Frühbucherrabatt: Keine Irreführung durch Verlängerung

22.12.2010

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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OLG Hamm vom 02.09.10 - Az: I-4 U 52/10 - Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils muss keine irreführende Werbung sein - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils muss keine irreführende Werbung sein.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Reiseveranstalters, der Kinder- und Jugendreisen anbot. Auf seiner Internetseite hatte er eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah darin eine irreführende Werbung. Der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen.

Das sah das OLG nicht so. Es hielt die beanstandete Werbung nicht für irreführend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage sei diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig, da der Reiseveranstalter den Rabatt bis zum Ende der Frist habe gewähren wollen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert (OLG Hamm, I-4 U 52/10).


Die Entscheidung  im einzelnen lautet:

OLG Hamm: Urteil vom 02.09.2010 - I-4 U 52/10, 4 U 52/10

Die Berufung des Klägers gegen das am 05. März 2010 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen das Werbeverhalten der Beklagten, die Reisen für Kinder und Jugendliche anbietet.

Die Beklagte bewarb am 21. April 2009 auf ihrer Internetseite *Internetadresse* (Anlage K 4 -Bl.18) eine Kinderreise mit einem Frühbucherrabatt von 25,00 €, der bis zum 30. April 2009 gelten sollte. Zuvor war zunächst ein befristeter Frühbucherrabatt in gleicher Höhe bei Buchung bis zum 31. März 2009 beworben und bis zum 17. April 2009 verlängert worden. Auch nach Ablauf der Rabattfrist vom 30. April 2009 wurde der Rabatt zunächst weiterhin gewährt. Eine Kundin der Beklagten, die aufgrund der Werbung vom 21. April 2009 am 29. April 2009 eine solche Kinderreise gebucht hatte, bekam die Auskunft, dass die Beklagte den Rabatt weiterhin gewähre, weil sie weiterhin von zunächst nicht absehbaren günstigen Einkaufspreisen profitiere, die sie an ihre Kunden weitergeben wolle.

Nach erfolgloser Abmahnung mit Schreiben vom 30. Juni 2009 hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € nebst Zinsen gerichtlich in Anspruch genommen. Er hat eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher darin gesehen, dass die Beklagte den Preisvorteil auch nach dem Ablauf der zunächst mitgeteilten Frist weiterhin gewähre. Dadurch komme es bei dem Verbraucher, der annehme, dass es den Preisvorteil nur für den genannten Zeitraum gebe, zu einer Fehlvorstellung. Der mit einem befristeten Frühbucherrabatt Werbende müsse sich an die von ihm vorgegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen, um eine solche Irreführung zu vermeiden.

Der Kläger hat mit dem Antrag zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beantragt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet Jugendreisen zu einem befristeten Frühbucherrabatt zu bewerben, wenn nach Ablauf der Befristung weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird,

hilfsweise,

im geschäftlichen Verkehr bei Internetangeboten für Kinderreisen, die für einen bestimmten Zeitraum mit einem Frühbucherrabatt beworben waren, nach Ablauf dieses Zeitraums die beworbenen Reisen weiterhin zu diesen rabattierten Frühbucherpreisen anzubieten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat behauptet, solche Frühbucherrabatte in Bezug auf Sommerreisen seien seit Jahren auf dem Reisemarkt üblich, weil sie beiden Vertragsparteien nutzten, nämlich dem Frühbucher durch den Preisvorteil und dem Anbieter durch größere Planungssicherheit. Im Jahre 2009 seien die Verbraucher wegen der Wirtschaftskrise unentschlossener als üblich gewesen. Deshalb hätten alle Reiseveranstalter ihre Frühbucherrabatte länger als ursprünglich beabsichtigt und angekündigt gewährt. Ihre Verlängerung der Frühbucherrabatte habe sie auch in regelmäßigen Abständen veröffentlicht. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte noch dargelegt, dass bei einer etwaigen Irreführung jedenfalls deren Relevanz fehle. Der Frühbucher werde bei seiner Entscheidung nicht benachteiligt. Er habe einen überschaubaren Rabatt erhalten, sich dafür aber binden müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag des Unterlassungsbegehrens sei abzuweisen, weil er Unmögliches verlange. Er habe die vorherige Bewerbung des befristeten Frühbucherrabatts zum Gegenstand und mache das Verbot der Werbung von einem künftigen Ereignis abhängig, nämlich dem weiteren Verlangen des reduzierten Preises nach Ablauf der Frist. Wenn während des Laufs der Werbung unklar sei, ob diese Bedingung eintreten werde, könne diese Werbung auch nicht verboten werden. Der Kläger wolle in Wirklichkeit verboten sehen, dass die Preise nach Ablauf der Rabattfrist nicht erhöht würden. Dem trage der hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag Rechnung, der aber unbegründet sei. Die geltend gemachte Irreführung i. S. des § 5 UWG läge nicht vor. Der Kläger behaupte selbst nicht, dass die Beklagte bei Beginn der beanstandeten Werbung schon vorgehabt hätte, weiterhin den ermäßigten Preis zu verlangen. Das bloße Weiterverlangen des alten ermäßigten Preises enthalte keine unwahren oder zur Täuschung geeignete Angaben. Damit werde nur der tatsächlich berechnete Preis benannt. Die vorangegangene Werbung mit dem befristeten Frühbucherrabatt möge zwar aus einer Betrachtung im Nachhinein unzutreffend gewesen sein, weil die Beklagte sich nicht an ihre Befristung gehalten habe. In der sich nachträglich als unzutreffend erwiesenen Werbung sei aber keine irreführende geschäftliche Handlung zu sehen, weil es schon während der Werbung feststellbar sein müsse, ob diese unwahre Behauptungen enthalte. Eine unwahre Angabe könne auch nicht darin gesehen werden, dass sich die Beklagte während der Werbung mit dem befristeten Frühbucherrabatt möglicherweise insgeheim vorbehalten habe, am Ende der Frist über eine Verlängerung der Aktion zu entscheiden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bloß denkbare geschäftliche Entscheidungen im Vorhinein zu offenbaren. Wenn der Unterlassungsanspruch nicht bestehe, sei auch der Zahlungsanspruch unbegründet.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er meint zunächst, dass das mit dem Hauptantrag begehrte Verbot nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Er hält in der Sache auch an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Irreführung, auch wenn sie zunächst nicht beabsichtigt gewesen sei, dadurch eintrete, dass der Preisvorteil auch nach Ablauf der angekündigten Befristung weiterhin gewährt werde. Die Werbeaussage sei objektiv falsch gewesen. Der Verbraucher sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Preisvorteil nur in einer gewissen Zeitspanne gewährt werde und habe aufgrund dessen möglicherweise eine Buchung getätigt, die er im Wissen, dass der Preisvorteil länger gewährt wäre, nicht getätigt hätte. Hinzu komme, dass das Verhalten der Beklagten auch gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG verstoße. Die Werbeaussage, dass der Preisnachlass nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werde, habe nicht vollständig den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. Die Beklagte habe sich nach eigenen Angaben vorbehalten, die Aktion zu verlängern.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Jugendreisen zu einem befristeten Frühbucherrabatt zu bewerben, wenn nach Ablauf der Befristung weiterhin lediglich der reduzierte Preis verlangt wird,

hilfsweise,

im geschäftlichen Verkehr bei Internetangeboten für Kinderreisen, die für einen bestimmten Zeitraum mit einem Frühbucherrabatt beworben waren, nach Ablauf dieses Zeitraums die beworbenen Reisen weiterhin zu diesen rabattierten Frühbucherpreisen anzubieten.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 214,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist zunächst darauf hin, dass sie gerade nicht vorgetragen habe, dass sie sich vorbehalten habe, die Aktion zu verlängern. Sie habe vielmehr zum Zeitpunkt der entsprechenden Werbung jeweils die Absicht gehabt, den Rabatt nur innerhalb des angegebenen Zeitraums zu gewähren. Die Werbeaussage sei deshalb nicht falsch gewesen. Sie habe damit auch keine Tatsache verschwiegen, die im Sinne des § 5 a UWG zur Irreführung geeignet gewesen sei. Insoweit verweist die Beklagte nochmals auf das Senatsurteil vom 8. September 2009 -4 U 95/09. Für einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG fehle es schon an ausreichendem Tatsachenvortrag. Unabhängig davon scheide ein Verstoß auch aus, weil die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisvorteils klar und vollständig angegeben worden seien.

