Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 13 Ca 5224/13


Gericht
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.346,00 € brutto zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95% und die Beklagte zu 5%.
4.Streitwert: 79.398,00 €
5.Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie.
3Der Kläger ist ein beurlaubter Beamter der E.. Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern ist er seit dem 01.08.1977 zu einem monatlichen Bruttofixgehalt von zuletzt 3.780,00 € beschäftigt.
4Die Beklagte nahm ihre Geschäftstätigkeit am 1.1.2008 auf. Zu diesem Zeitpunkt sind im Wege eines Betriebsübergangs sämtliche zuvor bei der W.) bestehenden Arbeitsverhältnisse auf sie übergegangen. Diese Gesellschaft beschäftigte sowohl Beamte, die von der E. vermittelt worden sind, als auch sonstige Arbeitnehmer aus den unterschiedlichsten U.-Gesellschaften. Die Beamten waren gemäß § 13 Abs. der Sonderurlaubsverordnung bei der E. beurlaubt. Die Personalakten dieser Mitarbeiter sind bei ihrem damaligen Eintritt in die W. neu angelegt worden.
5Zuletzt beschäftigte die Beklagte an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren. Unter den Beschäftigten sind ca. 190 beurlaubte Beamte. Mitarbeiter der Beklagten hatten bereits in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 Verfahren gegen die E. geführt. Zweitinstanzlich ist bislang jeweils festgestellt worden, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeiter zur E. mangels ordnungsgemäßer Beendigung fortbestanden haben.
6Ende 2012 entschloss sich die Beklagte, das operative Geschäft zum 30.6.2013 zu beenden und den Betrieb stillzulegen. Dies eröffnete sie ihren Mitarbeitern auf einer Betriebsversammlung am 05.12.2012.
7Die E. teilte dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten X. auf seine Nachfragen seit Mitte Dezember 2012 hin mit, dass diese außer Beamten keine Arbeitnehmer freiwillig aufnehmen und erst die Ergebnisse der Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen der Beklagten abwarten würde um danach die Rechtslage zu bewerten. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat empfahl den Mitarbeitern daraufhin mit Informationsschreiben vom 04.01.2013 zu prüfen, ob ggf. noch ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen U. AG bestehe.
8Unter dem 29.04.2013 unterzeichneten die Beklagte und der Betriebsrat einen Sozialplan zu der geplanten Betriebsschließung. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
9"Präambel
10(2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozialplan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.
11(3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplanes in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen U. AG Nachteile entstehen können z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen U. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.
121. Geltungsbereich
13…
141.2Dieser Sozialplan gilt nicht für
15…
16?Beurlaubte Beamte
17…
183. Abfindung
193.1Höhe der Abfindung
203.1.1Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fallen, erhalten eine Abfindung (brutto), die sich wie folgt berechnet:
21Betriebszugehörigkeit x monatliches Bruttogehalt x 0,5 = Brutto-Abfindung
22Die Betriebszugehörigkeit bemisst sich nach vollendeten Monaten am Stichtag 30.4.2013 : 12
23Das maßgebliche Bruttogehalt ist das regelmäßige Brutto-Grundgehalt zum 30.4.2013. Alle übrigen Leistungen, insbesondere variable Anteile des Gehalts, Zuschläge, Boni, Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, vermögenswirksame Leistungen), Mehrarbeitsentgelt oder Leistungen mit Aufwendungscharakter bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
243.1.2Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zur Abfindung für jeden unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.000,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN S zum 21.5.2013 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen.
25…
263.5Ausschluss der Anspruchsberechtigung
27Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn der Mitarbeiter unmittelbar bei Ausscheiden bei NSN S oder im unmittelbaren Anschluss an die TG ein Arbeitsverhältnis mit NOKIA Siemens Networks GmbH & Co. KG (NSN) einem Tochterunternehmen der NSN oder einem von NSN beherrschten Unternehmen aufnimmt, bei dem seine Dienstzeiten bei NSN S angerechnet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses umgehend NSN S zu melden.
