld von 9.602,68 Euro brutto ab dem Monat Februar 2009 monatlich jeweils weitere 497,54 Euro brutto, fällig jeweils am Ende eines jeden Monats, zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen

                 

a)    

auf je 191,58 Euro seit dem 1. August, 1. September, 4. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2006, 3. Januar, 1. Februar, 1. März, 3. April, 1. Mai, 1. Juni und 3. Juli 2007,

                 

b)    

auf je 271,68 Euro seit dem 1. August, 1. September, 2. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 3. Juni und 1. Juli 2008,

                 

c)    

auf je 497,54 Euro seit dem 1. August, 2. September, 1. Oktober, 1. November, 2. Dezember 2008, 1. Januar und 3. Februar 2009.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe.

11

Im R-Konzern bestehe ein erhebliches Interesse daran, die unterschiedlichen Rentenanpassungsregelungen in den konzernangehörigen Unternehmen zu vereinheitlichen. Die Beklagte sei gegründet worden, um die Personaldienstleistungen im R-Konzern zusammenzufassen. Das komme auch den Betriebsrentnern zugute, da sie nunmehr eine einheitliche Ansprechpartnerin hätten. Dazu sei es erforderlich, die Komplexität von Regelungen und Abläufen zu verringern. Durch die Neuregelung seien insgesamt 113 unterschiedliche Anpassungsbestimmungen nach den im Konzern geltenden Versorgungsordnungen vereinheitlicht worden.

12

Zwischenzeitlich sei zudem die R Pensionsfonds AG geschaffen worden. Diese stehe neben der Beklagten für die Betriebsrenten ein. Die R-AG habe diesen Pensionsfonds mit nahezu 5 Milliarden Euro ausgestattet. Der notwendige Kapitalbedarf hätte nicht, zumindest aber ungleich schwerer ermittelt werden können, wenn die Anpassungsregelungen nicht konzernweit vereinheitlicht worden wären. Um das Zusammenspiel von Vermögen und Verpflichtung, wie von der Aufsichtsbehörde gefordert, zu kalkulieren, sei es erforderlich, die Höhe der künftigen Ausgaben möglichst exakt zu prognostizieren. Durch den Pensionsfonds werde die Insolvenzsicherung für die Betriebsrentner verbessert, da er nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung finanziert sei und die 1 %ige Erhöhung nach der BV 2006 leisten müsse, nicht jedoch der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung.

13

Angesichts des Versorgungsniveaus sei die mit der Änderung der Anpassung verbundene Eingriffsintensität gering. Ein Eingriff erfolge lediglich in künftige Steigerungen der Betriebsrente. Auch eine Gefahr der Entwertung des Ruhegeldanspruchs bestehe nicht, da dem Kläger eine sichere, von externen Bezugsgrößen unabhängige Betriebsrentenanpassung von 1 % jährlich zustehe. Damit werde die Anpassung sowohl für die Betriebsrentner als auch für die Arbeitgeber kalkulierbar. Für den Fall einer hohen Teuerungsrate sei in der BV 2006 zudem eine Verhandlungspflicht vereinbart worden. Die Neuregelung betreffe auch ältere Versorgungszusagen, die bislang keine Anpassung vorgesehen hätten. Außerdem sei es den Betriebsparteien darum gegangen, die Rentenerhöhung von externen Bezugsgrößen zu entkoppeln.

14

Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Aus der Bestimmung über die Teilunwirksamkeit in Nr. 4 der BV 2006 ergebe sich im Übrigen, dass die Betriebsparteien auf jeden Fall die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmte Anpassungsregelung hätten beseitigen wollen. Diese könne deshalb auch bei einem Verstoß der BV 2006 gegen die Übergangsregelung nicht wieder in Kraft treten. Vielmehr verbleibe es dann bei der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG neben der „1 %-Regelung“.

15

Der Kläger habe nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 auch bereits zum 1. Juli 2006 eine Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate nicht beanspruchen können, da die Nettolöhne der aktiv Beschäftigten im R-Konzern in den vorangegangenen zwölf Monaten um 0,6 % gesunken seien.

16

Zinsen könne der Kläger allenfalls ab Rechtskraft des Urteils verlangen. Da die Anpassung nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, sei die Hauptforderung vorher nicht fällig.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der der Kläger lediglich einen Teil der zuletzt geltend gemachten Forderungen zur gerichtlichen Entscheidung gestellt hatte, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ferner hat es dem Kläger die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten weiteren Beträge zugesprochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanzen richtet, dass die Anpassung des Ruhegeldes des Klägers nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung hat die Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.

19

A. Die Revision ist nicht bereits aus prozessualen Gründen teilweise erfolgreich.

20

I. Die Revision ist nicht schon deshalb zum Teil begründet, weil das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Beträgen verurteilt hat, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Erweiterung der Zahlungsklage in der Berufungsinstanz als Anschlussberufung behandelt, obwohl sie nicht als solche bezeichnet war. Die dahingehende Auslegung durch das Landesarbeitsgericht entspricht ersichtlich dem Willen des Klägers und ist schon deshalb geboten, weil die Klageerweiterung für ihn als Berufungsbeklagten nur im Wege der Anschlussberufung möglich war. Dieser Auslegung stehen berechtigte Interessen der Beklagten, einem damit gesetzlich nicht möglichen Rechtsmittel ausgesetzt zu sein, nicht entgegen (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88). Die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen(BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22).

21

II. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrages. Die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich des Inhalts der Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers anzupassen. Von der Entscheidung über diese Frage hängt - zumindest auch - die Entscheidung der Zahlungsklage ab. Eines besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bedarf es daher nicht.

22

B. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages begründet. Ob auch die Zahlungsanträge begründet sind, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

23

I. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers weiterhin nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die BV 2006 auf den Kläger Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Betriebspartner nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (zuletzt offengelassen von BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 19 mwN). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich jedenfalls aus der Verweisungsklausel in Nr. 7 Buchst. e des Vertrages der Parteien vom 10. April 1990 ergibt, dass der Kläger an die von den Betriebsparteien geschaffenen Regelungen gebunden ist (vgl. zu dynamischen Verweisungsklauseln: BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, für dynamische Verweisung auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung). Die von den Betriebsparteien in der BV 2006 getroffene Regelung verstößt gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass die Betriebsrenten um 1 % jährlich, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen sind. Eine derartige Ergänzung der BV 2006 kommt nicht in Betracht. Denkbar erscheint allenfalls ein Rückgriff allein auf die gesetzlichen Regelungen. Auch dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn ein Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedürfte im Streitfall jedenfalls tragfähiger Gründe. Solche liegen nicht vor.

24

1. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

25

a) Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

26

aa) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

27

bb) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

28

b) Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

29

c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

30

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

31

d) Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

32

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

33

e) Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

34

2. Danach verstößt die BV 2006 gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, da nach ihr die Betriebsrenten künftig um eins vom Hundert angepasst werden sollen, obwohl die von ihr erfassten Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass weiterhin die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzuwenden sind.

35

a) Es kann dahinstehen, ob von einer Teilnichtigkeit der BV 2006 ausgegangen werden kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die darin enthaltene „salvatorische Klausel“ sowie die Verhandlungen der Betriebsparteien meint, und/oder ob eine ergänzende Auslegung der BV 2006 vorzunehmen ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung dahingehend, es solle die Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG als Auffangregelung neben eine Mindestanpassung um eins vom Hundert jährlich treten, nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die Ruhegeldrichtlinien 1989 in § 5 Abs. 9 eine Verweisung auf die gesetzliche Anpassung als Auffangregelung zu der in § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 bestimmten Anpassung vorsehen. Durch die BV 2006 wurde § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 umfassend, einschließlich des Verweises auf die gesetzliche Regelung, ersetzt. Das schließt es aus, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten eine Auffangregelung, die neben die „1 %-Regelung“ tritt, gewollt. Denkbar erscheint allenfalls, die BV 2006 in die Ablösung der Altregelung einerseits und ein Ersetzen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch die „1 %-Regelung“ entsprechend der gesetzlichen, in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit andererseits aufzuteilen. Folge wäre, dass wegen der Unwirksamkeit der Ersetzung durch die „1 %-Regelung“ allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zurückzugreifen wäre. Diese Rechtsfolge könnte allerdings nur eintreten, wenn es für den Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Gründe gäbe, die vorliegen müssten, wenn die Betriebsparteien statt der von ihnen in der BV 2006 getroffenen Regelung die Ablösung der in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmten Anpassungsregelung durch die gesetzliche Regelung vereinbart hätten. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Gesetzesverstoß eröffnete den Betriebsparteien keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

36

b) Für einen Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedarf es nach Eintritt des Versorgungsfalls tragfähiger Gründe.

37

aa) Die zugunsten der Beklagten unterstellte Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind die Betriebsparteien bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

38

bb) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

39

cc) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358). Dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - zu IV 2 c cc der Gründe, BAGE 84, 38) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Senat hat auch dort geprüft, wie schwerwiegend sich die Änderung der Anpassungsregelung im konkreten Fall darstellte. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

40

c) Danach genügen für den Wechsel von der Anpassungsregel in § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sachlich nachvollziehbare Gründe nicht. Der Eingriff ist mehr als geringfügig. Während die Ruhegeldrichtlinien 1989 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Preissteigerungsrate, begrenzt auf die Entwicklung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer, geben, sind bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch wirtschaftliche Belange der Beklagten zu berücksichtigen. Dieser Eingriff übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Tragfähige Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

41

aa) Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ist die Beklagte verpflichtet, jeweils zu dem in § 5 Abs. 8 genannten Stichtag die laufenden Betriebsrenten um die Inflationsrate anzupassen, jedoch begrenzt auf die Erhöhung der Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter, beides berechnet nach den in § 5 Abs. 6 genannten Werten. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Das folgt - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - aus der Auslegung der Richtlinien.

