Forderungskauf und Forderungsverkauf -Factoring-

18.02.2010

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Anwalt für Anlegerrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
Beim Factoring geht es um den Kauf bzw. eine besondere Form eines Geschäfts über die Abtretung von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften.

Der Factor zahlt regelmäßig sofort an den Factorkunden eine Summe auf die Forderung, so dass sich bei diesem die Liquidität erhöht. Hierfür erhält der Factor ein Entgelt, welches in der Regel zwischen 0,8 und 2,5% des Forderungsbestandes liegt.

Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor auch das Ausfallrisiko des Schuldners (Debitor). Nur dann, wenn er das Ausfallrisiko übernimmt, liegt ein echtes Factoring vor, welches sich nach kaufrechtlichen Bestimmungen vollzieht. Dagegen handelt es sich um ein unechtes Factoring, wenn der Factor bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Debitor) auf den Factorkunden zurückgreifen kann. Hierfür gelten darlehensrechtliche Bestimmungen.

Bezogen auf die Abtretung von Bankforderungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass aus dem bestehenden Bankgeheimnis kein Abtretungsausschluss folgt, so dass somit auch Bankforderungen wirksam abgetreten werden können. Allerdings könnte sich aus dem Verstoß gegen das Bankgeheimnis oder das Bundesdatenschutzgesetz ein Schadensersatzanspruch des Kunden ergeben, den dieser allerdings nachzuweisen hat.


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Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.