Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01

published on 23/06/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 212/01
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 ZPO nur mit Zustimmung des Antragsgegners
zurückgenommen werden, wenn dessen Prozeßbevollmächtigter im
Verhandlungstermin den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu
erkennen gegeben und damit zur Hauptsache verhandelt hat.

b) Kommt es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens
, leben die Ehegatten aber weiterhin getrennt, kann nach Fortsetzung des
Verfahrens nicht - aus Billigkeitsgründen - von einem späteren Ehezeitende gemäß
§ 1587 Abs. 2 BGB ausgegangen werden (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse
vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom
13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38).
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - OLG Stuttgart
AG Tettnang
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. September 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 € (entspricht 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 25. März 1957 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 20. Februar 1946 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. September 1977 geheiratet. Seit Juli 1991 leben sie voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3. Juni 1992 zugestellt worden. In dem Verhandlungstermin vom 5. August 1992 erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, er trete "dem Antrag nicht entgegen". In dem Verhandlungstermin vom 26. Mai 1993, zu dem
die Parteien nicht erschienen waren, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 1. August 1996 nahm die Antragstellerin ihren Scheidungsantrag zurück. Mit einem am 4. September 1996 zugestellten Antrag lehnte der Antragsgegner die Zustimmung zur Antragsrücknahme ab und beantragte seinerseits, die Ehe der Parteien zu scheiden. Mit Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich - bezogen auf den 31. Mai 1992 als Ende der Ehezeit - durchgeführt. Für die Antragstellerin ist es auf der Grundlage der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Württemberg (jetzt: LVA Baden-Württemberg ) vom 24. März 1993 von ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 93,24 DM ausgegangen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Für den Antragsgegner hat es nach der Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 1. Februar 1993 Anrechte auf Beamtenversorgung in Höhe von monatlich 1.373,27 DM zugrunde gelegt (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB). Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, weil das Amtsgericht zu Recht von einer Ehezeit vom 1. September 1977 bis zum 31. Mai 1992 ausgegangen sei. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin sei nicht wirksam zurückgenommen worden, weil darüber mündlich verhandelt worden sei und der Antragsgegner der Antragsrücknahme nicht zugestimmt habe. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Entscheidung auf der Grundlage einer Ehezeit vom 1. September 1977 bis zum 31. August 1996 erreichen möchte. Auch wegen der langen Verfahrensdauer und des mehrjährigen Ruhens des Verfahrens sei nach Treu und Glauben von einem Ende der Ehezeit am 31. August 1996 auszugehen.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg; es führt jedoch wegen gesetzlicher Änderungen im Bereich des Versorgungsrechts zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht von einem Ende der Ehezeit am 31. Mai 1992 ausgegangen, weil der Scheidungsantrag der Antragstellerin am 3. Juni 1992 zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB) und auch in der Folgezeit nicht wirksam zurückgenommen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat (Senatsbeschluß vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042). Das gilt auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38). Hier hat der am 3. Juni 1992 zugestellte Antrag die Ehescheidung ausgelöst, weil dieser Antrag nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Nach § 608 ZPO sind für Ehesachen im ersten Rechtszug die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend anwendbar; die Rücknahme richtet sich daher nach § 269 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Wann der - ggf. nicht anwaltlich vertretene - Antragsgegner im
Ehescheidungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift zur Hauptsache verhandelt hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Streitig ist schon, wann ein - wie hier - anwaltlich vertretener Antragsgegner mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache beginnt, was nach § 269 Abs. 1 ZPO das Erfordernis seiner Zustimmung zur Antragsrücknahme auslöst. Teilweise wird darauf hingewiesen, daß die mündliche Verhandlung nach § 137 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit der Stellung der Anträge beginnt (Musielak /Borth ZPO 3. Aufl. § 626 Rdn. 2; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 269 Rdn. 4). Weil der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch diese Vorschrift allerdings nicht zwingend vorgegeben ist, kann der Vorsitzende auch schon vor der Antragstellung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtern. Jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falles mit dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners (§ 78 Abs. 2 ZPO) erörtert worden sind, ist dieser in die mündliche Verhandlung eingetreten. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Antragsgegner dem Scheidungsantrag abschließend ausdrücklich zugestimmt hat, wie es der materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzung im Sinne von § 1566 Abs. 1 BGB entspricht (so aber Bergerfurth in der Anmerkung zur Beschwerdeentscheidung FamRZ 2002, 1261, 1262). Während § 1566 Abs. 1 BGB die Zerrüttungsvermutung als materiell-rechtliche Voraussetzung des Scheidungsausspruchs betrifft, erfaßt § 269 Abs. 1 ZPO die prozeßrechtliche Frage der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache. Ein Verhandeln zur Hauptsache setzt dabei nicht zwingend auch die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder einen eigenen Antrag des Antragsgegners voraus. Für das Zustimmungserfordernis des § 269 Abs. 1 ZPO kommt es deswegen nicht auf einen konkreten Antrag des Antragsgegners , sondern darauf an, daß der Prozeßbevollmächtigte den Standpunkt seiner Partei zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt.

b) Daraus folgt zwangsläufig auch, daß der Antragsteller seinen Scheidungsantrag - sogar bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils - zurücknehmen kann, wenn der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war (so auch Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1564 BGB Rdn. 34; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht aaO § 626 ZPO Rdn. 2; Bamberger/Roth BGB [2003] § 1564 Rdn. 16; Musielak/Foerste ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 8; Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 14; Stein/Jonas/ Schumann ZPO 21. Aufl. § 269 Rdn. 9; Baumbach/Hartmann ZPO 62. Aufl. § 269 Rdn. 14; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 25. Aufl. § 269 Rdn. 9; MünchKomm/Lüke ZPO [2000] § 269 Rdn. 24; MünchKomm/Finger aaO § 626 Rdn. 3; MünchKomm/Wolf BGB 4. Aufl. § 1564 Rdn. 51; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2004, 159; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 833; OLG Köln FamRZ 1985, 1060; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 63). Die förmliche Vernehmung des Antragsgegners im Ehescheidungsverfahren gemäß § 613 Abs. 1 ZPO ist noch kein mündliches Verhandeln im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO und begründet deswegen kein Zustimmungserfordernis zur Antragsrücknahme. Die abweichende Auffassung, wonach die Rücknahme des Scheidungsantrags auch dann der Zustimmung des Antragsgegners bedarf, wenn dieser dem Antrag in der mündlichen Verhandlung persönlich zugestimmt hat (vgl. OLG München NJW-RR 1994, 201; AG Kempten FamRZ 2003, 1117) überzeugt nicht. Der Antragsgegner hat erst dann im Sinne von § 269 Abs. 1 ZPO verhandelt, wenn er seinen Antrag stellt (§ 137 Abs. 1 ZPO) oder sich zur Hauptsache einläßt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 626 ZPO Rdn. 2). Beides setzt mit Blick auf § 78 Abs. 2 ZPO (= § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO a.F.) voraus, daß der Antragsgegner dabei anwaltlich vertreten ist (Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1564 BGB Rdn. 34). Weil der Antragsgegner im Anwaltsprozeß daran gehindert ist, persönlich Anträge zu stellen oder zur Hauptsache zu verhandeln, kann seine persönliche Anhörung nach § 613 Abs. 1 ZPO nicht die mündliche
Verhandlung zur Hauptsache ersetzen. Sie dient im Rahmen des Ermittlungsgrundsatzes lediglich der vorbereitenden Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen (vgl. § 616 ZPO). Eine Rücknahme des Scheidungsantrags ist deswegen immer ohne Zustimmung des Antragsgegners möglich, wenn dieser in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war.
c) Danach ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 5. August 1992 mit der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache begonnen hatte. Nachdem die Parteien persönlich angehört worden waren und der Antragstellervertreter den Scheidungsantrag gestellt hatte, konnte die Erklärung des Antragsgegnervertreters , er trete dem Antrag nicht entgegen, nur als Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen verstanden werden. Denn diese Prozeßerklärung setzt voraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners die im Rahmen der persönlichen Anhörung festgestellten materiellrechtlichen Scheidungsvoraussetzungen gewürdigt und darüber verhandelt hat. Nichts anderes kann im übrigen von einem Antragsgegner verlangt werden, der zwar selbst nicht geschieden werden möchte, aber die vorliegenden Scheidungsvoraussetzungen akzeptiert und deswegen dem Scheidungsantrag weder zustimmen noch widersprechen will. Weil der Antragsgegner der am 7. August 1996 zugestellten Antragsrücknahme schon mit einem am 28. August 1996 eingegangenen Schriftsatz widersprochen hat, kann in seinem Verhalten auch keine konkludente Zustimmung gesehen werden (vgl. insoweit OLG Naumburg, FamRZ 2003, 545; OLG Bamberg, Beschluß vom 18. Januar 1989 - 2 WF 14/89 - veröffentlicht bei Juris

).


2. Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, nach Treu und Glauben von einem späteren Ende der Ehezeit auszugehen. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde besteht kein Grund, abweichend von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung das Ende der Ehezeit ausnahmsweise nach der Rechtshängigkeit eines später eingegangenen Scheidungsantrags zu bestimmen. Zwar hat der Senat erwogen, in besonders gelagerten Einzelfällen von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt wird, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Solche durch das Gebot von Treu und Glauben bedingten Ausnahmen kommen aber allenfalls dann in Betracht, wenn die Ehesache nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geraten war oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der Zwischenzeit langfristig wieder aufgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 74/82 - FamRZ 1986, 335 und vom 5. Juni 1991 - XII ZB 133/90 - FamRZ 1991, 1042, 1043). Beides ist hier nicht der Fall. Die Parteien leben seit Juli 1991 ununterbrochen getrennt. In einem solchen Fall würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eher zuwiderlaufen, wenn trotz der dauerhaften Trennung von einem späteren Ende der Ehezeit ausgegangen würde, anstatt an dem ursprünglichen und nicht wirksam zurückgenommenen Scheidungsantrag festzuhalten. Die Dauer des Verfahrensstillstandes kann deswegen in Fällen, in denen die Parteien - wie hier - weiterhin getrennt leben, kein späteres Ende der Ehezeit aus Billigkeit begründen (so auch OLG Bremen, FamRZ 1998, 1516; OLG Köln FamRZ 1992, 685 und OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824). 3. Gleichwohl führt die weitere Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an den Tatrichter, weil die zugrunde liegenden Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen noch nicht berücksichtigen.
Dabei handelt es sich zum einen um das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) und die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und den baden-württembergischen Bemessungsfaktor von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher V orschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - i.V. mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694). Zum anderen beruht die Auskunft der LVA vom 24. März 1993 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Än derung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht. Nicht berücksichtigt ist auch die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz/AVmG - vom
26. Juni 2001, BGBl I S. 1310) und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz/ AVmEG vom 21. März 2001, BGBl I S. 403; zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

1.
Name und Anschrift des Verbrauchers,
2.
Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,
3.
Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,
4.
Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
5.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.

(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.

(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.

(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.

(2) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben, die die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.