42

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 wird die Betriebsrente „höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt“. Satz 2 der Bestimmung ordnet an, dass es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen „verbleibt“, soweit die Inflationsrate diese Erhöhung „übersteigt“.

43

Wollte man die Formulierung „höchstens“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 dahingehend auslegen, dass auch dann eine hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleibende Erhöhung der Betriebsrenten in Betracht kommt, wenn die Inflationsrate geringer ist als die Erhöhung der Nettovergütungen, wäre dies mit § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 nicht zu vereinbaren. Danach „verbleibt“ es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen übersteigt. In diesem Fall besteht daher ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen, wohingegen keine zwingende Erhöhung der Betriebsrenten vorzunehmen wäre, wenn die Inflationsrate niedriger ist als die Steigerung der Nettovergütungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Betriebspartner eine solche, unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Regelung treffen wollten. Aus der Formulierung „verbleibt“ in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ergibt sich vielmehr, dass auch Satz 1 eine zwingende Erhöhung vorsieht, in diesem Fall aber lediglich um die Inflationsrate und nicht um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen. Das Wort „höchstens“ in Satz 1 hat deshalb ausschließlich eine klarstellende Funktion. Es verdeutlicht, dass nicht die Steigerung der Nettovergütungen aktiver Arbeitnehmer, sondern die Inflationsrate für die - als zwingend vorausgesetzte - Erhöhung maßgeblich ist, falls diese geringer ist als die Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.

44

bb) Die Ablösung der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 durch eine Anpassung nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG würde bewirken, dass - anders als nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 - auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Ruhegeldrichtlinien 1989 gewähren bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anpassungsanspruch. Demgegenüber ordnet § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen an. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

45

Ein derartiger Eingriff in die Anpassungsregelung ist nicht nur geringfügig. Vielmehr wird damit der Versorgungsberechtigte dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente sinkt, weil sie nicht mehr an die Kaufkraftentwicklung oder die Entwicklung der Nettovergütungen angepasst wird, sondern aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Anpassung unterbleibt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern.

46

cc) Gründe, die ausnahmsweise einen derartigen mehr als geringfügigen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

47

Die Beklagte hat für den von den Betriebsparteien vorgenommenen Eingriff im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen abgestellt. Dabei hat sie sich vor allem auf das Interesse an einer Vereinheitlichung der Anpassungsregelungen im Konzern und die Konzentration der Personalverwaltung der Konzerngesellschaften bei der Beklagten sowie die Gründung der R Pensionsfonds AG und die Berechnung der Kapitalausstattung dieser Gesellschaft berufen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesichtspunkte überhaupt einen Eingriff in Versorgungsregelungen für bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger rechtfertigen können. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene konzernweite Betrachtung zulässig ist. Eine Änderung der Anpassungsregelungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer orientierten Anpassungspflicht abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden kann, bedarf jedenfalls solcher Gründe, die gerade diesen Eingriff tragen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung bestehen. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Praktikabilitätserwägungen sind nicht geeignet, die Betriebsrenten der Gefahr einer Wertminderung auszusetzen.

48

II. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Zahlungsklage begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hätte der Zahlungsklage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben dürfen.

49

Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Forderung nach § 5 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 an der statistischen Steigerung der Lebenshaltungskosten orientiert. Die Beklagte hat vorgebracht, die Steigerung des Nettoarbeitsentgelts der aktiven Arbeitnehmer sei hinter der Inflationsrate zurückgeblieben. Das Landesarbeitsgericht hat Vortrag hinsichtlich der Steigerung der Nettoarbeitsentgelte gerade der Gruppe, der aus seiner Sicht der Kläger angehörte, vermisst. Es hat dabei übersehen, dass nach § 5 Abs. 6 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 die Nettovergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages ermittelt wird. Dazu fehlt es an tatsächlichen Feststellungen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.

50

III. Da nicht beurteilt werden kann, in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist, war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, als die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt wurde. Allerdings schuldet die Beklagte Zinsen nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Zwar tritt die Fälligkeit einer Forderung, die von einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen abhängt, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Angemessenheit erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils ein. Die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 der Ruhegeldrichtlinien 1989 sehen aber keine Anpassung nach billigem Ermessen vor, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrenten zum jeweiligen Zahlungstermin fällig.

51

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 28. März 2014 - 14 Sa 34/13 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche der Klägerin im Versorgungsfall richten.

2

Die im Juli 1954 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1971 Arbeitnehmerin der B AG Karlsruhe. Bei dieser galt zuletzt die von der B AG und dem Gesamtbetriebsrat der B AG abgeschlossene „Ruhegeldordnung über Gesamtversorgung“ (im Folgenden RO B). Die RO B bestimmt in ihrer ab dem 30. Mai 1986 geltenden Fassung ua.:

        

㤠1

        

Versorgungsgrundsätze

        

1.    

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der B AG, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B AG eingetreten sind, erhalten, sofern und solange ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte* der tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt und sie ihre Tätigkeit bei der B AG hauptberuflich und gegen festes Entgelt ausüben, nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung lebenslänglich Ruhegeld, wenn sie bis zum Versorgungsfall in den Diensten der B AG gestanden haben.

                 

…       

                 

* Protokollnotiz:

Falls infolge Änderung der allgemeinen Rechtslage (Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung) diese Bestimmung allgemeinen Versorgungsgrundsätzen nicht mehr entspricht, sind die Vertragsparteien bereit, über eine Änderung der Ruhegeldordnung insoweit zu verhandeln.

        

…       

        
        

§ 3

        

Arten der Versorgung und Entstehen

        

von Versorgungsansprüchen

        

1.    

Die Versorgung umfaßt:

                 

a)    

Altersruhegeld

                 

…       

        
        

2.    

Versorgungsansprüche entstehen, wenn die Wartezeit erfüllt ist und der Versorgungsfall eingetreten oder der Mitarbeiter bzw. frühere Mitarbeiter verstorben ist.

                 
        

§ 4

        

Wartezeit

        

1.    

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres zehn Jahre bei der B AG beschäftigt war.

        

…       

        

§ 5

        

Versorgungsfall

        

1.    

Der Versorgungsfall tritt ein, wenn ein Mitarbeiter

                 

…       

        
                 

d)    

Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO, § 25 Abs. 5 AVG erhält. Die Versorgung beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet;

                 

…       

        
                                   
        

§ 6

        

Ruhegeld im Regelfall

        

1.    

Das Ruhegeld beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab dem vollendeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu rechnen.

        

…       

        
        

§ 7

        

Ruhegeldfähige Dienstzeit

        

1.    

Als ruhegeldfähig gilt die Zeit, während der ein Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres

                 

a)    

bei der B AG in einem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stand;

                 

…       

        
        

§ 8

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

1.    

Maßgebend für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a). Jedoch wird das durchschnittliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a) der letzten drei Jahre zugrunde gelegt, wenn das Resultat günstiger ist. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt als ruhegeldfähiges Einkommen die Vergütung, die der Errechnung der Teilzeitvergütung zugrunde liegt.

        

…       

        
        

§ 10

        

Anrechnung auf das Ruhegeld

        

1.    

Auf das Ruhegeld werden angerechnet:

                 

a)    

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, …

        

5.    

Die Jahresnettoversorgung (Betriebsrente und die nach § 10 Abs. 1 anrechenbaren sonstigen Versorgungsbezüge) eines Ruhegeldempfängers darf 100 % des Jahresnettoeinkommens eines vergleichbaren Mitarbeiters im aktiven Dienst mit gleichem ruhegeldfähigem Einkommen bei 13,25 Monatsvergütungen nicht übersteigen.

                 

…       

        

§ 23

        

Inkrafttreten und Kündigung

        

1.    

Diese Ruhegeldordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft und gilt erstmals für Versorgungsfälle von Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen, die nach dem 31.05.1986 eintreten.“

3

Die B AG fusionierte im Jahr 1997 mit der E Schwaben AG zur E AG (im Folgenden E AG). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging später auf die E Servicegesellschaft mbH, ein durch Ausgliederung entstandenes, dem E-Konzern angehörendes Unternehmen über. Durch Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 21. Juli 2010 wurde der Teil des Unternehmens, in dem die Klägerin beschäftigt war, auf die E O GmbH übertragen und das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging auf die E O GmbH, einem Tochterunternehmen der Beklagten, über. Die E O GmbH wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 18. März 2014 im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme auf die E E AG verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen. Die E E AG wiederum wurde als übertragender Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 18. März 2014 mit der Beklagten, der E AG, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde ebenfalls am 30. April 2014 in das Handelsregister eingetragen. Dadurch wurde die Beklagte Arbeitgeberin der Klägerin.

4

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war bis zum 30. April 2014 „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere in den Wirtschaftszweigen Energieversorgung, Wasserversorgung und Entsorgung tätig sind, und zwar einschließlich Erzeugung bzw. Gewinnung oder Beschaffung, Übertragung und Verteilung bzw. Transport, Vertrieb und Handel sowie der Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern“. Im E-Konzern war ein Konzernbetriebsrat nicht gebildet.

5

Die E AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“, dessen Ziel die konzernweite Einsparung von 1 Mrd. Euro jährlich war, wozu der gesamte Personalbereich mit 350 Mio. Euro beitragen sollte. Auf die betriebliche Altersversorgung sollten 10 Mio. Euro entfallen.

6

Die E Servicegesellschaft mbH kündigte mit Schreiben vom 23. September 2003 gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“. In anderen konzernangehörigen Gesellschaften gingen die Arbeitgeber vergleichbar vor. Am 26. November 2004 schlossen die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften, darunter auch die E Servicegesellschaft mbH, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte die „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Am 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004 hatten die Vorstände/Geschäftsführer der Gesellschaften die Betriebsvereinbarungen zur firmenfinanzierten betrieblichen Altersversorgung gekündigt. Zum 01.10.2003/02.10.2003 sind die operativen NWS-Gesellschaften auf die spiegelbildlichen E-Gesellschaften verschmolzen worden. ...

        

Im Juni 2004 haben die Verhandlungskommissionen der Gesellschaften der E sowie des Arbeitskreises Energie der Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte der E-Gesellschaften Verhandlungen zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. In der Verhandlungsrunde vom 19.07.2004 haben sich die Verhandlungskommissionen auf die nachfolgende Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung geeinigt, durch welche die Wirkungen der Kündigungen zugunsten der betroffenen Mitarbeiter nicht eintreten werden.

        

Die Verhandlungskommissionen sowie die Parteien dieser Betriebsvereinbarung gehen davon aus, dass mit dieser Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ein wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen im Sinne des Ergebnisverbesserungs-Programms Top-Fit geleistet wird und zugleich die Eingriffe in die bestehenden Versorgungsanwartschaften in moderater und sozial verträglicher Weise erfolgen.

        

Dies vorausgeschickt regeln die Parteien Folgendes:

        

A.    

Neuordnung der Anwartschaften nach den einzelnen Ruhegeldordnungen (RO)

        

…       

        
        

4.    

Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die Ruhegeldordnung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B AG eingetreten sind

        

4.1     

Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

        

4.2     

Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

        

4.2.1 

Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

                 

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

                 

Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungsprozentsatz’) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

        

4.2.2 

Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistungen dar:

                 

Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

                 

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar.

                 

…       

                 

Eine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 10 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle.

        

…       

        
        

B.    

Allgemeine Regelungen für sämtliche Anwartschaften nach den oben unter Ziffern 1 bis Ziffer 14 aufgeführten Ruhegeldordnungen

        

1.    

Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Übrigen

                 

Soweit nicht oben unter A. Ziffern 1 bis 14 etwas anderes geregelt ist, finden die Regelungen der oben unter A. Ziffern 1 bis 14 aufgeführten Betriebsvereinbarungen für die Anwartschaften der nach diesen Betriebsvereinbarungen jeweils berechtigten Mitarbeiter unverändert Anwendung.

        

2.    

Höchstbegrenzung

                 

Für sämtliche Neuregelungen der Versorgungsanwartschaften nach A. Ziffern 1 bis 14 gilt grundsätzlich, dass der einzelne Mitarbeiter bzw. dessen Hinterbliebene im Versorgungsfall höchstens 100 % der betrieblichen Versorgungsleistungen erhalten, welche er/sie ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung nach der jeweils einschlägigen Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) im jeweiligen Versorgungsfall erhalten hätte.

                          
        

3.    

Rentennahe Jahrgänge

                 

Für die Versorgungsfälle, welche nach den oben unter A. Ziffern 1 bis 13 aufgeführten Betriebsvereinbarungen bis zum 31.12.2009 eintreten sowie für sämtliche Frühruhestands- und Altersteilzeitfälle, bei denen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gestellt wurde, gilt die für den jeweiligen Mitarbeiter einschlägige Gesamt-/ Betriebsvereinbarung (Ruhegeldordnung) in unveränderter Form fort, ohne Berücksichtigung der vorliegenden Betriebsvereinbarung und ohne Berücksichtigung der Kündigungen vom 23.09.2003/19.05.2004 bzw. 30.09.2003/29.06.2004.

                          
        

C.      

Ab 01.01.2005 neu eintretende Mitarbeiter

        

…       

        
        

E.    

In-Kraft-Treten und Kündigungsfrist

                 

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt zum 01.01.2005 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.“

7

Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte die E Support GmbH der Klägerin ihren auf der Grundlage der BV Neuordnung festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz mit 21,85 vH mit.

8

Unter dem 15. Januar 2013 gab der Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, folgende „Erklärung Zur Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004“ ab:

        

„Es wird bestätigt, dass im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die ‚Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung‘ vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen (Ziffern A 4, A 5, A 8, A 9, A 11), es von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien war, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet ist.

        

Insoweit wird nochmals bestätigt, dass arbeitgeberseits zugesichert ist, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung der individuellen gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt (31.12.2004) aufrechterhalten wird.“

9

Gegen die Änderung der Versorgungsbestimmungen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der RO B zu gewähren; zumindest dürfe ihr Versorgungsanspruch den Betrag nicht unterschreiten, der nach der RO B entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer auf der Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens erdient wurde. Durch die BV Neuordnung seien ihre Ansprüche aus der RO B nicht wirksam abgelöst worden. Die Neuordnung greife nicht nur in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge ein, sondern auch in die erdiente Dynamik, ohne dass hierfür triftige Gründe bestünden. Es lägen schon keine sachlich-proportionalen Gründe, die einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge rechtfertigen könnten, vor. Nach der RO B habe sie darauf vertrauen dürfen, bei Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der gesetzlichen Rente insgesamt über 75 vH der zuletzt erzielten Vergütung verfügen zu können. Nach der Neuregelung müsse sie demgegenüber mit Einbußen rechnen.

10

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung der B AG Karlsruhe vom 30. Mai 1986 zu bezahlen,

        

hilfsweise

        

festzustellen, dass ihr Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeldordnung der B AG in der Fassung vom 30. Mai 1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer der Klägerin und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versorgungsansprüche der Klägerin richteten sich nach der BV Neuordnung. Diese habe die RO B wirksam abgelöst. Die BV Neuordnung greife weder in den erdienten Teilbetrag noch in die erdiente Dynamik ein. Für den Fall, dass die Ablösung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen sollte, werde anerkannt, dass der Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung ihres ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen dem Neuordnungsstichtag und dem Versorgungsfall zustehe. Für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse stünden ihr sachlich-proportionale Gründe zur Seite. Die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Neuordnung sei Teil des Maßnahmepakets, das sie im Jahr 2003 im Rahmen des „TOP FIT“-Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms für den Konzern aufgelegt habe. Der E-Konzern habe sich in den Jahren 2003 und 2004 in einer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden. Die konzernweite Eigenkapitalquote sei in den Jahren 1998 bis 2003 kontinuierlich gesunken. Die Nettoverschuldung des Konzerns habe sich zum Ende des Jahres 2003 auf 1,8 Mrd. Euro belaufen. Die E-Aktie sei kontinuierlich gefallen, wegen der von der E gehaltenen eigenen Aktien habe die konkrete Gefahr der Überschuldung und damit der Insolvenz bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beschluss gefasst worden, das „TOP FIT“-Programm aufzulegen. Ziel dieses Programms sei es in erster Linie gewesen, die Eigenkapitalquote wieder auf ein gesundes Maß zurückzuführen. Von dem Gesamteinsparvolumen iHv. 1 Mrd. Euro jährlich habe ein Betrag iHv. 650 Mio. Euro aus Sachaufwand und ein Betrag iHv. 350 Mio. Euro aus Personalaufwand generiert werden können. Mit den Betriebsräten sei im Verlauf der Verhandlungen für die betriebliche Altersversorgung ein Einsparvolumen iHv. 10 Mio. Euro jährlich ausgehandelt worden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der RO B durch die BV Neuordnung käme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Konzerns an. Sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass der Betriebsrat an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mitgewirkt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Niveau der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegangen und deshalb auch eine Fehlentwicklung im Versorgungswerk eingetreten sei.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich gestellten Hauptantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem von der Klägerin zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag im ursprünglichen Berufungsverfahren stattgegeben. Der Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten mit Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 705/10 -) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht der Klage neuerlich mit dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden; den Parteien ist Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat das frühere Berufungsurteil aufgehoben hat und sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht im weiteren Verfahren nach § 563 Abs. 2 ZPO an die damalige rechtliche Beurteilung gebunden sind. Der erkennende Senat hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - ua.) und vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - ua.) den unbestimmten Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe präzisiert und damit seine Rechtsprechung geändert. Das lässt die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO entfallen(vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZN 404/09 - Rn. 12; 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - zu II 2 a aa der Gründe).

14

I. Die Klage ist zulässig. Dies hat der Senat im Urteil vom 15. Januar 2013 (- 3 AZR 705/10 - Rn. 12 ff.) bereits verbindlich entschieden; die neue Rechtsprechung des Senats betrifft diesen Punkt nicht.

15

II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung nicht in den erdienten Teilbetrag der von der Klägerin nach der RO B erworbenen Betriebsrentenanwartschaft eingreift. Zudem führt eine Anwendung der BV Neuordnung im Fall der Klägerin nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Soweit das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen hat, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten gestellt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

16

1. Regeln - wie hier - mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75).

17

a) Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen eingeschränkt oder entzogen werden. Der Eingriff setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BAGE 141, 259).

18

b) Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, BAGE 141, 259; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).

19

2. Die BV Neuordnung lässt den unter Geltung der RO B im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag der Versorgungsanwartschaft der Klägerin zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 unberührt (vgl. ausführlich BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 23).

20

3. Eine Anwendung der BV Neuordnung führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Betriebsrentenanwartschaft der Klägerin.

21

a) Zwar kann es durch die BV Neuordnung grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug der Versorgungszusage nach der RO B bleibt vielmehr bei der ablösenden BV Neuordnung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuordnung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als sie den Ruhegeldanspruch von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abkoppelt und damit jedenfalls diesen variablen Berechnungsfaktor nicht fortschreibt. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegeldes, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 25).

22

b) Im Streitfall führt die Anwendung der BV Neuordnung allerdings nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik der Klägerin. Die Beklagte hat nicht nur ausdrücklich „anerkannt“, „dass der Klägerin im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung ihres ruhegeldfähigen Einkommens sowie gemäß der tatsächlichen Entwicklung ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zusteht“. Sie hat zudem eine Ablichtung der unter dem 15. Januar 2013 vom Arbeitsdirektor und Mitglied des Vorstands der Beklagten für diese und alle Konzerngesellschaften, die die BV Neuordnung unterzeichnet hatten, abgegebenen Erklärung vorgelegt. Diese Zusicherungen muss die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen sich gelten lassen (vgl. auch BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 36). Damit ist sichergestellt, dass der Klägerin im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand auf der Basis der tatsächlichen Entwicklung ihres individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlichen Entwicklung ihrer gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, für die Zeit vom Neuordnungsstichtag 1. Januar 2005 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zusteht (BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 26).

