Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 78/09

published on 14/01/2010 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 78/09
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Previous court decisions
Landgericht Ulm, 2 O 212/08, 06/11/2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 240/08, 08/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 78/09 Verkündet am:
14. Januar 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer
Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an
den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht,
wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde.
Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt
des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann sowie den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 18. Dezember 2006 über das Vermögen des F. S. (nachfolgend: Schuldner) am 3. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Der Schuldner ist zu 25 % an der W. GbR in L. beteiligt, die aus dem Sondereigentum über ein Ladengebäude monatliche Mieteinnahmen erzielt. Auf der Grundlage von § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages wird an den Schuldner monatlich ein Gewinnvorschuss in Höhe von 1.278,23 € (= 2.500 DM) aus den seitens der Gesellschaft eingezogenen Mieten ausbezahlt. Mit Rücksicht auf die zum jeweils dritten Werktag eines Monats fälligen Mieten erfolgt die Gewinnauszahlung vereinbarungsgemäß zum jeweils zehnten Werktag eines Monats.
3
Die Klägerin, die Ehefrau des Schuldners, gewährte der F. S. GmbH ein Darlehen über 100.000 DM; der Schuldner übernahm am 28. Februar 1998 die Darlehensverbindlichkeit. Als Sicherheit für diese Forderung , alle gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsansprüche sowie weitere Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen verpfändete der Schuldner am 27. August 1998 sowohl seinen Gesellschaftsanteil als auch das daraus folgende Gewinnbezugsrecht an die Klägerin. Die nach § 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages zulässige Verpfändung wurde der Gesellschaft ordnungsgemäß angezeigt.
4
Der - bereits am 1. März 2007 als vorläufiger Verwalter eingesetzte - Beklagte vereinnahmte für die Monate April bis August 2007 den monatlichen Gewinnvorschuss des Schuldners. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin, die durch die Verpfändung gesicherte Forderungen über 148.411,45 € zur Insolvenztabelle angemeldet hat, unter Berücksichtigung eines Kostenbeitrags von 9 % Auskehr eingezogener Gewinne in Höhe von 5.815,94 €. Das Berufungsgericht hat die Klage nach Stattgabe durch das Landgericht abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Ersturteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB schieden aus, weil nicht die Klägerin, sondern die Gesellschaft eine Leistung an den Beklagten erbracht habe. Mangels Erwerb einer gesicherten Rechtsposition an den verpfändeten Gewinnauszahlungsansprüchen stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Absonderung nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu. Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils könne ein Absonderungsrecht begründen, wenn das Pfandrecht vor Einleitung des Insolvenzverfahrens wirksam bestellt worden sei. Werde eine Forderung ab Fälligkeit gesichert, komme eine abgesonderte Befriedigung für nach Insolvenzeröffnung fällige Forderungen nicht in Betracht. Der Anspruch auf Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil sei mit den Einnahmen der Gesellschaft aus der Vermietung des Objekts zwingend verknüpft. Bei den Vorauszahlungen handele sich um erst mit dem Eingang der Mieten auf dem Gesellschaftskonto entstehende befristete Ansprüche, deren Verpfändung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werde. Die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil seien in vorliegender Gestaltung rechtlich wie Mietzahlungen zu behandeln.
7
Soweit die Gewinnauszahlungen nach Insolvenzeröffnung für die Monate Juli und August den Gegenstand der Klage bildeten, stehe einem Rechtserwerb der Klägerin bereits § 91 Abs. 1 InsO entgegen. Im Blick auf die Gewinnzahlungen für die Monate April bis Juni 2007, die nach der Insolvenzantragstellung, aber vor Insolvenzeröffnung eingezogen worden seien, scheitere ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an der Möglichkeit der Anfechtung. Hinsichtlich dieser Zahlungen seien die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegeben , weil es sich um Zahlungen nach dem Eröffnungsantrag handele und der Klägerin sowohl der Insolvenzantrag als auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt gewesen sei.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
9
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin hinsichtlich der für die Monate Juli und August 2007 an den Beklagten ausgeschütteten Gewinne ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB nicht zusteht, weil sie an diesen nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Forderungen infolge der Anwendbarkeit von § 91 Abs. 1 InsO kein Pfandrecht erworben hat.
10
a) Zugunsten der Klägerin wurde von dem Schuldner sowohl der Gesellschaftsanteil an der GbR als auch das daraus fließende Gewinnbezugsrecht verpfändet.
11
Die aa) Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt gemäß § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Sofern ein Recht nicht übertragbar ist, kann daran gemäß § 1274 Abs. 2 BGB ein Pfandrecht nicht bestellt werden. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil ("die Mitgliedschaft") mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter durch ein Verfügungsgeschäft im Wege der Abtretung (§§ 413, 398 BGB) an einen Dritten übertragen, der damit in die Gesellschafterstellung des Veräußerers einrückt (BGHZ 44, 229, 231; 71, 296, 299; 81, 82, 84; BGH, Urt. v. 22. November 1996 - V ZR 234/95, NJW 1997, 860, 861). Da der Gesellschaftsanteil sonach bei Einverständnis sämtlicher Gesellschafter fungibel ist, bestehen gegen die Möglichkeit seiner Verpfändung keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Demgemäß entspricht es nahezu einhelliger Auffassung, dass ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil selbst und nicht nur an einzelnen aus ihm fließenden Vermögensrechten bestellt werden kann (RGZ 57, 414, 415; OLG Hamm Rpfleger 1977, 136, 137; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl. § 719 Rn. 51; Staudinger /Habermeier, BGB 2002 § 719 Rn. 18; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB 2. Aufl. § 717 Rn. 25; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. § 717 Rn. 10; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 105 Rn. 225; Staub/Schäfer, HGB 5. Aufl. § 105 Rn. 132; Roth ZGR 2000, 187, 204 f; a.A. Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 717 Rn. 17).
12
Die - ebenso wie bei einer Abtretung - für eine Verpfändung des Gesellschaftsanteils notwendige Zustimmung der Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vorab erteilt werden (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 719 Rn. 52). Gestattet der Gesellschaftsvertrag lediglich eine Übertragung des Gesellschaftsanteils, so wird bezweifelt, ob die Regelung zugleich als Billigung auch einer Verpfändung zu verstehen ist (vgl. Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1274 Rn. 40; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB 2. Aufl. § 105 Rn. 168). Eine dahingehende Unklarheit ist im Streitfall nicht gegeben , weil § 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorsieht, dass die einzelnen Gesellschafter zur Verpfändung des Gesellschaftsanteils berechtigt sind. Eine Anzeige der Verpfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft (§ 1280 BGB) ist entbehrlich, weil es sich nicht um die Verpfändung einer Forderung handelt (RGZ 57, 414, 415; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO; MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl.
§ 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wertenbruch, aaO § 105 Rn. 169; Roth, aaO S. 204).
13
bb) Von der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils ist die Verpfändung des mit ihm verbundenen Gewinnbezugsrechts zu unterscheiden. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils erstreckt sich bis zur Vollstreckung nicht auf das Gewinnbezugsrecht, weil insoweit § 1289 BGB nicht analog anwendbar ist (BGHZ 119, 191, 194 f; MünchKomm-BGB/Damrau, aaO § 1274 Rn. 72 i.V.m. Rn. 56, 57; Soergel/Habersack, aaO § 1274 Rn. 32; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG 10. Aufl. § 15 Rn. 181; Ulmer/Winter/Löbbe, GmbHG § 15 Rn. 158; a.A. Roth, S. 204, 210). Erst die Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil erfasst alle danach entstehenden Ansprüche aus der Mitgliedschaft , mithin Gewinnanteile (vgl. § 725 Abs. 2 BGB) ebenso wie ein Auseinandersetzungsguthaben (Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung, 2000 S. 508). Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts erfolgt durch den Abschluss eines eigenständigen Rechtsgeschäfts (Reichert/Weller, Der GmbH-Geschäftsanteil 2006 § 15 Rn. 291; Michalski/Ebbing, GmbHG 2002 § 15 Rn. 225). Sie entfaltet selbst bei der hier gegebenen gleichzeitigen Verpfändung des Gesellschaftsanteils infolge des Einziehungsrechts aus §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB bis zur Vollstreckung aus dem Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil eigenständige Rechtswirkungen. Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts ist im Unterschied zur Verpfändung des Gesellschaftsanteils wegen seiner Rechtsnatur als Forderung gemäß § 1280 BGB an die zusätzliche Voraussetzung einer Anzeige an die Gesellschaft geknüpft (Staudinger/Wiegand, BGB 2002 § 1274 Rn. 52; MünchKomm -BGB/Damrau, aaO § 1274 Rn. 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/ Wertenbruch, aaO § 105 Rn. 172). Das Gewinnbezugsrecht wurde hier rechtsgültig an die Klägerin verpfändet, weil die Pfandrechtsbestellung das Gewinn- bezugsrecht neben dem Gesellschaftsanteil ausdrücklich als Pfandgegenstand bezeichnet. Ferner hat der Schuldner als Gesellschafter und Gläubiger der Forderung (§ 1280 BGB) die Verpfändung der Gesellschaft angezeigt.
14
b) Die Klägerin hat an dem Gesellschaftsanteil - der Mitgliedschaft - infolge der Verpfändung vom 27. August 1998 außerhalb der kritischen Zeit ein insolvenzfestes Absonderungsrecht erlangt.
15
Betrifft die Verpfändung den Gesellschaftsanteil, so ist der Pfandgläubiger gemäß § 1277 BGB zur Verwertung des Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung berechtigt. Auf der Grundlage eines mindestens vorläufig vollstreckbaren Duldungstitels gegen den Anteilsinhaber kann der Pfandgläubiger den Gesellschaftsanteil nach § 859 Abs. 1 ZPO pfänden (BGHZ 97, 392, 393). Die Verwertung geschieht dann gemäß § 857 Abs. 5, § 844 ZPO durch öffentliche Versteigerung oder freihändigen Verkauf des Gesellschaftsanteils (MünchKomm -BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 719 Rn. 57). Als Alternative kann der Pfandgläubiger nach § 725 Abs. 1 BGB die Gesellschaft kündigen, um sich nach § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO das Abfindungsguthaben zur Einziehung überweisen zu lassen. Diese Art der Verwertung setzt nach § 725 Abs. 1 BGB die Anteilspfändung sowie einen rechtskräftigen, nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titel voraus (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 719 Rn. 58). Die Vollstreckung in die Mitgliedschaft erfasst sämtliche Ansprüche, die dem Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung zustehen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 1971 - VIII ZR 113/70, WM 1972, 81, 82), mithin auch offene Gewinnansprüche (BGHZ 97, 392, 394 f; 116, 222, 229; MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 725 Rn. 8, 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, aaO § 135 Rn. 12; Roth, aaO S. 194). Es ist anerkannt, dass sich die Pfändung des Gesellschaftsanteils auch auf zuvor im Voraus abgetretene Gewinnbezugsrechte erstreckt, weil sich die Pfändung des Geschäftsanteils bereits vor der Entstehung des Gewinnbezugsrechts verwirklicht (BGHZ 104, 351, 354; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 135 Rn. 16). Infolge der lange vor Insolvenzeröffnung bewirkten Verpfändung hätte die Klägerin in der geschilderten Weise im Wege der abgesonderten Befriedigung auf den Gesellschaftsanteil zugreifen können (Hadding in Hadding/Schneider, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979 S. 37, 55 f). Dann hätte sich ihr Pfandrecht kraft dinglicher Surrogation an einem Erlös aus seiner Verwertung und bis dahin entstandenen Gewinnbezugsrechten fortgesetzt (MünchKomm-BGB/Damrau, aaO § 1274 Rn. 72; Reichert/Weller, aaO § 15 Rn. 304). Von dieser rechtlichen Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.
16
c) Mangels einer Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil bilden ausschließlich Ansprüche der Klägerin aus der Verpfändung der Gewinnansprüche den Gegenstand der Klage. Die Verpfändung der Gewinnansprüche verleiht dem Pfandgläubiger nach §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB die Befugnis, die Forderung nach Pfandreife einzuziehen (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 719 Rn. 54). An den Gewinnansprüchen für die Monate Juli und August 2007 hat die Klägerin im Blick auf die Regelung des § 91 Abs. 1 InsO wegen der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Forderungspfandrecht erworben.
17
aa) Zwar muss die Verfügungsbefugnis des Veräußerers eines Rechts bis zum letzten Teilstück der Verfügung gegeben sein. Die Abtretung einer künftigen Forderung enthält jedoch - im Unterschied zu der neben der rechtsgeschäftlichen Einigung eine Übergabe erfordernden Übereignung beweglicher Sachen - bereits selbst alle Merkmale des Übertragungstatbestands. Deshalb wird die Wirksamkeit einer Vorausabtretung nicht dadurch berührt, dass der Zedent im Zeitraum zwischen Abtretung und Entstehung der Forderung die Verfügungsbefugnis verliert (BGHZ 135, 140, 144; BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2348 f Rn. 9 ff). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Pfändung und Verpfändung einer künftigen Forderung (vgl. BGHZ 135, 140, 144; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. Rn. 23 vor §§ 49-52).
18
Bei der Verpfändung einer künftigen Forderung muss ebenso wie bei der Abtretung zwischen der Verbindlichkeit des auf die Pfandrechtsbestellung gerichteten Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden der Pfandrechtsbestellung unterschieden werden. Ein Pfandrecht kann unter Beachtung aller rechtlichen Voraussetzungen einer Pfandrechtsbestellung einschließlich der Anzeige nach § 1280 BGB in der Weise an einer künftigen Forderung bestellt werden, dass das Pfandrecht zeitgleich mit der Forderung entsteht (BGHZ 157, 350, 354; MünchKomm-BGB/Damrau, aaO § 1273 Rn. 4). Zwar gehört die Entstehung des Rechts nicht zu dem Verfügungstatbestand. Rechtswirksamkeit kann die Verpfändung einer künftigen Forderung aber erst entfalten, wenn diese selbst entsteht (vgl. BGHZ 88, 205, 206 f; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; vgl. zur Vorausabtretung BGH, Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 Rn. 21 m.w.N.). Die für das Entstehen des Rechts entscheidende Voraussetzung einer Vorausverpfändung liegt in der Begründung der verpfändeten Forderung. Entsteht - wie im Streitfall hinsichtlich des Gewinnbezugsrechts für die Monate Juli und August 2007 - die im voraus verpfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Pfandgläubiger daran gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich zu Lasten der Masse kein Pfandrecht erwerben (BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; Urt. v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).
19
bb) Eine andere rechtliche Wertung ist nicht deswegen geboten, weil die den Gegenstand der Klage bildenden Forderungen aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und mithin einem Dauerschuldverhältnis herrühren.
20
Allerdings tritt das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO ausnahmsweise zurück, wenn der Gläubiger bereits vor der Verfahrenseröffnung eine gesicherte Rechtsposition an der abgetretenen oder verpfändeten Forderung erlangt hat (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11). Bei der Abtretung von Ansprüchen aus einem Dauerschuldverhältnis kommt es darauf an, ob sie bereits mit Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages "betagt" , also nur in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig sind, oder ob sie erst in der Zukunft mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen. Im letztgenannten Fall hat der Abtretungsempfänger keine gesicherte Rechtsposition (BGHZ 167, 363, 365 f; BGH, Urt. v. 8. Januar 2009 – IX ZR 217/07, WM 2009, 416, 418 Rn. 32; Urt. v. 25. Juni 2009, aaO). Von einer gesicherten Rechtsstellung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sie dem Erwe rber nicht mehr entzogen werden kann und ihr Eintritt nicht von freien Entscheidungen des Schuldners oder eines Dritten abhängt (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, WM 2009, 237, 238 Rn. 12).
