Darlehensrecht: Keine Angabe des effektiven Jahreszinssatzes erforderlich

published on 08/03/2012 15:10
Darlehensrecht: Keine Angabe des effektiven Jahreszinssatzes erforderlich
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

bei Ratenzuschlägen in Versicherungsbedingungen-OLG Hamburg vom 18.11.11-Az:9 U 97/11
Das OLG Hamburg hat mit dem Urteil vom 18.11.2011 (Az: 9 U 97/11) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.05.2011, Az. 312 O 334/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


Gründe:

Der Kläger geht gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln der Beklagten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz ausweisen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg. Er gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG und § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u. a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an.

Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K 1c), die sie über ihre Antragsformulare für die jeweilige Versicherung in den abzuschließenden Vertrag mit einbezieht. Die Beklagte legt hierzu einen Antrag auf Rentenversicherung als Anlage B 35 und ein Produktinformationsblatt zur Lebensversicherung als Anlage B 36 vor; der Zeitpunkt der Verwendung dieser Dokumente ist streitig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen K 1b, K 1c, B 35 und B 36 verwiesen.

§ 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 1b) und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB, Anlage K 1c) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung/Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

§ 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 1b) und § 9 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB, Anlage K 1c) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

Sie können Ihre Versicherung & ganz oder teilweise schriftlich kündigen

- Jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres

- Innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Klauseln in § 5 ARB und § 7 ALB mit Schreiben vom 22.01.2010 (Anlage K 6a) ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Klauseln verstießen gegen verbraucherschützende Vorschriften des Preisangabenrechts und des Darlehensvertragsrechts, und macht Ansprüche gemäß § 1 und 2 UKlaG geltend.

Er ist der Ansicht, die Klauseln verstießen gegen § 6 PAngV, da trotz unterjährlicher Bezahlung von jährlich im Voraus fälligen Prämien der effektive Jahreszins nicht ausgewiesen werde. Es handele sich bei den beanstandeten Versicherungsbedingungen um Angebote im Sinne von § 1 Absatz 1 PAngV und bei der unterjährlichen Zahlung mit Zuschlägen um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, nämlich um einen Zahlungsaufschub oder jedenfalls eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe.

Darüber hinaus sei die Vereinbarung unterjährlicher Teilzahlungen auf geschuldete Jahresprämien gegen Erhebung von Ratenzuschlägen ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Absatz 2 BGB (a. F.) bzw. § 506 Absatz 1, 3 BGB (n. F.), weswegen der effektive Jahreszins nach § 502 Absatz 1 Nr. 4 BGB (a. F.) bzw. § 492 Absatz 2 BGB (n. F.) auszuweisen sei.

Sollten die Klauseln entgegen dem Wortlaut nicht als Vereinbarung von unterjährlichen Teilzahlungen zu verstehen sein, seien sie intransparent und bereits deswegen unwirksam.

Der Kläger beruft sich weiterhin auf Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht und aus § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. § 6 PAngV.

Der Kläger hat in erster Instanz nach Klagerweiterung beantragt, wie folgt zu erkennen (wobei nur die im Folgenden fett gedruckten Teile der AVB/ARB beanstandet werden):

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen

folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wird

oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge gemäß § 6 PAngV der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlungen angegeben wurde

[Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt,

zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 214,00 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Februar 2010.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie für den Fall einer Unterlassungsverurteilung,

der Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie ihr eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffenen Klauseln gemäß § 307 Absatz 3 BGB einer Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen seien, da unmittelbare Abreden über den Gegenstand des Vertrages weitestgehend von der Überprüfung ausgenommen seien; hierzu gehörten insbesondere solche Klauseln, die - wie dies hier gegeben sei - Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten.

Durch die streitgegenständlichen Vereinbarungen würden Prämien bei unterjährlicher Zahlungsweise nicht jährlich fällig, sondern eben monatlich, viertel- oder halbjährlich. Bereits deshalb sei kein Zinssatz extra auszuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, mit den angegriffenen Klauseln werde kein Zahlungsaufschub vereinbart. Weder werde ein Entgelt vereinbart, noch werde eine Zahlung gestundet. Es fehle auch an der nötigen Vorleistungsverpflichtung des Versicherers.

