Haftung von Rechtsanwälten in der Insolvenz des Mandanten – Aufklärungspflicht über Pflichten nach § 99 GenG

originally published: 16/01/2020 09:19, updated: 19/10/2022 17:16
Haftung von Rechtsanwälten in der Insolvenz des Mandanten – Aufklärungspflicht über Pflichten nach § 99 GenG
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Ein Rechtsanwalt, der von einem Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfähigen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag eines außergerichtlichen Vergleichs erhält, hat gegenüber den Vorstandsmitgliedern die Pflicht der Belehrung über die Notwendigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Rechtsanwalt für Insolvenzrecht Berlin 

Die im vorliegenden Fall vor dem BGH (Urteil vom 26. 10. 2000 - IX ZR 289/99) klagende Genossenschaft befand sich nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt, in der die beklagten Rechtsanwälte den Auftrag zum Vergleichsschluss erhielten, in einem Zustand dauernder Überschuldung. Ein solcher ist für sich genommen gem. § 98 GenG bereits Grund genug für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 

Der Vorstand der Genossenschaft wäre somit verpflichtet gewesen, unverzüglich den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu stellen (§ 99 I GenG) und (abgesehen von Leistungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind) keine Zahlungen mehr zu leisten (§ 99 II GenG). 

Über diese Pflichten der Genossenschaft und die aus einem schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmung des § 99 GenG resultierenden Haftungsfolgen hätten die beklagten Rechtsanwälte den Vorstand unverzüglich aufklären müssen, da der Auftrag, einen außergerichtlichen Vergleich mit einem Gläubiger anzustreben, hierzu ersichtlich im Widerspruch stand. 

Die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens sollte durch den Vergleichsschluss gerade umgangen werden. Da hierin eine (zumindest) rechtlich bedenkliche Maßnahme zu sehen sei, hätte ein Rechtsanwalt die Pflicht, seinen Mandanten „auf die Rechtslage hinzuweisen, die gegen den beabsichtigten Weg sprechenden Gründe zu erläutern und über die bei Verstoß gegen die gesetzliche Regelung drohenden Risiken zu belehren“ (BGH, NJW 1992, 1159 [1160] = LM H. 7/1992 § 675 BGB Nr. 177). 

Hierbei hätte ein Rechtsanwalt auch grundsätzlich von einer Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen, auch wenn es sich bei seinem Gegenüber um einen rechtlich und wirtschaftlich Erfahrenen handelt. Bei Behauptung der „Belehrungsunbedürftigkeit“ trifft den Anwalt die Beweislast. 

 

Der BGH hat mit Urteil vom 26. 10. 2000 – IX ZR 289/99 – entschieden: 

I. Das BerGer. hat dahinstehen lassen, ob die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Beauftragung der Bekl. zahlungsunfähig oder überschuldet war und den Bekl. eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten zur Last fällt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, dass der Kl. einen Schaden der Gemeinschuldnerin nicht substanziiert dargelegt habe; denn nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Bekl. seien mit den Zahlungen ausschließlich Gläubigerforderungen gedeckt worden, so dass sich der Gesamtvermögensstatus der Genossenschaft nicht verschlechtert habe. Die Insolvenzanfechtung habe der Kl. nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zwei-Jahres-Frist geltend gemacht und im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen, die zur Anfechtung berechtigten. Ob der Honoraranspruch der Bekl. auf einer lediglich mündlichen Gebührenvereinbarung beruhe, könne dahingestellt bleiben, weil die Gemeinschuldnerin die Vergütung vorbehaltslos gezahlt habe.

II. In Höhe des jetzt noch rechtshängigen Betrags begegnet die Verneinung von Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft aus schuldhafter Verletzung anwaltlicher Pflichten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kl. in Höhe von 115000 DM einen eigenen Schaden der Gemeinschuldnerin schlüssig dargelegt. Nach der Behauptung des Kl. hätte der Vorstand alsbald nach dem 29. 6. 1993 Antrag auf Durchführung der Gesamtvollstreckung gestellt, wenn die Bekl. ihn über seine in § 99 GenG normierten Pflichten belehrt hätten. Da das BerGer. hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass der Vorstand sich so verhalten hätte. Dann wären jedenfalls nicht Aufwendungen in Höhe einer Vergütung von 115000 DM entstanden; diesen Betrag hat die Genossenschaft an die Bekl. als Honorar für ihre auf den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gerichtete Tätigkeit gezahlt.

