Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - IX ZR 311/14

published on 27.11.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - IX ZR 311/14
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Landgericht Braunschweig, 4 O 2427/11, 29.06.2012
Oberlandesgericht Braunschweig, 7 U 54/12, 26.02.2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
IX ZR 311/14
vom
27. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 27. November 2015

beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Beklagten geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5; vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51).
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.06.2012 - 4 O 2427/11 (304) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.02.2014 - 7 U 54/12 -
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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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published on 28.10.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 3 9 5 / 1 3 vom 28. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und die R
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Annotations

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 3 9 5 / 1 3
vom
28. Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp
und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, weil sie die vom Kläger geltend gemachte Kostentragungspflicht anerkannt hat (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, arg. § 307 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, juris Rn. 5). Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.200 € festge- setzt. Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert bestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch nach dem Kosteninteresse , soweit der Betrag den Wert der Hauptsache nicht übersteigt (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2177 mwN). Allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt (§ 33 Abs. 1 RVG), dass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die Gerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Hauptsachestreitwert von 1.200 € (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung sein sollte. Zudem liegt das Kosteninteresse des Klägers über dem Wert der Hauptsache, so dass mit der Erledigung des Rechtsstreits unabhängig vom Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers keine Streitwertermäßigung verbunden sein kann (siehe zum Ganzen auch Jaspersen/Wache in BeckOK ZPO, Edition 14, § 91a Rn. 37).

Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 01.03.2013 - 123 C 32451/12 -
LG München I, Entscheidung vom 15.10.2013 - 13 S 6408/13 -