Ein Entgelt sei nicht vereinbart, da die vereinbarten Zuschläge lediglich der Kompensation des verzögerten Sparvorgangs, des höheren Aufwands und des höheren Risikos dienten.

Die Beklagte meint, da im Versicherungsvertragsrecht der Verbraucher bereits durch das Widerrufsrecht der §§ 8, 152 VVG geschützt sei, könnten die §§ 506 ff. BGB für Versicherungsverträge nicht gelten.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, die europarechtlichen Verbraucherkreditrichtlinien ließen eine Anwendung des entsprechenden nationalen Rechts auf ihre vertraglichen Klauseln nicht zu.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Klauseln würden sowohl gegen § 6 Absatz 1 PAngV als auch das Verbraucherdarlehensvertragsrecht (§§ 499 Absatz 2, 502 Absatz 1 Nr. 4 BGB (jeweils a. F.) bzw. §§ 506 Absatz 1 und 3, 492 Absatz 2, Artikel 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit Artikel 247 § 3 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB (jeweils n. F.) verstoßen, so dass ein Unterlassungsanspruch sowohl gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1, 1 Absatz 1 PAngV als auch mit den genannten Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertragsrechts bestehe. Außerdem seien die angegriffenen Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie würden den Verbraucher unangemessen benachteiligen, weil er ohne Nennung der Zuschläge die wesentlichen Rechte und Pflichten des Angebotes nicht erkennen und seine Marktchancen nicht wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 06.05.2011 (Bl. 312 der Akte) zugestellt. Mit ihrer am 25.05.2011 (Bl. 323 der Akte) eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.08.2011 (Bl. 330 der Akte) am selben Tag (Bl. 333 der Akte) begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei weist sie darauf hin, dass die Auffassung des Landgerichts - so wie sie dessen Begründung versteht - nicht vertretbar sei. Es gehe immer nur um den Abschluss eines einheitlichen Versicherungsvertrages. Sie - die Beklagte - würde den Verbrauchern nicht bei Abschluss des Versicherungsvertrags zwei verschiedene Verträge, nämlich einen Versicherungsvertrag und einen Kreditvertrag anbieten. Die Versicherungsbedingungen seien auch nicht - wie das Landgericht überraschend angenommen habe - intransparent. Sie habe, um die wirtschaftlichen Belastungen erkennbar werden zu lassen, darauf hingewiesen, dass die unterjährliche Beitragszahlungsweise teurer sei als die jährliche. Das reiche aus. Versicherungsbedingungen müssten nicht so ausgestaltet werden, dass eine Vergleichbarkeit des Versicherungsproduktes mit anderen Finanzprodukten erzielt würde. Jedenfalls reiche es aus, dass die Versicherungsnehmer durch das Antragsformular über die Höhe der jeweiligen Ratenzahlungszuschläge (2% bei halbjährlicher Zahlung, 3% bei vierteljährlicher Zahlung und 5% bei monatlicher Zahlung) unterrichtet würden.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise hat er den Unterlassungsantrag in der Form gestellt, dass die Einschränkung mit der Angabe des Effektivzinses entfällt, d. h., dass nur schlicht der Beklagten verboten werden solle, die genannten Klauseln zu verwenden oder sich auf die Klauseln zu berufen.