283.6Rückzahlungsverpflichtung
29Begründet der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Ausscheiden bei NSN S oder nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft ein Arbeitsverhältnis mit NSN, einem Tochterunternehmen der NSN oder einem von NSN beherrschten Unternehmen, bei dem seine bisherigen Dienstzeiten bei NSN S angerechnet werden, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung durch den Mitarbeiter für den zu 3 Jahren fehlenden Zeitraum in Höhe von 1/36 der Brutto-Abfindungszahlung je Monat an NSN S bzw. die TG (je nachdem, wer die Abfindung an ihn ausbezahlt hat). Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses umgehend NSN S zu melden.
30…".
31Ebenfalls unter dem 29.04.2013 schlossen Beklagten und Betriebsrat eine "Betriebsvereinbarung Sonderprämie". Diese lautet auszugsweise wie folgt:
32"Präambel
33Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangingen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: "Mitarbeiter") zu vermeiden und neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders inventieret werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplan unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, in dem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN S zurückgeben. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien folgendes:
341. Geltungsbereich
35Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die
36?den Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.4.2013 unterfallen,
37?nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29.4.2013 ausgeschlossen sind,
38?einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben
39oder
40das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw.
41trotz Androhung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.
422. Anspruch auf Sonderprämie
432.1Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1 fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto.
442.2Die Sonderprämie entsteht mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages/Abwicklungsvertrages bzw. mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) und ist vor Fälligkeit vererbbar.
45…
462.3Der Anspruch auf Sonderprämie entfällt (auflösende Bedingung), wenn der Mitarbeiter die ihm überlassenen Arbeitsmittel vor seinem Austritt bei NSN S nicht nachweisbar ans NSN S zurückgibt. Der Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten Sonderprämie ist in diesem Fall zurückzuzahlen.
47…".
48Auch das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch die Beklagte betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger gab seine Arbeitsmittel ordnungsgemäß zurück. Eine Abfindung oder Sonderprämie zahlte die Beklagte an ihn als beurlaubten Beamten nicht.
49Bis jetzt haben ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten Rückkehrrechte zur Deutschen U. AG angemeldet. Nach Sichtung der Personalakten bei der W. in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ver.di sowie u. a. in Anwesenheit des Personalleiters der Beklagten am 9.9.2013 verbleiben derzeit 80 von der E. als aussichtsreich eingestufte Fälle.
50Mit seiner am 12.07.2013 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen und von diesem unter dem 08.08.2013 an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung sowie der Sonderprämie, hilfsweise die Feststellung, dass seine Herausnahme aus dem Sozialplan und aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie rechtswidrig sei und ihm Leistungen zustünden.
51Er behauptet, bereits während vor den Sozialplanverhandlungen sei das Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zur E. ein Thema gewesen. Dies sei auch in Betriebsversammlungen erörtert worden. Dass es Arbeitnehmer mit einem Rückkehranspruch gäbe, sei auch der Beklagten bekannt gewesen. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen habe den Betriebsparteien eine Liste der Arbeitnehmer vorgelegen, auf der die Arbeitnehmer mit einem Rückkehrrecht aufgeführt gewesen seien. Die Liste stimme bis auf eine Fehlerquote von weniger als 5% mit derjenigen überein, die als Ergebnis der Erörterungen zwischen der E. und der Gewerkschaft ver.di hergestellt worden sei. Die E. sei in keinem Fall mit ihrer Rechtsauffassung, die Arbeitsverhältnisse seien beendet, vor Gericht durchgedrungen sei. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund dieser Tatsachen nicht zwischen den beurlaubten Beamten und den sonstigen Mitarbeitern mit einem Rückkehranspruch zur E. habe differenzieren dürfen.
52Auch die beurlaubten Beamten hätten ein Interesse daran, gegen die ausgesprochene Kündigung gerichtlich vorzugehen, so dass die Nichtzahlung der Sonderprämie an sie ebenfalls nicht gerechtfertigt sei. Da im Falle einer Betriebsstilllegung das Prozessrisiko in einem Kündigungsschutzverfahren ohnehin gering sei, habe die Sonderprämie nur den Zweck, ein lästiges Verfahren zu vermeiden. Dies sei jedoch auch bei den beurlaubten Beamten der Fall.
53Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Erhöhung des Sozialplanvolumens zur Insolvenz der Beklagten führen würde und verweist zudem auf den vorhandenen Härtefonds.
54Er beantragt zuletzt,
551.die Beklagte zu verurteilen, an ihn am 31.12.2013 zu zahlen
56a) eine Sozialplanabfindung in Höhe von 75.052,00 € (brutto);
57b) eine Sonderzahlung in Höhe von 4.346,00 € (brutto);
582.hilfsweise festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der U. beurlaubten Beamtin aus dem Sozialplan vom 29.4.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.4.2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen zustehen um die Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, auszugleichen, zumindest aber abzumildern.
59Die Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall des Unterliegens die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszusetzen.
61Sie bestreitet, dass es Arbeitnehmer mit einem gesicherten Rückkehranspruch zur E. mit Ausnahme der beurlaubten Beamten gäbe. Jedenfalls sei für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen U. AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Sie ist der Auffassung, dass die Betriebsparteien davon hätten ausgehen können, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Für die Mitarbeiter mit einem möglichen Rückkehrrecht zur E. wäre jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich gewesen. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten, die durch ihren Status abgesichert seien und keine Arbeitslosigkeit fürchten müssten, hätten sie als geringfügig ansehen können. Aus Sicht der Betriebsparteien sei es zudem durch eine Sonderprämie zu honorieren, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Mitarbeiter entweder in die Transfergesellschaft wechseln oder gleichwohl keine Klage gegen sie erheben würden. Bei den beurlaubten Beamten sei sie davon ausgegangen, dass aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur E. an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage kaum Interesse bestehe und der Verzicht auf eine solche deswegen keine besondere Honorierung verdiene. Sie behauptet, dass sie voraussichtlich Insolvenz anmelden müsse, wenn die Zwangsvollstreckung wegen weiterer Sozialabfindungsansprüche der beurlaubten Beamten gegen sie betrieben würde.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
63E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
64I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Sie ist aber nur insoweit begründet, als der Kläger Zahlung der Sonderprämie begehrt, im Übrigen ist sie unbegründet.
65A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung i. H. v. 75.052,00 € brutto aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus den Regelungen des Sozialplans ist wirksam.
661.) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, haben die Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Ermessenspielraum, in welchem Maße und auf welche Weise sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen. Sie haben aber bei Sozialplänen - wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen - den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 19.2.2008 - 1 AZR 1004/06 - juris, Rn. 25; BAG 25.4.2010 - 1 AZR 988/08 - juris, Rn. 21; 12.4.2011 - 1 AZR 505/09 - juris, Rn. 15ff).
672.) Diesen Anforderungen genügt die Regelung in Ziffer 1.2 des Sozialplans vom 29.04.2013.
68a.) Zwar differenziert der Sozialplan mit dem Ausschluss der beurlaubten Beamten zwischen diesen und den sonstigen Arbeitnehmern, obwohl alle Arbeitnehmergruppen durch die Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz bei der Beklagten verlieren. Die Differenzierung besteht auch in der vollständigen Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Anwendungsbereich des Sozialplans und nicht etwa nur in einer Reduzierung der zu zahlenden Abfindungen. Die Mitarbeiter, die gegebenenfalls einen Rückkehranspruch zur E. durchsetzen können, erhalten demgegenüber eine Abfindung, obwohl sie bei Rückkehr zu dieser ihren zuvor jedenfalls bis zum Eintritt in die W. erworbenen Besitzstand nicht verlieren. Sie müssen die Abfindung im Fall der Durchsetzung ihres Rückkehranspruchs auch nicht zurückzahlen. Die übrigen Mitarbeiter (sofern sie nicht eine ungekürzte Altersrente erhalten) bekommen eine Abfindung, müssen diese aber (gegebenenfalls zeitanteilig) zurückzahlen, wenn sie unter Anrechnung Ihrer Betriebszugehörigkeit eine Anstellung im O.-Konzern finden.
69Diese Reglungen können im Ergebnis dazu führen, dass bei der Beklagten ausscheidende Mitarbeiter unter Umständen zur E. zurückkehren, insoweit nur einen geringeren Nachteil erleiden und trotzdem in den Genuss der Abfindungszahlung kommen, obwohl aufgrund des tatsächlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zur E. auch der dort erworbene Bestandsschutz fortbesteht.
