Landgericht Bonn Urteil, 28. Okt. 2016 - 9 O 392/15
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 wird aufgehoben.
Das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 939,87 EUR nebst 1 % Säumniszuschlag aus 94,71 EUR seit dem 02.12.2013 und aus jeweils 76,83 EUR seit dem 02.01.2014, dem 02.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014 und dem 02.11.2014
sowie 147,56 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Hiervon ausgenommen sind die von der Beklagten zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im schriftlichen Vorverfahren sowie die von der Klägerin zu tragenden Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 30.03.2016.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zur Zahlung von Krankengrundversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 10.118,48 EUR für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 verpflichtet ist.
3Die Beklagte ist mit der Klägerin durch einen Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ########## verbunden. Ursprünglich war die Beklagte im Basistarif versichert. Der monatliche Krankengrundversicherungsbeitrag beträgt 855,00 EUR. Die Versicherungsperiode läuft jeweils vom 01.01. eines Jahres bis zum 01.01. eines Folgejahres.
4Weil die Beklagte Prämien nicht gezahlt hatte, wurde der Vertrag im Oktober 2013 mit Wirkung zum 04.06.2011 in den Notlagentarif versetzt. Die Prämie des Notlagentarifs betrug im Jahr 2013 monatlich 94,71 EUR und im Jahr 2014 monatlich 76,83 EUR. Die Beklagte zahlte weder die Prämie für Dezember 2013 noch die Folgeprämien. Die Klägerin stellte den Vertrag der Beklagten im Februar 2014 aufgrund von zwischen den Parteien streitigen Vorgängen ab dem 01.12.2013 wieder auf den Normaltarif um. Die Klägerin forderte die Beklagte zweimal zur Zahlung der Versicherungsprämie in Höhe von 855,00 EUR auf. Die erste Mahnung datiert vom 06.08.2014, die zweite Mahnung erfolgte unter dem 21.10.2014. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25.11.2014 mit, dass diese aufgrund eines Tarifwechsels mit Wirkung erst zum 01.12.2014 im Notlagentarif versichert sei. Unter dem gleichen Datum erhielt die Beklagte den Behandlungsausweis für den Notlagentarif, gültig ab dem 01.12.2014.
5Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden für den Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 die Prämien in Höhe des Normaltarifes zu, da der Vertrag der Beklagten erst mit Wirkung zum 01.12.2014 im Notlagentarif geführt worden sei. Die Verrechnung von Guthaben durch die Umstellung in den Notlagentarif ab dem 01.08.2013 rückwirkend zum Zeitpunkt, zu dem die Klägerin das Ruhen der Leistungen festgestellt habe, nämlich zum 04.06.2011, habe zur Begleichung sämtlicher Prämien bis zum 31.10.2013 geführt, so dass der Vertrag mit Wirkung zum 01.12.2013 wieder in den Normaltarif geführt worden sei. Zum 01.08.2013 habe die Beklagte einen Prämienrückstand von 20.206,67 EUR gehabt. Durch die rückwirkende Verringerung der Beiträge durch Umstellung in den Notlagentarif in Verbindung mit den Zahlungseingängen im Zeitraum Juni 2011 bis Oktober 2013 sei es zum Ablauf des Oktober 2013 zu einem Ausgleich der Prämienrückstände gekommen, mit Ablauf November 2013 habe ein Guthaben der Beklagten in Höhe von 71,52 EUR bestanden. Wegen des Ausgleichs der Prämienrückstände mit Ablauf Oktober 2013 habe der Vertrag zum Ersten des übernächsten Monats, also Dezember 2013, wieder zurück in den Normaltarif gestellt werden müssen. Das Guthaben von November 2013 sei auf die Prämie Dezember 2013, die im Normaltarif erhoben worden sei, verrechnet worden. Zur Zahlung stünden noch die Prämien ab (Rest) Dezember 2013 bis November 2014, also eine Summe in Höhe von 10.188,48 EUR, offen.
6Da nach den Mahnungen – insoweit unstreitig – die Rückstände nicht ausgeglichen worden seien, habe die Klägerin den Vertrag der Beklagten sodann zum Ersten des übernächsten Monats ab der zweiten Mahnung, mithin zum 01.12.2014, wieder in den Notlagentarif umgestellt.
7Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, eine erneute Umstellung in den Notlagentarif zu einem früheren Zeitpunkt zu veranlassen. Diese Pflicht ergebe sich nicht aus § 193 Abs. 6 VVG. Bei der dortigen Regelung zur Mahnung handele es sich um eine Sollvorschrift, keine Muss-Vorschrift.
8Die Beklagte hat gegen die seit dem 05.10.2015 rechtshängige Klage nicht rechtzeitig ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, so dass am 10.11.2015 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ergangen ist, mit dem sie zur Zahlung von 10.188,48 EUR nebst 1 % Säumniszuschlag pro angefangenem Monat aus jeweils 855,00 EUR seit Dezember 2013, Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, August, September, Oktober, und November 2014, aus 783,48 EUR seit Juli 2014 sowie 10,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten und weiterer 742,56 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren verurteilt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.12.2015 Einspruch eingelegt. In dem daraufhin anberaumten Termin vom 30.03.2016 hat die Klägerin keine Anträge gestellt. Am 20.04.2016 ist ein Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen, mit welchem das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 gegen die Beklagte aufgehoben und die Klage abgewiesen worden ist.
9Die Klägerin beantragt,
10unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.04.2016 das Versäumnisurteil vom 10.11.2016 aufrecht zu erhalten.
11Die Beklagte beantragt,
12das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 aufrecht zu erhalten.
13Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 wenn überhaupt lediglich eine monatliche Versicherungsprämie in Höhe des Notlagentarifs zu. Die Folgen des Zahlungsverzuges bestimmten sich nach § 193 Abs. 6 bis 10 VVG. Nach § 193 Abs. 7 VVG ruhe der Vertrag ab dem ersten Tag des Folgemonats, wenn nach Zugang der zweiten Mahnung der Zahlungsrückstand mehr als den Prämienanteil für einen Monat betrage. Das Ruhen trete kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer Erklärung des Versicherers bedürfe. Der Vertrag sei – insoweit unstreitig – schon vor dem streitigen Zeitraum ruhend gestellt und die Beklagte im Notlagentarif versichert gewesen, weshalb ein Wechsel in den ursprünglichen Tarif im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachvollziehbar sei. Dieser von der Klägerin vorgenommene Wechsel des Vertrages in den ursprünglichen Tarif sei rechtswidrig. Denn gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 AVB/NLT werde der Vertrag erst ab dem Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens versichert gewesen ist, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und Beitreibungskosten gezahlt worden seien. Da die Beklagte unstreitig keine Zahlungen geleistet habe, komme ein Wechsel in den ursprünglichen Tarif nicht in Betracht. Eine Aufrechnung im Notlagentarif sei unzulässig, so dass eine Aufrechnung mit Guthaben eine Begleichung rückständiger Beiträge nicht herbeiführen könne. Zudem sei – insoweit unstreitig – eine Aufrechnung seitens der Klägerin nicht erklärt, sondern der Tarifwechsel einseitig vorgenommen worden. Sofern die Klägerin etwaige Erstattungen der privaten Kranken- und oder Pflegeversicherung in Höhe von 4.339,16 EUR sowie 4.230,13 EUR mit den rückständigen Prämien verrechnet haben sollte, werde die Zulässigkeit dieser Aufrechnung bestritten. Dieses Vorgehen sei mit dem Sinn und Zweck des Notlagentarifs nicht vereinbar. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, der Wechsel in den ursprünglichen Tarif im streitigen Zeitraum sei rechtmäßig, erklärt die Beklagte – insoweit unstreitig – die Aufrechnung in Höhe von insgesamt 5.686,11 EUR mit von ihr behaupteten Erstattungsansprüchen wegen Heilbehandlungs- und Medikamentenkosten gegen die Beklagte. Selbst wenn es so sein sollte, dass ein Aufrechnung mit Guthaben zulässig und eine bewusste Zahlung des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sein sollte, sei die Klägerin gehalten gewesen, den Vertrag bereits zum 01.01.2014 wieder in den Notlagentarif umzustellen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 20.04.2016 auf den zulässigen Einspruch aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 10.11.2015 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrecht zu erhalten war.