23

4. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der - damit allein mögliche - Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe durch das Landesarbeitsgericht entspricht nicht der Konturierung, die der Senat zwischenzeitlich durch die Urteile vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 - ua.) und vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 - ua.) vorgenommen hat. Infolgedessen hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Ob ein möglicher Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

24

a) Die BV Neuordnung könnte - hiervon gehen sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht aus - in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann zwar erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden, er ist aber nahe liegend.

25

b) Unter sachlich-proportionalen Gründen, die einen Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe rechtfertigen, sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen. Diese können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen.

26

aa) Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es zwar grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ist der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden, können Verflechtungen innerhalb des Konzerns allerdings dazu führen, dass eine konzerneinheitliche Betrachtung geboten ist und der Arbeitgeber wirtschaftliche Schwierigkeiten im Konzern zum Anlass für Eingriffe auf der dritten Besitzstandsstufe, mithin für Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse nehmen darf.

27

bb) Dies folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen des Berechnungsdurchgriffs im Konzern. Der Berechnungsdurchgriff spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle; er scheidet bereits nach seinem Inhalt und seinem Zweck aus. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass der Versorgungsschuldner, der selbst zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht imstande ist, dennoch die Betriebsrente anpassen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Lage er sich zurechnen lassen muss, eine Anpassung zulässt. Mithilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen demnach nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 16, BAGE 129, 292).

28

cc) Da Eingriffe in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse lediglich sachlich-proportionale Gründe voraussetzen, kann es dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, auch auf seine Konzernverflechtungen und die Lage im Gesamtkonzern Rücksicht zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür liegen ohne Weiteres dann vor, wenn - wie hier - sämtliche Anteile an dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber von der Führungsgesellschaft des Konzerns - hier der E AG - gehalten werden, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand „die Leitung einer Gruppe von Unternehmen“ ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Führungsgesellschaft die Geschäftstätigkeit der konzernangehörigen Unternehmen an ihren unternehmerischen, ausschließlich auf den Konzern bezogenen Interessen ausrichtet und die konzernangehörigen Unternehmen im Interesse des Gesamtkonzerns steuert, was dazu führt, dass die wirtschaftliche Betätigung des konzernangehörigen Versorgungsschuldners ausschließlich auf die Bedürfnisse des Konzerns zugeschnitten ist.

29

c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse sei nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Zwar könne sich die Beklagte auf eine wirtschaftlich ungünstige Lage des Konzerns berufen. Es reiche jedoch nicht aus, dass sich der Konzernvorstand veranlasst gesehen habe, einer vorhandenen operativen Verlustsituation bereits im Jahr 2002 und fortgesetzt im Jahr 2003 mit einem Ergebnisverbesserungsprogramm entgegenzuwirken. Entsprechendes gelte für den vorgetragenen Anlass der angestrebten Verbesserung der Eigenkapitalquote sowie der Profitabilität des eingesetzten Kapitals, ausgedrückt in der betriebswirtschaftlichen Kennzahl ROCE (Return on Capital Employed). Es sei zwar auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass verschiedene wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Ergebnisse bzw. Kennzahlen interessengerechten Anlass zur Schaffung des Ergebnisverbesserungsprogramms „TOP FIT“ gegeben hätten. Es erscheine aber nicht plausibel und deshalb nicht sachlich gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig, durch die BV Neuordnung die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse einzuschränken. Gründe dafür seien von der Beklagten auch nicht dargelegt. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk füge sich nicht nachvollziehbar in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept ein.

30

Aus den von der Beklagten herangezogenen Zahlen, wie etwa der operative Verlust im Jahr 2002, der Nettoverlust im ersten Halbjahr 2003 und dessen Anwachsen bis Ende 2003, der Rückgang der Eigenkapitalquote auf nur noch 6,1 vH im Jahr 2003 sowie die im Vergleich mit den Wettbewerbern negativen Ergebnis-, Rendite- und Bilanzstrukturkennzahlen, ergebe sich nicht, weshalb ein Ergebnisverbesserungsprogramm mit einem Einsparpotential iHv. 1 Mrd. Euro jährlich geboten gewesen sei. Es fehle in diesem Zusammenhang an näheren Darlegungen zu der finanziellen Situation der Wettbewerber. Im Übrigen sei die Ertragssituation im Jahr 2004 bereits besser gewesen. Die nur in groben Zügen vorgetragene wirtschaftliche Situation sei nicht geeignet, eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, auch die verfolgten Ziele mit dem Einsparprogramm seien nicht plausibel. Der Vortrag der Beklagten zu den Ergebnissen mit und ohne „TOP FIT“ führe ebenfalls nicht dazu, dass das Einsparvolumen plausibel sei. Es könne folglich für das auf die betriebliche Altersversorgung entfallene Einsparvolumen von 10 Mio. Euro jährlich keine Angemessenheit und Proportionalität festgestellt werden. Es sei nicht plausibel, dass 10 Mio. Euro auf die betriebliche Altersversorgung entfielen, während sich die Gesamteinsparung im Personalbereich auf 300 Mio. Euro beliefen. Die Einsparungen im Bereich betriebliche Altersversorgung führten zu keiner aktuellen Erleichterung, da die laufenden Renten nicht gekürzt und damit allenfalls die Rückstellung für künftige Versorgungen geringer würden. Auch erschließe sich nicht, wie das angestrebte Einsparvolumen von 10 Mio. Euro im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ermittelt worden sei.

31

Die von der Beklagten vorgetragene Fehlentwicklung des Versorgungssystems rechtfertige den Eingriff ebenfalls nicht. Es reiche nicht aus, dass sich die Beklagte auf die Entwicklung der Sozialversicherungsrenten seit dem 20. und 21. Rentenanpassungsgesetz von 1977 und 1978 berufe. Die Beklagte hätte konkret die finanzielle Mehrbelastung vortragen müssen, um so ggf. zur Feststellung gelangen zu können, dass die vorgenommenen Einsparmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen würden.

32

d) Mit dieser Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden.

33

aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 56 mwN).

34

bb) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt. Insoweit gilt (dazu nunmehr BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - ua. und 16. Juni 2015 - 3 AZR 390/13 - ua.):

35

(1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Gewicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer insolvenznahen Lage (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 2 c der Gründe). Dabei kommt es nicht auf eine „vernünftige kaufmännische Beurteilung“ iSv. § 253 Abs. 1 HGB an. Ein vernünftiger Unternehmer ist vielmehr ein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Wohle des Unternehmens Handelnder.

36

(2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung „proportional“ sein. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten ihn veranlasst, die Kosten zu reduzieren, stehen ihm sachlich-proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42). Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans bedarf es nicht (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Deshalb ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen, zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes Gesamtkonzept einpasst (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42) und die Ausgestaltung dieses Gesamtkonzepts plausibel ist (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52). Anderweitige Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe). Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, müssen einleuchtend sein (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41). Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts haben sie einen Beurteilungsspielraum.

37

(3) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darzutun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtumfang angesichts dessen eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hinaus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wurden. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchgeführten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Ferner ist darzutun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde. Auf entsprechenden Einwand des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb anderweitige Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten nicht getroffen wurden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 52) und unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick dem Ziel der Kostenreduzierung zuwiderlaufen, erklären (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41).

38

e) Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht den Begriff der sachlich-proportionalen Gründe verkannt und die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten überspannt und zu strenge Anforderungen an die Plausibilität der Maßnahmen gestellt. Es hat insbesondere den Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien nicht berücksichtigt und verkannt, dass Eingriffe in bestehende Versorgungsanwartschaften und damit einhergehende Änderungen der Versorgungsordnungen unmittelbar den Rückstellungsbedarf verringern und damit nicht erst beim Eintritt des Versorgungsfalls entlastend wirken. Ob die zulässige Klage begründet ist, weil der Beklagten keine sachlich-proportionalen Gründe für einen Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen, kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Im Hinblick auf die vom Senat in den ebenfalls gegen die Beklagte geführten Rechtsstreiten, die ua. mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (- 3 AZR 323/13 -) und vom 16. Juni 2015 (- 3 AZR 390/13 -) vorgenommene Klarstellung und Konkretisierung des Begriffs der sachlich-proportionalen Gründe und des zu ihrer Darlegung notwendigen Vorbringens des Arbeitgebers ist aus Gründen des fairen Verfahrens beiden Parteien Gelegenheit zu weiterem berücksichtigungsfähigen Vortrag zu geben.

39

f) Sollte es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung auf den von der Beklagten ebenfalls geltend gemachten sachlichen Grund der Fehlentwicklung in der betrieblichen Altersversorgung ankommen, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass von einer solchen Fehlentwicklung ausgegangen werden kann, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubeziehen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Für den Vergleich ist der aktuelle Barwert, dh. der Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem anzupassenden Versorgungswerk nach der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Rechtslage zum Ablösestichtag, dem Ausgangsbarwert, dh. dem Barwert der Pensionsverpflichtungen aus dem Versorgungswerk nach der bei dessen Schaffung maßgeblichen Rechtslage gegenüberzustellen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - Rn. 30, BAGE 126, 1). Jedenfalls bei geschlossenen Versorgungssystemen sind weitere externe kostenverursachende Faktoren, wie die Entgeltentwicklung und der Anstieg der Lebenserwartung, nicht zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Proportionalität des Eingriffs wird das Landesarbeitsgericht weiter zu berücksichtigen haben, dass nach der Neuregelung des Versorgungswerks der Gesamtbarwert für die betriebliche Altersversorgung bezogen auf den einzubeziehenden Personenkreis nicht geringer sein darf, als bei dessen Schaffung.

40

III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

   Knüttel     

        

    Xaver Aschenbrenner     

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. März 2012 - 15 Sa 1204/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung geltend gemacht.

