Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 14. Juni 2016 - 3a C 79/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.12.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht, § 398 BGB, gegen die beklagte Haftpflichtversicherung aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2014 in B.-R. - die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit - einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten für das durch den Zedenten als Geschädigten beauftragte Schadensgutachten, für das die Zessionarin unter dem 05.03.2014 insgesamt 666,16 € in Rechnung gestellt hat (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 d. A. verwiesen) und auf die eine Teilregulierung in Höhe von 540,00 € erfolgte, in Höhe von 126,16 €, §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 , §§ 249 ff BGB, § 115 VVG.
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Der Kläger ist aktivlegitimiert, die Abtretung ist in Verbindung mit der Rechnung zu dem Gutachten 14020264 vom 05.03.2014 hinreichend bestimmt oder bestimmbar, daneben steht allein die Höhe der Gutachterkosten in Streit (BGH Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 260/10; BGH Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 8/12 m.w.N.).
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Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von durch den Geschädigten geltend gemachten Sachverständigengebühren wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen (u.a. AG Frankenthal Urteil vom 15.05.2014 - 3a C 11/14):
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Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2007, 1450) gilt, dass nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen hat. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senat, BGHZ 61, 56; BGHZ 61, 346; BGHZ 63, 182). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags i. S. von § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (NJW 2004, 3326). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen, VersR 2000, 68; AG Siegburg, ZfS 2003, 237; Roß, NZV 2001, 321 [323]). Der Geschädigte darf regelmäßig (BGH, NJW 2014, 1947) einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und VI ZR 258/12; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95; BGHZ 132, 375ff; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/13; BGHZ 63, 182ff.; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68; BGHZ 54, 82ff.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84 - m. w. N.). Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12, vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, vom 7. Mai 1996 - 138/95, vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84, jeweils a. a. O.). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Urteile; sowie vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 und vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 a. a. O.). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1ff, ders. NJW 1995, 2057ff). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 und - VI ZR 67/91 und vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, a. a. O. m. w. N.). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 sowie vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95 m. w. N.). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 m. w. N.). Allerdings ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Erforderlich sind bei Heranziehung eines privaten Sachverständigen dementsprechend nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten indes nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (entgegen AG Paderborn, Urteil vom 06.03.2014 - 58 C 410/13, AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 251). Letzteres ergibt sich auch bereits daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Erholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Bereits die Erholung von 3 Kostenvoranschlägen erfordert indes einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche. Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen (OLG München Beschluss vom 12.03.2015 - 10 U 579/15).
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Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich hingegen in den Fällen, in denen die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten alleine, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte, eines Rechtsanwalts oder gar des Haftpflichtversicherers erfolgt („Schadensservice aus einer Hand“). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt. In diesen Fällen hat auch der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm verlangten Sachverständigenkosten erforderlich, weil branchenüblich i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB, sind. Der Einwand, dass der Geschädigte den Sachverständigen nicht selbst gesucht, sondern durch eine Werkstätte und/oder einen Rechtsanwalt bzw. Haftpflichtversicherer hat auswählen lassen, ist durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung vorzubringen. Hierzu bedarf es etwa eines Verweises auf mehrere vergleichbare Fälle, in denen wegen der Kombination aus einer bestimmten Werkstätte, eines bestimmten Anwalts, eines bestimmten Sachverständigen, bestimmter Haftpflichtversicherer bzw. bestimmter gleicher Geschehensabläufe (z. B.: die Ansprüche werden abgetreten, der Geschädigte erhält das Gutachten nicht, sondern nur der Anwalt bzw. Haftpflichtversicherer oder die Werkstätte, die ihrerseits die Sachverständigenrechnung bezahlen, etc.), eine auffällige Indizienkette besteht, die darauf hinweist, dass in diesen Fällen der Sachverständige regelmäßig nicht vom Geschädigten ausgewählt wurde. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Geschädigte dann darzulegen, dass es im streitgegenständlichen Fall anders war, wenn er den Vortrag des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung bestreiten will, die dieses dann zu widerlegen haben, wenn sie weiter auf ihrem Vortrag beharren.
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Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. d. § § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, NJW 2007, 1450), die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein kann indes bei der Schadensschätzung nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen (BGH, NJW 2014, 1947). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151), VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (verneinend AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O) ist abzulehnen. Der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt (vgl. BGHZ 167, 139; Urteile vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 und 04.04.2006 - VI ZR 80/05). Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar. Soweit das LG Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung - ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - XII ZB 159/12), ist dies fehlerhaft. Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 Abs 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (BGH a.a.O.).
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Selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, rechtfertigt es nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb ist etwa auch der Auffassung (u.a. LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14) eine Absage zu erteilen, die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (weil es sich dann nicht mehr um „Nebenkosten“ handeln würde), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100,00 € € zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle [Saale], NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500,00 und 750,00 € €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13). Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“ (BGH NJW 2014, 1947). Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 1947, AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 253). Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Zu Recht hat das AG Oldenburg darauf hingewiesen, dass der Gutachter nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden (vgl. AG Oldenburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 125).
