Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2014 - M 15 E 14.32
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der die Antragsgegnerin wegen der Überzahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Kontoguthaben des Antragstellers bei der Sparkasse ... als Drittschuldnerin gepfändet und die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet hat.
Mit Schreiben vom 21. März 2012 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller gem. § 24 SGB X dazu an, dass dieser Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. April 2010 zu Unrecht bezogen habe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 2012 „Widerspruch“ ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 als unzulässig verworfen hat.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2012, dem Antragsteller am 30. März 2012 zugestellt, hob die Antragsgegnerin die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ganz bzw. teilweise auf und verlangte Erstattung der überzahlten Beträge nach § 50 SGB X in Höhe von 2.480,58 EUR. Der Antragssteller legte hiergegen keinen Rechtsbehelf ein.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 mahnte die Antragsgegnerin die rückständige Forderung an. Auch hiergegen legte der Antragssteller Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass dieser unzulässig sei.
Am 6. August 2013 erstellte die Antragsgegnerin ein Ausstandsverzeichnis mit einem Gesamtbetrag der offenen Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 2.492,58 EUR, das für vollstreckbar erklärt worden ist.
Die Antragsgegnerin erließ am 29. Oktober 2013 für öffentlich-rechtliche Forderungen in Höhe von insgesamt 2.517,22 EUR eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Drittschuldnerin (Sparkasse ...) betreffend das Konto-Nr. ... des Antragstellers. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 31. Oktober 2013 zugestellt und dem Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 2013 zur Kenntnisnahme übersandt. Ausdrücklich erklärte die Antragsgegnerin hierin nur, dass Kindergeld gem. § 76 Einkommenssteuergesetz unpfändbar sei und deshalb von Seiten des Gläubigers gem. § 850 k ZPO freigegeben werde.
Mit Schreiben vom 28. November 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, in der er sinngemäß beantragte, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 aufzuheben, soweit mit diesem Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze in Höhe von 1.045.--EUR gepfändet wird. Er werde die angebliche Schuldsumme in Höhe von 2.517,22 € nicht zahlen, da er „unschuldig vom Amtsgericht des Betruges von Sozialleistungen beschuldigt“ worden sei und kein pfändbares Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze von 1.045.-- EUR habe. Er verdiene monatlich 404.-- EUR und erhalte von der Antragsgegnerin monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 100.-- EUR für seinen Lebensunterhalt sowie 395.-- EUR für die Miete. Da er kein pfändbares Einkommen habe, sei die Pfändung rechtswidrig.
Mit nahezu gleichlautendem Schreiben legte der Antragsteller beim Sozialgericht München gegen die „vorsätzliche und wissentliche Pfändung“ der Antragsgegnerin „weit unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze von 1045.-- EUR“ verschiedene Rechtsbehelfe ein (§§ 739, 766, 707, 767, 765a, 719 ZPO) und erhob Feststellungsklage. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 verwies das Sozialgericht, das das Schreiben des Antragstellers vom 28. November 2013 als Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auslegte, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München.
Der Antragsteller beantragte sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. November 2013 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte am 17. Januar 2014,
den Antrag auf einstweilige Anordnung bezüglich der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 29. Oktober 2013 abzulehnen.
Da es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handle, würden die Rechte des Antragstellers auf Schutz des Existenzminimums durch § 850 k ZPO gewahrt. Guthaben unterhalb der Pfändungsgrenze nach § 850 c ff. ZPO würden von der Pfändung nicht erfasst. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung werde auch künftig nur wirksam, wenn sich auf dem Konto ein die Pfändungsfreigrenzen überschreitendes Guthaben befinden sollte. Dies sei der Bank nach der Drittschuldnererklärung vom 7. November 2013 bekannt. Gegen den Anspruch selbst habe der Antragsteller keine Einwände erhoben. Die Gründe für die Erstattungsverpflichtung seien im Bescheid vom 28. März 2012 ausführlich dargestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist hier durch den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht bindend festgestellt (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Der Verwaltungsrechtsweg ist darüber hinaus nach Art. 26 Abs. 7 Satz 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) eröffnet.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
Das Begehren des Antragstellers ist nach seinem erkennbaren Rechtschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 erreichen will, soweit mit dieser Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze in Höhe von 1045.-- EUR gepfändet wird. Zwar handelt es sich bei der Pfändungs- und Überweisungsverfügung um eine Maßnahme der Vollstreckung mit Verwaltungsaktsqualität, die dem Drittschuldner wie dem Vollstreckungsschuldner gegenüber - unterschiedliche - Rechtswirkungen entfaltet und deshalb auch von letzterem mit Anfechtungswiderspruch und -klage angegriffen werden kann; da diese Hauptsacherechtsbehelfe gemäß Art. 21a Satz 1 BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung haben, beurteilt sich der einstweilige Rechtsschutz mithin grundsätzlich nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht nach § 123 VwGO (BayVGH, B.v. 4.4.2013 - 6 CS 13.136 - juris).
