Rechtsgebiet
Rechtsformen
3 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Die Wahl der Rechtsform ist die wichtigste juristische Weichenstellung bei der Gründung, da sie über Haftung, Steuer und Geschäftsführung entscheidet. Das deutsche Recht unterscheidet grundlegend zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) steht die persönliche Bindung im Vordergrund. Die Gesellschafter haften für Schulden in der Regel unbeschränkt und solidarisch mit ihrem Privatvermögen. Ausnahme ist der Kommanditist in der KG, dessen Haftung gemäß § 171 HGB auf seine Einlage beschränkt ist. Personengesellschaften besitzen eine eigene Rechtsfähigkeit und können selbst klagen (§ 705 BGB).
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind eigenständige juristische Personen. Hier gilt das Trennungsprinzip: Das Gesellschaftsvermögen ist streng vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt. Gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften (nach Einzahlung des Stammkapitals) nicht privat. Eine äußerst beliebte hybride Form ist die GmbH & Co. KG, bei der der vollhaftende Komplementär der KG eine haftungsbeschränkte GmbH ist.
1896/2006 ha introdotto, con entrata in vigore a decorrere dal 12/12/08, l’ingiunzione di pagamento europea, quale strumento di recupero dei crediti da far valere nello spazio della Comunità Europea … Weiterlesen ›
1896/2006 ha introdotto, con entrata in vigore a decorrere dal 12/12/08, l’ingiunzione di pagamento europea, quale strumento di recupero dei crediti da far valere nello spazio della Comunità Europea … Weiterlesen ›
Negli ultimi anni il mercato immobiliare in Germania, e in particolare a Berlino, è in grande fermento. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Gesellschafts- und Handelsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 171 HGB§ 171
- § 705 BGBRechtsnatur der Gesellschaft
- § 13 GmbHGJuristische Person; Handelsgesellschaft
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BPATGMarkenbeschwerdeverfahren – "REMA soft (Wort-Bildmarke)/REMA (Unionsmarke/Wort-Bildmarke)" – Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens durch mangelnde Prozessfähigkeit einer Partei - Zurückverweisung an das DPMA30 W (pat) 32/19 · 11.03.2021 · Beschluss
- BPATGMarkenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „NETZWERK JOKER (Wort-Bildmarke)“ – bösgläubige Markenanmeldung – Absicht einer Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes – entschuldbarer Rechtsirrtum zum Anmeldezeitpunkt liegt nicht vor29 W (pat) 46/15 · 04.05.2018 · Beschluss
- BGHZwangsvollstreckung gegen eine BGB-Gesellschaft: Aktivlegitimation für eine Vollstreckungsabwehrklage; Folgen gleichzeitiger Auswechslung aller GesellschafterII ZR 443/13 · 03.11.2015 · Urteil
- BGHPublikums-GbR: Gesellschafterliche Treuepflicht zur Zustimmung zu einer Sanierungsregelung und damit verbunden dem eigenen Ausscheiden aus der GesellschaftII ZR 227/14 · 09.06.2015 · Beschluss
- BGHKommanditbeteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft zum Betrieb eines Containerschiffs: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Auszahlungen an einen KommanditistenII ZR 72/12 · 01.07.2014 · Versäumnisurteil
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Rechtsformen
Alle Fragen im FAQ ›Wie hoch ist das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt)?
Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das hinter diesem Mindeststammkapital zurückbleibt, muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen; Sacheinlagen sind bei ihr ausgeschlossen (§ 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Nach welchem Maßstab haften GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch für den entstandenen Schaden. Die Ansprüche aus diesen Bestimmungen verjähren gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren.
Was besagt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf?
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware nach § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Wann kann der Geschäftsführer einer GmbH abberufen werden?
Die Bestellung der Geschäftsführer ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründe denselben notwendig machen; als solche Gründe gelten nach § 38 Abs. 2 S. 2 GmbHG insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Wer gilt nach dem Handelsgesetzbuch als Kaufmann?
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Vorschriften über Kaufleute finden nach § 6 Abs. 1 HGB auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.