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Rechtsgebiet

Factoring

80 von 4.002 Normen · 1 Urteil im Überblick

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Factoring ist das dogmatische Herzstück moderner Unternehmensfinanzierung – eine juristische Symbiose aus Kauf- und Abtretungsrecht. Ein Unternehmen verkauft seine offenen Forderungen fortlaufend an ein Finanzinstitut (den Factor), um sofortige Liquidität zu generieren und das Ausfallrisiko abzuwälzen. Die zentrale Norm ist die Forderungsabtretung nach § 398 BGB. Beim „echten“ Factoring übernimmt der Factor das volle Delkredererisiko: Zahlt der Schuldner nicht, trägt der Factor den Verlust. Beim „unechten“ Factoring verbleibt das Risiko beim Unternehmen; rechtlich ist dies dogmatisch kein Rechtskauf (§ 453 BGB), sondern nur ein Darlehen mit Sicherungsabtretung. Ein gefährliches Streitfeld ist das Abtretungsverbot (§ 399 BGB). Hat der Schuldner die Abtretung in seinen AGB verboten, wäre das Factoring unwirksam. Hier greift jedoch die Rettungsnorm des § 354a HGB ein: Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist die Abtretung trotz Verbots wirksam; der Factor wird juristisch echter Gläubiger.

Übersichtsartikel · Was ist Factoring?1 von 2
Rechtsanwalt Dirk Streifler

⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 01.12.2011 erschienen. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Factoring?2 von 2
Rechtsanwalt Dirk Streifler

Beim Factoring geht es um den Kauf bzw. eine besondere Form eines Geschäfts über die Abtretung von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Bank- und Kapitalmarktrecht“.

Schlüsselnormen

  • § 1 KWG Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
  • § 32 KWG Erlaubnis
  • § 2 WpHG Begriffsbestimmungen
  • § 31 WpHG Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
  • § 54 KWG Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
  • § 15 WpHG Produktintervention
  • § 44 KWG Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen
  • § 2 KWG Ausnahmen
  • § 38 WpHG Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung
  • § 43 WpHG Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
  • § 18 KWG Kreditunterlagen
  • § 21 WpHG Verschwiegenheitspflicht
  • § 6 KWG Aufgaben
  • § 1 ZAG Begriffsbestimmungen
  • § 9 KWG Verschwiegenheitspflicht
  • § 22 WpHG Meldepflichten
  • § 38 KWG Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
  • § 37 KWG Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
  • § 13 WpHG Sofortiger Vollzug
  • § 33 KWG Versagung der Erlaubnis
  • § 50 KWG Periodische Zwangsgelder
  • § 14 WpHG Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems
  • § 36 WpHG Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
  • § 32 WpHG Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
  • § 17 KWG Haftungsbestimmung
  • § 1 KAGB Begriffsbestimmungen
  • § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
  • § 34 WpHG Zurechnung von Stimmrechten
  • § 51 KWG Umlage und Kosten
  • § 3 KWG Verbotene Geschäfte
  • § 21 KWG Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
  • § 24c KWG Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
  • § 31 ZAG Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen
  • § 8 ZAG Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte
  • § 52 KWG Sonderaufsicht
  • § 15 KWG Organtransaktionen
  • § 63 ZAG Strafvorschriften
  • § 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 19 KWG Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18
  • § 17 KAGB Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • § 35 KWG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
  • § 44c KWG Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
  • § 23 KWG Werbung
  • § 23a KWG Sicherungseinrichtung
  • § 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers
  • § 48 KWG Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
  • § 119 WpHG Strafvorschriften
  • § 6 WpHG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
  • § 46 KWG Maßnahmen bei Gefahr
  • § 7 KWG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
  • § 56 KWG Bußgeldvorschriften
  • § 45 KWG Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen
  • § 2c KWG Inhaber bedeutender Beteiligungen
  • § 4 KWG Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • § 1 WpHG Anwendungsbereich
  • § 44 WpHG Rechtsverlust
  • § 93 KAGB Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
  • § 162 KAGB Anlagebedingungen
  • § 36 KWG Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
  • § 8 KWG Zusammenarbeit mit anderen Stellen
  • § 25c KWG Geschäftsleiter
  • § 152 KAGB Anleger
  • § 170 KAGB Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
  • § 306 KAGB Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
  • § 39 KWG Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
  • § 26 KWG Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
  • § 12 WpHG Adressaten einer Maßnahme wegen möglichen Verstoßes gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
  • § 2 KAGB Ausnahmebestimmungen
  • § 80 KAGB Beauftragung
  • § 149 KAGB Rechtsform, anwendbare Vorschriften
  • § 61 KWG Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
  • § 40 KWG Bezeichnung "Sparkasse"
  • § 46a KWG Untersagungs- und Anordnungsbefugnis bei Verwenden externer Ratings
  • § 55a KWG Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
  • § 2a WpHG Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
  • § 11 WpHG Anzeige straftatbegründender Tatsachen
  • § 15 KAGB Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
  • § 25 KAGB Kapitalanforderungen
  • § 44 KAGB Registrierung und Berichtspflichten
  • § 154 KAGB Verwaltung und Anlage

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