2

Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das neben Flugkapitänen und Copiloten ca. 100 Flugbegleiter beschäftigt.

3

Die 1969 geborene Klägerin steht als Flugbegleiterin in den Diensten der Beklagten. Sie war zuletzt bei einem monatlichen Bruttogehalt von rund 2.500,00 Euro von Münster/Osnabrück aus tätig.

4

In dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 8. Dezember 1994 heißt es ua.:

        

1.    

Beginn der Tätigkeit

                 

Die Mitarbeiterin wird ab 03.12.1994 im Bereich Flugbetrieb, Beschäftigungsort Münster/Osnabrück, als Flugbegleiterin eingestellt.

        

2.    

Rechte und Pflichten

                 

Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterin ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, den jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen, den Betriebsvereinbarungen sowie den Dienstvorschriften der Eurowings AG. Durch ihre Unterschrift bestätigt die Mitarbeiterin gleichzeitig den Erhalt der Betriebsvereinbarung.“

5

Die Betriebsvereinbarung Nr. 1 für das Bordpersonal der Eurowings vom 15. September 1993 (im Folgenden: BV Nr. 1) ist seinerzeit von der Arbeitgeberin und einer informell eingerichteten „Bordvertretung“ geschlossen worden. § 3 Abs. 8 der BV Nr. 1 lautet:

        

„Der Mitarbeiter kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten je nach betrieblichen Erfordernissen an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In- und Ausland betraut werden. Dies gilt auch bei vorübergehendem oder aushilfsweisem Einsatz in Zusammenhang mit dem Flug- und Verkehrsbetrieb.“

6

Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG vom 15. März 2006 (im Folgenden: MTV Nr. 2), den die Beklagte anwendet, enthält in § 4 Abs. 6 ua. die nachfolgenden Regelungen:

        

„a)     

Der Beschäftigte kann unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, je nach den betrieblichen Erfordernissen, an einen anderen Einsatzort versetzt werden und mit anderen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Flugbetriebes der Eurowings liegenden Aufgaben im In- und Ausland betraut werden. Bei Schwangerschaft ist EW berechtigt, die Beschäftigte für eine Diensttätigkeit am Boden einzusetzen, sofern auch die Zustimmung des örtlich zuständigen Bodenbetriebsrates vorliegt. Hierbei sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes zu beachten.

        

b)    

Alle Beschäftigten, die zum 01.04.2004 an einen neuen dienstlichen Einsatzort versetzt worden sind, erhalten auf Antrag die Möglichkeit, auf eigene Kosten zu ihrem ehemaligen dienstlichen Einsatzort oder an eine 4-Base-Station zurückzukehren. Für diese einmalige Rückkehrmöglichkeit gilt eine Ausschlussfrist bis zum 30.06.2006. Der Rückkehrantrag muss innerhalb dieser Ausschlussfrist schriftlich bei der EW-Personalleitung eingegangen sein. EW wird eine Vorlaufzeit zur Umsetzung des Rückkehrantrages von 3 Monaten nach Antragstellung eingeräumt, und zwar zum Monatsersten des nach Ablauf dieses 3-Monatszeitraums folgenden Kalendermonats.

                 

Die Rückkehrmöglichkeit gemäß b) Satz 1 gilt nicht für die Beschäftigten, denen ein unbefristeter Arbeitsvertrag an einem 4-Base-Standort angeboten wurde.“

7

Unter dem 24. Januar 2011 schlossen die Arbeitgeberin und die bei ihr auf der Basis des Tarifvertrags Personalvertretung Nr. 1 vom 19. März/7. April 2008 gebildete Personalvertretung für die Kabinenmitarbeiter (im Folgenden: PV Kabine) einen Interessenausgleich sowie einen Sozialplan. Aus Ziff. 2 des Interessenausgleichs ergibt sich, dass von den dienstlichen Einsatzorten Köln, Dortmund, Münster/Osnabrück, Hannover, München, Nürnberg, Paderborn, Stuttgart und Berlin aus keine Einsätze von Mitarbeitern mehr erfolgen und daher die diesen Einsatzorten zugeordneten Arbeitsplätze gestrichen werden. Nach Ziff. 1 des Interessenausgleichs wird der Einsatz der Mitarbeiter ausschließlich ab Düsseldorf oder Hamburg erfolgen. Die Versetzungen sollen zum 1. Juni bzw. 1. August 2011 durchgeführt werden. In Härtefällen können Arbeitnehmer bis zum 31. März 2014 an ihren bisherigen Einsatzorten bleiben (Ziff. 3 Buchst. e des Interessenausgleichs). Im Sozialplan vom 24. Januar 2011 sind unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Kompensationszahlungen an von Versetzungen betroffene Arbeitnehmer vorgesehen.

8

Am 24. März 2011 übergab die Beklagte der PV Kabine das Unterrichtungsschreiben vom 23. März 2011 und bat um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Klägerin von ihrem bisherigen Einsatzort nach Düsseldorf.

9

Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 1. Juni 2011 von ihrem bisherigen dienstlichen Einsatzort an den neuen dienstlichen Einsatzort Düsseldorf versetzt werde. Gegen diese arbeitgeberseitige Maßnahme wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage.

10

Unter dem 31. Mai 2011 kündigte die Beklagte „vorsorglich“ das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2011 und bot der Klägerin zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit neuem dienstlichen Einsatzort Düsseldorf an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Auch gegen diese Änderungskündigung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

11

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die arbeitgeberseitige Maßnahme vom 1. April 2011 sei unwirksam. Es fehle bereits an einer rechtlichen Versetzungsgrundlage. Der Dienstort sei vertraglich vereinbart und könne nicht einseitig geändert werden. Die Versetzung entspreche zudem nicht billigem Ermessen. Sie sei nicht durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt und treffe die Klägerin in ihren persönlichen Belangen übermäßig hart. Die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß über die Versetzung unterrichtet worden. Die Änderungskündigung sei sozialwidrig.

12

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Versetzung der Beklagten vom 1. April 2011 unwirksam ist,

        

2.    

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigung vom 31. Mai 2011 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Versetzung sei nicht bereits nach dem Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Vertrag lege den Arbeitsort nicht fest. Die Versetzung entspreche billigem Ermessen. Ihr liege die durch den Interessenausgleich festgeschriebene unternehmerische Entscheidung zugrunde, in Zukunft die Flugbegleiter nur noch von Düsseldorf und Hamburg aus einzusetzen, wo die Umläufe hauptsächlich begönnen. Ohne Versetzung müssten die nicht in Düsseldorf oder Hamburg stationierten Flugbegleiter - wie bisher schon in erheblichem Umfang - zu den Abflugorten gebracht werden, was unproduktive Kosten verursache. Diese Flugbegleiter stünden dann aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen über die Flugdienstzeit nur noch mit geringeren Stundenzahlen zum Einsatz zur Verfügung. Durch die Verlagerung könne deshalb das Arbeitszeitpotenzial der Flugbegleiter besser genutzt werden. Die Versetzung halte einer Interessenabwägung stand, zumal die Klägerin mit anderen betroffenen Flugbegleiterinnen gemeinsam eine Wohnung am neuen Einsatzort anmieten und die sie treffenden Nachteile steuerlich geltend machen könne. Auch sehe der Sozialplan einen gewissen Ausgleich vor. Die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung sei wirksam, weil die angebotenen Vertragsänderungen aus den Gründen der Versetzung gerechtfertigt seien.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig entschieden. Die Klage ist unbegründet.

16

A. Die von der Beklagten ausgesprochene Versetzung ist wirksam. Die Beklagte war nach dem Arbeitsvertrag nicht daran gehindert, der Klägerin in Ausübung des Direktionsrechts einen anderen als den ursprünglichen Arbeitsort zuzuweisen (zu I). Die Versetzung hält auch der erforderlichen Ausübungskontrolle stand (§ 106 GewO). Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, einer Abwägung der Belange des Arbeitnehmers mit denen des Arbeitgebers bedürfe es bei Vorliegen einer nicht missbräuchlichen Unternehmerentscheidung nicht, ist zwar mit § 106 GewO nicht vereinbar(zu II). Diese unzutreffende rechtliche Bewertung hat sich jedoch auf das Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn die vom Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung selbständig tragend in Bezug genommenen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils rechtfertigen die Klageabweisung. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Interessen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zu III). Die Zustimmung der Personalvertretung gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt(zu IV). Die Änderungsschutzklage hat keinen Erfolg (zu V).

17

I. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Einsatzort als den bisherigen zuzuweisen(vgl. für einen gleich gelagerten Fall: BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 -).

18

1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung, die auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (im Einzelnen: BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 17 ff., BAGE 135, 239). Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und Tätigkeitsort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12).

19

a) Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 18; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 15; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 27). Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Orts der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll.

20

b) Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB(BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 19).

21

2. Die Auslegung des Arbeitsvertrags der Klägerin ergibt, dass ihr Einsatzort nicht vertraglich festgelegt ist.

22

a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auf die die Vorschriften des § 305 ff. BGB zur Anwendung kommen. Die Parteien sind dieser angesichts des Erscheinungsbildes des Arbeitsvertrags sich aufdrängenden Annahme nicht entgegengetreten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 15, BAGE 124, 259).

23

b) Der Arbeitsvertrag enthält keine das Direktionsrecht beschränkende Festlegung des Arbeitsorts.

24

aa) Unter Ziff. 1 des Arbeitsvertrags ist vorgesehen, dass die Klägerin am Beschäftigungsort Münster/Osnabrück „eingestellt“ wird. Darin liegt keine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts auf Münster/Osnabrück als Arbeitsort. Die betreffende Passage des Vertrags ist mit „Beginn der Tätigkeit“ überschrieben und legt lediglich fest, wo die Arbeitnehmerin bei Vertragsbeginn ihre Arbeit aufnehmen soll. Die Regelung bestimmt nicht den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, sondern den Ort ihrer erstmaligen Ausübung. Die Regelung in § 3 Abs. 8 BV Nr. 1, nach der der Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen dienstlichen Wohnsitz versetzt werden kann, beschreibt den Umfang des Weisungsrechts, der ausdrücklich auch die Arbeitsleistung an anderen Orten einschließt.