Die Beklagte beantragt, die Klage auch mit dem Hilfsantrag - insoweit hat sie auch ausdrücklich Verspätung gerügt - abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die angegriffenen Klauseln seien darüber hinaus intransparent und damit unwirksam, weil sie für den Verbraucher die mit der Vereinbarung von Prämienratenzahlungen gegen Ratenzahlungszuschläge verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in erforderlicher Weise erkennen ließen. Diese seien beträchtlich, da sie - je nach Zahlungsweise - einem Effektivzins in einer Größenordnung bis 14,1% entsprächen. Der möglicherweise auf einzelnen Antragsformularen enthaltene Hinweis auf Ratenzuschläge von 2%, 3% bzw. 5% reiche nicht aus. Zum einen sei auch dort der effektive Jahreszins nicht angegeben. Zum anderen würden die Angaben in den Versicherungsbedingungen selbst fehlen; dort sei noch nicht einmal ein Hinweis auf die weiteren Angaben, die ggf. in den Antragsformularen gemacht würden, enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist in dem Verfahren angehört worden. Sie hat mit Schreiben vom 20.08.2010 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absieht.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Bevor der Frage nachgegangen werden kann, ob die angegriffenen Klauseln gegen § 6 PAngV oder § 506 BGB (n. F.) oder gegen das Transparenzgebot verstoßen, ist vorab der Gehalt dieser Klauseln zu ermitteln. Dabei geht es um die Frage, ob sie einen Fall echter oder unechter unterjährlicher Beitragszahlung betreffen. Die Unterscheidung zwischen echter oder unechter unterjährlicher Beitragszahlung ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil bei echter unterjährlicher Zahlungsweise auch der bloße Anschein eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs, wie er Voraussetzung für die Anwendbarkeit von sowohl § 6 PAngV als auch § 506 BGB (n. F.) ist, nicht erweckt werden kann. Von einer echten unterjährlichen Zahlungsweise spricht man, wenn Bemessungsperiode und damit Versicherungsperiode und Beitragszahlungsperiode identisch - und kürzer als ein Jahr - sind (also beispielsweise einen Monat, ein Vierteljahr oder ein halbes Jahr betragen). In diesem Fall ist nur die Gewährung von Versicherungsschutz für die entsprechende unterjährliche Periode in die Prämie eingerechnet. Bei unechter unterjährlicher Beitragszahlung ist dagegen trotz der verkürzten Beitragszahlungszeiträume die Versicherungsperiode das Jahr und alle in dem Jahr zu zahlenden Beiträge des Jahres zusammen sind rechnerisch dazu bestimmt, also so bemessen, den Versicherungsschutz des ganzen Jahres abzudecken.

Typischerweise wird die Art der Prämienkalkulation im Sinne einer echten unterjährlichen Zahlungsweise mit der Gewährung eines Rabattes für den Fall verbunden, dass der Versicherungsnehmer Zahlungen für mehr als die laufende Versicherungsperiode im Voraus erbringt. Umgekehrt geht die Vereinbarung einer unechten unterjährlichen Zahlungsweise regelmäßig mit einem Zuschlag einher, die Summe der (beispielweise) Monatsbeiträge beträgt also mehr als der Betrag der Jahresprämie bei deren Zahlung in einem Betrag im Voraus betragen würde. Dieses unterschiedliche Verfahren, also die Gewährung eines Rabatts bei Vorauszahlungen des Versicherungsnehmers über die laufende Versicherungsperiode hinaus einerseits, der Zahlung eines höheren Beitrags, als es der Quote der Ratierung entspricht andererseits, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Beitrag für die gesamte Versicherungsperiode im Voraus zahlt, sondern ihn ratierlich erbringt, ist Folge des aufsichtsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots. In jedem Fall ergibt sich eine Abweichung von der Kalkulation, zum einen wegen der Kalkulation des Risikos, insbesondere aber, weil wesentlicher Teil der Kalkulation des Versicherers - und gleichzeitig der tatsächlichen Erträge - die aus der Zahlung der Prämie zu erzielenden Zinseinnahmen sind. Es liegt auf der Hand, dass diese Zinseinnahmen umso höher sind, je früher die jeweiligen Beitragszahlungen erbracht werden. Die in Raten gezahlte Jahresprämie (also bei unechter unterjährlicher Zahlungsweise) trägt nicht in gleichem Umfang zu den Ergebnissen bei wie die zu Beginn des Versicherungsjahres gezahlte Prämie. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Vorschriften werden dem in Raten zahlenden Versicherungsnehmer jedoch die gleichen Zinserträge gutgeschrieben wie dem Jahreszahler. Ohne einen Zuschlag würde der Ratenzahler also einen höheren Ertrag erhalten als der Jahreszahler. Entsprechend wurde dem Versicherer in der VerBAV 1983, 213, 217 die Erhebung von Ratenzuschlägen im Fall unechter unterjährlicher Zahlungsweise vorgeschrieben. Dabei wurde für Versicherungen mit Verzicht auf ausstehende Beitragsteile im Todesfall Zuschläge von 2-3-5% bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise genannt. Nach Deregulierung ergibt sich angesichts des Normengeflechts aus § 11 VAG, § 5 Absatz 1 DeckRV und der Regelungen des § 10 BerVersV mit den entsprechenden Nachweisungen nebst Anmerkungen nichts anderes.

Ob es also um die Vereinbarung echter oder unechter unterjährlicher Beitragszahlung geht, bestimmt allein die interne Kalkulation des Versicherers bezüglich der Bemessung der Beiträge. Eine andere Frage ist, wie der Versicherer die Zahlungsweise gegenüber dem Versicherungsnehmer darstellt. Weichen Darstellung und tatsächliche Berechnungsweise voneinander ab, so drängt sich geradezu die Frage auf, ob die entsprechende unzutreffende Darstellung (in allgemeinen Versicherungsbedingungen) mit dem Transparenzgebot in Einklang gebracht werden kann. Die Versicherungsperiode ist vom Versicherer offen zu legen, weil etwa die Ausübung des Kündigungsrechts in zugunsten des Versicherungsnehmers halbzwingender Form an die Ausbildung der Versicherungsperiode geknüpft ist (§§ 168, 171 VVG (n. F.)).

Nach den angegriffenen Klauseln besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beiträge, und zwar je nach der im Einzelfall zu treffenden Vereinbarung, als Gesamtbetrag, in Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- und Monatsbeträgen zu zahlen. Dabei ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der relevanten Klauseln, dass Beitrag im Sinne der Versicherungsbedingungen gleichbedeutend mit Prämie im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes ist. Weiter ergibt sich hieraus, dass die den Verträgen zugrunde gelegte Versicherungsperiode ein Jahr ist. Bei Vereinbarungen von Zahlungen in Halbjahres-, Vierteljahres- und Monatsbeträgen wird also nicht etwa eine sogenannten echte unterjährliche Zahlungsweise, sondern eine sogenannte unechte unterjährliche Zahlungsweise vereinbart. Zwar verwenden die Versicherungsbedingungen die Formulierung Jahresbeiträge und nicht Jahresprämie. Entgegen der Auffassung des OLG Bamberg in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 24.01.2007 - 3 U 35/06) ist daraus aber nicht zu schließen, dass die beanstandeten Regelungen nicht den Zeitpunkt für die Zahlbarkeit von Prämien regeln. Die vom Kläger beanstandeten Regelungen stehen systematisch in untrennbarem Zusammenhang mit der Regelung in im jeweils vorstehenden Absatz desselben Paragraphen der Versicherungsbedingungen (Kapital wie Rente). Hier ist jeweils bestimmt, dass die Versicherungsbeiträge zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig sind. Der systematische Zusammenhang verdeutlicht, dass es sich um eine grundsätzlich jährliche Zahlungspflicht handelt, die - nach Vereinbarung - auf unterjährliche Zahlungsweise umgestellt werden kann. Die Regelungen über die Ratenzahlung sind mit dieser jeweils vorhergehenden Vorschrift verzahnt und machen ohne sie keinen Sinn. Zugleich wird aus diesem Gesamtgefüge deutlich, dass nach der Darstellung in den Versicherungsbedingungen die Prämie auf Grundlage eines Jahres und nicht etwa auf der Grundlage kürzerer Zeiträume kalkuliert ist, dass also Versicherungsperiode stets ein Jahr ist. Dafür sprechen auch die aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Hiernach haben die Versicherer die Versicherungsnehmer gleich zu behandeln.

Auch die Regelungen über die Kündigungsmöglichkeiten in § 7 ARB bzw. § 9 ALB bestätigen, dass nach Darstellung in den Versicherungsbedingungen hier eine unechte unterjährliche Zahlungsweise mit einjähriger Versicherungsperiode vorliegt. Nach dieser Klausel kann die Versicherung vom Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich zum Ende eines jeden Monats - also sogar unabhängig von dem jeweils vereinbarten Beitragszahlungsabschnitt - gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Bei Vorliegen echter unterjährlicher Beitragszahlungsweise mit entsprechend der Zahlungsabschnitte verkürzter Versicherungsperiode läge hierin eine Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers, wie sie nach der gesetzlichen Regelung unzulässig ist. Aus dem Umstand, dass für die Zeit nach Ablauf des ersten Jahres die vertragliche Kündigungsregelung zugunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung abweicht, können dagegen keine Rückschlüsse auf die Versicherungsperiode und die Art der Prämiengestaltung gezogen werden, da die gesetzliche Regelung nur zugunsten des Versicherungsnehmers zwingend ist (§§ 168, 171 VVG (n. F.)).

