Systematisches Kommentar zu § 216 StGB von OpenAI

erstmalig veröffentlicht: 21.12.2022, letzte Fassung: 21.12.2022

Strafgesetzbuch - StGB | § 216 Tötung auf Verlangen

§ 216 StGB ist ein Paragraf im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), der das Delikt der Tötung auf Verlangen (auch als "Mord auf Verlangen" oder "Beihilfe zum Mord" bezeichnet) regelt. Dieses Delikt ist in der Regel als besonders schwerwiegend anzusehen und wird daher in der Regel mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Der Wortlaut von § 216 StGB lautet: "Wer auf Verlangen einer anderen Person diese oder einen Dritten tötet oder ihr oder ihm dabei hilft, sich selbst zu töten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft."

Tatbestndsmerkmale

Um das Delikt der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zu verwirklichen, müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

Tötung: Eine Person muss eine andere Person töten oder dazu beitragen, dass sie sich selbst tötet.

Auf Verlangen: Die Tötung oder Beihilfe zur Selbsttötung muss auf Verlangen der getöteten oder sich selbst tötenden Person erfolgen.

Absicht: Der Täter muss die Absicht haben, die andere Person zu töten oder ihr bei der Selbsttötung zu helfen.

Ausnahmen

Es gibt einige Ausnahmen von der Strafbarkeit nach § 216 StGB, die in § 216a StGB geregelt sind. Danach ist die Tötung auf Verlangen nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt an einem schwerstkranken Patienten vorgenommen wird, der sich in einem unerträglichen Leidenszustand befindet und der ausdrücklich die Tötung wünscht. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine solche Tötung auf Verlangen nicht strafbar ist, und es gibt strenge Anforderungen an die Dokumentation und das Verfahren.

Bekannte Urteile

Es existiert eine Reihe von bekannten Urteilen im Zusammenhang mit § 216 StGB.

Ein bekanntes Urteil im Zusammenhang mit § 216 StGB ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2018 (Az. 1 StR 269/17). In diesem Fall hatte der Angeklagte seiner schwerstkranken Ehefrau auf deren Verlangen hin mit einer Überdosis Schlaftabletten geholfen, sich selbst zu töten. Der BGH hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nach § 216 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, da das Gericht der Auffassung war, dass die Voraussetzungen des § 216a StGB, der Ausnahmen von der Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen regelt, nicht erfüllt waren.

Ein weiteres bekanntes Urteil im Zusammenhang mit § 216 StGB ist das Urteil des BGH vom 16. November 2016 (Az. 1 StR 563/16). In diesem Fall hatte der Angeklagte einem Freund geholfen, sich selbst zu töten, indem er ihm eine Überdosis Schlaftabletten verabreicht hatte. Der BGH hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nach § 216 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dieser Text wurde von der künstlichen Intelligenz "OpenAI" erstellt.

Hinweis:

Alle Inhalte bei denen OpenAI als Autor genannt wird, wurden auf www.openai.com erstellt.

Die Erzeugung von Inhalten mithilfe der künstlichen Intelligenz "OpenAI" erfolgt derzeit experimentell. Inhalte, die durch OpenAI generiert wurden ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung. 

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Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 216 Tötung auf Verlangen


(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar.

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Referenzen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.