Der Kläger hat angeregt, die Entscheidung in diesem Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 4 U 95/09 des Senats auszusetzen.


Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil ihm der Beklagten gegenüber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenso wenig wie der Zahlungsanspruch zusteht. In dem Weitergewähren des zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils ist kein Fall einer irreführenden Werbung zu sehen.

Es besteht keine Veranlassung für eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache 4 U 95/09 des Senats über die zugelassene und eingelegte Revision. Eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO ist insoweit nicht gegeben. Das gilt umso mehr, als es sich auf der Beklagtenseite um unterschiedliche Parteien handelt. Es genügt für eine Aussetzung nicht, wenn die zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, auf die vorliegende Entscheidung Einfluss zu nehmen. Selbst zum Abwarten eines Musterprozesses kann es nur mit Zustimmung beider Parteien im Rahmen des § 251 ZPO kommen. Dafür, dass auch die Beklagte ein Ruhen des Verfahrens wünscht, ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Der Kläger stützt seine Anträge auf eine Irreführung im Sinne der §§ 5, 5a UWG und auf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Mit diesen greift er weiterhin auch die Ursprungswerbung an, weil sie jedenfalls durch die spätere Entwicklung irreführend geworden sein soll und zur Dauer der Rabattaktion unzutreffende Angaben enthalten habe. Daneben wird aber -insbesondere angesichts des Hilfsantrages- eine Irreführung auch darin gesehen, dass der Frühbucherrabatt nach Ablauf der für ihn gewährten Frist weiterhin gewährt worden ist. In dieser Verlängerung der Gewährung des Preisvorteils wird die eigentliche Verletzungshandlung gesehen. Wie schon das Landgericht deutlich gemacht hat, wird die Irreführung ausdrücklich nicht darauf gestützt, dass die Beklagte von Anfang an beabsichtigt habe, den Preisvorteil über die mitgeteilte Frist hinaus weiter zu gewähren. Behauptet werden soll nur, dass sich die Beklagte bei der Werbeaussage vorbehalten habe, die Frist zu verlängern, auch wenn das die Beklagte so selbst nicht vorgetragen hat.

Berücksichtigt man dieses Klageziel, so erscheint bereits der Hauptantrag in Bezug auf die Unterlassung, der sich eng an die konkrete Verletzungshandlung anlehnt, bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es ist aber unschädlich, dass der Kläger zur Klarstellung seines Begehrens weiterhin beide Anträge stellt.

Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG zu. Die beanstandete Werbung mit dem Frühbucherrabatt hat keine relevanten irreführenden Angaben über den Anlass und die Bedingungen des gewährten Preisnachlasses zum Gegenstand.

Der Kläger kann als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend machen, wenn die Beklagte mit den beanstandeten Werbeverhalten eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG vorgenommen hat. Darunter fällt auch eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Die hier zunächst angegriffene Werbung ist irreführend in diesem Sinne, wenn die in ihr enthaltenen Angaben über die Dauer eines Frühbucherrabatts bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck hervorrufen, der für ihre spätere Kaufentscheidung relevant sein kann.