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Entscheidend ist weiterhin, dass selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (vgl. LG Bochum, NJW 2013, 3666; AG Westerstede, Der Verkehrsanwalt 2014, 126, 127; Heßeler, NJW 2014, 1917). Überzeugend weist Heßeler darauf hin, dass es nicht sein kann, dass bei identischem Aufwand für die Gutachtenerstattung die Abrechnung eines Sachverständigen, der ein niedrigeres Grundhonorar, aber höhere Nebenkosten und trotzdem ein geringeres Gesamthonorar verlangt, beanstandet werden soll, während die Abrechnung eines anderen Sachverständigen, der geringe Nebenkosten, aber ein höheres Grundhonorar und deshalb insgesamt eine höhere Gesamtvergütung beansprucht, unbeanstandet bleibt. Es muss deshalb grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. In diesem Zusammenhang muss zur Frage der Vergleichbarkeit darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte schon nicht erkennen kann, wie viel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche Üblichen zu vergleichen sein soll. Bei Heranziehung der vorstehenden Überlegungen kann die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O., AG Grünstadt Ureil vom 03.03.2016 - 5 C 43/15; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; OLG Hamm, DAR 1997, 275; AG Viechtach, Der Verkehrsanwalt 2014, 258; AG Münster, Urteil vom 05.02.2014 96 C 1956/13; AG Westerstede, DV 2014, 126; AG Saarlouis, SP 2013, 156; AG Bonn, VRR 2012, 282; Vuia, NJW 2013, 1197; Roß, NZV 2001, 321). Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (vgl. LG Bochum, Der Verkehrsanwalt 2013, 125). Der Geschädigte kann demgegenüber aber auch nicht erwarten, dass jede beliebige Gebührenrechnung den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung i. S. d. § 249 BGB darstellt und vom Schädiger vollständig bezahlt werden muss (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3151). Will er verhindern, dass er einen Teil der Kosten selbst tragen muss, hat er die Rechnung des Sachverständigen auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung überprüfen. Im Prozess reicht ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH NJW 2014, 1947; AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 254). Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies hätte erkennen können (vgl. BGH NJW 2014, 1947). Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2472) die Rechnung ungekürzt bezahlt (entgegen AG Hannover, Der Verkehrsanwalt 2013, 161ff). Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder des Haftpflichtversicherers ist daher die Darlegung
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- der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.
- der üblichen Sätze für Nebenkosten,
- jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
- auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss.
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Kann dies der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer nicht substantiiert darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn beispielsweise
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- der Sachverständige seine Abrechnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot, § 307 BG, unwirksam sind (AG Königswinter, SP 2014, 172);
- der Sachverständige Nebenkosten entgegen einer vorherigen anderslautenden Vereinbarung abrechnet;
- die Anzahl der abgerechneten Stunden, die Zahl der abgerechneten Fahrtkosten oder der Lichtbilder, etc. nicht richtig ist (ohne Erläuterung werden Stunden angegeben, die ersichtlich nicht nachvollziehbar sind, also etwa 8 Stunden Korrekturlesen für ein zehnseitiges Gutachten; der Sachverständige rechnet 250 km Fahrtkosten ab, es fand aber lediglich eine Besichtigung eines 5 km entfernten Fahrzeugs statt; es werden 50 Lichtbilder abgerechnet, das Gutachten enthält aber nur 10 Lichtbilder), also Leistungen abgerechnet werden, die ersichtlich nicht erbracht wurden;
- die Abrechnung ohne Erläuterung ersichtlich überhöhte Preiskalkulationen enthält (100 Stunden bei einem Reparaturkostenaufwand von 2.000,00 €, 5 € pro Kilometer Fahrtkosten, pro Lichtbild 10 €, etc.). Der Schädiger ist in allen anderen Fällen dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. sein Haftpflichtversicherer einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen (vgl. OLG Nürnberg, SP 2002, 358; OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O.; LG Kaiserslautern, Der Verkehrsanwalt 2014, 246). Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und seinem Gutachter dann, wenn das Gutachten - wie regelmäßig - der Vorlage an die Versicherung des Schädigers dient, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstellt, spielt hingegen für die Frage überhöhter Kosten keine Rolle. Eine derartige Konstruktion dient vordringlich der Begründung der Haftung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten (vgl. hierzu BGH, NJW 2009, 1265; mit kritischer Anmerkung Eggert, NZV 2009, 367; OLG München, NZV 1991, 26 mit Anm. Hällmayer), wobei strittig ist, ob angesichts § 311 Abs. 3 BGB n. F. ein Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut noch erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § § 328 Rd. 34; § § 311 Rd. 60). Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritter nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Versicherung bestehen (vgl. BGH, a. a. O. m. w. N.). Abzulehnen ist die Annahme einer vertraglichen Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachtenskosten zu vereinbaren. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrages einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst, es ist also auch hier auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung (Blickwinkel des Geschädigten) abzustellen (vgl. BGH, a. a. O.).
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Eine Differenzierung danach, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht, bzw. erst nach Beauftragung des Anwalts des Geschädigten bezahlt wurde, ist daneben nicht veranlasst, falls der Geschädigte den Sachverständigen beauftragt hat. Nach Bezahlung kann der Geschädigte Zahlung, vor Bezahlung Freistellung, § 257 BGB, verlangen. Aus prozessualer Sicht gilt jedoch, dass bei unbezahlter Rechnung dann, wenn sich der Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung ernsthaft weigert, Schadensersatz zu leisten (BGH NJW 2004, 1868; NJW-RR 2011, 910 jew. m. w. N.), was auch in einem entsprechenden prozessualen Verhalten (z. B. einem Klageabweisungsantrag) liegen kann (BGH NJW-RR 2011), der Geschädigte sich nicht auf einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB verweisen lassen muss (BGH NJW 1970, 1122, wo ein Zahlungsanspruch ohne weiteres angenommen wird; DAR 2014, 673f; LG Hamburg SP 2013, 32; AG München, Urt. vom 03.04.2009 - 343 C 15534/08; AG Karlsruhe NZV 2005, 326; AG Kaiserslautern DV 2014, 238 ff), weil sich dieser gem. § 251 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat (BGH a. a. O.; LG Hamburg a. a. O.). Die Beurteilung der Schadensminderungspflichten des Geschädigten erfolgt unabhängig von der Frage der Bezahlung der Rechnung. Wäre der Geschädigte aus Gründen der Schadensminderung verpflichtet gewesen, einen Teil der Rechnung oder die gesamte Rechnung nicht zu bezahlen, wird ihm die Klage insoweit abgewiesen. Will er bei noch nicht bezahlter Rechnung sicherstellen, dass der nicht von der Versicherung bezahlte Teil nicht vom Sachverständigen ihm gegenüber geltend gemacht wird, ist eine Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen unumgänglich, wenn der Sachverständige auf Anfrage (unter Beifügung etwaiger Hinweise des Gerichts) nicht auf seine weitergehenden Forderungen verzichtet. Für den Fall, dass der Geschädigte den Sachverständigen selbst beauftragt hat, ist für die Frage der Bezahlung der Rechnung auf die subjektive Schadensbetrachtung abzustellen. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, vor Bezahlung der Rechnung des Sachverständigen seinen zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger beauftragten Rechtsanwalt einzuschalten, damit dieser die Angemessenheit des verlangten Sachverständigenhonorars überprüft (außer er wurde hierzu ausdrücklich beauftragt). Hat der Geschädigte den Sachverständigen indes mithilfe eines Anwalts oder einer Kfz.-Werkstätte bzw. Haftpflichtversicherers beauftragt, das Gutachten und/oder die Sachverständigenrechnung nicht erhalten, ist - wie oben ausgeführt - eine subjektive Schadenbetrachtung nicht sachgerecht. Der Geschädigte kann in diesem Fall lediglich die von ihm darzulegende und ggf. nachzuweisende branchenübliche Vergütung i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB verlangen. Höhere Vergütungen sind nicht ersatzfähig, da ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen durch die Werkstätte oder den Anwalt bzw. des Haftpflichtversicherers dem Geschädigten zuzurechnen ist.
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Nach den vorgenannten Grundsätzen ist gegen die Gebührenrechnung des Zessionars vom 05.03.2014 von Rechts wegen nichts zu erinnern und die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher 126,16 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto (1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 126,16 €, §§ 2, 13 RVG, 58,50 € zzgl. Auslagenpauschale 11,70 €, Nr. 7002 VV RVG), §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 4, 280 Abs.1 BGB verpflichtet.
- 15
Die Zinspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB seit 05.04.2014 hinsichtlich der Hauptforderung und seit 19.12.2015 hinsichtlich der Nebenforderung.
- 17
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 14. Juni 2016 - 3a C 79/16
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Urteil einreichenAmtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 14. Juni 2016 - 3a C 79/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten H. Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. H. beauftragte die Klägerin mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe und trat seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer formularmäßig erfüllungshalber an die Klägerin ab. Diese berechnete ein Honorar von 1.202,32 €, wovon die Beklagte vorprozessual 471 € erstattete. Der Restbetrag von 731,32 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind Gegenstand der Klage.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist, hält die Abtretung für unwirksam. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege zwar keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit vor, doch sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich - der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten - sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Die Abtretungserklärung lasse offen, ob und gegebenenfalls in welcher anteiligen Höhe der Zessionar Inhaber der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden (z.B. Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, gegebenenfalls Mietwagenkosten, Heilbehandlungskosten etc.) werde. Eine Umdeutung in eine Ermächtigung zur Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen scheide aus, denn diese dürfe den Vertragsgegenstand , den die Parteien regeln wollten, nicht erweitern. So läge es aber hier, denn weil die Abtretungserklärung nicht bestimme, dass die Sachverständigenkosten im Ganzen abgetreten seien, ginge eine Umdeutung in eine Einzugsermächtigung hinsichtlich der (gesamten) Sachverständigenkosten insoweit über den Gegenstand der nichtigen Vereinbarung hinaus. Die infolge der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung entstehende Lücke könne auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Dies komme im Falle der Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedin- gung, wie sie hier gegeben sei, nämlich nur ausnahmsweise in Betracht und setze voraus, dass sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Vertragsklausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und deswegen zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig verschiebe. Letzteres sei hier nicht der Fall, da der Klägerin ihr Honoraranspruch gegen den Geschädigten verbleibe und die aufgrund der unwirksamen Abtretung fehlende Besicherung dieses Anspruchs nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis führe.
II.
- 4
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
- 5
- 1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.
- 6
- a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; MünchKommBGB /Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsgeschäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein (RG, Urteil vom 27. Februar 1920 - VII 296/19, RGZ 98, 200, 202). An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 166/62, WM 1965, 562; vom 27. Mai 1968 - VIII ZR 137/66, WarnR 1968, Nr. 165 und vom 2. April 1970 - VII ZR 153/68, WM 1970, 848; OLG München, OLGR 1993, 248; OLG Köln VersR 1998, 1269, 1270 und MDR 2005, 975; Staudinger/Busche, BGB [2005], § 398 Rn. 61; MünchKommBGB/Roth, aaO, Rn. 75).
- 7
- b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens und dem Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 - VI ZR 128/56 aaO). Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft , die sich daraus ergibt, dass die Ersatzansprüche im Regulierungsfall gegebenenfalls auf verschiedene Versicherer übergehen können (Kaskoversicherung, Betriebsausfallversicherung, Transportversicherung; vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO). Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sach- gesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs , 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).
- 8
- c) Die Abtretung des Geschädigten H. wird diesen Erfordernissen nicht gerecht, denn sie ist weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall. Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen. Die Abtretung sollte ersichtlich nicht nur die Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung. Dies folgt schon aus der Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft, denn anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der hiervon schon dem Gegenstand nach klar abgrenzbare (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO) Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall gemäß § 86 Abs. 1 VVG nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über (vgl. Ziffer A.2.8 AKB 08 [Stand: 9. Juli 2008]). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es bei der hier verwendeten Abtretungserklärung. Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Ge- schäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).
- 9
- 2. Mit Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, die nichtige Abtretung gemäß § 140 BGB in eine Prozessführungsermächtigung umzudeuten.
- 10
- a) Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 275 und vom 14. Mai 1956 - II ZR 229/54, BGHZ 20, 363, 370 f.; BAG, NJW 1976, 592; MünchKommBGB/ Busche, aaO, § 140 Rn. 17 mwN). Dies wäre hier entgegen der Auffassung der Revisionsbegründung aber der Fall, wenn die (unwirksame) Abtretung umgedeutet würde in die Ermächtigung, die Gutachterkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Da sich der Abtretungserklärung gerade nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbietet sich eine Umdeutung dahin gehend, sie als ermächtigt anzusehen, im Wege der Prozessstandschaft diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen.
- 11
- b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus der in der Abtretungsvereinbarung enthaltenen Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen. Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen. Sie nimmt ersichtlich Bezug auf die Höhe des von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrags und bezieht sich nicht auf einen von der (unwirksamen) Abtretung möglicherweise nicht erfassten Teil der Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten. Eine auf diese Zahlungsanweisung ge- stützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194; Greger, aaO Rn. 17, 19).
III.
- 12
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.05.2010 - 26 C 372/10 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.10.2010 - 13 S 68/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Autovermietung, beansprucht aus abgetretenem Recht ihres Kunden Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 21. Oktober 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
- 2
- Der Kunde der Klägerin mietete für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 4. November 2009 einen Mietwagen zu einem Preis von 1.406 €. In Vertretung unterschrieb der Fahrer des Kunden folgende "Abtretung und Zahlungsanweisung" : "Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."
- 3
- Die Klägerin hat die auf ihren Kunden ausgestellte Rechnung vom 27. Januar 2010 nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat sie von der Beklagten Zahlung von 1.406 € verlangt. Diese hat daraufhin 861,26 € gezahlt und die Erforderlichkeit der übrigen Summe, welche die Klägerin einklagt, in Abrede gestellt. Nach der Behauptung der Klägerin war der Fahrer ihres Kunden zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die sich als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstelle und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sei.
II.
- 6
- 1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.
- 7
- a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.
- 8
- b) Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Abtretungsvereinbarung nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
- 9
- 2. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , weil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe bislang nicht getroffen worden sind. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
AG Bad Iburg, Entscheidung vom 09.06.2011 - 4 C 225/11 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 S 302/11 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
- 2
- Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
- 3
- "A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
- 4
- * nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
- 5
- Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
- 6
- Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
- 7
- Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 8
- Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
- 9
- Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
- 12
- 2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
- 13
- a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
- 14
- b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
- 15
- Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
- 16
- c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
- 17
- Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
- 18
- d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
- 19
- 3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
- 20
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
- 21
- b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
- 22
- c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
- 23
- d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.
III.
- 24
- Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Ersatz seines restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Die für die Reparatur des PKW des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige D. inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf 24.337,24 DM. Für die verbleibende Wertminderung des PKW veranschlagte er 1.500 DM; den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 30.300 DM und den Restwert auf 8.000 DM. Der Kläger, der Karosseriebaumeister ist, reparierte das Fahrzeug selbst. Seinen Schaden rechnet er auf der Grundlage des Gutachtens ab und verlangt unter Einbeziehung der Kosten für den Sachverständigen, das Abschleppen und die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sowie allgemeiner unfallbedingter Auslagen insge-samt 31.028,83 DM. Die Beklagte erstattete unter Berücksichtigung ihres Rest- wertangebotes in Höhe von 10.000 DM vorprozessual 25.611,59 DM. Der Kläger verlangt weitere 5.417,24 DM nebst Zinsen. Er behauptet unter Berufung auf ein Schreiben des KFZ-Gutachters D., daß er das Fahrzeug als Karosseriebaumeister ordnungsgemäß in Eigenregie instandgesetzt habe und die Schäden zwischenzeitlich beseitigt seien. Das Amtsgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klagabweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht legt der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schadensberechnung durch den Kläger eine Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Wiederbeschaffung des Fahrzeuges zugrunde, ohne den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Zur Begründung beruft es sich auf die neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (DAR 2001, 125 = ZfS 2001, 111 ff.), wonach der Geschädigte Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens in dieser Weise abrechnen dürfe, wenn die Höhe der geschätzten Reparaturkosten einschließlich der Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert ohne Berücksichtigung des Restwerts liege und der Geschädigte sein reparaturwürdiges Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht in einer Weise instandgesetzt habe, daß es im Straßenverkehr sicher benutzt werden könne. Der Geschädigte müsse sein besonderes Integritätsinteresse an dem beschädigten Fahrzeug nur dann durch einevollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, wenn die beanspruchten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % überstiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da der Kläger durch die Beseitigung von Schäden an seinem PKW dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt und danach das Fahrzeug jedenfalls mehrere Wochen selbst genutzt habe, sei er berechtigt, seine Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens in voller Höhe abzurechnen.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Ansicht der Revision weder das nach schadensrechtlichen Grundsätzen zu beachtende Wirtschaftlichkeitsgebot noch läßt sie das Bereicherungsverbot außer Betracht. 1. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis , das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). DieseStellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Der Geschädigte ist aufgrund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. Senatsurteile, BGHZ 54, 82, 86; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 m.w.N. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710). Der zu gewährende Schadensausgleich wird außerdem begrenzt durch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, das besagt, daß der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - aaO). Diese schadensrechtlichen Grundsätze lassen sich nicht isoliert verwirklichen. Sie stehen vielmehr zueinander in einer Wechselbeziehung (vgl. Steffen,
NJW 1995, 2057, 2059 f.). Demzufolge darf in Verfolgung des Wirtschaftlich- keitspostulates das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. BGHZ 115, 375, 378 m.w.N.). 2. Hiernach kann der Kläger die vom Sachverständigen D. geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe beanspruchen. Entgegen der Ansicht der Revision wird sein Anspruch im Streitfall nicht durch die Kosten des Wiederbeschaffungsaufwandes (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt. Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparaturkosten auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können, wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht entschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht einheitlich beantwortet.
a) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeuges trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. OLG Nürnberg , NZV 1990, 465; OLG München, ZfS 1991, 303; bisher OLG Düsseldorf, NZV 1995, 232; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR
2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG Köln, ZfS 2002, 74; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).
b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu komme , daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit weiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düsseldorf , DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR 2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfehlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaffungswerts zu ziehen).
c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im allgemeinen unterbleibt. Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit auf die Qualität der Reparatur ankommt. Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet (Senatsurteil , BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht, wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der Reparatur ankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen. 3. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht dem Geschädigten die Schadensabrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparaturkosten ohne Begrenzung auf den Wiederbeschaffungsaufwand zugebilligt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen im Berufungsurteil ist durch die Reparaturmaßnahmen des Klägers die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs wiederhergestellt worden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch weiter genutzt. Zu weiterer Aufklärung der Art und Qualität der Reparatur war das Berufungsgericht nach § 287 ZPO nicht verpflichtet, nachdem die Beklagte nicht bestritten hat, daß das Fahrzeug in dem vom Sachverständigen D. bestätigten Umfang repariert worden ist. Die Beklagte hat auch nicht in Frage gestellt, daß die geschätzten Reparaturkosten der Höhe nach grundsätzlich gerechtfertigt sind.
4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
- 2
- Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
- 3
- "A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
- 4
- * nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
- 5
- Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
- 6
- Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
- 7
- Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 8
- Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
- 9
- Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
- 12
- 2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
- 13
- a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
- 14
- b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
- 15
- Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
- 16
- c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
- 17
- Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
- 18
- d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
- 19
- 3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
- 20
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
- 21
- b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
- 22
- c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
- 23
- d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.
III.
- 24
- Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Ersatz restlicher Sachverständigenvergütung aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall.
3Die Beklagte haftet aus einem unstreitigen Verkehrsunfall in Q. Der Unfallgeschädigte, I, beauftragte das Sachverständigenbüro G mit der Begutachtung der Schäden. Auf die Rechnung des Sachverständigen vom 05.06.2013 i.H.v. 412,80 € brutto, für deren Einzelheiten auf die als Anl. K2 der Klagebegründung eingereichte Rechnungskopie (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen wird, zahlte die Beklagte 398,65 €, und zwar die berechnete Grundgebühr und auf die Nebenkosten gemäß der Sachverständigenrechnung pauschal 100,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
4Die Klägerin behauptet, die vom Sachverständigen berechneten Gebühren seien ortsüblich und angemessen und meint, die streitgegenständliche Forderung sei ihr wirksam abgetreten worden und das Gericht müsse unter Zugrundelegung der Honorarbefragung der C im Wege der Schätzung der Schadenshöhe zu demselben Ergebnis kommen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 14,15 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
7Die beklagte Partei beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, dass die für das Gutachten abgerechneten Nebenkosten überhöht und die Abtretung deshalb nicht in einer die Aktivlegitimation begründenden Weise wirksam erfolgt sei.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2012 Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
131.
14Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten restlichen Sachverständigenvergütung i.H.v. 14,45 € zu, denn durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten ist der Anspruch auf Ersatz der Schadenfeststellungskosten durch Erfüllung (§ 362 BGB) bereits in voller Höhe erloschen.
15Die Beklagte bezahlte die vom Sachverständigen berechnete Grundgebühr in Höhe von netto 235,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und auf die berechneten Nebenkosten pauschal 100,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, weitere Nebenkosten zu ersetzen, ergibt sich nicht.
16Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Beklagte den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (vgl. BGH NJW 2007, S. 1450, zit. nach juris), wozu grundsätzlich auch die Kosten gehören, die erst zur Feststellung des Schadens der Höhe nach erforderlich sind, mithin Kosten eines mit der entsprechenden Fachkunde ausgestatteten Sachverständigen (BGH Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Hierbei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Sachverständigenmarktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, aaO.); allerdings trägt er das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, S. 1450, m.w.N.).
17So ist es im Ergebnis vorliegend.
18Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225 /13). Diese Indizwirkung kommt der Rechnung aber nur zu, sofern diese nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Somit spielen Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadenaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebliche Rolle (BGH, aaO mit Hinweisen auf die weitere Rspr. hierzu.) mit der Konsequenz nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des schadensrechtlichen Wirtschaftsgebotes gehalten ist, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen, wenn er erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.
19Wenn auch der Geschädigte, wie dargelegt, nicht zu einer „Marktforschung“ im Hinblick auf die Kosten einer Begutachtung verpflichtet ist, so kann er sich jedoch allein mit der Vorlage einer Rechnung nicht darauf berufen, der Rechnungsbetrag entspreche der Branchenüblichkeit und sei erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn er sich nicht ansatzweise über die für die Begutachtung anfallenden Kosten sowie deren Berechnungsgrundlagen kundig gemacht hat. Der Geschädigte, der ohne irgend eine Kostenprüfung und Nachfrage einen Sachverständigen beauftragt, verschließt sich, zumutbare Erkenntnisse über Preisgestaltungen zu erlangen und hieraus resultierende Möglichkeiten, auf den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Geldbetrag Einfluss zu nehmen, zu erkennen. Er kann sich deshalb nicht auf die Indizwirkung der Sachverständigenrechnung berufen.
20Dass der Geschädigte I überhaupt Erkundigungen über die Höhe der anfallenden Sachverständigenkosten angestellt hat, trägt die Klägerin nicht vor. Ausweislich des von der Klägerin als Anl. K1 vorgelegten Auftrags zur Gutachtenerstellung (Bl. 8 der Akte) ist der Geschädigte durch den beauftragten Gutachter lediglich darauf hingewiesen worden, dass dieser sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des Kfz-Schadens berechne. Bereits mit diesem Hinweis war dem Geschädigten erkennbar, dass es keinen allgemein üblichen oder verbindlichen Maßstab zur Berechnung des Sachverständigenhonorars gibt. Er hatte daher als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch objektiv Veranlassung, andere Möglichkeiten der Preisgestaltung zu prüfen.
