Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4 Firma
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 4 Firma
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR, {{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
moreResultsText
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
20/09/2019 05:40
Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
17/10/2013 11:13
Zu den gemäß § 5a III Nr. 2 UWG mitzuteilenden Informationen gehört auch die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens.
SubjectsAllgemeines
04/09/2012 18:42
in diesem Fall haftet der Handelnde dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich-BGH vom 12.06.12-Az:II ZR 256/11
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
24/07/2012 10:41
Firmenbezeichnung muss sich nicht mehr nach dem Unternehmensgegenstand richten-OLG Stuttgart vom 08.03.12-Az:8 W 82/12-Rechtsanwalt für Handelsrecht
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Rechtsträger neuer Rechtsform darf seine bisher geführte Firma beibehalten, soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Zusätzliche Bezeichnungen, die auf die Rechtsform der formwechselnden Gesellschaft hinweisen, dürfen auch dann nich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (ha
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften si
(1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis an
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
20 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 18/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 180/12 Verkündet am: 18. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 84/05 Verkündet am: 5. Februar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/10/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 64/01 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 08/12/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 46/07 vom 8. Dezember 2008 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1 Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.