Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 24 Strompolizei
(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).
(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.

Referenzen - Veröffentlichungen | § 24 WaStrG
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Bußgeld: Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen
05.02.2013
um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren-OLG Koblenz vom 02.11.12-Az:1 SsBs 105/12

Referenzen - Gesetze | § 24 WaStrG
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Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV | Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 240 – 244)
Kurs/ModulLernziele Beschreibung/Inhalte Dauer/ WiederholungsfristBemerkungen Kommunikation und Zusammenwirken mit den örtlichen Behörden Mit diesen Veranstaltungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkeh
Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung - BinSchStrEV 2012 | Eingangsformel
Es verordnen – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und hinsichtlich des Absatze
§ 24 WaStrG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundeswasserstraßengesetz.
Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 28 Strompolizeiliche Verfügungen
(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeilic
Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 27 Strompolizeiverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann du

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Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 31. Jan. 2019 - 2 U 1967/18
bei uns veröffentlicht am 31.01.2019
Tenor
Die Berufung wurde mit Beschluss vom 27.03.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Gründe
A.
Am 06.04.2017 kam es auf dem neben dem Main-Donau-Kanal auf Höhe des Ortsteils Kleinseebach der Gemeinde M. gelegenen Schotterweg zu einem Zusa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 8 CS 18.2364
bei uns veröffentlicht am 15.02.2019
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Ausr
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Juli 2014 - 6 W 22/14
bei uns veröffentlicht am 04.07.2014
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. 4. 2014, Geschäfts-Nr. 303 O 324/13, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und auch
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 02. Nov. 2012 - 1 SsBs 105/12
bei uns veröffentlicht am 02.11.2012
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 29. Mai 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts