Rechtsgebiet
Subventionsstrafrecht
41 von 47 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Subventionsstrafrecht schützt das staatliche und europäische Förderwesen (Agrarsubventionen, Corona-Hilfen) vor massenhaftem Missbrauch. Da Fördermittel oft schnell und auf Vertrauensbasis ausgezahlt werden, hat der Gesetzgeber scharfe und vorgezogene Strafvorschriften geschaffen. Die zentrale Norm ist der Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Anders als beim normalen Betrug muss die Staatsanwaltschaft hier zwingend nicht nachweisen, dass der Beamte getäuscht wurde oder dem Staat ein echter Schaden entstanden ist. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt: Die Strafbarkeit ist in exakt der Sekunde vollendet, in der der Unternehmer den Antrag mit falschen Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen einreicht. Die bloße Lüge im Formular reicht zwingend für die Strafbarkeit aus. Zudem statuiert Absatz 4 eine Strafbarkeit wegen Leichtfertigkeit: Wer Formulare aus grober Unachtsamkeit falsch ausfüllt, macht sich ebenfalls strafbar. Wer eine Subvention entgegen ihrer Verwendungsbeschränkung verwendet, macht sich wegen Subventionsbetrugs strafbar (§ 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Der BGH hat mit dem Urteil vom 30.09.2010 (Az: 4 StR 150/10) folgendes entschieden: Zur Strafbarkeit wegen Untreue: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 17. Weiterlesen ›
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 28.05.2014 (Az.: 3 StR 206/13) folgendes entschieden: § 4 SubvG enthält subventionserhebliche Regelungen im Sinne des § 264VIII Nr. 2 StGB. Gründe: Das Landgericht… Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 01.02.2007 (Az: 5 StR 467/06) folgendes entschieden: Das LG hat den Angeklagten B. wegen „vorsätzlichen Subventionsbetrugs im besonders schweren Fall in Tateinheit … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Wirt- u SteuerStR“.
Schlüsselnormen
- § 1 IntBestG (weggefallen)
- § 2 IntBestG Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr
- § 3 IntBestG Auslandstaten
- § 4 IntBestG (weggefallen)
- § 1 GwGMeldV Anwendungsbereich
- § 4 GwGMeldV Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen
- § 1 GwGMeldV-Immobilien Regelungsbereich
- § 3 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten
- § 4 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten
- § 5 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
- § 6 GwGMeldV-Immobilien Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität
- § 7 GwGMeldV-Immobilien Ausnahme von der Meldepflicht
- § 16 WiStrG 1954 Verweisungen
- § 1 WiStrG 1954 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- § 3 WiStrG 1954 Verstöße gegen die Preisregelung
- § 4 WiStrG 1954 Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
- § 11 WiStrG 1954 Verfahren
- § 1 ZIdPrüfV Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden
- § 2 GwGMeldV Form elektronischer Meldungen
- § 3 GwGMeldV Erforderliche Angaben in Meldungen
- § 5 GwGMeldV Inkrafttreten
- § 2 GwGMeldV-Immobilien Begriffsbestimmungen
- § 8 GwGMeldV-Immobilien Inkrafttreten
- § 15 WiStrG 1954 § 15
- § 17 WiStrG 1954 § 17
- § 18 WiStrG 1954 § 18
- § 19 WiStrG 1954 § 19
- § 20 WiStrG 1954 (weggefallen)
- § 21 WiStrG 1954 Begriffsbestimmung
- § 23 WiStrG 1954 Inkrafttreten
- § 2 WiStrG 1954 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
- § 5 WiStrG 1954 Mietpreisüberhöhung
- § 6 WiStrG 1954 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
- § 10 WiStrG 1954 Selbständige Abführung des Mehrerlöses
- § 12 WiStrG 1954 § 12
- § 13 WiStrG 1954 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
- § 14 WiStrG 1954 § 14
- § 7 WiStrG 1954 Einziehung
- § 8 WiStrG 1954 Abführung des Mehrerlöses
- § 9 WiStrG 1954 Rückerstattung des Mehrerlöses
- § 2 ZIdPrüfV Inkrafttreten
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