Pflegekind: Namensänderung muss dem Wohl des Pflegekindes förderlich sein
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Für einen entsprechenden Antrag ist es nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen ausreichend, wenn die beantragte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist. Zudem dürfen keine überwiegenden Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens entgegenstehen. Am Maßstab der Förderlichkeit gemessen sei nach Ansicht der Richter ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Kindes gegeben, wenn bereits seit einem Zeitraum von neun Jahren ein intensives Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das Kind in die Pflegefamilie integriert sei und sich dieser zugehörig fühle (OVG Nordrhein-Westfalen, 16 A 3226/08).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OVG Münster: Beschluss vom 31.08.2010 - 16 A 3226/08
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens ihres beigeladenen Sohnes.
Der Beigeladene wurde am 16. November 2000 als nichteheliches Kind der Klägerin geboren und erhielt deren Familiennamen. Seit dem 7. März 2001 lebt der Beigeladene in einer Pflegefamilie. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 30. April 2002 wurde der Klägerin die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt T. als Vormund übertragen.
Das Jugendamt beantragte am 19. Juni 2007 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in den Familiennamen seiner Pflegeeltern. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden sei. Der Beigeladene empfinde es als Mangel, nicht den Namen der Pflegeeltern zu tragen. Zu dem Namen der leiblichen Mutter habe er keine Beziehung.
Der Pflegekinderdienst der Stadt T. befürwortete in seiner Stellungnahme vom 2. November 2007 die beantragte Namensänderung: Die Klägerin habe bis heute nicht akzeptiert, dass der Beigeladene bei Pflegeeltern aufwachse. Sie wolle die Zugehörigkeit zu ihrem Kind nicht verlieren. Besuchskontakte hätten die Jahre über regelmäßig alle drei Monate stattgefunden. Der Beigeladene wisse, dass die Klägerin seine leibliche Mutter sei. Im April 2007 habe er seiner Pflegemutter den Wunsch mitgeteilt, ebenso heißen zu wollen wie „Mama und Papa“. Er verwende schon längst den Namen seiner Pflegeeltern, um gegenüber Außenstehenden seine Zugehörigkeit zu dieser Familie zu dokumentieren. Bei all den Schwierigkeiten, die sich durch die Trennung des Kindes von seiner leiblichen Mutter und dem Zusammen- und Aufwachsen in einer neuen Familie ergäben, was sich gänzlich von einer Scheidung oder der Trennung zweier Elternteile unterscheide, sei die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich. Eine Rückübertragung des Sorgerechts sei nicht zu erwarten; eine Adoption sei weder geplant noch komme sie unter den derzeitigen Bedingungen in Frage.
Nachdem die Pflegeeltern ihr Einverständnis erklärt hatten, gab die Beklagte dem Antrag auf Namensänderung mit Bescheid vom 4. Februar 2008 statt. Nach Abwägung aller Belange sei das Interesse des Beigeladenen an der Änderung seines Familiennamens höher einzustufen als das Interesse anderer Beteiligter an dessen Beibehaltung. Der Beigeladene sei in den Familienverband der Pflegefamilie integriert und identifiziere sich auch nach außen mit dieser. Eine Namensgleichheit mit der Pflegefamilie lasse eine positive Entwicklung erwarten und fördere die weitere Integration. Die leiblichen Eltern behielten auch nach der Namensänderung ihre bisherigen Rechte und Pflichten gegenüber dem Beigeladenen. Insbesondere die Besuchskontakte der Klägerin würden hierdurch nicht erschwert.
Die Klägerin hat am 12. März 2008 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Das Wohlergehen des Beigeladenen sei nicht davon abhängig, welchen Nachnamen er trage. Sie nehme die ihr zugestandenen Besuchskontakte regelmäßig wahr. Ihr Wunsch nach mehr Umgang werde von den Behörden abgelehnt. Der Beigeladene wisse, dass einerseits sie seine leibliche Mutter sei und andererseits er seinen Lebensbereich bei den Pflegeeltern habe. Mit dieser Situation sei er aufgewachsen, ohne dass es aufgrund dessen bis zum heutigen Tage zu irgendeinem Konflikt gekommen sei. Die jetzige Auseinandersetzung sei erst dadurch entstanden, dass das Jugendamt von sich aus und ohne Anregung seitens des Beigeladenen eine Namensänderung initiiert habe. Gründe, aus denen das Wohl des Beigeladenen gefährdet sein sollte, wenn er weiterhin ihren Familiennamen trage, seien nicht erkennbar.
Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß den §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) - Namensänderungsgesetz (NÄG) - getroffene Entscheidung der Beklagten über die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist nicht zu beanstanden; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren.
Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987 notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.
Das für die Namensänderung eines Pflegekindes entwickelte Kriterium der Förderlichkeit gilt auch mit Blick auf die Neuordnung des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) und nachfolgende Änderungsgesetze fort. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit die Anforderungen an die sog. Einbenennung eines Kindes verschärft. Steht einem Elternteil - allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil - die elterliche Sorge zu, so kann er zusammen mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ehenamen erteilen. Führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, bedarf es hierfür nach § 1618 Satz 3 BGB unabhängig davon, ob dieser sorgeberechtigt ist, dessen Einwilligung. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht gemäß § 1618 Satz 4 BGB nur ersetzt werden, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser - im Vergleich zur bloßen Förderlichkeit strengere - Maßstab der Erforderlichkeit findet jedoch über die bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fälle der Namensänderung sog. Scheidungshalbwaisen hinaus, in denen nach einer Scheidung der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annimmt und nunmehr ohne Einwilligung des namensgebenden anderen Elternteils die Angleichung des Familiennamens des Kindes begehrt, auf die hier in Rede stehende Konstellation der Pflegekinder keine Anwendung.
So im Ausgangspunkt auch Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062; VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 1 K 1942/06; VG Aachen, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 1114/06; a. A. VG Augsburg, Urteil vom 25. September 2006 - Au 1 K 05.536.
§ 1618 BGB bezweckt - bei alleiniger Sorge des einbenennenden Elternteils - im Konfliktfall nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern eine Stärkung des Grundsatzes der Namenskontinuität und unterstreicht die Bindung des Kindes an den nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Familiennamen ableitet und der in die Namensänderung nicht einwilligt.
Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/4898 S. 92; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8511 S. 73 f.
Damit wird nicht nur ein gewisser Ausgleich zum Wegfall des Sorgerechts geschaffen, indem das namensrechtliche Band zwischen dem Kind und dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil geschützt wird. Darüber hinaus sollen zugleich für das Kind schädliche Folgen der Veränderung in seinem sozialen Umfeld möglichst vermieden werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01.
Diese für die Interessenabwägung bei der Einbenennung von „Stiefkindern“ ebenso wie bei der Namensänderung von „Scheidungshalbwaisen“ maßgebenden Gesichtspunkte sind auf die Fallgruppe der Pflegekinder nicht übertragbar. Die familiäre Situation eines unter Vormundschaft stehenden Kindes, das in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis aufwächst, ist mit der Lage von Kindern, die in der Familie des (wieder-)verheirateten oder allein lebenden Elternteils leben und gegen den Willen des anderen Elternteils einen neuen Familiennamen erhalten sollen, nicht vergleichbar. Warum dies so ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die dortigen Ausführungen (Urteilsabdruck S. 6 f.) Bezug genommen werden.
Der Senat teilt im Weiteren auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es vorliegend nicht deshalb an den Voraussetzungen für eine Absenkung der Schwelle zur Namensänderung fehlt, weil der Beigeladene anders als in der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987, a. a. O., zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht unter der Vormundschaft der Pflegeeltern, sondern des Jugendamts steht. Entscheidend ist insofern, dass der Klägerin die elterliche Sorge für den Beigeladenen entzogen ist. Durch deren Übertragung auf das Jugendamt erfährt das in tatsächlicher Hinsicht zweifellos auf Dauer angelegte Pflegeverhältnis auch die notwendige rechtliche Verfestigung, die die Einbenennung des Beigeladenen in seine Pflegefamilie unter erleichterten Bedingungen erlaubt.
Für den Fall fortbestehender elterlicher Sorge der Mutter vgl. Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2008 - 5 B 06.3062.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, sie sei ihrer Elternverantwortung nicht gerecht geworden. Sie greift damit letztlich nur die Sorgerechtsentscheidung an, die im Namensänderungsverfahren aber nicht überprüfbar ist, zumal der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 30. April 2002 insoweit Rechtskraft erlangt hat.
Gemessen am Maßstab der Förderlichkeit ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen gegeben. Zwischen dem Beigeladenen und seinen Pflegeeltern besteht ein seit mehr als neun Jahren andauerndes intensives Eltern-Kind-Verhältnis. Der Beigeladene ist in die Pflegefamilie integriert und fühlt sich dieser zugehörig. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflegekinderdienstes der Stadt T. vom 2. November 2007 und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund dient die Herbeiführung einer Namensidentität der Dokumentation der Zugehörigkeit des Beigeladenen zum Familienverband der Pflegeeltern. Diese Dokumentation wiederum ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für den Beigeladenen wichtig. Die Namensänderung entspricht seinem ausdrücklichen Wunsch, den er zuletzt in der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekundet hat, mag dieser Wunsch auch zunächst durch das Tätigwerden des Jugendamts befördert worden sein. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Beigeladenen, den gleichen Namen wie seine Pflegefamilie zu tragen, inzwischen infolge Zeitablaufs wesentlich an Bedeutung verloren hat. Der jetzt fast zehn Jahre alte Beigeladene wird noch einige Jahre für eine möglichst unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung auf eine enge familiäre Bindung angewiesen sein, die ihm emotionale Sicherheit und das Gefühl der Zugehörigkeit vermittelt, bevor dann mit fortschreitender Pubertät eine allmähliche Verselbstständigung eintritt. Die Namensänderung erscheint deshalb nach wie vor geeignet, sich positiv auf seine weitere Entwicklung auszuwirken.
Überwiegende sonstige Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens des Beigeladenen bestehen nicht. Wenngleich einzuräumen ist, dass die Klägerin das ihr zugestandene Umgangsrecht stets wahrgenommen hat, resultiert daraus doch nur eine im Vergleich zu seiner Bindung an die Pflegeeltern sehr beschränkte persönliche Beziehung zu dem Beigeladenen. Der Umgang der Klägerin mit dem Beigeladenen war in der Vergangenheit auf wenige Besuchskontakte im Jahresverlauf beschränkt. Dass sich dies inzwischen wesentlich geändert hat, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die vorhandenen geringen Bindungen rechtfertigen es nicht, in der Abwägung mit dem Kindeswohl das bestehende Namensband aufrechtzuerhalten. Zwar ist zu bedenken, dass auch bei der Einbenennung eines Pflegekindes die Bewertung des Kindeswohls ihrerseits eine Gewichtung gegenläufiger Interessen erfordern kann. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit den Pflegeeltern muss unter Umständen auch die Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu der leiblichen Mutter in den Blick genommen werden, für die die Beibehaltung eines gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen ist.
Zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts bei der Einbenennung eines Stiefkindes vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99.
Allerdings hat der Senat hier nicht zuletzt angesichts der Bemühungen der Klägerin um einen regelmäßigen Umgang mit dem Beigeladenen keinen Grund zu der Annahme, dass allein die Namensänderung für die Klägerin Veranlassung bieten könnte, hierin nachzulassen oder sich gar vom Beigeladenen zu distanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass sich der Beigeladene nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septem-ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trägt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebenfalls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wünschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der Parteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648).Da § 14 RpflG für die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Richtervorbehalt aufführt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zuständig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter über den Ersetzungsantrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunächst darauf abgestellt, daû die Einbenennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales Bezugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewünscht werde. Ferner sei zu berücksichtigen , daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin führe. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstände lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensänderung als wünschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes für sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begründen zu können, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 73, 74).
3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als für das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatsächlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensänderung allenfalls noch marginal berührt werden könne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens geänderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschärfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie läût sich insbesondere nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daû eine Einbenennung , die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl förderlich ist, grundsätzlich Priorität habe und deshalb regelmäûig auch erforderlich sei (so aber Bäumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daû diese Wertung regelmäûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander wider-
streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger /Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn möge seinen Namen beibehalten , etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen entspreche. Auch hat die Anhörung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen würde, weil er es "blöd" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht störe und er sich damit abfinden würde, wenn eine Namensänderung nicht möglich sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung für das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die bestehende Namensverschiedenheit trifft grundsätzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäûig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl.
OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger /Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstände, die eine auûerordentliche, durch die Namensdifferenz ausgelöste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daû ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entscheidung des Familiengerichts daher abzuändern und die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensänderung abzulehnen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.