2. Der Kl. hat die übrigen Voraussetzungen eines Regressanspruchs gegen die Bekl. schlüssig vorgetragen; tatrichterliche Feststellungen stehen dem erhobenen Begehren nicht entgegen.

a) Nach der Behauptung des Kl. bestand bereits zu dem Zeitpunkt, als die Bekl. den Auftrag erhielten, eine dauernde Überschuldung der Genossenschaft, die gem. § 98 GenG einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet. Der Vorstand wäre danach verpflichtet gewesen, unverzüglich auch den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu stellen ; außerdem durfte er, abgesehen von Leistungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind, keine Zahlungen mehr leisten . Die Bekl. zu 1 und 9 hatten an der Generalversammlung teilgenommen, auf der der beauftragte Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern erklärt hatte, dass die Vermögenswerte die Schulden nicht decken. Nach der für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Darstellung des Kl. war jedenfalls dem Bekl. zu 1 sowohl auf Grund von Hinweisen des Genossenschaftshauptverbands als auch infolge eigener Feststellungen bekannt, dass die Genossenschaft bereits damals zahlungsunfähig und überschuldet war.

b) Dann aber hätte der Bekl. zu 1 die Vorstandsmitglieder grundsätzlich über die sie gem. § 99 GenG treffenden Pflichten sowie die aus einem schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung resultierenden Haftungsfolgen belehren müssen. Der Auftrag, einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, stand dazu ersichtlich in Widerspruch; denn auf diese Weise sollte gerade die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens umgangen werden. Beabsichtigt der Mandant eine rechtlich bedenkliche Maßnahme, so hat der Anwalt ihn auf die Rechtslage hinzuweisen, die gegen den beabsichtigten Weg sprechenden Gründe zu erläutern und über die bei Verstoß gegen die gesetzliche Regelung drohenden Risiken zu belehren.

c) Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen. Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Behauptet der Anwalt, der Mandant habe die Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, so trifft ihn insoweit die Beweislast. Entgegen der von den Bekl. in den Tatsacheninstanzen vertretenen Auffassung durften sie nicht schon von einer Belehrung absehen, weil die Genossenschaft gem. § 54 GenG durch einen Verband betreut wurde. Daraus allein konnten die Bekl. nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass dem Vorstand der Genossenschaft bewusst war, mit dem Beschluss, einen außergerichtlichen Vergleich zu versuchen, die ihm gem. § 99 GenG obliegende Pflicht zu verletzen.

d) Auf der Grundlage des vom Kl. geschilderten Sachverhalts ergaben sich weder aus dem Verhalten des Vorstands der Genossenschaft oder des Genossenschaftsverbands noch aus sonstigen Tatsachen Gründe, die geeignet sind, ein Verschulden des Bekl. zu 1 auszuschließen. Im Übrigen trifft insoweit ohnehin die Bekl. analog § 282 BGB die Darlegungs- und Beweislast.

e) Da der Kl. weiter behauptet, der Vorstand hätte bei vertragsgerechter Beratung sogleich das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet, besteht auf dieser Grundlage auch ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem gegen die Bekl. erhobenen Vorwurf und dem geltend gemachten Schaden.

3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht feststellen, dass eventuelle Ansprüche gegen die Bekl. gem. § 51b BRAO verjährt sind.

a) Nach dem Vorbringen des Kl. hätte die Gemeinschuldnerin die Bekl. bei sachgerechter Belehrung nicht damit beauftragt, den Versuch zu unternehmen, mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu gelangen. In diesem Falle ist der Schaden bereits am 29. 6. 1993 entstanden, als den Bekl. der Auftrag erteilt wurde, einen Vergleich zu Stande zu bringen. Die dreijährige Primärverjährung war dann vor Einreichung der Klage eingetreten.

b) Indessen wurde für die Gemeinschuldnerin möglicherweise ein Sekundäranspruch begründet. Die Tätigkeit der Bekl. dauerte fort bis zum 28. 12. 1994. In Erledigung ihrer Aufgabe hatten sie sich ständig mit der Vermögenssituation der Genossenschaft zu befassen. Dabei stellten sie nach dem Vorbringen des Kl. immer wieder fest - so in einem Aktenvermerk vom 6. 1. 1994 und auf Grund eines Schreibens des Genossenschaftsverbands vom 10. 3. 1994 -, dass die Genossenschaft seit langem überschuldet und zahlungsunfähig war. Trifft dies zu, hatten die Bekl. begründeten Anlass, ihr bisheriges Verhalten zu überprüfen, die Pflichtverletzung zu erkennen und die Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch sowie dessen Verjährung hinzuweisen. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bis zum Ablauf der Primärverjährung keinen Anwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die Bekl. beauftragt. Diese behaupten auch nicht, der Vorstand der Genossenschaft habe rechtzeitig auf andere Weise von der Möglichkeit eines Anspruchs gegen die Bekl. und dessen Verjährung Kenntnis erhalten. Die Klage wurde den Bekl. am 20. 11. 199, weniger als drei Jahre nach Beendigung des Mandats, zugestellt.

c) Dadurch wurde die Verjährung freilich nur dann rechtzeitig unterbrochen, wenn die Zahlung des Honorars in der Aufstellung enthalten ist, mit der die Klageschrift den Schaden der Genossenschaft begründet hat. Dies ist aus dem bisherigen Vorbringen des Kl. nicht hinreichend erkennbar. Gelingt ihm der Beweis, dass bestimmte in der Klageschrift benannte Überweisungen aus dem Jahre 1994 das Honorar der Bekl. betrafen und deshalb Teil der Zahlung von 115000 DM waren, die die Rechnung der Bekl. vom 31. 1. 1995 von der Gesamtforderung absetzt, sind Schadensersatzansprüche nicht verjährt. Wurde der auf die Anwaltsvergütung geleistete Betrag dagegen erstmals mit der Berufungsbegründung vom 22. 5. 1998 in den Rechtsstreit eingeführt, berufen sich die Bekl. zu Recht auf Verjährung.

4. Die Sache ist daher an das BerGer. zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststellungen dazu trifft, ob der Gemeinschuldnerin ein unverjährter Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. zusteht.

III. Sofern sich der geltend gemachte Anspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht als begründet erweist, wird das BerGer. sich erneut mit der vom Kl.gem. § 10 GesO geltend gemachten Insolvenzanfechtung befassen müssen.

1. Der Kl. hat die gem. § 10 II GesO am 30. 10. 1998 abgelaufene zweijährige Anfechtungsfrist gewahrt.

a) Zwar war bei Klageerhebung am 20. 11. 1997 nicht hinreichend erkennbar, dass der geltend gemachte Anspruch auch die Rückzahlung des geleisteten Anwaltshonorars umfasste. Dies hat der Kl. erst mit Schriftsatz vom 22. 5. 1998 nachgeholt. Dort hat er allerdings seine Forderung nur aus angeblich ungerechtfertigter Bereicherung der Bekl. hergeleitet. Dies enthob das BerGer. jedoch nicht der Notwendigkeit, den Anspruch auch unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der Anfechtungsanspruch besteht darin, dass der Gegner einen auf Grund einer Rechtshandlung erworbenen Gegenstand wieder der Masse zuführen muss. Läuft das Klagebegehren des Verwalters im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine solche Rechtsfolge hinaus und stützt er es auf einen Sachverhalt, der möglicherweise die Merkmale eines Anfechtungstatbestands erfüllt, so hat der Richter ohne weiteres zu prüfen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Anfechtungsnorm erfüllt sind. Die Anfechtungsfrist kann daher auch gewahrt sein, wenn der Verwalter selbst den erhobenen Anspruch nicht aus den Regeln der Insolvenzanfechtung herleitet.

b) Im Streitfall hat der Kl. vorgetragen, die Genossenschaft sei schon zahlungsunfähig gewesen, als die Bekl. beauftragt worden seien; dies hätten sie mindestens erkennen können. Ob der Kl. daneben auch genügende Tatsachen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht  oder eine Zahlungseinstellung  vorgetragen hat, kann dahingestellt bleiben; denn die gesetzliche Regelung stellt nicht darauf ab, dass der Verwalter die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestands bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens schlüssig vorgetragen hat. Die Anfechtungsfrist ist bereits dann gewahrt, wenn der Verwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und der vorgetragene Sachverhalt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts zu prüfen.

2. Im Streitfall können in erster Linie die Voraussetzungen von § 10 I Nr. 4 GesO gegeben sein.

a) Zahlungseinstellung liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar geworden ist, dass der Schuldner fällige, ernsthaft eingeforderte Ansprüche wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln nicht mehr erfüllen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn dies hinsichtlich weniger Gläubiger mit wesentlichen Forderungen zutrifft. An das Merkmal des ernsthaften Einforderns sind geringe Anforderungen zu stellen; es bezweckt lediglich, gestundete Forderungen auszuschalten.

b) Sind dem Anfechtungsgegner Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässigkeit .

c) Die Bestimmung des § 10 I Nr. 4 GesO erfasst sowohl kongruente als auch inkongruente Deckungen. War, wie der Kl. behauptet, wegen der finanziellen Lage der Schuldnerin die von den Bekl. erbrachte Tätigkeit von vornherein nicht sachgerecht, so scheitert eine Insolvenzanfechtung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bardeckung.

IV. Dagegen greift ein Bereicherungsanspruch, wie das BerGer. im Ergebnis zu Recht angenommen hat, auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands nicht durch.

1. Zwar trifft es zu, wie die Revision geltend macht, dass der Kl. in der Tatsacheninstanz das Bestehen einer Gebührenabrede bestritten hat. Da der Kl. einen Anspruch aus § 812 I BGB geltend macht und daher den fehlenden Rechtsgrund belegen muss, ist er insoweit jedoch beweisfällig geblieben. Davon abgesehen ist nicht dargelegt, dass das gesetzliche Honorar niedriger ist als die an die Bekl. ausbezahlte Vergütung.

2. Haben die Vertragsparteien die von den Bekl. behauptete mündliche Vereinbarung geschlossen, ist das Rückforderungsbegehren nach § 3 I 2 BRAGO ausgeschlossen. Wie sich bereits aus dem Beschluss ergibt, mit dem der Senat die Revision nicht angenommen hat, soweit die Klage auf eine angebliche Tätigkeit des Bekl. zu 1 als faktisches Organ der Genossenschaft gestützt worden ist, vertritt der Kl. zu Unrecht die Auffassung, die Zahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Bekl. zu 1 die Geschicke der Genossenschaft geführt habe, und könne daher der Mandantin nicht zugerechnet werden.

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte
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Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

1.
die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
2.
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3.
die Genossenschaft aufgelöst ist.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

1.
die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
2.
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3.
die Genossenschaft aufgelöst ist.

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.