vorgehend
Landgericht Bochum, 5 O 165/08, 09.10.2009
Oberlandesgericht Hamm, 11 U 313/09, 22.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 24/11
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zumBeginn
der Verkündung des Berufungsurteils möglich.
BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 24/11 - OLG Hamm
LG Bochum
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters

beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 266,25 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme des beklagten Landes.

2
Der Kläger macht im Rechtsstreit Ansprüche aus Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einer Haftanstalt gegen das beklagte Land geltend. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.895 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen hat das Land Berufung eingelegt und seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 266,25 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 272,87 € gegenüber seinen Anwälten begehrt. Das Berufungsgericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 19. November 2010 bestimmt. Im Verkündungstermin - während der Verlesung des zu verkündenden Tenors des vom Berufungsgericht gefassten Urteils - hat der Prozessvertreter des beklagten Landes erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Verkündung des Urteils abgebrochen. Nach dem Termin hat es durch Verfügung vom selben Tag die Parteien darauf hingewiesen, dass es Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der im Verkündungstermin mündlich erklärten Berufungsrücknahme im Hinblick auf die Einhaltung der Form habe. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes die Berufung mit Schriftsatz vom 30. November 2010 nochmals zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat sodann das beklagte Land des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt und es verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Anschlussberufung des Klägers zu tragen.
3
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache "in das Stadium der Verkündung".

II.


4
1. Dem Kläger ist nach Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, diese Fristen einzuhalten.
5
2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufungsrücknahme des beklagten Landes am 30. November 2010 rechtzeitig gewesen sei. Im Verkündungstermin am 19. November 2010 habe der Vorsitzende des Senats bereits mit der Verlesung des zu verkündenden Urteiltenors begonnen, diese aber nach der mündlichen Erklärung der Berufungsrücknahme unterbrochen und anschließend nicht mehr fortgesetzt. Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO könne die Berufung "bis zur Verkündung" des Berufungsurteils zurückgenommen werden, was der Senat dahin verstehe, dass die Berufungsrücknahme bis zur vollständigen Urteilsverkündung erklärt werden könne.
7
b) Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
8
aa) Allerdings trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rücknahme der Berufung könne bis zur vollständigen Urteilsverkündung erfolgen, nicht zu. Dies ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden. Nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Nach dem Wortsinn des § 516 Abs. 1 und § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rücknahme nur bis zum Beginn der Verkündung und deshalb nur bis zum Beginn der Verlesung der Urteilsformel zulässig. Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt (Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn. 9; von Cube NJW 2002, 40; a.A. Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 516 Rn. 10; Hartmann, NJW 2001, 2577,

2591).


9
bb) Gegen diese Auslegung wird angeführt, dass die Verkündung erst mit dem Ende der Verlesung der vollständigen Urteilsformel abgeschlossen und erst danach das Urteil existent geworden sei.
10
Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 516 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass das Berufungsverfahren durch die Verkündung eines Urteils nach §§ 525, 316 ZPO beendet wird, den Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung besonders festgelegt und dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt des Existentwerdens beziehungswiese der Wirksamkeit des Berufungsurteils abgestellt.
11
cc) Gegen die oben genannte Auslegung lässt sich auch nicht einwenden , da das Interesse des Berufungsgegners allein in der Durchführung einer Anschlussberufung liegen könne und der Gesetzgeber dieses Interesse nicht als schützenswert anerkannt habe, dürfe der Berufungskläger das ihm nach § 516 Abs. 1 eingeräumte Recht, das Rechtsmittel zurückzunehmen, "bis zur letzten Sekunde" des Berufungsverfahrens, dem Abschluss der Verkündung des Berufungsurteils, ausnutzen (in diesem Sinne Hartmann aaO). Zwar hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Rücknahmemöglichkeit bis zu Beginn der Verkündung des Berufungsurteils nach § 516 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 515 Abs. 1 ZPO a.F., der noch vorsah, dass die Berufung nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden konnte, zum Ausdruck gebracht, dass er das Interesse des Berufungsbeklagten an der Durchführung der Anschlussberufung für nicht schützenswert hält. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen Befriedigung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene, wenn der Berufungskläger die Berufung noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könne. Dies wurde durch die neue Fassung des Absatz 1 des § 516 ZPO, der eine Berufungsrücknahme bis zur Verkündung des Berufungsurteils erlaubt, sichergestellt. Dabei wurde der späte Zeitpunkt der Rücknahmemöglichkeit deshalb gewählt, um den Berufungskläger in die Lage zu versetzen, im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch nach deren Ende ohne zeitlichen Druck über die Rücknahme der Berufung zu befinden (vgl. BTDrucks. 14/4722 S. 94).
12
Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeiten einer Berufungsrücknahme erweitert werden sollten, besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers der Berufungsführer dieses Mittels - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - auch noch nach Beginn der Verkündung des Urteils bedienen können soll. Denn dies könnte nur so bewerkstelligt werden , dass durch einen in der Prozessordnung so nicht vorgesehenen (vgl.
§§ 136, 137 ZPO) "Zwischenruf" die "in einem Zuge" erfolgende Verkündung des Urteils unterbrochen und anschließend die Berufung zurückgenommen wird.
13
dd) Diese sich am Wortlaut der §§ 516, 311 ZPO orientierende Auslegung des § 516 Abs. 1 ZPO steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2008, 1979), das für den Sonderfall der Zustimmung des Gegners - wie nach früherem Recht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. November 1991 - V ZB 12/91, BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Berufungsverwerfung
1) - eine Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft für zulässig erachtet.
14
c) Im vorliegenden Fall hat die Rechtsbeschwerde des Klägers gleichwohl keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat nämlich die Verkündung des Berufungsurteils abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Es ist danach vielmehr wieder in das streitige Verfahren zurückgekehrt und hat den Parteien einen rechtlichen Hinweis erteilt. Damit war das Berufungsverfahren noch nicht beendet , was vorausgesetzt hätte, dass die Verlesung des Tenors vollständig erfolgt wäre. Mit der Rückkehr in das streitige Verfahren war damit aber die Möglichkeit zur Rücknahme der Berufung eröffnet. Dies ist angesichts des unter b, cc dargelegten Gesetzeszwecks auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil diese Möglichkeit überhaupt nur dadurch entstanden ist, dass das Berufungsgericht die Urteilsverkündung verfahrensfehlerhaft abgebrochen hat. Mithin hat das beklagte Land jedenfalls mit Schriftsatz vom 30. November 2010 in der nach § 516 Abs. 2 ZPO genügenden Form wirksam die Rücknahme der Berufung erklärt. Das Berufungsgericht hat deshalb den angefochtenen Beschluss zu Recht erlassen und die Rechtsbeschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 09.10.2009 - 5 O 165/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2010 - I-11 U 313/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung


(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Zivilprozessordnung - ZPO | § 137 Gang der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 311 Form der Urteilsverkündung


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien

Zivilprozessordnung - ZPO | § 515 Verzicht auf Berufung


Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.

(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

(3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

(4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.