Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4 Firma

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 4 GmbHG

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Gesellschaftsrecht: Rechtsform – „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

20.09.2019

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin

UWG: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Angaben über Identität des anbietenden Unternehmens

17.10.2013

Zu den gemäß § 5a III Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
Allgemeines

UG: Rechtsscheinhaftung für unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH“

04.09.2012

in diesem Fall haftet der Handelnde dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich-BGH vom 12.06.12-Az:II ZR 256/11

Handelsfirma: Handelsregistereintrag darf nur bei wesentlichen Irreführungen verweigert werden

24.07.2012

Firmenbezeichnung muss sich nicht mehr nach dem Unternehmensgegenstand richten-OLG Stuttgart vom 08.03.12-Az:8 W 82/12-Rechtsanwalt für Handelsrecht

Recht der UG: Zum Wegfall der für eine "UG (haftungsbeschränkt)" geltenden Beschränkungen

12.10.2010

OLG München vom 23.09.10-Az: 31 Wx 149/10- Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Firmierung: Buchstabenkombination ist zulässig

03.03.2009

Firma einer GmbH & Co. KG darf aus einer reinen Buchstabenfolge ohne Sinn bestehen-BGH vom 08.12.08-Az:II ZB 46/07

Referenzen - Gesetze | § 4 GmbHG

§ 4 GmbHG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 4 GmbHG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 200 Firma oder Name des Rechtsträgers


(1) Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf seine bisher geführte Firma beibehalten, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Zusätzliche Bezeichnungen, die auf die Rechtsform der formwechselnden Gesellschaft hinweisen, dürfen auch dann nich
§ 4 GmbHG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft


(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (ha
§ 4 GmbHG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 51 Allgemeines


(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si

Handelsgesetzbuch - HGB | § 22


(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis an

Referenzen - Urteile | § 4 GmbHG

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 GmbHG.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - I ZR 180/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 180/12 Verkündet am: 18. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2007 - II ZR 84/05

bei uns veröffentlicht am 05.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 84/05 Verkündet am: 5. Februar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2003 - I ZR 64/01

bei uns veröffentlicht am 23.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/01 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2008 - II ZB 46/07

bei uns veröffentlicht am 08.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 46/07 vom 8. Dezember 2008 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1 Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2008 - II ZB 1/06

bei uns veröffentlicht am 02.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/06 vom 2. Juni 2008 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 4 a; FGG § 144 a Die faktische, gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesells

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - IX ZB 150/08

bei uns veröffentlicht am 16.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 150/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, di

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2012 - II ZR 256/11

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 256/11 Verkündet am: 12. Juni 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 5a Abs. 1;

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2012 - V ZR 190/11

bei uns veröffentlicht am 22.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 190/11 Verkündet am: 22. Juni 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Sept. 2018 - AN 9 K 17.01239

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Juni 2

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Nov. 2015 - RN 5 K 14.2148

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.2148 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 423 Hauptpunkte: Unzuverlässigkeit einer GmbH

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Juli 2016 - Vf. 1-VII-16

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage sind Art. 38 und 40 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455,

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Apr. 2015 - 1 O 75/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe 1 Da es sich bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Juli 2007

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 17. Nov. 2014 - 1 W 53/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 23.07.2014 sowie deren Ergänzung vom 10.09.2014 werden die Zwischenverfügung vom 03.06.2014 und der Beschluss vom 24.07.2014 des Amtsgerichts Stralsund - Registergericht - aufgehoben. Die Sache wi

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Nov. 2013 - 11 Wx 86/13

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 24. September 2013 (…) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Gesellschaft vom 27. Juni

Oberlandesgericht Köln Urteil, 25. Okt. 2013 - 6 U 226/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.11.2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 94/12 – abgeändert:I.Die Beklagte wird verurteilt,1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu v

Landgericht Düsseldorf Schlussurteil, 16. Okt. 2013 - 9 O 434/12 U.

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tenor Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/6 und die Beklagte zu 1) 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 26 %. Die außergerichtlichen Kosten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2012 - 8 W 82/12

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor 1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 bzw. 17. Januar 2012 des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht -, HRB 738529, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 15. Nov. 2010 - 1 W 47/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 08.06.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels. Gründe I. 1 Die Beschwerde der Ant

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 21. Okt. 2008 - 4 U 385/07 - 128

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1.7.2008 wird mit folgender Maßgabe abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.2.2007 – 11 O 8/07 – wird auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Apr. 2004 - 7 U 189/03

bei uns veröffentlicht am 07.04.2004

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.8.2003 - 8 O 129/03 - wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreck

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(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden...
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden...