Zivilprozessordnung - ZPO | § 134 Einsicht von Urkunden
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
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Referenzen - Urteile
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 134 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 307/11
12.12.2012
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 307/11 Verkündet am:
12. Dezember 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
...
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - IX ZR 189/08
03.12.2009
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 189/08
Verkündet am:
3. Dezember 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Okt. 2016 - 3 U 644/16
19.10.2016
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Tenor
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I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016 , Az.: 10 O 581/13 , nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.
II.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und...
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2016 - I-22 U 176/14
11.03.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil I-22 U 176/14, 11. März 2016
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Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 22 O 18/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.