In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob eine Kündigung oder der Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb eines laufenden Jahres dazu führt, dass der Versicherer noch die für dieses laufende Jahr noch ausstehenden Prämien verlangen kann. Davon wäre zwar grundsätzlich bei unechter unterjährlicher Zahlungsweise auszugehen. Eine abweichende Vereinbarung ist aber zugunsten des Versicherungsnehmers ohne Weiteres möglich. So war eine solche Vertragsgestaltung auch schon in regulierter Zeit ausdrücklich vorgesehen Das zeigt sich daran, dass für beide Vertragsgestaltungen zunächst entsprechend unterschiedlich hohe Prämienzuschläge vorgesehen waren. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte mit ihrer Prämienkalkulation von der herkömmlich üblichen Praxis, diese auf das jeweilige (Lebens-) Jahr zu beziehen, abgewichen ist. Darüber hinaus müsste sie wegen der Bedeutung, die der Bestimmung der Versicherungsperiode aus verschiedenen Gründen - z. B. hinsichtlich des Kündigungsrechts - zukommt, deutlich machen, wenn sie abweichend vom Regelfall des § 9 VVG (a. F.) eine andere Versicherungsperiode als ein Jahr zugrunde legt. Die Beklagte geht auch selbst davon aus, dass bei den Verträgen, auf die die angegriffenen Klauseln Anwendung gefunden haben bzw. finden sollen, die Prämie auf Grundlage eines Jahres kalkuliert ist (z. B. Seite 29 f. der Klagerwiderung, Bl. 118 f. der Akte).

Die Versicherung hätte im Übrigen durchaus die Möglichkeit, die Prämie für unterjährliche Zeiträume zu kalkulieren, wobei dann die Versicherungsperiode den unterjährlichen Zeiträumen folgen würde. Entsprechend dem Grundsatz der Prämiengerechtigkeit wäre in diesen Fällen bei Einräumung der Möglichkeit von Vorauszahlungen für Zeiträume über die Versicherungsperiode hinaus den Versicherungsnehmern ein Rabatt zu gewähren. Diese Vertragsgestaltung würde unter keinem Gesichtspunkt einen Kredit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs darstellen. Wirtschaftlich kämen dabei beide Modalitäten zum selben Ergebnis. Das sagt aber für sich allein noch nichts darüber aus, ob die hier konkret verwendete Klausel unbedenklich ist. Allein der Umstand, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das gewünschte Ergebnis in rechtskonformer Weise erreichen könnte, führt nicht dazu, dass tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstoßende Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden sind.

Hier liegt jedoch in keiner Hinsicht ein Verstoß vor. Auch wenn also bei Verträgen, in denen eine unterjährliche Zahlungsweise vereinbart wird, der Versicherungsnehmer höhere Beiträge zu zahlen hat als bei jährlicher Beitragszahlung, gewährt die Versicherung durch den Abschluss solcher Verträge dem Versicherungsnehmer keinen Kredit im Sinne von § 6 PAngV bzw. des Verbraucherkreditrechts des BGB, insbesondere auch keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (n. F.) bzw. dessen Vorgängerregelungen. An einem Verstoß gegen § 6 PAngV fehlt es schon deshalb, weil die Versicherungsbedingungen kein Angebot im Sinne von § 1 PAngV darstellen (A.). Darüber hinaus sind die Regelungen der PAngV und des Verbraucherkreditrechts des BGB auf die Fälle unechter unterjährlicher Zahlung von Versicherungsprämien nicht anwendbar (B.). Schließlich liegt kein Zahlungsaufschub im Sinne dieser Regelungen vor, jedenfalls aber kein entgeltlicher Zahlungsaufschub (C.). Schließlich verstoßen die angegriffenen Klauseln unter dem Gesichtspunkt der Unklarheit oder der unzureichenden Aufklärung des Versicherungsnehmers auch nicht gegen das Transparenzgebot (D.).

Bei den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen handelt es sich weder um ein Angebot noch um eine Werbung unter Angabe von Preisen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV.

Der Begriff des Anbietens ist zwar durchaus weit zu fassen. So fallen hierunter nicht nur alle Vertragsangebote im Sinne des § 145 BGB, sondern auch alle sonstigen Erklärungen des Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne üblicherweise als Angebot aufgefasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen als Leistungsangebot Ankündigungen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulassen. Erforderlich ist, dass die fragliche Handlung auf den Absatz einer Dienstleistung gegen Entgelt gerichtet ist. Daran fehlt es hier aber. Allgemeine Versicherungsbedingungen dienen dazu, Regelungen oder Informationen für eine Vielzahl von Verträgen vorzuhalten. Sie stellen schon kein Anbieten im weitesten Sinne dar; sie dienen nicht einmal der Werbung.

Entgegen der Annahme des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil ist die Formulierung in den Versicherungsbedingungen, in denen es heißt: & können Sie & zahlen, nicht so zu verstehen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Zusage macht, auf dessen Wunsch hin eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Welche Zahlungsweise für den Vertrag maßgeblich ist, ist nach den Versicherungsbedingungen eine Folge der zwischen den Parteien bei Vertragsabschluss zu treffenden Vereinbarung. Es besteht insoweit kein einseitiges Wahlrecht des Versicherungsnehmers. Der Versicherer kann ein Angebot des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines Vertrages mit monatlicher Zahlungsweise oder auch mit vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise ohne Weiteres ablehnen. Darüber hinaus sind die Angaben in den Versicherungsbedingungen auch nicht so konkret, dass sie ein Angebot darstellen könnten. Es fehlen die grundlegenden Informationen zur Beitragshöhe und auch zum korrespondierenden Leistungsangebot des Versicherers, die erst im Rahmen der Individualvereinbarung bzw. des diese vorbereitenden Antragsformular des Versicherers geliefert werden.

Es geht nach Auffassung des Senats auch nicht an, aus dem Umstand, dass die Versicherungsbedingungen mit den angegriffenen Klauseln nebst anderen Informationen, wie sie nach § 10a VAG dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln sind, das Angebot - bzw. die invitatio ad offerendum - ergänzen und damit in gewisser Weise zum Bestandteil des Angebots werden, zu schließen, dass nicht das Angebot insgesamt, sondern gerade die Versicherungsbedingungen an den Anforderungen der PAngV zu messen seien. Selbst wenn die Beklagte die angefochtenen Klauseln nicht verwendet, würde sich - die Anwendbarkeit der PAngV im Übrigen unterstellt - im Hinblick auf die Anforderungen der PAngV nichts ändern: Auch ohne diese Klausel könnte die Beklagte verschiedene Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Vertragsschlüsse zur Verfügung stellen, ohne damit das vom Kläger erstrebte Ziel erreichen zu können, dass der effektive Jahreszins bei den teureren Varianten dieser Zahlungsmodalitäten angegeben wird. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Klauselverwendung würde also das erklärte Ziel - Informationen des Versicherungsnehmers entsprechend den Vorgaben des § 6 PAngV - nicht herbeiführen können.

Ohnehin ist § 6 PAngV auf Versicherungsverträge, die eine während des Bestands des Versicherungsvertrags wiederkehrende Beitragszahlung vorsehen, eben so wenig anzuwenden wie die Regeln des BGB über den Verbraucherkreditvertrag. Die Regelungen in § 6 PAngV haben ihre Grundlage in den Verbraucherkreditrichtlinien 2008/48 EG vom 23.04.2008 und 87/102/ EWG vom 22.12.1986. Diese bilden auch die Grundlage für die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts.