21
Mietraten, die abschnittsweise mit dem Beginn des jeweiligen Gebrauchsüberlassungszeitraums fällig werden, stellen danach keine eine gesicherte Rechtsposition vermittelnde Forderungen dar (BGHZ 111, 84, 93 f; 170, 196, 200 Rn. 12). Bis zum Erreichen des jeweiligen Nutzungsintervalls erlangt der Vermieter ebenso wie ein Zessionar oder Pfandgläubiger mit Rücksicht auf die Kündigungsbefugnis des Mieters und die beschränkte Bindung von Vorausverfügungen über die Miete (§ 566b BGB) noch keinen gesicherten An- spruch auf die entsprechende Rate (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch der abgetretene oder verpfändete Anspruch auf eine dienstvertragliche Vergütung entsteht nicht vor Ableistung der Dienste (BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1255 Rn. 7). Demgegenüber ist jedenfalls der Anspruch auf die in der festen Grundmietzeit zu erbringenden Leasingraten als betagte Forderung anzusehen, weil die Leasingraten nicht nur die Gegenleistung für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, sondern zugleich das Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung darstellen (BGHZ 109, 368, 372 f; 111, 84, 94 f; 118, 282, 290 f; ebenso für ein befristetes Mietverhältnis BGH, Urt. v. 4. November 2009 - XII ZR 170/07, Rn. 20 ff). Ebenso entsteht der gesamte Rentenanspruch mit dem Eintritt des Berechtigten in das Rentenalter. Bei Rentenbezügen ist eine Vertragskündigung nicht möglich; ebenso scheiden Störungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungsstörungen aus; ferner ist der Erwerb nicht mehr von einer Gegenleistung des Berechtigten abhängig (BGH, Versäumnisurt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, WM 2009, 1475, 1477 f Rn. 24).
22
cc) Die an die Klägerin verpfändeten Gewinnansprüche bilden nach diesen Maßstäben in ihrem Entstehen ungesicherte künftige Forderungen.
23
(1) Diese Wertung folgt im Streitfall bereits aus der Verknüpfung des Gewinnbezugsrechts mit dem Eingang der periodisch geschuldeten Mietraten. Da die Gesellschafter nach § 11 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags Ausschüttung der auf sie entfallenden "Nettoerträge aus der Vermietung" verlangen können, hängt das Gewinnbezugsrecht von dem Eingang der monatlichen Mietraten ab. Folgerichtig ist ausgehend von den zum dritten Werktag eines Monats fälligen Mieten der Fälligkeitszeitpunkt der Gewinnausschüttungen auf den zehnten Werktag eines Monats bestimmt. Demnach ist nicht etwa eine feste, sondern eine an den Eingang der Mieten gekoppelte Gewinnbeteiligung geschuldet. Bei dieser Sachlage ist es - im Blick auf die bloße Zwischenschaltung der Gesellschaft - allein angemessen, die Gewinnansprüche Mietforderungen gleichzustellen , die keine gesicherte Rechtsposition vermitteln. Mithin handelt es sich um einen Anspruch, der die Inanspruchnahme des Mietgegenstands voraussetzt (Ganter, aaO Rn. 24 vor §§ 49-52).
24
(2) Davon abgesehen erwirbt der Zessionar oder Pfandgläubiger grundsätzlich keine gesicherte Rechtsposition an künftig entstehenden gesellschaftsrechtlichen Gewinnbezugsrechten.
