Ausfallhaftung der Gesellschafter
04/11/2008 11:24
Wenn eine Stammeinlage bei der Gründung einer GmbH nicht von dem Zahlungspflichtigen eingezogen werden kann, haften die Gesellschafter einer GmbH gemäß § 24 S. 1 GmbHG. Dies wird als Ausfallhaftung der Gesellschafter bezeichnet.