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§ 57gAmtlich · § 5 UrhG

Freiwillige Qualitätskontrolle

Zeitreise: 04.02.2026

§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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