Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
§ 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 45 KredWG
§ 45 KredWG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 45 KredWG zitiert 1 andere §§ aus dem Kreditwesengesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 45 KredWG.
Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht...