Zivilprozessordnung - ZPO | § 134 Einsicht von Urkunden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 134 Einsicht von Urkunden
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.

(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 12/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 307/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 19/10/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az.: 10 O 581/13, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. II. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhand
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 22 O 18/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 14. Ok
published on 19/09/2012 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2012 - 6 O 144/11 - wie folgt geändert: Den Beklagten sind auf ihren Antrag hin vollständige Kopien der gemäß dem Beschluss des Landgeri
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