In der Bewerbung des zeitlich bis zum 30. April 2009 befristeten Frühbucherrabatts im Internetauftritt vom 21. April 2009 ist eine Angabe im Sinne des § 5 UWG zu sehen. Diese Angabe der zeitlichen Befristung des Sondervorteils in der beanstandeten Werbung ist aber nicht unwahr oder sonst zur Täuschung geeignet. Wie der Senat bereits mit dem Urteil vom 8. September 2009 -4 U 95/09 im Fall einer verlängerten Frist bei einer Jubiläumswerbung entschieden hat, kommt es dabei entscheidend auf die Sicht zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung an. Die die Irreführung begründende Unrichtigkeit der Aussage muss sich aus der angegriffenen Werbung selbst ergeben; sie kann nicht nachträglich daraus hergeleitet werden, dass nach dem Endtermin tatsächlich der Preisvorteil noch weiterhin gewährt wurde.

Der Kläger weist zwar zurecht darauf hin, dass die angesprochenen Verbraucher der beanstandeten Werbung entnehmen, dass sie nur bis zum 30. April 2009 Gelegenheit hätten, den mit dem Frühbucherrabatt verbundenen Preisvorteil für sich in Anspruch zu nehmen. Dabei könnte es sich deshalb um eine Fehlvorstellung handeln, weil der Zeitablauf an das Licht gebracht hat, dass der Frühbucherrabatt auch nach Ablauf der Rabattaktion noch gewährt worden ist. Das ist aber kein Fall der Irreführung nach § 5 UWG. Bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage kann es nicht darauf ankommen, ob sie sich nachträglich objektiv als richtig erweist oder nicht, sondern nur darauf, ob die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war oder nicht. Es ist hier unstreitig, dass die Beklagte den bis zum 30. April 2009 befristeten Frühbucherrabatt zunächst tatsächlich bis zum Ende der Frist gewähren wollte. Deshalb war die Werbeaussage zum entscheidenden Zeitpunkt ihres Erscheinens nicht falsch. Die Werbung am 21. April 2009 war somit zur Irreführung nicht geeignet.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte selbst eine feste zeitliche Grenze für ihren Frühbucherrabatt angegeben und diese dann nicht eingehalten hat. Es ist nämlich auch keine gesonderte irreführende Handlung darin zu sehen, dass die Beklagte nach Fristablauf den Frühbucherrabatt gewährt und somit weiterhin den alten herabgesetzten Preis verlangt hat. Aus der mitgeteilten (voraussichtlichen) zeitlichen Begrenzung folgt nicht, dass sich die Beklagte quasi im Rahmen einer Selbstbindung an diese Grenze auch in jedem Falle halten muss, um sich nicht einem Irreführungsvorwurf auszusetzen. Wenn der Werbende während der angegebenen Frist keinen Frühbucherrabatt mehr gewährt, mag die Irreführung auf der Hand liegen. Warum es aber auch irreführend sein soll, wenn die Rabattaktion entsprechend einer Ankündigung oder stillschweigend aus marktbedingten Gründen fortgeführt wird, ist nicht erkennbar. Die Verbraucher, die zu diesem späteren Zeitpunkt buchen, erhalten dann die Sondervorteile nur für einen längeren Zeitraum als sie zunächst dachten. Ein unangemessener unsachlicher Einfluss durch ein übertriebenes Anlocken wird auf sie nicht ausgeübt. Die ursprüngliche Frist war auch nicht so bemessen, dass die interessierten Verbraucher unter einen Zeitdruck gerieten, der sie überrumpelte, also zu Geschäftsabschlüssen veranlasste, die sie in Kenntnis der längeren Frist nicht getätigt hätten. Aus der vom Bundesgerichtshof angenommenen fehlenden zeitlichen Beschränkung von Verkaufsförderungen im Rahmen des § 4 Nr. 4 UWG kann man den Schluss ziehen, dass es dann auch zulässig sein muss, den Verkauf zu den zuvor zutreffend angegebenen Bedingungen fortzusetzen, obwohl man zuvor eine zeitliche Begrenzung vorgenommen hat. Das soll zwar insbesondere für Räumungsverkäufe gelten, wo sich die Problematik besonders anschaulich zeigt. Letztlich kann aber auch für Rabattaktionen der vorliegenden Art bei Fortsetzungen in dem hier gegebenen Rahmen nichts anderes gelten. Der Wettbewerber kann beliebig oft Nachlässe gewähren und auch die Ankündigung von Frühbucherrabatten aufeinander folgen lassen. Warum der gutgläubig Werbende verpflichtet sein sollte, sich an eine zunächst mitgeteilte Endfrist zu halten und auch einen zugunsten des Verbrauchers wirkenden Frühbucherrabatt trotz unerwarteter Marktentwicklung nicht mehr zu gewähren, ist aus Irreführungsgesichtspunkten nicht ersichtlich. § 5 UWG will nicht die Geschäftspolitik für die Zukunft festlegen und damit einschränken, sondern erreichen, dass die Eröffnung des Wettbewerbs immer nur mit wahren Angaben geschieht. So wie der Werbende in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erneut eine Jubiläumsveranstaltung durchführen dürfte, muss es ihm auch unbenommen bleiben, eine laufende Rabattaktion, die er zunächst befristet hat, in angemessenem Umfang zu verlängern, wenn das etwa Marktbedingungen ermöglichen oder erfordern. Die Kaufentscheidung der zuvor gewonnenen Bucher wird dadurch nicht mehr betroffen. Es kann nur darum gehen, dass sich Verbraucher, die den Sondervorteil erhalten haben, darüber enttäuscht sind, dass dieser auch zu späterer Zeit noch anderen Interessenten gewährt wird.