25

(1) Die BV Nr. 1 ist unstreitig keine Betriebsvereinbarung iSd. Betriebsverfassungsgesetzes. Sie gilt demnach nicht aufgrund von § 77 Abs. 4 BetrVG.

26

(2) Bei der BV Nr. 1 handelt es sich um vom Arbeitgeber ohne kollektivrechtliche Grundlage mit Vertretern der Belegschaft verabredete Allgemeine Arbeitsbedingungen. Sie gelten nur dann, wenn die Parteien des Arbeitsvertrags ihre Geltung wirksam vereinbart haben.

27

(3) Letzteres ist hier der Fall. Im Arbeitsvertrag ist die Geltung der „Betriebsvereinbarung“ ausdrücklich vorgesehen. Gemeint war die BV Nr. 1. Ein Exemplar wurde der Klägerin bei Vertragsschluss ausgehändigt.

28

(4) Die damit gegebene Bezugnahme auf die Allgemeinen Arbeitsbedingungen (BV Nr. 1) als solche ist nicht nach § 305 ff. BGB zu beanstanden. Soweit allerdings auf die „jeweilige“ Fassung der Betriebsvereinbarung Bezug genommen wird, dürfte dies nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sein(vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23 ff.; vgl. auch Preis NZA 2010, 361). Hierauf kommt es aber nicht an, da es allein um die bei Vertragsschluss ausgehändigte Fassung geht.

29

(5) Die in Bezug genommene Klausel ist hinreichend eindeutig, transparent und angemessen. Sie knüpft die Ausübung des Weisungsrechts in Bezug auf den Arbeitsort an betriebliche Erfordernisse und enthält damit jedenfalls nicht weniger strenge Voraussetzungen als das Gesetz.

30

bb) Zusätzlich ist die Versetzungsbefugnis durch § 4 Abs. 6 Buchst. a MTV Nr. 2, der für die Parteien kraft Verbandszugehörigkeit gilt und ebenfalls eine Versetzungsmöglichkeit bei betrieblichen Erfordernissen vorsieht, gegeben. Der Wortlaut der Regelung ist nahezu identisch mit § 3 Abs. 8 BV Nr. 1.

31

c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den im Bereich der Luftfahrt geltenden Regelungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten. Nach § 20 ArbZG iVm. § 5 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät(2. DV LuftBO) bzw. nach Art. 1 iVm. Ziff. 3.1 des Anhangs III Abschn. Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (ABl. EU L 254 vom 20. September 2008 S. 1, 223) ist die Beklagte verpflichtet, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis anzugeben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich aber nicht die Verpflichtung, die Heimatbasis arbeitsvertraglich so festzuschreiben, dass eine Änderung nur im Wege einer Änderungskündigung erfolgen könnte. Vielmehr schließen auch diese Vorschriften nicht aus, dass der Arbeitgeber im Rahmen der vertraglichen Regelungen im Wege des Direktionsrechts die Heimatbasis verändert und gegenüber dem Besatzungsmitglied neu benennt.

32

d) Die Arbeitspflicht der Klägerin hat sich nicht dadurch auf den bisherigen Einsatzort räumlich konkretisiert, dass die Klägerin seit Vertragsbeginn im Wesentlichen von dort aus tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht - insbesondere auch nicht stillschweigend - getroffen.

33

aa) Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Arbeitspflichten sich, ohne dass darüber ausdrückliche Erklärungen ausgetauscht werden, nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 19 mwN). Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft aber regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - aaO).

34

bb) Derartige besondere Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein die lange Verweildauer am bisherigen Einsatzort lässt keinen Rückschluss darauf zu, die Parteien hätten - in Abänderung ihres Vertrags - nunmehr den bisherigen Ort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort bestimmt. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass sich Gegenteiliges nicht aus § 4 Abs. 6 MTV Nr. 2 ergibt. Das Rückkehrrecht nach dessen Buchst. b sagt nichts darüber aus, ob die vorangegangene Bestimmung des Einsatzorts auf einer Vertragsänderung oder der Ausübung des Weisungsrechts beruhte.

35

e) Die Auffassung der Revision, es handele sich bei der Maßnahme der Beklagten deshalb um eine nur durch Änderungskündigung durchsetzbare Vertragsänderung, weil die Versetzung mit einem beträchtlichen Eingriff in das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie in weitere maßgebliche Interessen der Klägerin verbunden sei, greift nicht durch.

36

aa) Mit der Versetzung greift die Beklagte nicht in das vom Vertrag festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein. Die Dauer der Arbeitszeit hat sich ebenso wenig geändert wie die Höhe der für die Arbeit zu leistenden Vergütung. Geändert hat sich zu einem gewissen Teil die von der Klägerin während der Arbeitszeit zu erbringende Tätigkeit. Sie besteht im Wesentlichen nur noch aus der an Bord verbrachten Zeit. Einen Anspruch, die Arbeitszeit nicht mit der Arbeit an Bord zu verbringen, hat die Klägerin nicht. Sie muss jetzt erheblich höhere Reisekosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsort tragen. Dies erhöht die mit der Berufsausübung verbundenen Belastungen, verringert jedoch nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung.

37

bb) Auch die weiteren Beeinträchtigungen des persönlichen Lebens der Klägerin führen nicht dazu, dass die Ausübung des Weisungsrechts allein um deswillen die rechtliche Qualität einer Vertragsänderung aufwiese. Diese Umstände sind vielmehr, ebenso wie die Erhöhung der finanziellen Belastungen, bei der Ausübungskontrolle im Rahmen der Prüfung, ob die Beklagte bei der Versetzung billiges Ermessen gewahrt hat, zu berücksichtigen.

38

II. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es habe bei der hier gegebenen Sachlage einer umfassenden Ausübungskontrolle nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB in Bezug auf die Versetzung nicht bedurft, ist unzutreffend. Sie steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

39

1. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein - hier freilich auf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat(vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48).

40

2. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40; 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch: 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267).

41

a) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Wohl aber kann die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar war.

42

b) Die gegenteilige Auffassung des Landesarbeitsgerichts findet im Gesetz keine Stütze; § 106 GewO verlangt eine umfassende und offene Abwägung aller in Betracht kommenden Belange(BAG 17. August 2011- 10 AZR 202/10 - Rn. 28 ff.). Die unternehmerische Entscheidung ist dabei ein wichtiger, aber nicht der alleinige, sondern regelmäßig nur einer unter mehreren Abwägungsgesichtspunkten. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, zB auch verfassungsrechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen (vgl. BeckOK ArbR/Tillmanns Stand 1. März 2013 GewO § 106 Rn. 52 mit zahlreichen Nachweisen). Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt (BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 31). Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 37).

43

3. Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet nicht statt. Soweit es auf die Zumutbarkeit des neu zugewiesenen Arbeitsorts ankommt, kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden(vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22, 25).

44

III. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den Streitfall ergibt, dass die Versetzung der Klägerin billigem Ermessen entspricht. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, eine einzelfallbezogene Interessenabwägung habe in Fällen der vorliegenden Art nicht stattzufinden, steht zwar, wie ausgeführt, nicht mit dem Gesetz im Einklang. Jedoch ist die vom Landesarbeitsgericht als selbständig tragende Entscheidungsbegründung in Bezug genommene Würdigung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Weisungsrechts billiges Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) gewahrt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

45

1. Zutreffend ist die Würdigung, dass auf Seiten der Beklagten die unternehmerische Entscheidung zur Neuordnung der Stationierung der Flugbegleiter zu berücksichtigen ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Neuordnung war auch keiner Kontrolle zu unterziehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Neuordnung sei etwa nur vorgeschoben, um lästig gewordene Vertragspflichten abzuschütteln. Anzeichen für Missbräuchlichkeit der Reorganisation als solcher sind nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte seit dem Juni 2010 ihre Flugumläufe nahezu ausschließlich von Düsseldorf und Hamburg beginnen ließ, ist die Entscheidung, dort auch die Flugbegleiter zu stationieren, naheliegend. Auch die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über die Auslastung des Personals mit Flugarbeitszeit zeigen, dass die getroffenen Entscheidungen einleuchtend sind. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte nicht aus jeder einzelnen Versetzung finanziellen Nutzen zieht. Einer durch viele Einzelmaßnahmen umgesetzten Neuordnung kann die Plausibilität nicht mit der Begründung abgesprochen werden, einer oder mehrere Teilakte seien für sich genommen nicht gewinnbringend. Für die Beurteilung der unternehmerischen Entscheidung ist vielmehr ihr Gesamtkonzept maßgeblich. Die Entscheidung ist ersichtlich nicht etwa nur für einen kurzen Zeitraum oder unter dem Vorbehalt alsbaldiger Änderung getroffen worden. Vielmehr zeugen die umfangreichen Reorganisationen der Beklagten von dem anhaltend, ernsthaft und nachdrücklich verfolgten Bestreben, ihre Tätigkeit auf die beiden Orte Hamburg und Düsseldorf zu konzentrieren. Auch der Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan sowie insbesondere die Zusage, bis zum Jahr 2015 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, zeigen, dass die Entscheidung der Beklagten auf langfristigen Überlegungen und Berechnungen beruht.