25
Bei dem Anspruch des Gesellschafters auf die Abfindung oder auf das Auseinandersetzungsguthaben handelt es sich nicht um einen bereits bestehenden , nur noch nicht fälligen, also betagten, sondern um einen künftigen Anspruch , der erst mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft entsteht. Diese Würdigung beruht auf der Erwägung, das der Gesellschafter im Falle der Veräußerung seiner Beteiligung an einen Dritten den - mithin zugunsten eines Zessionars oder Pfandgläubigers nicht rechtlich gesicherten - Abfindungsanspruch verliert (BGHZ 88, 205, 206; 104, 351, 352 f). Nicht anders verhält es sich bei dem Anspruch auf periodisch entstehende Gewinnbezugsrechte, der ebenfalls bei einer Veräußerung in der Person des Zessionars oder Pfandgläubigers nicht zum Entstehen gelangt. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Rechte wird darum erst mit ihrem Entstehen wirksam (MünchKomm-BGB/Ulmer/Schäfer, aaO § 717 Rn. 31; Staub/Schäfer, aaO § 105 Rn. 132).
26
Eine andere Bewertung folgt nicht daraus, dass der Schuldner im Streitfall über den Gewinnanspruch hinaus auch seinen Gesellschaftsanteil an die Klägerin verpfändet hat und dessen vollstreckungsrechtliche Verwertung auch Gewinnbezugsrechte erfasst. Wie bereits dargelegt, vermittelt die Verpfändung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition an den außerdem verpfändeten Gewinnbezugsrechten. Das Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil würde zwar infolge des Prioritätsgrundsatzes durch eine spätere Abtretung des Anteils an einen Dritten mangels der Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs von Rechten in seiner Wirksamkeit nicht berührt (RGZ 73, 276, 278; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 135 Rn. 15; Oetker/Kamanabrou, HGB 2009 § 135 Rn. 9; Wertenbruch, aaO S. 522; Reichert/Weller, aaO § 15 Rn. 314) und im Falle einer Zwangsvollstreckung einer Vorausabtretung oder Vorausverpfändung von Gewinnbezugsrechten vorgehen (BGHZ 104, 351, 353 f; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO § 135 Rn. 16). Soweit der Klägerin demzufolge gesicherte Ansprüche auf Gewinnbezugsrechte zukommen mögen, hat sie jedoch die insoweit notwendige Zwangsvollstreckung (§ 1277 BGB) nicht in die Wege geleitet. Deshalb hätte im Falle der Abtretung des Geschäftsanteils der Erwerber im Zeitpunkt ihres Entstehens sowohl von dem - nicht ausgeübten - Pfandrecht an dem Gesellschaftsanteil als auch von deren Verpfändung unbelastete Gewinnansprüche erlangt (BGHZ 104, 351, 355; Stöber, Forderungspfändung 14. Aufl. S. 910 f Rn. 1623). Mithin erwirbt der Inhaber eines Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil vor Einleitung der Zwangsvollstreckung an künftig entstehenden Gewinnansprüchen schon wegen der Möglichkeit einer Abtretung des Gesellschaftsanteils keine gesicherte Rechtsposition.
27
Abgesehen von der Möglichkeit einer Übertragung der Beteiligung sind gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte auch bei einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils aus einer weiteren Erwägung nicht gegen Handlungen Drit- ter gesichert: Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesellschaftsverhältnis infolge einer rechtlich unentziehbaren (§ 723 Abs. 3 BGB) außerordentlichen Kündigung (vgl. BGHZ 126, 226, 230 f; MünchKommBGB /Ulmer/Schäfer, aaO § 723 Rn. 74) eines Mitgesellschafters, einer Kündigung durch dessen Gläubiger (§ 725 BGB) oder einer Kündigung (§ 725 Abs. 1, § 1277 BGB) eines im Vergleich zu dem Inhaber des Pfandrechts nachrangigen Pfandgläubigers des verpflichteten Gesellschafters (Staub/Schäfer, aaO § 135 Rn. 14; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, aaO § 135 Rn. 15) vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit von Gewinnansprüchen endet. Infolge der dann gebotenen Abwicklung ist für die Entstehung künftiger Gewinnansprüche kein Raum.
