Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 159/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der Be- troffenen Ersatz von Fotokopierkosten in Höhe von 0,50 € je angefertigter Kopie.
- 2
- Der Beteiligte zu 2 wurde vom Amtsgericht zum Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Ausschlagung einer Erbschaft" bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft wurde festgestellt. Nach Abschluss seiner Tätigkeit hat der Beteiligte zu 2 gegenüber der
- 3
- Staatskasse einen Vergütungs- und Auslagenersatzanspruch in Höhe von 103,82 € geltend gemacht. Darin enthalten waren Kosten für die Fertigung von sieben Kopien, die der Beteiligte zu 2 mit jeweils 0,50 € zzgl. MwSt. je Kopie ab- gerechnet hat. Das Amtsgericht hat die Fotokopierkosten nur mit 0,15 € zzgl. MwSt. je Kopie berücksichtigt und die Vergütung in Höhe von 100,91 € festgesetzt.
- 4
- Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und unter Be- rücksichtigung von Fotokopierkosten von 0,50 € zzgl. MwSt. je Kopie die Vergütung des Beteiligten zu 2 auf 103,82 € festgesetzt.Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 3 (nachfolgend: Staatskasse ) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1- 5
- FamFG statthaft und konnte von der Staatskasse nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
- 6
- die Bestimmung in § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG, wonach für die Anfertigung der ersten 50 Ablichtungen und Ausdrucke 0,50 € je Seite ersetzt werden, finde vorliegend keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei als Verfahrenspfleger nicht in den in § 1 JVEG bestimmten Anwendungskreis der Vorschrift aufgenommen und § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB verweise ausdrücklich nur hinsichtlich des Ersatzes von Fahrtkosten auf § 5 JVEG. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Erstattung von Kopierkosten fehle es deshalb an einer planwidrigen Regelungslücke. Entscheidend sei nach Maßgabe des in Bezug genommenen § 670 BGB vielmehr allein, in welcher Höhe Kopierkosten tatsächlich angefallen seien und ob der Beschwerdeführer diese für erforderlich habe halten dürfen. Seien die Kopierkosten nicht exakt bezifferbar, seien sie zu schätzen.
- 7
- Dabei sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die Kosten für die Anfertigung einer Ablichtung auf 0,15 € je Kopie zu schätzen. Denn die Annahme, dies entspreche dem Preis für eine in einem Copyshop angefertigte Kopie, sei ohne weiteres gerechtfertigt. Dieser Maßstab dürfe vorliegend jedoch nicht herangezogen werden;
- 8
- denn es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Kopien nicht in einem Copyshop habe anfertigen lassen, sondern sich als Rechtsanwalt des in seiner Kanzlei aufgestellten Kopiergerätes - und wohl auch der Unterstützung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin - bedient habe. Die Erstattung von Kopierkosten, die einem Rechtsanwalt bei Fertigung von Kopien in seiner eigenen Kanzlei entstünden, regele indes Nr. 7000 VV RVG. Danach erhalte der Rechtsanwalt eine "Pauschale" für die ersten 50 abzurechnenden Ablichtungen und Ausdrucke in Höhe von 0,50 € zzgl. MwSt. Mit dieser Vorschrift solle die "wirklich notwendige oder sonst gerechtfertigte Abgeltung echter Unkosten" gesichert werden.
- 9
- Damit biete das anwaltliche Vergütungsverzeichnis eine rechtliche Grundlage für die Abschätzung der Kosten, die einem Rechtsanwalt für die Anfertigung einer Ablichtung bei Benutzung des in seinem Büro vorhandenen Kopierers tatsächlich entstünden. Für die Grundlage dieser Abschätzung sei es ohne Bedeutung , ob der Rechtsanwalt Ablichtungen im Zuge seiner anwaltlichen Tätigkeit oder - wie im vorliegenden Zusammenhang - aufgrund seiner Tätigkeit als bestellter Verfahrenspfleger fertige. Diese Kosten seien dem anwaltlichen Verfahrenspfleger tatsächlich entstanden und deshalb nach Maßgabe von § 670 BGB zu erstatten.
- 10
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Gemäß § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670
- 11
- BGB kann der Verfahrenspfleger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierzu zählen auch die Kosten , die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Erstellung von Fotokopien ent- standen sind (MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 277 Rn. 5). Kann der Verfahrenspfleger die hierfür angefallenen Kosten nicht konkret darlegen, weil er - wie im vorliegenden Fall - die Kopien in seinem Büro unter Verwendung eines eigenen Kopiergerätes angefertigt hat, werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, in welcher Höhe Fotokopierkosten zu erstatten sind. Teilweise wird ein Pauschalbetrag von 0,15 € für jede angefertigte Kopie für angemessen gehalten (OLG Dresden VersR 2001, 492, 493; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 864; BayObLG NJWE-FER 2001, 292; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 3. Aufl. Teil F Rn. 15; Knittel Betreuungsrecht [März 2013] § 1835 BGB Rn. 30; Bamberger/Roth/Bettin BGB 4. Aufl. § 1835 Rn. 4; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 5. Aufl. Rn. 219). Nach anderer Ansicht sind entsprechend § 7 Abs. 2 JVEG 0,50 € für jede der ersten 50 Fotokopien und für jede weitere 0,15 € zu erstatten (LG Koblenz FamRZ 2001, 114; HK-BUR/Bauer/Deinert [Dezember 2012] § 1835 BGB Rn. 34 a; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 9).