Selbst wenn man in dem geltend gemachten Irreführungsvorwurf des Klägers als ein minus enthalten sehen könnte, dass die Antragsgegnerin jedenfalls eine Irreführung durch Unterlassung im Sinne des § 5 a UWG begangen haben könnte, weil sie bei der ersten Werbung nicht auf einen etwa bestehenden Vorbehalt hingewiesen hat, die angegebene Frist gegebenenfalls zu verlängern, wäre auch ein solcher Vorwurf unberechtigt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie jeweils erst nach Ablauf der Frist entschieden hat, solche Rabatte wegen der besonderen Marktbedingungen vorläufig auch noch weiterhin zu gewähren. Von diesem Vortrag ist auszugehen, weil ihn der Kläger nicht bestritten hat. Unabhängig davon wäre die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die vorgesehene Frist im Falle des Erfolgs der Aktion im angemessenen Umfang verlängert werden könnte. Sie brauchte ihre Geschäftspolitik im Hinblick auf die generelle Planung von Rabattaktionen nicht vor der getroffenen Entscheidung offen zu legen. Es genügte dann vielmehr, die Verbraucher auf den weiter geltenden Rabatt hinzuweisen, nachdem der Entschluss der Verlängerung der Frist gefasst worden war. Dem entspricht es auch, dass zwar auf die festgelegten Bedingungen der Inanspruchnahme der Sondervorteile hingewiesen werden muss, nicht aber auf geschäftliche Überlegungen im Umfeld, die noch nicht praktisch geworden sind.

Auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG kommt als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert das in § 4 Nr. 4 UWG enthaltene Transparenzgebot nur, dass bereits feststehende Verkaufsförderungsbedingungen, wozu auch die Bedingungen für die Erlangung von Sondervorteilen gehören, angegeben werden müssen. Dazu gehörte zum Zeitpunkt der Werbung die Information, dass die Rabattaktion zugunsten jedes Frühbuchers bis zum 30. April 2009 dauern sollte, die die Beklagte erteilt hat. Über die Möglichkeit, dass die Frist aufgrund späterer Überlegungen verlängert werden könnte, brauchte sie nichts mitzuteilen. Insoweit ist auch der Zweck der Vorschrift nicht betroffen. Zweck des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die sich aus der hohen Attraktivität von Verkaufsfördermaßnahmen für den Kunden ergibt, wenn durch eine Werbung einerseits die Kaufentscheidung gefördert wird, andererseits aber hohe Hürden für die Inanspruchnahme des Vorteils aufgestellt werden. Um solche Hürden geht es hier ersichtlich nicht.

Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.


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Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.