70b.) Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die Betriebsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes die wirtschaftlichen Nachteile der ausscheidenden beurlaubten Beamten als geringer bzw. unwahrscheinlicher einschätzen durften als die der anderen Arbeitnehmer.
71aa) Die Betriebsparteien haben nicht nur in der Frage einen Gestaltungsspielraum, welche entstehenden Nachteile sie als ausgleichs- bzw. milderungswürdig erachten. Sie haben vielmehr auch einen Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Frage, welche Nachteile den einzelnen Gruppen der Arbeitnehmer voraussichtlich überhaupt entstehen werden.
72bb) Diesen Beurteilungsspielraum haben die Betriebsparteien nicht überschritten. Die von den Betriebsparteien vorgenommene Einschätzung ist von sachlichen Gründen getragen.
73Der sachliche Grund ist die zum damaligen Zeitpunkt fortbestehende Weigerung der E., das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern anzuerkennen und die für die betroffenen Arbeitnehmer einhergehende Unsicherheit. Im Gegensatz hierzu hat die E. zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die nur beurlaubten Beamten nach wie vor in einem Beamtenverhältnis zu ihr stehen. Die Tatsache, dass Mitarbeiter mit einem behaupteten Arbeitsverhältnis zur E. dieses erst gerichtlich durchsetzen mussten bzw. noch müssen, stellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Jedenfalls aus damaliger Sicht verloren auch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer mit einem gegebenenfalls bestehenden Rückkehranspruch zur E. (zunächst) den Bestandsschutz eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und setzten sich, wenn sie eine Anschlussbeschäftigung bei einem Arbeitgeber außerhalb des O.-Konzerns und der E. gefunden haben sollten, der Gefahr eines erneuten Arbeitsplatzverlusts aus. Dass gegebenenfalls nach außergerichtlichen Verhandlungen oder der Durchführung eines Rechtsstreits festzustellen wäre, dass die Mitarbeiter anderweitig abgesichert seien, musste die Betriebsparteien nicht veranlassen, den Ausgang dieses Verfahrens in jedem Einzelfall vorwegzunehmen und zur Grundlage der Gestaltung des Sozialplans zu machen. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass die Betriebsparteien auf der Basis der bereits ergangenen Urteile eine eigene Beurteilung der Erfolgsaussichten für die Rückkehrmöglichkeiten zur E. hätten vornehmen müssen oder auch nur können. Es handelt sich bei der Frage des Rückkehrrechts zur E. nicht etwa um eine für alle Fälle gleichlautende Rechtsfrage, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans bereits höchstrichterlich entschieden wäre. Wie sich aus der Tatsache, dass erst aufgrund der Prüfungen durch die E. und die Gewerkschaft ver.di eine Liste mit "aussichtstreichen" Rückkehrkandidaten erstellt wurde, ergibt, mussten für die Prüfung der Rückkehrchancen die jeweiligen Einzelfälle zunächst sachlich geprüft und rechtlich eingeschätzt werden. Eine Überprüfung dieser Sachverhalte und die Einschätzung der rechtlichen Aussichten des jeweiligen Arbeitnehmers, zur E. zurückkehren zu können, mussten die Betriebsparteien aber ebenso wenig vornehmen, wie die Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktchancen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen, von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer. Auch hier mag es Personen gegeben haben, denen aufgrund eines besonderen Potentials auf dem Arbeitsmarkt sichere neue Arbeitsverhältnisse angeboten würden. Ebenso mag es Arbeitnehmer gegeben haben, die aus anderen Gründen wirtschaftlich abgesichert wären. Diese Differenzierungen mussten die Betriebsparteien aber nicht zur Grundlage der Gestaltung des Sozialplans vom 29.04.2013 machen. Sie konnten vielmehr sowohl bezüglich dieser Fragen, als auch was das Rückkehrrecht zur E. angeht auf der Basis des ihnen bekannten feststehenden Sachverhaltes eine typisierende Einschätzung treffen.
74B. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 4.346,00 € brutto gegen die Beklagte aus Ziffer 2.1 der "Betriebsvereinbarung Sonderprämie" i. V. m. § 75 Abs. 1 BetrVG.
75Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Anwendungsbereich dieser Betriebsvereinbarung ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
761.) Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht wären und deshalb kein Interesse daran hätten, gegen die ausgesprochene Kündigung zu klagen, rechtfertigt dies keine sachliche Differenzierung. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass nur diejenigen Arbeitnehmer eine Kündigung der gerichtlichen Überprüfung zuführen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Wäre dem so, wäre der Änderungskündigungsschutz des § 2 KSchG obsolet.
772.) Insbesondere aufgrund der vollständigen Betriebseinstellung dürfte das Interesse an einer Kündigungsschutzklage bei allen Mitarbeitergruppen vergleichbar gewesen sein. Angesichts der angekündigten und durchgeführten Betriebsstilllegung wären die Erfolgsaussichten für etwaige Klagen im Hinblick auf die Prüfung der sozialen Rechtfertigung eher gering einzuschätzen. Eine Klage hätten die Mitarbeiter jeweils eher auf formelle Gründe, etwa unterbliebene oder nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige sowie die nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung oder einen bestehenden Sonderkündigungsschutz stützen können, um sich so zumindest noch für einen gewissen Zeitraum Entgeltansprüche zu sichern. Da aber auch die beurlaubten Beamten durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ihren bei dieser bzw. deren Rechtsvorgängern erworbenen arbeitsrechtlichen Besitzstand i. S. d. Weiterentwicklung im Arbeitsverhältnis und eine etwaige Gehaltsanpassung an diese Weiterentwicklung verloren, hatten auch diese ein Interesse daran, sich gegen die Kündigung zu wehren. Ein Grund, den Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung der Kündigung bei der einen Gruppe anders zu behandeln als bei anderen, ist daher nicht ersichtlich. Erst recht ist kein Grund ersichtlich, die ebenfalls mit der Betriebsvereinbarung bezweckte Sicherstellung der rechtzeitigen Rückgabe der Arbeitsmittel bei den beurlaubten Beamten anders zu behandeln als bei den übrigen Arbeitnehmern. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Differenzierung rechtfertigen könnten.
78C. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass seine Herausnahme aus dem Sozialplan vom 29.04.2013 sowie aus der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 rechtswidrig sei und er Leistungen aus den genannten Betriebsvereinbarungen beanspruchen könne, ist die Klage bereits unzulässig.
79Es fehlt an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
80Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses Feststellungsinteresse fehlt hingegen, wenn dem Kläger ein einfacher Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zur abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist. Ein Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 28.06.2011 - 3 AZR 286/09 - juris, Rn. 17; BAG 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 - juris, Rn. 31; BAG 26.03.2013 - 3 AZR 68/11 -, juris, Rn. 21).
81Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze fehlt es an dem Feststellungsinteresse. Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 1. eine Leistungsklage erhoben. Ein darüber hinausgehendes Interesse an einer Feststellung über das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche ist nicht ersichtlich.
82II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig im Umfang des jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen.
83III. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt worden. Er entspricht dem bezifferten Wert des Antrages zu Ziffer 1 und ist auch maßgeblich für den Gerichtsgebührenstreitwert des § 63 Abs. 2 GKG.
84IV. Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache betrifft eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen. Bei der Beklagten machen 73 beurlaubte Beamte Ansprüche geltend.
85V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils war nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszuschließen. Nach der gesetzlichen Regelung ist auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil nur dann auszuschließen, wenn die beklagte Partei glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Nicht entschieden werden musste, ob die Beklagte hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Vollstreckung der titulierten Sozialplanansprüche einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Denn dem Kläger sind keine Sozialplanansprüche zugesprochen worden, sondern lediglich der Anspruch auf die Sonderprämie. Dass auch diese Titulierung zu einer Insolvenz der Beklagten führen würde, hat diese nicht behauptet.
86RECHTSMITTELBELEHRUNG
87Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
88Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
89Landesarbeitsgericht Düsseldorf
90Ludwig-Erhard-Allee 21
9140227 Düsseldorf
92Fax: 0211-7770 2199
93eingegangen sein.
94Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
95Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
96Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
971.Rechtsanwälte,
982.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
993.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
100Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
101* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.