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§ 58bAmtlich · § 5 UrhG

Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern

Zeitreise: 04.02.2026

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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