46

2. Das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung ihres bisherigen Einsatzorts muss demgegenüber zurücktreten. Unzumutbare persönliche, familiäre oder sonstige außervertraglich entstandene Belastungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Von Bedeutung ist dabei, dass der Tätigkeit einer Flugbegleiterin eine gewisse Volatilität stets innewohnt und die Erwartung der sozialen und sonstigen Vorteile eines ortsfesten Arbeitseinsatzes zu dauerhaft unveränderten Zeiten vom Vertragszweck von vornherein nicht gedeckt sein kann. Die Versetzung unterstreicht diese Besonderheiten, verursacht sie aber nicht. Die zweifellos auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich entstehenden Kosten muss die Klägerin hinnehmen, wie das Arbeitsgericht nachvollziehbar angenommen hat. Sie gehen im Grundsatz nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet wird, nämlich die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen. Aufgrund des abgeschlossenen Sozialplans gewährt die Beklagte einen nicht unbeachtlichen finanziellen Ausgleich. Insbesondere hatte die Klägerin auch die Möglichkeit, den Misslichkeiten einer längeren Anfahrt zum Arbeitsort durch einen Umzug auszuweichen.

47

IV. Die Versetzung ist nicht nach § 117 Abs. 2, § 99 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 23. März 2011 unterrichtet. Inwiefern die Unterrichtung nicht ausreichend gewesen sein soll, ist nicht erkennbar. Der angegebene Versetzungsgrund war die Reduzierung der Einsatzorte auf zwei. Damit war nicht ausgeschlossen, dass übergangsweise noch einzelne Umläufe von anderen Einsatzorten aus stattfanden. Insbesondere sieht die im Interessenausgleich vorgesehene Härtefallregelung eine zeitliche Übergangsphase für die Versetzungen ausdrücklich vor. All dies ändert nichts an der für die Versetzung maßgeblichen Grundentscheidung. Dass die Beklagte ihr bekannte und wesentliche Umstände gegenüber der PV Kabine verschwiegen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Personalvertretung hat auch keine Nachfragen angebracht. Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt ihre Zustimmung als erteilt.

48

V. Die erhobene Änderungsschutzklage ist unbegründet. Hat der Arbeitnehmer - wie hier - das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist allein der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 20; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13, BAGE 140, 328; 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17). Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung der Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG. Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor; die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Die Änderungskündigung ist „überflüssig“. Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 21; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14, aaO).

49

B. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 6 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Waisenrente, die der Kläger aus übergeleitetem Recht geltend macht.

2

Der Kläger ist der Träger der Sozialhilfe iSd. § 3 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und wickelt für seine Trägerunternehmen deren Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten bestimmen ua.:

        

§ 10 Kinderzulage

        

…       

        

(3)     

Die Kinderzulage wird gewährt für:

                 

1.    

eheliche und als ehelich erklärte Kinder,

                 

...     

        
        

(4)     

Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus nur, solange sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

        

(5)     

Der Vorstand kann die Kinderzulage auch nach dem 18. Lebensjahr gewähren, wenn und solange das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

        

...     

        
        

§ 12 Waisenrente

        

Waisenrente wird an hinterbliebene Kinder des Mitgliedes gezahlt. § 10 Abs. 3 - 7 finden entsprechende Anwendung.“

3

Die U GmbH ist eines der Trägerunternehmen des Beklagten. Bei dieser war bis zum Eintritt in den Ruhestand H B beschäftigt und bezog vom Beklagten ua. eine Pensionskassenrente, die eine Kinderzulage nach § 10 Abs. 5 AVB für seinen im September 1965 geborenen, behinderten Sohn M B umfasste. M B ist aufgrund einer geistigen Behinderung höheren Grades und Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Symptomatik nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Seit dem Jahr 1988 ist er in einer stationären Einrichtung untergebracht. H B verstarb im November 2010. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte M B ab Dezember 2010 eine Waisenrente und zahlte an diesen im Zeitraum Dezember 2010 bis März 2011 monatlich 85,70 Euro als Pensionskassenleistung.

4

Der Kläger gewährt M B seit dem 29. Mai 1996 Sozialhilfe in Form stationärer Leistungen im Pflege- und Förderzentrum des Westfälischen Wohnverbundes (Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII). Die Kosten der Unterbringung belaufen sich auf ca. 160,00 Euro täglich.

5

Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete der Kläger die Ansprüche von M B auf Waisenrente gegen den Beklagten auf sich über. Der Beklagte teilte dem Kläger am 30. März 2011 mit, dass er die Zahlung der Waisenrente ab April 2011 einstellen werde. Dem widersprach der Kläger und verfügte durch Bescheid vom 18. August 2011 erneut die Überleitung der Waisenrente nach § 93 SGB XII ab dem 1. April 2011.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Waisenrente an sich verlangt. Er hat die Einstellung der Zahlung durch den Beklagten für unrechtmäßig gehalten. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu beachten. Sozialhilfe sei nach dem Willen des Gesetzgebers subsidiär zu gewähren, wenn kein anderer den entsprechenden Bedarf des Hilfeempfängers decke. Die Gewährung von Sozialhilfe sei daher kein sachlicher Grund für die Einstellung der Hinterbliebenenleistungen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.799,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 85,70 Euro seit dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, dem 1. Dezember 2011, dem 1. Januar, dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April, dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Januar 2013 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich, fällig zum Monatsletzten, 85,70 Euro brutto zu zahlen, beginnend mit dem Monat Januar 2013.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, zur Einstellung der Waisenrente berechtigt gewesen zu sein. Der ursprüngliche Grund für die Gewährung der Waisenrente an M B im Dezember 2010, diesem durch die finanzielle Leistung ein Stück mehr Lebensqualität zu verschaffen, sei durch die Überleitung des Anspruchs nachträglich entfallen. Nachdem dies bekannt geworden sei, habe man die Interessen an der Weitergewährung der Waisenrente abgewogen und sich entschlossen, die Waisenrente einzustellen.

9

Der Kläger hat seine Klage zunächst beim Amtsgericht erhoben; das hat sie an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

10

Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit einem an M B gerichteten Überleitungsbescheid vom 19. Februar 2015 den möglichen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Beklagten mit Wirkung ab dem 1. April 2011 auf sich übergeleitet. Dieser Bescheid wurde M B unmittelbar am 23. Februar 2015 und seiner Betreuerin am 20. Februar 2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist nicht begründet. Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert. Der Beklagte ist aber nicht verpflichtet, über den 31. März 2011 hinaus eine monatliche Waisenrente für M B iHv. 85,70 Euro an den Kläger zu zahlen. Die vom Beklagten im März 2011 getroffene Entscheidung, künftig keine Hinterbliebenenrente mehr zu leisten, ist nicht unbillig und verstößt auch nicht gegen den Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII.

12

I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Aktivlegitimation des Klägers ausreichend ist, dass er den Anspruch gemäß § 93 SGB XII durch Anzeige gegenüber dem Beklagten auf sich übergeleitet hat, oder ob es hierzu zusätzlich auch einer Bekanntgabe gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber M B und/oder dessen Betreuerin bedarf. Jedenfalls im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung war die Überleitung auch gegenüber dem ursprünglichen Anspruchsinhaber und dessen Betreuerin bekannt gegeben worden. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

13

1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe dann, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die (Sozial-)Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 SGB XII und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die (Sozial-)Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird.

14

2. Danach setzt die Überleitung des Anspruchs und damit die Aktivlegitimation des Klägers jedenfalls voraus, dass dem Beklagten als „anderen“ iSv. § 93 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine schriftliche Anzeige bekannt gemacht wurde, dh. ein entsprechender Verwaltungsakt (vgl. LSG Baden-Württemberg 4. Dezember 2014 - L 7 SO 4268/11 - zu 3 der Gründe mwN) zugegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die schriftliche Überleitungsanzeige vom 18. August 2011 wurde dem Beklagten bekannt gegeben.

15

3. Ob die Bekanntgabe der Überleitung auch gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger und/oder dessen Betreuerin zu erfolgen hat, damit der Träger der Sozialhilfe aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Zwischenzeitlich hat der Kläger die Überleitung der Waisenrente auch gegenüber M B und dessen Betreuerin bekannt gegeben. Die Rechtstatsache der durch Verwaltungsakt erfolgten Bekanntgabe der Überleitung gegenüber M B und dessen Betreuerin unterfällt nicht dem grundsätzlichen Verbot, in der Revisionsinstanz neues Tatsachenvorbringen zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Revisionsgericht hat entscheidungserhebliche Verwaltungsakte, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zum Ende der Revisionsverhandlung ergehen oder enden, zu berücksichtigen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 24, BAGE 132, 88).

16

II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte war berechtigt, seine Ermessensentscheidung gemäß § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB vom Dezember 2010 nach der Überleitung der Ansprüche auf den Kläger im März 2011 neu zu treffen, weil die Waisenrente nicht mehr dem Hinterbliebenen M B zugutekommt. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII steht dem nicht entgegen.

17

1. Ob ein Anspruch von M B auf Waisenrente gegen den Beklagten besteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit zu klären. Die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige erfasst die Frage, ob der übergeleitete Anspruch besteht, nicht (vgl. BVerwG 26. November 1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219; 27. Mai 1993 - 5 C 7.91 - BVerwGE 92, 281; LSG Baden-Württemberg 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 -). Vielmehr haben die dafür zuständigen Zivilgerichte bzw. Gerichte für Arbeitssachen selbständig das Bestehen des zivilrechtlichen Anspruchs zu prüfen.

18

2. M B hatte seit Dezember 2010 einen Anspruch auf Waisenrente gegen den Beklagten. Dieser hatte nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB eine zulässige Ermessenentscheidung iSv. § 315 BGB zugunsten von M B getroffen.

19

a) Nach § 12 iVm. § 10 Abs. 4 AVB wird Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt, darüber hinaus nur, solange sich das Waisenkind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Des Weiteren kann Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB auch nach dem 18. Lebensjahr gewährt werden, wenn und solange das Waisenkind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

20

b) § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB stellt die Bewilligung einer Waisenrente über die Vollendung des 18. bzw. - bei noch andauernder Schul- oder Berufsausbildung - des 25. Lebensjahrs hinaus in das Ermessen des Beklagten.

21

aa) Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen auszuüben. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob in der zugrunde liegenden Ermessensvorschrift - entgegen der Auslegungsregel des § 315 Abs. 1 BGB - eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistungsbestimmung sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss, sondern nur die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten sind(vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12, BAGE 148, 381; 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 38, BAGE 146, 284).