Der Antrag hat aber keinen Erfolg.
Das Gericht hat bei der Entscheidung, ob die durch Art. 21 a Satz 2 BayVwZVG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, die gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013 erhoben wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO angeordnet wird, eine eigenständige umfassende Ermessensentscheidung zu treffen. Es hat dabei zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO eine generalisierende Interessenabwägung des Gesetzgebers des Inhalts zugrunde liegt, dass für bestimmte Arten von Entscheidungen zunächst ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses statuiert wird (Schmidt in Eyermann: VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 69). Weiter sind bei der Interessenabwägung insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels zu berücksichtigen. Erscheint nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf als offensichtlich erfolgversprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich diese als offensichtlich aussichtslos darstellt. Lassen sich nach summarischer Überprüfung keine eindeutigen Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels treffen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so ist aufgrund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (zum Ganzen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 152 ff.).
Bei der hiernach gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Pfändungsverfügung anzuordnen, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist.
Die Antragsgegnerin als Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, eine entsprechende Geldforderung bei dem Antragsteller zu pfänden und einzuziehen, wie sich aus Art. 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayVwZVG ergibt. Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 BayVwZVG i. V. m. §§ 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig. Es liegen auch die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung nach Art. 19 ff. und Art. 23 ff. BayVwZVG vor. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2012 ist bestandskräftig (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG). Der Antragsteller hat nur Widerspruch gegen die dem Bescheid vorhergehende Anhörung und gegen die darauf folgende Mahnung eingelegt, nicht jedoch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28. März 2012 selbst. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, ist dem Antragsteller am 30. März 2012 zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung ist fällig (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2013 aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die rückständigen Forderungen zu überweisen (Mahnung gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Die Antragsgegnerin hat zudem nach Art. 24 BayVwZVG ein Ausstandsverzeichnis erstellt, dass für sofort vollstreckbar erklärt worden ist.
Auch sind nach § 54 Abs. 4 SGB I Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (BGH, B.v. 25.10.2012 - VII ZB 31/12 - juris).
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Antragstellers gegen die Sparkasse ... ohne Beschränkung auf unpfändbares Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 ff. ZPO gepfändet wurden. Fraglich ist, ob die Antragsgegnerin in der Pfändungsverfügung die Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen hätte angeben müssen. In der Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass im Pfändungsbeschluss gesetzliche Pfändungsgrenzen anzugeben sind (so Seiler in Thomas/Putzo: ZPO, 33. Aufl., 2012, § 829 Rn. 21; LG Hamburg, U.v. 2.5.2008 - 318 O 154/07 - juris) bzw. zumindest begleitend der Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850 c Abs. 1 ZPO dem Drittschuldner mitgeteilt werden muss (so VG Regensburg, B.v. 21.11.2005 - RN 3 K 05.01787 - juris; VG Göttingen, B.v. 8.12.2009 - 2 B 165/09 - juris) oder die Pfändung durch einen so genannten „Blankettbeschluss“ erfolgen darf, der nur auf die dem Beschluss beigefügten Tabelle nach § 850 c Abs. 3 ZPO Bezug nimmt und keine näheren Angaben über den genauen pfändbaren Betrag enthält, sondern die betragsmäßige Feststellung des aus den Kontoeingängen pfändbaren Einkommens dem Drittschuldner (hier: Sparkasse...) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO) überlässt (so VG Würzburg B.v. 9.6.2005 - W 5 E 05.455 - juris). Im Gesetz fehlt hierzu eine ausdrückliche Regelung. § 850 c Abs. 3 Satz 2 ZPO, zu dem sich die Rechtsprechung zum Blankettbeschluss entwickelt hat (zur Zulässigkeit eines sog. „Blankettbeschlusses“ gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO vgl. BGH, B.v. 24.1.2006 - VII ZB 93/05 - BGHZ 166, 48), bezieht sich nur auf die Berechnung des unpfändbaren Einkommens nach § 850 c Abs. 2 und 3 ZPO, nicht jedoch auf den hier einschlägigen § 850 c Abs. 1 ZPO.
Daraus ergibt sich allerdings hier nicht, dass der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig wäre. Denn die Frage, ob der Gläubiger in der Pfändungsverfügung auch dann die erforderlichen Angaben einer Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens anzugeben hat, wenn das gepfändete Konto des Schuldners ein Pfändungsschutzkonto ist, auf das geringfügiges Arbeitseinkommen unterhalb des in § 850 c Abs. 1 ZPO genannten Betrags eingeht, ist fraglich und bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht behandelt worden. Da der Basispfändungsschutz nach § 850 k Abs. 1 ZPO der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO entspricht, lässt sich die Ansicht vertreten, dass ausnahmsweise von einer Mitteilungspflicht der Pfändungsgrenzen in der Pfändungsverfügung abgesehen werden kann. Somit sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen.
Die mithin gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Für das öffentliche Vollzugsinteresse spricht, das der Gesetzgeber, der im Grundsatz davon ausgeht, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO), im vorliegenden Fall mit der Regelung des Art. 21 a BayVwZVG das öffentliche Interesse zum Ausdruck gebracht hat, dass grundsätzlich Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung zukommen soll (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzlich kommt auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anerkannten Vollzugsinteresses im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Belangen des Antragstellers umso stärkeres Gewicht zu, je schwerwiegender die drohende Beeinträchtigung ist. Vorliegend ist das Rechtsschutzziel des Antragsstellers, dass kein Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO gepfändet wird. Eine solche Pfändung droht hier jedoch bereits wegen des vom Antragsteller eingerichteten Pfändungskontos nach § 850 k ZPO nicht. Denn die Antragsgegnerin pfändet ausschließlich das Guthaben, das auf dem Pfändungsschutzkonto des Antragstellers eingeht. Mit Einrichtung dieses Pfändungsschutzkontos besteht für den Schuldner ein Basispfändungsschutz i. d. F. eines Sockelfreibetrages bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze gem. § 850 c Abs. 1, 2a ZPO in Höhe von derzeit 1.045,04 EUR. Damit kann der Antragsteller bis zum Ende eines jeden Kalendermonats jeweils über den Sockelfreibetrag verfügen, der ihm jeden Monat zusteht. Der Basispfändungsschutz nach § 850 k Abs. 1 ZPO entspricht damit der Pfändungsfreigrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO. Dass hier wegen den in § 850 k Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltspflichten und Sonderbezügen des Schuldners eine Erhöhung des maßgeblichen Pfändungsfreibeträge zu berücksichtigen wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Vorliegend kann der Antragsteller demnach jedenfalls über einen Betrag in Höhe 1.045,04 EUR monatlich verfügen. Die Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen ist daher durch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos sichergestellt. Wie sich aus dem Schreiben der Sparkasse ... vom 7. November 2013 ergibt, ist dieser als Drittschuldnerin auch bewusst, dass es sich bei dem Girokonto des Antragstellers um ein Pfändungsschutzkonto i. S. d. § 850 k Abs. 7 ZPO handelt. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die sofortige Vollziehbarkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung droht dem Antragsteller damit nicht.
Aus alledem ergibt sich, dass der Antrag abzulehnen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen gem. § 188 Satz 2 VwGO in diesem Verfahren nicht an, da die Vollstreckung einer Forderung nach dem SGB II als Annex zur gerichtskostenfreien Hauptforderung anzusehen ist.
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Annotations
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.
(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.
(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.