Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen - Gibt es eine Alternative zu dieser Abfindungsmöglichkeit?
Aus der gemeinsamen Kasse in die eigene Tasche? Das kostet Geschäftsanteile
Bei der Aufsetzung von Gesellschaftsverträgen wird hinsichtlich der Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses meistens auf eine Dualität gesetzt. Für den Fall, dass wichtige Beweggründe für die Hinauskündigung eines unliebsamen Gesellschafters gegeben sind – beispielsweise kann man davon ausgehen, wenn sich ein Gesellschafter an der gemeinsamen Kasse bedient hat – ermöglicht eine klassische Satzung die Einziehung oder Zwangsabtretung der GmbH-Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters.
Dabei sind die beiden Ausschlussmöglichkeiten alternativ zu verstehen. Der Gesellschafterversammlung steht es damit entweder zu den Gesellschafterausschluss durch das Einziehen der Geschäftsanteile oder durch eine Zwangsabtretung zu erreichen.
Einziehung der Geschäftsanteile ohne Mitwirkung des betroffenen Gesellschafters
Im dem OLG München vorgelegenen Fall hatten mehrere Gesellschafter beschlossen, einen treuwidrig agierenden Gesellschafter aus der GmbH auszuschließen. Infolgedessen sei der ausgeschlossene Gesellschafter dazu verpflichtet gewesen, seine Geschäftsanteile an einen der verbleibenden Gesellschafter abzutreten. Im Anschluss an den Gesellschafterbeschluss zur Ausschließung des Gesellschafters wurde – über den Kopf des betroffenen Gesellschafters hinweg, ohne seine Mitwirkung – die Zwangsabtretung seiner Anteile durch die übrigen Gesellschafter beschlossen.
Die Münchner Richter waren der Auffassung, dass dieser Beschluss keine wirksame dingliche Abtretung ausgelöst hat. Begründet wurde dies damit, dass eine Abtretungsklausel aus dem Gesellschaftsvertrag lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters begründen kann. Eine solche satzungsmäßige Verpflichtung könne jedoch per Klage auf Abgabe einer Abtretungserklärung vor ordentlichen Gerichten erzwungen werden, für den Fall, dass das Mitwirken des auszuschließenden Gesellschafters nicht gewünscht ist – so die Richter aus München.
Abfindungsalternative: Zwangsabtretung
Das Münchner Urteil ist sachgerecht. Regelmäßig werden für den potentiellen Fall eines unauflösbaren Gesellschafterstreits in der GmbH bereits in der Satzung die entsprechenden Klauseln zur Zwangsabtretung in Form von Verpflichtungstatbeständen formuliert. Im Gegensatz zur beschlossenen Einziehung von Geschäftsanteilen, die ab Zugang beim betroffenen Gesellschafter dingliche Wirkung entfaltet, wirkt eine satzungsrechtliche Abtretungsklausel lediglich auf schuldrechtlicher Ebene im Sinne einer Verpflichtung zur Anteilsabtretung.
Auch die andere Abfindungsalternative, die Zwangsabtretung, kann man verschärft normieren. Einerseits kann man bereits über den Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft dazu verpflichten, die Abtretungserklärung im Namen des auszuschließenden Gesellschafters zu erklären (sogenannte Ermächtigungslösung). Demzufolge wird bereits durch die Erklärung der GmbH der in Frage stehende Geschäftsanteil auf einen Dritten übertragen und gleichzeitig eine schnelle dingliche Lösung sichergestellt. Andererseits ist es möglich die Zwangsabtretung in Verbindung mit einer aufschiebenden Bedingung im Gesellschaftervertrag zu versehen (Call-Option-Lösung).
Einziehung von Geschäftsanteilen und Alternativen essentiell für Beratungspraxis
In der anwaltlichen Praxis im Rahmen der Corporate Disputes ist es essentiell, dass es neben der Möglichkeit zur Einziehung der Geschäftsanteile auch die Möglichkeit zur Zwangsabtretung gibt. Wenn dem Unternehmen beispielsweise nur ein geringes Eigenkapital zur Verfügung steht, kann ein Gesellschafterausschluss über den Einziehungsweg bereits daran scheitern, dass die gesetzliche vorgeschriebene Abfindung das Stammkapital in einer unzulässigen Weise berühren würde und im gleichen Atemzug der Einziehungsbeschluss nichtig würde.
Wenn das Leisten einer Abfindung erforderlich wird, vor allem im Rahmen der Abtretung an Dritte, ist der Anteilsinhaber verpflichtet diese zu leisten und grundsätzlich nicht die Gesellschaft. In diesem Zusammenhang bleibt der Grundsatz der Kapitalerhaltung immer erhalten.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema der Einziehung oder Abtretung von Geschäftsanteilen stehen Ihnen die Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht von ROSE & PARTNER jederzeit zur Verfügung.
Genauere Informationen zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Website: https://www.rosepartner.de/einziehung-gmbh-geschaeftsanteilen.html
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(1) Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
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