17I.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 939,84 EUR.
19Denn die Beklagte war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.2013 bis zum 30.11.2014 im Notlagentarif versichert, so dass sie nur die Prämien dieses Tarifs zu zahlen hat. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wurde im Oktober 2013 mit Wirkung zum 04.06.2011 ruhend gestellt, womit die Beklagte ab diesem Zeitpunkt rückwirkend im Notlagentarif versichert war. Die von der Klägerin im Februar 2014 einseitig veranlasste Rückumstellung in den Normaltarif mit Wirkung zum 01.12.2013 war nach Maßgabe von § 193 Abs. 9 VVG unzulässig. Die Beklagte blieb daher durchgehend im Notlagentarif versichert.
20Nach § 193 Abs. 9 VVG wird der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des darauf folgenden übernächsten Monats wieder in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständigen Prämien einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. Nach der Zahlung erfolgt daher eine automatische Versicherung des Versicherungsnehmers im Ursprungstarif.
21Ein Guthaben des Versicherungsnehmers, das dadurch entsteht, dass er rückwirkend in den Notlagentarif umgestellt wird, kann nicht einseitig durch den Versicherer mit den Rückständen verrechnet werden. Der vorbeschriebene Vorgang stellt keine „Zahlung“ im Sinne des § 193 Abs. 9 VVG dar.
22Anerkannt ist zwar, dass der Versicherungsnehmer durch die gesetzlich vorgesehene (§ 7 S. 2 EGVVG) rückwirkende Umstellung in den Notlagentarif ein Guthaben ansammeln kann. Wegen der niedrigen Prämie des Notlagentarifs verringern sich die aufgebauten Beitragsschulden der Versicherungsnehmers in der Regel mit der Umstellung auf den Notlagentarif deutlich und die Zahlungsfähigkeit des Einzelnen kann schneller wieder hergestellt werden (KG Berlin, Urteil vom 07.11.2014, 6 U 194/11 – zitiert nach juris). Wenn die Summe der noch im Normaltarif gezahlten Prämien wegen der rückwirkenden Geltung des Notlagentarifs die Summe der in diesem zu zahlenden Prämien übersteigt, ergibt sich sogar ein Guthaben des Versicherungsnehmers.
23Die Entscheidung darüber, ob er sein derart angesammeltes Guthaben zum Ausgleich etwaiger rückständiger Prämien nutzt, um wieder in den ursprünglichen Versicherungstarif zu gelangen, muss bei dem Versicherungsnehmer liegen. § 193 Abs. 9 VVG setzt nämlich eine „Zahlung“ des Versicherungsnehmers voraus. Eine Zahlung erfordert eine freie und willensgesteuerte Entscheidung des Versicherungsnehmers. Denn mit dem Begriff der Zahlung wird eine Leistung beschrieben, die zur Erfüllung und damit zum Erlöschen der Forderung, auf welche sie erfolgt, führt (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). Auch durch Aufrechnung kann eine Forderung erlöschen (vgl. § 398 BGB). Auch sie setzt ein willensgetragenes Verhalten, nämlich eine Aufrechnungserklärung, voraus. Eine von dem Versicherungsnehmer erklärte Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegenüber dem Versicherer kann also im Sinne des § 193 Abs. 9 VVG als „Zahlung“ angesehen werden. Wenn also ein angesammeltes Guthaben zum Ausgleich der Rückstände genutzt werden soll, muss dies auf einen entsprechenden Willen – etwa ausgedrückt durch eine Aufrechnungserklärung – des Versicherungsnehmers zurückzuführen sein. Das schließt nicht aus, dass die Initiative zu einer solchen Verrechnung von dem Versicherer ausgeht. Allerdings kann diese Verrechnung zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn der Versicherungsnehmer über die beabsichtigte Verrechnung informiert wird und ihr auch zustimmt. Denn nur im Fall einer solchen Zustimmung liegt die erforderliche, dann konkludent seitens des Versicherungsnehmers erklärte, Aufrechnung mit seinem Guthaben vor. Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 193 Abs. 9 VVG („gezahlt“) der Ausgleich der aufgelaufenen Prämienrückstände nur auf eine entsprechende willensgetragene Leistung des Versicherungsnehmers zurückgehen darf. Denn es ist möglich und sogar wahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer es vorzieht, zunächst im Notlagentarif versichert zu bleiben, als kurzzeitig nach der Verrechnung wieder in den Basistarif wechseln und aufgrund der höheren Prämien gleich neue Schulden ansammeln zu müssen.