- 12
- b) Das Beschwerdegericht hat sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung angeschlossen und den Aufwand, der dem Beteiligten zu 2 durch die Fertigung der Kopien entstanden ist, pauschal auf 0,50 € pro Kopie geschätzt. Hiergegen ist für den Aufwendungsersatzanspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers , der aus Anlass der ihm übertragenen Verfahrenspflegschaft Kopien auf einem in seiner Kanzlei vorhandenen Kopiergerät fertigt, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
- 13
- aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht auf § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden kann. Der in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellte Verfahrenspfleger wird vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 JVEG nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts
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- sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - BtÄndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) am 1. Januar 1999 erklärte § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen für sinngemäß anwendbar. Daraus wurde vereinzelt geschlossen, dass über diese Verweisung auch diejenigen Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen anwendbar seien, die materielle Regelungen über die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen treffen (so etwa Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1835 Rn. 19). Mit der Neufassung des § 1835 BGB und insbesondere der Bezugnahme auf § 9 ZSEG für den Ersatz von Fahrtkosten durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz sollte die bisherige unscharfe Verweisung in § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a. F. durch eine klare, auf den Ersatz von Fahrtkosten begrenzte Regelung ersetzt werden (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22). Diese gesetzgeberische Entscheidung, für den erstattungsfähigen Aufwendungsersatzanspruch des Vormunds neben § 9 ZSEG nicht auf weitere Bestimmungen dieses Gesetzes zu verweisen, kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 JVEG, der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) die Regelung des § 11 ZSEG ersetzt, umgangen werden.
- 15
- Die Höhe der dem Verfahrenspfleger zu ersetzenden Kopierkosten ist demnach gesetzlich nicht festgelegt, insbesondere nicht auf bestimmte Beträge beschränkt. Vielmehr sind die Kosten nach Aufwand zu ersetzen. bb) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht
- 16
- konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendun- gen schätzen, wenn eine ausreichende Schätzgrundlage vorhanden ist (Prütting /Helms/Fröschle FamFG 2. Aufl. § 277 FamFG Rn. 19). Es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand, müsste ein Verfahrenspfleger, der über ein eigenes Kopiergerät verfügt, die für die Fertigung einer Fotokopie relevanten Kosten (z.B. Anschaffungskosten und Lebensdauer des Geräts, Aufwand an Toner und Papier ) konkret darlegen (vgl. BayObLG NJWE-FER 2001, 292). Keine Bedenken bestehen dagegen, bei der im Rahmen des § 670 BGB
- 17
- gebotenen Schätzung der einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt zu erstattenden Kopierkosten auf die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG) abzustellen.
- 18
- Für die notwendige Schätzung bietet die Höhe der Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG eine tragfähige Grundlage. Die dort vorgesehene Pau- schale von 0,50 €für die ersten 50 Kopien übersteigt zwar die Kosten, die bei der Fertigung von Kopien beispielsweise in einem Copyshop entstehen. Sie berücksichtigt jedoch die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 181). Mit ihr sollen neben den reinen Materialkosten auch alle weiteren mit der Fertigung der Kopien verbundenen Aufwendungen abgegolten werden (vgl. Meyer/Höver/Bach Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG 25. Aufl. § 7 JVEG Rn. 7.20; Schneider JVEG § 7 Rn. 28). Hinzu kommt, dass außer in Nr. 7000 VV RVG inzwischen in allen gesetzlichen Kostenregelungen für die Fertigung der ersten 50 Kopien ein erstattungsfähiger Pauschalbetrag von 0,50 € für jede Kopie vorgesehen ist (vgl. Nr. 9000 Nr. 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 [KV GKG], Nr. 2000 Nr. 1 der Anlage zu § 4 Absatz 1 JVKostG, Nr. 31000 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 [KV GNotKG] und § 7 Abs. 2 JVEG).
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- Mit der in Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG enthaltenen Dokumentenpauschale steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung, der die einem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt bei der Fertigung von Kopien in seiner Kanzlei entstehenden Kosten angemessen abbildet und daher als Grundlage für die im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm §§ 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB erforderliche Schätzung herangezogen werden kann. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
AG Kassel, Entscheidung vom 17.02.2012 - 785a XVII 154/96 -
LG Kassel, Entscheidung vom 14.03.2012 - 3 T 108/12 -
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(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; - 2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie - 3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Dieses Gesetz regelt
- 1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden; - 2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie - 3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.
(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.
(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt
- 1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, - 2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und - 3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.
(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich geführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden.
(2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestellung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Vergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem Verfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Absatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer Aufwandspauschale von 4 Euro je veranschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall braucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufgewandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzuweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.