Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bundeswasserstraßengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/04/2013 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger - einem vom Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzverband - vor der Durchführung von Tiefflugübungen de
published on 28/03/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt einen Zeitungsverlag und begehrt die Feststellung, dass die gegen zwei ihrer Journalisten gerichtete Untersagung von Bildaufnahmen ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.