24Die von der Klägerin einseitig, also sogar ohne vorherige Information, der Beklagten vorgenommene Verrechnung ist daher nicht zulässig. Es fehlt an einer „Zahlung“ im Sinne des § 193 Abs. 9 VVG, so dass der Vertrag nicht wieder in den Normaltarif überführt werden durfte.
25Die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit ihres Vorgehens verfangen nicht: § 35 VVG gibt für die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nichts her. Das in Bezug genommene Urteil LG Gera, Urt. v. 17.09.2015, Az. 4 O 861/14 – nachgehend OLG Thüringen, Urt. v. 04.08.2016, Az. 4 U 756/15 – betrifft eine andere Konstellation, nämlich die Frage, ob der Versicherer mit rückständigen Beiträgen aus dem Notlagentarif gegen Erstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufrechnen kann. Bezüglich der Frage, wie das Wort „gezahlt“ in § 193 Abs. 9 VVG zu verstehen ist, ist die genannte Entscheidung mithin nicht einschlägig und enthält auch keine Argumente, die insoweit fruchtbar gemacht werden könnten.
26Da schon die Rückumstellung in den Normaltarif im Februar 2014 unwirksam war und die Klägerin daher durchgehend im Notlagentarif versichert war, kommt es auf die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, ob die Klägerin vor dem 01.12.2014 zu einer erneuten Anordnung des Ruhens des Vertrages mit der Folge der Versicherung der Beklagten im Notlagentarif verpflichtet war, nicht an.
27Die Klägerin kann daher nur die Zahlung der Prämien des Notlagentarifs für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.12.2013 bis 30.11.2014 verlangen, also für Dezember 2013 einen Betrag von 94,71 EUR und für die Monate Januar bis November 2014 jeweils 76,83 EUR, mithin eine Gesamtsumme von 939,84 EUR.
28Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch, da sie nur für den Fall erklärt worden ist, dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Wechsel in den ursprünglichen Tarif im streitigen Zeitraum rechtmäßig gewesen ist. Zum einen dürfte es sich nicht um eine zulässige innerprozessuale Bedingung handeln, so dass die Erklärung insgesamt ins Leere läuft. Zum anderen ist die Bedingung aber auch nicht eingetreten.
29II.
30Die Klägerin kann gemäß § 193 Abs. 6 VVG für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes verlangen. Da der Klägerin lediglich die vorbezeichneten Prämien des Notlagentarifs zustehen, kann sie auch nur auf diese jeweiligen Rückstände Säumniszuschläge verlangen.
31Die klägerseits geltend gemachten Mahnkosten beziehen sich auf die Mahnungen vom 06.08.2014 und 21.10.2014. Zum Zeitpunkt der Abfassung der jeweiligen Mahnung befand sich die Beklagte nur mit der Entrichtung der Prämien des Notlagentarifs für den jeweiligen Monat im Verzug. Die Klägerin hat mit den Mahnungen jedoch die Zahlung der von der Beklagten nicht geschuldeten Prämien des Normaltarifs verlangt. Welchen Betrag sie tatsächlich schuldete, nämlich den des Notlagentarifs, konnte die Beklagte aus den Mahnungen nicht ersehen, so dass wirksame Mahnungen nicht vorliegen und die Klägerin die mit diesen verbundenen Kosten nicht ersetzt verlangen kann.
32Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB aus einem Streitwert in Höhe der von ihr berechtigterweise verfolgten Forderung (939,84 EUR) geltend machen. Daher kann sie als weitere Nebenforderung von der Beklagten die Zahlung von 147,56 EUR verlangen (1,3 x 80,00 EUR = 104,00 EUR + 20,00 EUR Auslagenpauschale = 124,00 EUR + 19 % MwSt. = 147,56 EUR).
33III.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 ZPO.
35Streitwert: 10.188,48 EUR
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(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
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in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.