28
Überdies ähneln gesellschaftsrechtliche Gewinnbezugsrechte Forderungen auf Zins wegen einer Kapitalüberlassung (vgl. § 121 Abs. 1, § 168 Abs. 1 HGB). Derartige nach Insolvenzeröffnung fällige Forderungen gelten auch erst als zu diesem Zeitpunkt entstanden (BGHZ 110, 47, 80 f; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO). Bei dieser Sachlage scheitert der Erwerb eines Pfandrechts durch die Klägerin an den nach Insolvenzeröffnung begründeten Gewinnansprüchen für die Monate Juli und August 2007 an § 91 Abs. 1 InsO.
29
2. Die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Gewinnauszahlungsansprüche für die Monate April, Mai und Juni 2007 sind der Klägerin mangels Anwendbarkeit des § 91 Abs. 1 InsO wirksam verpfändet worden. Der auf § 816 Abs. 2, §§ 1282, 1228 Abs. 2 BGB gestützte Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge scheitert indes an der Anfechtbarkeit des Forderungserwerbs.
30
Das Pfandrecht der Klägerin an den Gewinnbezugsrechten des Schuldners in den Monaten April, Mai und Juni 2007, unterliegt gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung, weil die Rechtshandlung nach dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Insolvenzantrag kannte. Das Pfandrecht der Klägerin an den Gewinnbezugsforderungen ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit der Fälligkeit dieser Forderungen zum jeweils zehnten Werktag der Monate April, Mai und Juni 2007 begründet worden.
31
Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, dass in den Fällen der Vorausabtretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Forderung entsteht (BGHZ 170, 196, 201 Rn. 14; BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 13 z.V.b. in BGHZ). Mithin bestimmt sich in dem hier zu beurteilenden Fall der Verpfändung einer künftigen Forderung der Zeitpunkt der Vornahme (§ 140 Abs. 1 BGB) nach dem Entstehen der Gewinnansprüchen in den Monaten April, Mai und Juni 2007. Die Klägerin hat an den verpfändeten Gewinnansprüchen nach den vorstehenden Ausführungen überdies keine zur Anwendung des § 140 Abs. 3 InsO führende gesicherte Rechtsstellung (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 14) erworben. Darum kann bei der Auslegung des § 140 InsO nicht auf einen früheren als den im Rahmen des § 91 Abs. 1 InsO für die Begründung des Rechts maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009, aaO S. 2349 Rn. 16). Schließlich ist hier das Gewinnbezugsrecht an die Entrichtung der den Gewinnzahlungen zugrunde liegenden Mietforderungen gekoppelt. Bei der Verpfändung künftiger Mietforderungen richtet sich der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des jeweiligen Nutzungsverhältnisses (BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, Rn. 8, 12 ff z.V.b. in BGHZ). Auch diese Wertung führt zu dem Ergebnis , dass die Rechtshandlung hier in der kritischen Zeit vorgenommen wurde.

III.



32
Bei dieser Sachlage ist die Revision der Klägerin nach § 561 ZPO zurückzuweisen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2009 - 3 U 240/08 -
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published on 22/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 N
published on 04/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 170/07 Verkündet am: 4. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 08/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 217/07 Verkündet am: 8. Januar 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 37/06 Verkündet am: 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 400; ZPO §
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 62/12 Verkündet am: 25. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91 Abs. 1, § 1
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/11 Verkündet am: 20. Oktober 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 208/11 Verkündet am: 20. September 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 26/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91
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Annotations

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

(1) Der Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den Anteil eines Miterben an dem Nachlass und an den einzelnen Nachlassgegenständen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.

(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.

(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.