22

bb) Danach steht die Gewährung der Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB im billigen Ermessen des Beklagten. Nach § 10 Abs. 5 AVB kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Waisenrente gewährt werden. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ in § 10 Abs. 5 AVB wird eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen eröffnet. Die Formulierung „kann“ stellt eine Formulierung bei Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründet typischerweise Zweifel iSd. § 315 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12, BAGE 148, 381; 15. Juli 2008 - 3 AZR 100/07 - Rn. 21; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 2 b der Gründe). § 10 Abs. 5 AVB enthält keine Regelung, wonach sich die Gewährung der Waisenrente nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss.

23

c) Der Beklagte konnte zugunsten von M B ab Dezember 2010 eine Waisenrente gewähren, denn M B erfüllt die in § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB genannten Voraussetzungen. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet, wurde durch den Tod seines Vaters H B im November 2010 zur Waise und ist infolge bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetretener geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Letzterem steht der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht entgegen. Die betreffende Waise darf infolge der bestehenden Behinderung nicht in der Lage sein, einer auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens gerichteten Arbeit nachzugehen und deshalb kein eigenes Einkommen iSd. Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten verdienen. Der Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII stellt demgegenüber kein, die Gewährung einer Waisenrente ausschließendes Einkommen dar. Leistungen der Sozialhilfe sind weder Erwerbs- noch Erwerbsersatzeinkommen.

24

d) Die einmal erfolgte Bewilligung der Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB ist grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn, es liegt eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen dieser Leistungsbestimmung vor, die es rechtfertigt, die Gewährung der Waisenrente einzustellen. Dies ist hier der Fall.

25

aa) Eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ist grundsätzlich unwiderruflich. Bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen vergleichbaren auf Dauer angelegten sonstigen Rechtsverhältnissen bedarf der Grundsatz der Unwiderruflichkeit jedoch der Beschränkung. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglich der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung, kann diese nachträglich untauglich oder unbillig werden. Eine Änderung der Leistungsbestimmung oder Neubestimmung der Leistung kann daher aus Gründen der Billigkeit wegen einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein (vgl. BAG 8. Mai 2003 - 6 AZR 43/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 106, 151; 11. März 1981 - 4 AZR 1070/79 - BAGE 35, 141).

26

bb) Die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente ab April 2011 stellt eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsbestimmung nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB dar.

27

Die infolge der Gewährung von Sozialhilfe durch den Kläger als Träger der Sozialhilfe ermöglichte und erfolgte Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente auf den Kläger ist ein nachträglich eingetretener Umstand. Auch wenn dem Vorstand des Beklagten die persönlichen Umstände von M B einschließlich seiner Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Zeitpunkt der Bewilligung der Waisenrente bekannt waren - wofür spricht, dass der Beklagte dem verstorbenen Vater von M B eine Kinderzulage nach § 10 Abs. 5 AVB gezahlt hat -, ändert dies nichts daran, dass die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente infolge der Gewährung von Sozialhilfe ein nachträglich eingetretener Umstand ist. Die Unterbringung einer hilfebedürftigen Person in einer stationären Einrichtung hat nicht zwangsläufig eine Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe zur Folge. Soweit Leistungen an den hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs Berechtigten betroffen sind, setzt die Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe einsetzbares Einkommen nach §§ 85 ff. SGB XII voraus. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bei Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze neben Zweckgleichheit des anderen Einkommens die Ausübung von Ermessen erforderlich. Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung soll über § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung von Mitteln verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei einer Waisenrente iHv. 85,70 Euro monatlich besteht nach diesen gesetzlichen Vorgaben jedenfalls kein Automatismus zwischen einer stationären Unterbringung und dem Einsatz eigenen Einkommens.

28

cc) Die durch die vollständige Überleitung auf den Kläger entstandene Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe ist ein im Rahmen der Ermessenausübung nach § 315 Abs. 1 BGB iVm. §§ 12, 10 Abs. 5 AVB berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt. Die Einstellung der Waisenrente als Änderung der billigen Leistungsbestimmung wahrt die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

29

(1) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen - und damit auch deren Änderung - verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 mwN, BAGE 145, 341). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird. Dem Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN, BAGE 147, 128).

30

(2) Es ist umstritten, ob die Wahrung billigen Ermessens iSv. § 315 Abs. 1 BGB in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar ist(so BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80; 13. März 2003 - 6 AZR 557/01 - zu II 1 der Gründe; 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - zu 1 der Gründe; 12. September 1996 - 5 AZR 30/95 - zu 2 a der Gründe, BAGE 84, 116; 16. Oktober 1991 - 5 AZR 35/91 - zu II 2 c der Gründe), oder ob das Revisionsgericht nur zu prüfen hat, ob das Tatsachengericht den unbestimmten Rechtsbegriff des billigen Ermessens verkannt hat (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 251/88 - zu B I 2 d cc der Gründe, BAGE 60, 362; 30. April 1975 - 4 AZR 351/74 -; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 10; ErfK/Koch 16. Aufl. § 73 ArbGG Rn. 6). Gleichwohl besteht Einigkeit, dass die Billigkeitskontrolle in erster Linie Aufgabe der Tatsacheninstanzen ist. Die Billigkeitskontrolle erfordert die Feststellung der besonderen tatsächlichen Gegebenheiten eines Falls und deren Würdigung (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33 mwN).

31

(3) Der Meinungsstreit bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn man vorliegend zugunsten des Klägers von einer uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ausgeht, hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte sei berechtigt gewesen, wegen des Übergangs nach § 93 SGB XII die Zahlung der Waisenrente künftig einzustellen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

32

(a) Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten des Beklagten die Interessen des Betroffenen, dh. des Mitglieds des Beklagten und seiner weiteren Mitglieder zu berücksichtigen, wie sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihren Ausdruck gefunden haben. Danach steht die Unterstützung von Waisen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs grundsätzlich im Interesse der Mitglieder, wenn es sich um Menschen mit Behinderungen handelt, die infolge ihrer Behinderung den Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. In Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung - wie der vorliegenden - konkretisiert sich regelmäßig das typisierte Versorgungsinteresse des betriebsrentenrechtlich zunächst versorgungsberechtigten Arbeitnehmers und dessen damit in Zusammenhang stehendes Näheverhältnis zum Hinterbliebenen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 34). Ein solches Näheverhältnis besteht zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und dem Träger der Sozialhilfe nicht. Es stellt deshalb einen nach dem Zweck der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten naheliegenden Ermessensgesichtspunkt dar, dass der Beklagte Ermessensleistungen einstellt, wenn diese vollständig nicht mehr dem Hinterbliebenen des ursprünglich versicherten Arbeitnehmers, sondern dem Träger der Sozialhilfe zugutekommen.

33

(b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes.

34

Das Sozialhilferecht ist von dem Grundsatz durchzogen, dass jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwendungen, insbesondere den Lebensunterhalt, nicht durch den Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens bestreiten kann, er somit bedürftig ist. Sozialhilfe ist folglich nachrangig bzw. subsidiär. Das findet seinen Niederschlag in § 2 SGB XII. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen anderer von der Sozialhilfegewährung unberührt; auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil das Sozialhilferecht entsprechende Leistungen vorsieht. Zivilrechtliche Gestaltungen können mit diesem Grundsatz in Konflikt geraten, etwa wenn sie darauf gerichtet sind, die Bedürftigkeit einer Person gezielt herbeizuführen.

35

Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGH 21. März 1990 - IV ZR 169/89 - zu II 2 c bb der Gründe, BGHZ 111, 36), vom Gesetzgeber für die unterschiedlichen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsprinzip als Grundsatz die Prägekraft - jedenfalls im Hinblick auf behinderte Menschen - weitgehend genommen worden ist (BGH 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 - zu III 2 a der Gründe, BGHZ 123, 368). Gerade bei Hilfebeziehern mit Behinderungen lässt sich keine hinreichend konsequente Durchführung des Nachrangs der öffentlichen Hilfe entnehmen (BGH 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10 - Rn. 23, BGHZ 188, 96). Der Gesetzgeber respektiert bei allen Leistungsarten Schonvermögen des Leistungsempfängers, seines Ehegatten und seiner Eltern. Bei Leistungen für behinderte Menschen ist der Einsatz eigenen Vermögens zudem auf das Zumutbare begrenzt und vor allem die Überleitung von Unterhaltsansprüchen - insbesondere gegenüber den Eltern des Behinderten - nur in sehr beschränktem Umfang möglich (§ 19 Abs. 3, §§ 92, 94 Abs. 2 SGB XII). Dies lässt erkennen, dass die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen (vgl. BGH 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 - aaO).

36

Bei einer am Versorgungszweck der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgerichteten Ermessensentscheidung, die zur Einstellung von Leistungen führt, die vollständig auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden, greift der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe daher nicht durch.

37

(4) Für die Frage der Billigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten, die Waisenrente an M B ab April 2011 nicht mehr zu gewähren, ist es ausreichend, dass der Kläger die Überleitung im Jahr 2011 allein gegenüber dem Beklagten vorgenommen hat. Mit dem gegenüber dem Beklagten angezeigten Überleitungsinteresse des Klägers wurde der Versorgungszweck der Hinterbliebenenleistung infrage gestellt. Sollte die Überleitung gegenüber M B letztlich keine Wirksamkeit - mehr - entfalten, müsste der Beklagte eine neuerliche Ermessensentscheidung treffen und dabei berücksichtigen, dass der nachträglich eingetretene Umstand, der ihn zulässigerweise zur Einstellung der Waisenrente bewogen hat, entfallen wäre.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt für die Revision aus § 97 Abs. 1 ZPO und für die Vorinstanzen aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Kostenentscheidung hat der Senat aus Gründen der Klarstellung den Kostenausspruch für den gesamten Rechtsstreit neu gefasst und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Blömeke     

        

    H. Trunsch     

                 

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.