ZPO: Zur Verwerfung der Berufung
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Der Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist, muss die Feststellungen enthalten, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat; andernfalls ist er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und im Rechtsbeschwerdeverfahren schon deshalb aufzuheben.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
Über das Vermögen des Beklagten wurde im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das klagende Land hat Forderungen gegen den Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet und zugleich beantragt, diese "gemäß § 302 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB aus dem Restschuldbefreiungsverfahren auszuschließen". Nachdem der Beklagte der Feststellung, es handle sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, widersprochen hat, begehrt das klagende Land im vorliegenden Verfahren die entsprechende gerichtliche Feststellung. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Den Streitwert hat es auf "bis zu 5.000,00 Euro" festgesetzt. Zur Frage der Zulassung der Berufung äußert sich das amtsgerichtliche Urteil nicht. Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die von ihm eingelegte Berufung zulässig ist sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat.
Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss - auch unter Berücksichtigung des von ihm in Bezug genommenen Hinweises vom 18. Oktober 2012 - nicht gerecht. Weder enthält er eine gesonderte Sachdarstellung, noch ergeben sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel - was ausreichend wäre - hinreichend klar aus den Beschlussgründen. Der angefochtene Beschluss selbst enthält überhaupt keine tatsächlichen Feststellungen, dem Hinweis vom 18. Oktober 2012 lässt sich in tatsächlicher Hinsicht allein - und als Grundlage für die erforderliche Ermessensentscheidung völlig unzureichend - entnehmen, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2006 "ungelernt und lang-zeitarbeitslos" war. Informationen über den Streitgegenstand des zugrundeliegenden Rechtsstreits finden sich weder im angefochtenen Beschluss noch im Hinweis vom 18. Oktober 2012. Ebenso wenig enthalten Beschluss und Hinweis Angaben zu den von den Parteien gestellten Anträgen oder sonstige Informationen zum mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziel.
Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der vom Beklagten weiter begehrte Ausspruch des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, dass die eingelegte Berufung zulässig ist, kommt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Dabei kann offenbleiben, ob die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung Gegenstand einer dem Rechtsbeschwerdegericht nach § 577 Abs. 5 ZPO möglichen Entscheidung in der Sache sein kann. Denn eine abschließende Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 600 € übersteigt, ist dem Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundlage der im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen - wie dargelegt - nicht möglich.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Es trifft zu, dass der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung bemisst, sondern maßgeblich vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung sind. Müssen die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zurückhaltend" beurteilt werden, so kann dabei auch ein deutlicher Abschlag von 75% gerechtfertigt sein. Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende Beschwer des Beklagten gelten, kann offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Berufungsgerichts erscheint ein Abschlag vom Nominalwert der Forderung in Höhe von mehr als 87% deutlich zu hoch, sollten nicht ganz besondere Umstände nahelegen, dass der Beklagte mit höchster Wahrscheinlichkeit dauerhaft über kein Einkommen und Vermögen verfügen wird, die ihm den Ausgleich der Forderung ermöglichen bzw. dem klagenden Land im Rahmen einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen. Die bloße Feststellung, dass der vergleichsweise junge Beklagte im Jahr 2006 "ungelernt und langzeitarbeitslos" war, reicht als Grundlage für eine solche Annahme nicht.
Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist, wird es sich vor der Verwerfung der Berufung mit der Frage zu befassen haben, ob die Berufung des Beklagten nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen ist.
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind. Nachdem im amtsgerichtlichen Urteil der Streitwert auf "bis zu 5.000,00 Euro" festgesetzt wurde, spricht vieles dafür, dass das Amtsgericht auch von einer Beschwer des Beklagten von über 600 € ausgegangen ist und sich ihm die Frage der Berufungszulassung deshalb nicht gestellt hat.
Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Über das Vermögen des Beklagten wurde im Jahr 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das klagende Land hat Forderungen gegen den Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldet und zugleich beantragt, diese "gemäß § 302 InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB aus dem Restschuldbefreiungsverfahren auszuschließen". Nachdem der Beklagte der Feststellung, es handle sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, widersprochen hat, begehrt das klagende Land im vorliegenden Verfahren die entsprechende gerichtliche Feststellung. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Den Streitwert hat es auf "bis zu 5.000,00 Euro" festgesetzt. Zur Frage der Zulassung der Berufung äußert sich das amtsgerichtliche Urteil nicht. Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen.
- 2
- Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, den Ausspruch, dass die von ihm eingelegte Berufung zulässig ist sowie die Rückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht.
II.
- 3
- 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
- 4
- 2. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO schon deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.
- 5
- a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und schon deshalb aufzuheben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZVI ZB 2/11, VersR 2012, 1272 Rn. 3; vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, VersR 2011, 1199 Rn. 8; vom 17. November 2009 - VI ZB 58/08, VersR 2010, 687 Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WM 2012, 404 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 10; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, VersR 2003, 926). Dies gilt gerade auch dann, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist. Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO; vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, aaO).
- 6
- b) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss - auch unter Berücksichtigung des von ihm in Bezug genommenen Hinweises vom 18. Oktober 2012 - nicht gerecht. Weder enthält er eine gesonderte Sachdarstellung, noch ergeben sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel - was ausreichend wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - VI ZB 1/11, - VI ZB 2/11, aaO; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, aaO) - hinreichend klar aus den Beschluss- gründen. Der angefochtene Beschluss selbst enthält überhaupt keine tatsächlichen Feststellungen, dem Hinweis vom 18. Oktober 2012 lässt sich in tatsächlicher Hinsicht allein - und als Grundlage für die erforderliche Ermessensentscheidung völlig unzureichend - entnehmen, dass der Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts Koblenz aus dem Jahr 2006 "ungelernt und langzeitarbeitslos" war. Informationen über den Streitgegenstand des zugrundeliegenden Rechtsstreits finden sich weder im angefochtenen Beschluss noch im Hinweis vom 18. Oktober 2012. Ebenso wenig enthalten Beschluss und Hinweis Angaben zu den von den Parteien gestellten Anträgen oder sonstige Informationen zum mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziel.
- 7
- 3. Nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der vom Beklagten weiter begehrte Ausspruch des Rechtsbeschwerdegerichts dahingehend, dass die eingelegte Berufung zulässig ist, kommt jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
- 8
- Dabei kann offenbleiben, ob die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einer Berufung Gegenstand einer dem Rechtsbeschwerdegericht nach § 577 Abs. 5 ZPO möglichen Entscheidung in der Sache sein kann (so wohl für § 563 Abs. 3 ZPO: Stein/Jonas/Jacobs, 22. Aufl., § 563 Rn. 27; siehe auch zu § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO: Fellner, MDR 2003, 69; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 522 Rn. 4; dagegen MüKoZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 522 Rn. 13). Denn eine abschließende Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend 600 € übersteigt, ist dem Rechtsbeschwerdegericht auf der Grundlage der im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen - wie dargelegt - nicht möglich.
III.
- 9
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 10
- 1. Es trifft zu, dass der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung bemisst, sondern maßgeblich vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung sind. Müssen die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zurückhaltend" beurteilt werden, so kann dabei auch ein deutlicher Abschlag von 75% gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.). Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist (vgl. auch insoweit BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO). Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende Beschwer des Beklagten gelten, kann offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Berufungsgerichts erscheint ein Abschlag vom Nominalwert der Forderung in Höhe von mehr als 87% deutlich zu hoch, sollten nicht ganz besondere Umstände nahelegen, dass der Beklagte mit höchster Wahrscheinlichkeit dauerhaft über kein Einkommen und Vermögen verfügen wird, die ihm den Ausgleich der Forderung ermöglichen bzw. dem klagenden Land im Rahmen einer von diesem betriebenen Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehen. Die bloße Feststellung, dass der vergleichsweise junge Beklagte im Jahr 2006 "ungelernt und langzeitarbeitslos" war, reicht als Grundlage für eine solche Annahme nicht.
- 11
- 2. Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass die Berufungssumme nicht erreicht ist, wird es sich vor der Verwerfung der Berufung mit der Frage zu befassen haben, ob die Berufung des Beklagten nach § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen ist.
- 12
- Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt, muss das Beru- fungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 31/10, aaO Rn. 11). Nachdem im amtsgerichtlichen Urteil der Streitwert auf "bis zu 5.000,00 Euro" festgesetzt wurde, spricht vieles dafür, dass das Amtsgericht auch von einer Beschwer des Beklagten von über 600 € ausgegangen ist und sich ihm die Frage der Berufungszulassung deshalb nicht gestellt hat.
IV.
- 13
- Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
AG Mayen, Entscheidung vom 15.11.2011 - 2a C 388/10 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.12.2012 - 14 S 222/11 -
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.