21Soweit die Klägerin meint, die Erforderlichkeit der vom Sachverständigen berechneten Kosten ergebe sich (allein) daraus, dass diese sich innerhalb des Honorarkorridors bewege, der sich aus einer Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. aus dem Jahr 2011 ergebe, ist ihr nicht zu folgen. Gerichtsbekannt sind in diesem Verband nicht alle Kfz-Schaden-Sachverständige Mitglied; darüber fast die Befragung die gehandhabten Abrechnungen der Mitglieder zusammen, die sich an der Befragung beteiligt haben oder gibt deren Gebührenvorstellungen wieder. Eine tragfähige und vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der erforderlichen Kosten und Kostenpositionen ausschließende Grundlage für die Feststellung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Sachverständigenkosten legt die Klägerin hiermit nicht dar. Als Klägerin trägt sie als ich die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Sachverständigenkosten, hat mithin darzulegen, dass der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Unter Hinweis auf die C-Honorarbefragung kann sie daher allenfalls darlegen, dass sich die geltend gemachten Sachverständigenkosten innerhalb des Honorarrahmens der befragten Mitglieder halten. Eine zweifelsfreie Feststellung, dass diese Kosten objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren, kann das Gericht allein damit nicht treffen.
22Allerdings ist das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar zwischen den Parteien nicht streitig und - wie bereits dargelegt - die diesbezügliche Gebührenforderung erfüllt.
23Hinsichtlich der in Streit stehenden (weiteren) Nebenkosten schließt sich das Gericht den Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken in seinem Urteil vom 22.06.2012 (Az. 13 S 37/12 in NJW 2012, 3658 ff.) an, dessen Begründung sich das erkennende Gericht zu eigen macht. Hiernach stehen dem Sachverständigen im Ergebnis allerdings lediglich Nebenkosten i.H.v. 100,00 € netto als objektiv erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu. Für die Berechnungsgrundlage hat das Landgericht Saarbrücken Faktoren herangezogen, die für den hiesigen Bezirk vergleichbar sind.
24Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene und einzelfallspezifische Aufwendungen bezahlt werden sollen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen und tatsächlich erforderlichen Aufwendungen beschränkt, § 249 BGB. (vgl. LG Saarbrücken a.a.O., BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13)
25Das Gericht kann vorliegend gemäß § 287 ZPO die Höhe des dem Geschädigten insoweit entstandenen ersatzfähigen Schadens in Bezug auf die Nebenkosten zur Schadensfeststellung schätzen. Hierbei handelt es auch nicht willkürlich, wenn es nicht die jeweilige Berechnung des Sachverständigen oder die von der Klägerin bevorzugte Honorarbefragung der C als Schätzgrundlage zugrundelegt. Denn das Gericht kann die Höhe der Nebenkosten aus eigener Wahrnehmung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Nebenkosten lediglich noch der tatsächliche Aufwand ersatzfähig ist, schätzen. Insofern kann vorliegend dahinstehen, ob das Ergebnis der Honorarbefragung der C überhaupt als Schätzgrundlage geeignet ist. Gegenüber dieser hat das LG Saarbrücken seine Schätzgrundlage detailliert aufgeschlüsselt. Dem schließt sich das Gericht, auch in Bezug auf die Begründung der Höhe nach, vollumfänglich an.
26Der von dem Gericht zu Grunde gelegte Betrag von 100,00 € netto ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:
27a)
28Bei den Fahrtkosten wird davon ausgegangen, dass in der Regel innerhalb einer Entfernung von max. 25 km ein fachkundiger Sachverständiger gefunden werden kann. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z. B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 €/km x 50 km = 35,00 €. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach C zu erwartenden Werte. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10)
29b)
30Bei den Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens wird davon ausgegangen, dass ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweißdruck pro Ausfertigung ausreichend ist. Mehr als 3 Gutachtenausfertigungen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften des Gutachtens ergeben sich hier angemessene Kosten von geschätzt 50,00 €.
31c)
32Des Weiteren sind Porto-, Versand- und Telefon- sowie Internetkosten berücksichtigt worden, wofür ein Betrag von geschätzt 15,00 € in Ansatz gebracht wird.
33d)
34Kosten für EDV-Bewertungen und EDV-Kalkulationen sowie für das Anfertigen von Lichtbildern sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung derartiger Kosten ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens sowie der lichtbildhaften Dokumentation einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, der bereits mit der Pauschale für das Grundhonorar abgegolten ist.
35Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertermittlung.
36Danach kann der Sachverständige im vorliegenden Fall neben der Grundgebühr, welche er mit 235,00 € netto beziffert, eine Nebenkostenpauschale von 100,00 € netto berechnen. Somit ergeben sich für die Kosten eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung und Dokumentation ein Betrag von 335,00 € netto, bzw. 398,65 € inklusive Umsatzsteuer.
37Die Beklagte hat unstreitig vorprozessual bereits 398,65 € gezahlt. Damit sind die Sachverständigenkosten bereits ausgeglichen, so dass der Klägerin auch aus abgetretenem Recht kein weiterer Anspruch mehr zusteht.
382.
39Mangels Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
403.
41Die Berufung war auf Antrags der Klägerin zuzulassen, denn diese dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
424.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
46a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
47b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
48Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
49Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Paderborn zu begründen.
50Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Paderborn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
51Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
- 2
- Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
- 3
- "A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
- 4
- * nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
- 5
- Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
- 6
- Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
- 7
- Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 8
- Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
- 9
- Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
- 12
- 2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
- 13
- a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
- 14
- b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
- 15
- Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
- 16
- c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
- 17
- Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
- 18
- d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
- 19
- 3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
- 20
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
- 21
- b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
- 22
- c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
- 23
- d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.
III.
- 24
- Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be- troffenen Ersatz von Fotokopierkosten in Höhe von 0,50 € je angefertigter Kopie.
- 2
- Der Beteiligte zu 2 wurde vom Amtsgericht zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Ausschlagung einer Erbschaft" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit hat der Beteiligte zu 2 gegenüber der
- 3
- Staatskasse einen Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch in Höhe von 103,82 € geltend gemacht. Darin enthalten waren Kosten für die Fertigung von sieben Kopien, die der Beteiligte zu 2 mit jeweils 0,50 € zzgl. MwSt. je Kopie ab- gerechnet hat. Das Amtsgericht hat die Fotokopierkosten nur mit 0,15 € zzgl. MwSt. je Kopie berücksichtigt und die Vergütung in Höhe von 100,91 € festgesetzt.
- 4
- Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und unter Be- rücksichtigung von Fotokopierkosten von 0,50 € zzgl. MwSt. je Kopie die Vergütung des Beteiligten zu 2 auf 103,82 € festgesetzt.Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 3 (nachfolgend: Staatskasse ) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1- 5
- FamFG statthaft und konnte von der Staatskasse nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
- 6
- die Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG, wonach für die Anfertigung der ersten 50 Ablichtungen und Ausdrucke 0,50 € je Seite ersetzt werden, finde vorliegend keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei als Verfahrenspfleger nicht in den in § 1 JVEG bestimmten Anwendungskreis der Vorschrift aufgenommen und § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB verweise ausdrücklich nur hinsichtlich des Ersatzes von Fahrtkosten auf § 5 JVEG. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Erstattung von Kopierkosten fehle es deshalb an einer planwidrigen Regelungslücke. Entscheidend sei nach Maßgabe des in Bezug genommenen § 670 BGB vielmehr allein, in welcher Höhe Kopierkosten tatsächlich angefallen seien und ob der Beschwerdeführer diese für erforderlich habe halten dürfen. Seien die Kopierkosten nicht exakt bezifferbar, seien sie zu schätzen.
- 7
- Dabei sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Kosten für die Anfertigung einer Ablichtung auf 0,15 € je Kopie zu schätzen. Denn die Annahme, dies entspreche dem Preis für eine in einem Copyshop angefertigte Kopie, sei ohne weiteres gerechtfertigt. Dieser Maßstab dürfe vorliegend jedoch nicht herangezogen werden;
- 8
- denn es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Kopien nicht in einem Copyshop habe anfertigen lassen, sondern sich als Rechtsanwalt des in seiner Kanzlei aufgestellten Kopiergerätes - und wohl auch der Unterstützung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin - bedient habe. Die Erstattung von Kopierkosten, die einem Rechtsanwalt bei Fertigung von Kopien in seiner eigenen Kanzlei entstünden, regele indes Nr. 7000 VV RVG. Danach erhalte der Rechtsanwalt eine "Pauschale" für die ersten 50 abzurechnenden Ablichtungen und Ausdrucke in Höhe von 0,50 € zzgl. MwSt. Mit dieser Vorschrift solle die "wirklich notwendige oder sonst gerechtfertigte Abgeltung echter Unkosten" gesichert werden.
- 9
- Damit biete das anwaltliche Vergütungsverzeichnis eine rechtliche Grundlage für die Abschätzung der Kosten, die einem Rechtsanwalt für die Anfertigung einer Ablichtung bei Benutzung des in seinem Büro vorhandenen Kopierers tatsächlich entstünden. Für die Grundlage dieser Abschätzung sei es ohne Bedeutung , ob der Rechtsanwalt Ablichtungen im Zuge seiner anwaltlichen Tätigkeit oder - wie im vorliegenden Zusammenhang - aufgrund seiner Tätigkeit als bestellter Verfahrenspfleger fertige. Diese Kosten seien dem anwaltlichen Verfahrenspfleger tatsächlich entstanden und deshalb nach Maßgabe von § 670 BGB zu erstatten.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Gemäß § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670
- 11
- BGB kann der Verfahrenspfleger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen auch die Kosten , die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstellung von Fotokopien ent- standen sind (MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 277 Rn. 5). Kann der Verfahrenspfleger die hierfür angefallenen Kosten nicht konkret darlegen, weil er - wie im vorliegenden Fall - die Kopien in seinem Büro unter Verwendung eines eigenen Kopiergerätes angefertigt hat, werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, in welcher Höhe Fotokopierkosten zu erstatten sind. Teilweise wird ein Pauschalbetrag von 0,15 € für jede angefertigte Kopie für angemessen gehalten (OLG Dresden VersR 2001, 492, 493; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 864; BayObLG NJWE-FER 2001, 292; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 3. Aufl. Teil F Rn. 15; Knittel Betreuungsrecht [März 2013] § 1835 BGB Rn. 30; Bamberger/Roth/Bettin BGB 4. Aufl. § 1835 Rn. 4; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 219). Nach anderer Ansicht sind entsprechend § 7 Abs. 2 JVEG 0,50 € für jede der ersten 50 Fotokopien und für jede weitere 0,15 € zu erstatten (LG Koblenz FamRZ 2001, 114; HK-BUR/Bauer/Deinert [Dezember 2012] § 1835 BGB Rn. 34 a; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 9).
- 12
- b) Das Beschwerdegericht hat sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung angeschlossen und den Aufwand, der dem Beteiligten zu 2 durch die Fertigung der Kopien entstanden ist, pauschal auf 0,50 € pro Kopie geschätzt. Hiergegen ist für den Aufwendungsersatzanspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers , der aus Anlass der ihm übertragenen Verfahrenspflegschaft Kopien auf einem in seiner Kanzlei vorhandenen Kopiergerät fertigt, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
- 13
- aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden kann. Der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
- 14
- sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) am 1. Januar 1999 erklärte § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen für sinngemäß anwendbar. Daraus wurde vereinzelt geschlossen, dass über diese Verweisung auch diejenigen Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen anwendbar seien, die materielle Regelungen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen treffen (so etwa Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1835 Rn. 19). Mit der Neufassung des § 1835 BGB und insbesondere der Bezugnahme auf § 9 ZSEG für den Ersatz von Fahrtkosten durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz sollte die bisherige unscharfe Verweisung in § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. durch eine klare, auf den Ersatz von Fahrtkosten begrenzte Regelung ersetzt werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22). Diese gesetzgeberische Entscheidung, für den erstattungsfähigen Aufwendungsersatzanspruch des Vormunds neben § 9 ZSEG nicht auf weitere Bestimmungen dieses Gesetzes zu verweisen, kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 JVEG, der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) die Regelung des § 11 ZSEG ersetzt, umgangen werden.
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- Die Höhe der dem Verfahrenspfleger zu ersetzenden Kopierkosten ist demnach gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere nicht auf bestimmte Beträge beschränkt. Vielmehr sind die Kosten nach Aufwand zu ersetzen. bb) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht
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- konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendun- gen schätzen, wenn eine ausreichende Schätzgrundlage vorhanden ist (Prütting /Helms/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 277 FamFG Rn. 19). Es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand, müsste ein Verfahrenspfleger, der über ein eigenes Kopiergerät verfügt, die für die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungskosten und Lebensdauer des Geräts, Aufwand an Toner und Papier ) konkret darlegen (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 292). Keine Bedenken bestehen dagegen, bei der im Rahmen des § 670 BGB
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- gebotenen Schätzung der einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) abzustellen.
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- Für die notwendige Schätzung bietet die Höhe der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG eine tragfähige Grundlage. Die dort vorgesehene Pau- schale von 0,50 €für die ersten 50 Kopien übersteigt zwar die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien beispielsweise in einem Copyshop entstehen. Sie berücksichtigt jedoch die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 181). Mit ihr sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen abgegolten werden (vgl. Meyer/Höver/Bach Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG 25. Aufl. § 7 JVEG Rn. 7.20; Schneider JVEG § 7 Rn. 28). Hinzu kommt, dass außer in Nr. 7000 VV RVG inzwischen in allen gesetzlichen Kostenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger Pauschalbetrag von 0,50 € für jede Kopie vorgesehen ist (vgl. Nr. 9000 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [KV GKG], Nr. 2000 Nr. 1 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG, Nr. 31000 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 [KV GNotKG] und § 7 Abs. 2 JVEG).
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- Mit der in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG enthaltenen Dokumentenpauschale steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung, der die einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt bei der Fertigung von Kopien in seiner Kanzlei entstehenden Kosten angemessen abbildet und daher als Grundlage für die im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB erforderliche Schätzung herangezogen werden kann. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
AG Kassel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 785a XVII 154/96 -
LG Kassel, Entscheidung vom 14.03.2012 - 3 T 108/12 -
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 179,91 € geltend. Auf die Rechnung des Sachverständigen Stumpf vom 30.11.2012 über 760,91 € brutto hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 581,-- € gezahlt, der Restbetrag beinhaltet die Klageforderung.
3Die Parteien streiten zum einen über die Wirksamkeit der Abtretung und zum anderen über den Umfang der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Kosten.
4Die Klage ist unbegründet.
5Zum einen kann es dahinstehen, ob die Klägerin befugt ist, die streitgegenständliche Forderung geltend zu machen. Denn dem Geschädigten steht über den gezahlten Betrag hinaus kein weitergehender Erstattungsanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten zu.
6Die Beklagte hat mit der Zahlung in Höhe von 581,-- € die Sachverständigenrechnung in einem erforderlichen Umfang ausgeglichen. Da keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, war die Gebührenforderung nach billigem Ermessen zu ermitteln. Dabei war zu berücksichtigen, dass zum einen die berechnete Schreibgebühr in Höhe von 49,14 € nicht anzusetzen war, da mit dem Grundhonorar auch die Erstellung des Gutachtens in schriftlicher Form mit abgegolten wird. Soweit Kosten für eine Online-Restwertabfrage in Höhe von 45,-- € in Rechnung gestellt wurden, so ist diese Forderung in keiner Weise substantiiert dargelegt und in keiner Weise ersichtlich, inwieweit sich die berechneten Kosten ergeben könnten. Im Übrigen ist auch mit dem Grundhonorar die Tätigkeit, die den Gutachtenauftrag umfasst, und insoweit auch die Restwertabfrage mit abgegolten. Soweit Porto- und Telefonkosten in Höhe von 19,08 € in Rechnung gestellt werden, so ist dieser Betrag ebenfalls mit dem Grundhonorar abgerechnet. Notwendigerweise gehört zur Erstellung des Gutachtens auch die Versendung und auch die mit der Recherche verbundenen Telefonate. Soweit Lichtbilder je Stück in Höhe von 2,66 € in Ansatz gebracht werden, so ist dieser Betrag angesichts der inzwischen gegebenen technischen Möglichkeiten überhöht, sodass insoweit höchstens Kosten von 1,-- € pro Lichtbild gerechtfertigt sind. Nicht substantiiert dargelegt sind die Kosten für die Überlassung der Urheberrechte für die Fotodokumentation in Höhe von 5,-- €, sodass auch dieser Posten nicht in Ansatz zu bringen war. Insgesamt sind daher von dem Nettogesamtbetrag der streitgegenständlichen Rechnung Kosten in Höhe von 151,42 € in Abzug zu bringen und inklusive Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von 180,20 €.
7Ein restlicher Schadensersatzanspruch ergibt sich daher nicht, sodass die Klage abzuweisen war.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 f. ZPO.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
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2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.