Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

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Verkehrsrecht: Zur Schätzung der Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage des JVEG

14.07.2016

Die Kosten für die Begutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich ist.
andere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung


(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 6 Entschädigung für Aufwand


(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta

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78 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 159/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 159/12 vom 4. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 277 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 1 a) Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 564/18

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 564/18 vom 27. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Besc

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2008 - X ZR 159/05

bei uns veröffentlicht am 02.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 159/05 vom 2. Dezember 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens sowi

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2014 - X ZR 95/11

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 5 / 1 1 vom 17. Juni 2014 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2007 - X ZR 52/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2008 - X ZR 84/05

bei uns veröffentlicht am 01.04.2008

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2011 - X ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am 15.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 7/09 vom 15. Februar 2011 in dem Patentnichtigkeitsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Rich

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2008 - X ZR 100/05

bei uns veröffentlicht am 24.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 100/05 vom 24. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens un

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 24. Nov. 2016 - L 15 RF 31/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird abgelehnt. II. Die Entschädigung des Antragstel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 201

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Feb. 2016 - Au 1 K 15.1729

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor I. Die Kostenrechnung der Polizeiinspektion ... vom 11. November 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Aug. 2016 - L 15 RF 18/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Die Vergütung für die mit Schreiben vom 14.02.2016 erfolgte Übersendung der Testunterlagen zum Gutachten vom 22.10.2014 wird auf 9,45 € € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist, in welcher Höhe eine

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 03. Aug. 2016 - L 15 RF 19/16

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 20.03.2016 wird auf 47,95 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 18. Juli 2016 - L 15 SF 176/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 22. September 2014 statt auf 77,50 EUR auf 79,50 EUR festgesetzt wird. Im Übrige

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 07. Juli 2016 - L 15 RF 23/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 17.04.2016 wird auf 21,70 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2016 - L 15 SF 208/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26. Februar 2014 auf 123,95 €, festgesetzt wird. Im Übrigen wird di

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Okt. 2015 - L 15 RF 38/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 wird auf 109,30 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütung

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2014 - L 15 SF 313/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 07.11.2014 wird auf 105,85 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2015 - L 15 SF 387/13

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der Güteverhandlung am 08.11.2013 wird auf 47,70 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergüt

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 15 SF 210/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 07.07.2014 wird auf 28,10 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen de

Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 31. Okt. 2016 - 16 C 3675/15 WEG

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 106 ZPO nach dem gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.20

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Nov. 2014 - L 15 SF 254/12

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 € festgesetzt. Gründe I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 338/09 geführten

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - L 15 SF 198/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wa

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Mai 2015 - L 15 RF 9/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 wird auf 43,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - L 15 SF 402/13 E

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Gründe I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Sozialgericht Bayre

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Jan. 2019 - 8 OH 5/16

bei uns veröffentlicht am 14.01.2019

Tenor Der Antrag des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. vom 21.06.2018 auf Bewilligung eines Vorschusses in Höhe von 2.130,29 EUR wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Sachverständige Dipl.-Ing. C. (im Folgenden: Antragsteller) wurde mit Beweisb
andere

Landgericht Wuppertal Beschluss, 07. Jan. 2019 - 16 T 232/17

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 03.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 10.04.2017 (Az.: 641 F 27/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG wird die der Beteiligten zu 1) für die Ert

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 18. Juli 2018 - 3a C 242/17

bei uns veröffentlicht am 18.07.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.12.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt,

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. März 2017 - 14 W 113/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2017

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung seiner Vergütung im Beschluss des Landgerichtes Trier vom 06.02.2017 wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat
andere

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2016 - L 3 R 407/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Landeska

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 148/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 02.06.2016 - 2 C 2235/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wi

Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 145/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 03.06.2016 - 3 C 1663/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

Amtsgericht Mannheim Urteil, 29. Okt. 2016 - 10 C 132/16

bei uns veröffentlicht am 29.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits

Landgericht Detmold Beschluss, 20. Okt. 2016 - 1 T 138/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 22.01.2016 wird auf 2.921,75 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
andere

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. Okt. 2016 - 3a C 170/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläuf

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Aug. 2016 - I-10 W 235/16

bei uns veröffentlicht am 04.08.2016

Tenor Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
andere

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Juli 2016 - S 1 KO 2283/16

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 30. Juni 2016 im Verfahrens S x SB .../16 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 6,95 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 14. Juni 2016 - 3a C 79/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.04.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen in Hö

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 07. Juni 2016 - 8 W 85/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Sachverständigen W. wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, AZ: 327 O 208/14 abgeändert. Die Vergütung des Sachverständigen wird festgesetzt auf € 3.130,41. Das Beschwerdeverfahren is

Landgericht Bochum Urteil, 31. Mai 2016 - 9 S 18/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 83,72 € hinaus we

Landgericht Bochum Urteil, 31. Mai 2016 - I-9 S 36/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (65 C 414/15) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urte

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2016 - VI ZR 50/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 50/15 Verkündet am: 26. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Feb. 2016 - S 1 SF 568/16 E

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für sein im Hauptsacheverfahren S ... SB .../... erstelltes Gutachten vom 29. Januar 2016 wird auf 872,23 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2016 - 12 K 1205/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, ein nicht selbstständig tätiger

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 5 AR 44/14 KO

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Die Vergütung des Antragstellers für das im Verfahren L 5 R 108/13 erstattete Gutachten vom 22. Juni 2014 wird in Höhe von 2.332,40 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Str

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - S 15 SB 398/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichtes vom 13. Juli 2015 wird auf 64,59 EUR festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Entschädigung für die Abgabe eine
andere

Bundesfinanzhof Kostenfestsetzungsbeschluss, 06. Juli 2015 - X K 5/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor 1. Die der Klägerin entstandenen und vom Beklagten aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2014 X K 5/13 zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werde

Amtsgericht Bonn Urteil, 17. Juni 2015 - 110 C 194/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des U

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Mai 2015 - L 3 R 467/14 B

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Vergütung auf insgesamt 1.462,97 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe

Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Mai 2015 - S 1 SF 1609/15 E

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für sein Schreiben vom 12. Februar 2015 im Verfahren S 2 SB xxx/14 wird auf 5,95 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe  I.1 Die Beteiligten streiten üb

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(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen...