Wann können Geschäftsanteile in der Zwei-Personen-GmbH eingezogen werden?
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Vor Einziehung oder Gesellschafterausschluss muss Abwägung erfolgen
Bevor radikale Maßnahmen wie die Einziehung von Geschäftsanteilen oder der Gesellschafterausschluss aus wichtigem Grund getroffen werden können, muss unter anderem das jeweilige Verhalten des „bösen“ Gesellschafters (der eine Pflichtverletzung begangen hat) sowie des „guten“ (der den anderen aus der GmbH ausschließen oder dessen Anteile einziehen will) abgewogen werden.
Denn sobald Letzterer ebenfalls einen wichtigen Grund zum Ausschluss des anderen beigetragen hat und somit Mitverantwortung für die Pflichtverletzung des anderen trägt, kann sein Kollege nicht mehr so einfach aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Anteilseinziehung und Ausschluss des anderen Gesellschafter = Ultima Ratio!
Auch in der Zwei-Personen-GmbH gilt: Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen sowie der Gesellschafterausschluss können nur Ultima Ratio sein. Wenn man auf mildere Mittel zurückgreift, wird zunächst die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers diskutiert. Für den Fall, dass in der GmbH-Satzung die Einziehung von Geschäftsanteilen oder der Gesellschafterausschluss nicht ausdrücklich geregelt sind, wird für deren Durchsetzung ein rechtskräftiges Gerichtsurteil benötigt.
Anwendbarkeit des § 38 GmbHG auf die Zwei-Personen-GmbH?
Für die Bestellung der GmbH-Geschäftsführer einer Zwei-Personen-GmbH gilt § 38 Abs. 1, 2 GmbHG entsprechend, da für diese Rechtsform keine spezielleren eigenen Normen existieren. Wenn also innerhalb einer Satzung das Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich ist, wird deren Maßstab an § 38 Abs. 2 GmbHG gemessen.
Danach muss zumindest eine grobe Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer inklusive der Unzumutbarkeit der Weiterführung seiner Geschäftsführertätigkeit bis zum Vertragsende vorliegen. Ein Vertrauensentzug alleine genügt den Anforderungen nicht. Dieser müsste nach der Einschätzung eines verständigen Beobachters qualifiziert auf berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit und/oder Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführungstätigkeit beruhen.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Abberufung wirksam?
Mit dem Berufen auf einen wichtigen Grund wird die Abberufung eines der Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der Zwei-Personen-GmbH allerdings nicht sofort wirksam. Dessen Wirksamkeit ist abhängig davon, ob der genannte wichtige Grund tatsächlich vorgelegen hat.
Wenn dies der Fall ist, wird die Abberufung nach Fassung des Gesellschafterbeschlusses und mit Zugang beim Geschäftsführer wirksam. Andernfalls würde die Abberufung zu keinem Zeitpunkt Wirksamkeit entfalten.
Es gibt also einige Umstände beim Gesellschafterstreit in einer Zwei-Personen-GmbH zu beachten was die Einziehung von Geschäftsanteilen, den Gesellschafterausschluss oder die Abberufung eines Gesellschafters angeht. Das Einholen von professioneller Beratung ist in diesem Kontext empfehlenswert. Ganz grundsätzlich ist das Team von ROSE & PARTNER Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Gesellschafterstreit sehr gern behilflich. Weitere Informationen zum Thema Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/einziehung-gmbh-geschaeftsanteilen.html
Annotations
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.