Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 24 Strompolizei

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Bundeswasserstraßengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).

(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.

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05/02/2013 13:32

um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren-OLG Koblenz vom 02.11.12-Az:1 SsBs 105/12
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(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann du

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeilic
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published on 31/01/2019 00:00

Tenor Die Berufung wurde mit Beschluss vom 27.03.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gründe A. Am 06.04.2017 kam es auf dem neben dem Main-Donau-Kanal auf Höhe des Ortsteils Kleinseebach der Gemein
published on 15/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 04/07/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. 4. 2014, Geschäfts-Nr. 303 O 324/13, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und
published on 02/11/2012 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 29. Mai 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d
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