In der Richtlinie 2008/48 heißt es:

Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden. (Erwägungsgrund 12 der Richtlinie)

Nach dieser Klarstellung fallen nach der ausdrücklichen Bekundung des Richtliniengebers Versicherungsverträge, die eine unechte unterjährliche Beitragszahlungsweise vorsehen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Das Argument des Klägers, Versicherungsverträge seien nach eigenem Verständnis der Versicherungsgesellschaften gerade keine Dienstleistungsverträge, sondern Verträge eigener Art, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Wie nach nationalem Recht ein bestimmter Vertrag zu qualifizieren ist, kann nämlich dahin stehen. Der Zusammenhang des oben zitierten Absatzes der Richtlinie macht zweifelsfrei klar, dass nach Verständnis des Richtliniengebers Versicherungsverträge zu den Verträgen gehören, die mit dieser Richtlinie nicht gemeint sind. Auch das Argument des Klägers, damit sei nur klargestellt, dass Versicherungsverträge mit echter unterjährlicher Prämienzahlung der Richtlinie nicht unterfallen, ist nicht überzeugend. Solche Regelungen stellen unter keinem Gesichtspunkt einen Zahlungsaufschub, geschweige denn einen entgeltlichen Zahlungsaufschub dar. Sie unterfallen deshalb von vornherein noch nicht einmal dem Anschein nach der Definition eines Kredits gemäß Artikel 3 c) der Richtlinie. Insoweit besteht kein Klarstellungsbedarf wie ihn der Richtliniengeber im Erwägungsgrund 12 gesehen hat; wohl besteht aber ein Klarstellungsbedarf für die Fälle unechter unterjährlicher Beitragszahlung. Der umfassende Ausschluss der Dauerschuldverhältnisse, bei denen für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen geleistet werden, wie er vom Richtliniengeber mit dem Erwägungsgrund 12 beabsichtigt wird, macht also nur dann Sinn, wenn gerade Vertragsgestaltungen gemeint sind, die den Charakter oder zumindest den Anscheins des Charakters einer Kreditgewährung im weiten Sinne der Definition in Artikel 3 c) der Richtlinie haben. Entsprechendes gilt auch für die ältere Richtlinie 87/102/EWG. Hier werden Versicherungsverträge zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es heißt dort nach der Definition des Kreditvertrages, die auch den Zahlungsaufschub und ähnliche Finanzierungshilfen nennt:

Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen von Versorgungsbetrieben, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, gelten nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie.

Es gibt aber keinen Anlass anzunehmen, dass der Richtliniengeber damals - anders als 2008 - Versicherungsverträge nicht als Dienstleistungsverträge in diesem Sinne angesehen hat.

Diese Überlegungen schlagen auch auf die nationalen Regelungen durch, mit denen der deutsche Gesetzgeber die Richtlinien umgesetzt hat. Die nationalen Regelungen, die der Umsetzung von EU-Richtlinien dienen, sind - ggf. sogar entgegen ihrem Wortlaut - im Sinne dieser Richtlinien auszulegen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus auch der deutsche Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes auf solche Versicherungsverträge keine Anwendung finden. In der Begründung heißt es, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen sollen, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise gestaffelt werden, weil kein Zahlungsaufschub vorliege, sondern Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stünden (BT-Drucks. 11/5462 Seite 17). Der Wortlaut dieser Begründung scheint unmittelbar nur den Fall zu betreffen, dass echte unterjährliche Prämien vereinbart sind. Nur in diesem Fall geht es nämlich um Rabattgewährung für die Versicherungsnehmer, die abweichend von der für unterjährliche Zeiträume berechneten Prämie die Beiträge für einen längeren Zeitraum als die Versicherungsperiode im Voraus zahlen. Das wird aber - wie auch oben zum Verständnis der EU-Richtlinie ausgeführt - dem Verständnis der Begründung nicht gerecht. Zum einen käme bei dieser Art der Prämiengestaltung von vornherein die Gewährung eines Zahlungsaufschubs nicht in Betracht; bei dieser Art der Prämiengestaltung besteht also gar nicht die Gefahr, dass sie als Kredit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs angesehen werden könnten. Für diese Art der Prämiengestaltung gäbe es also auch gar keinen Anlass, darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Kredit im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes handelt. Sodann kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die wirtschaftliche Bedeutung für den Versicherungsnehmer und sein Aufklärungsbedürfnis hinsichtlich echter und unechter unterjährlicher Prämien nicht voneinander abweichen. Von daher würde es keinen Sinn machen, wenn man die eine Gestaltungsweise ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes ausnehmen, die andere Gestaltungsweise aber dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes unterwerfen wollte. Nach dem Zweck der Regelung, wie er sich sowohl aus der Richtlinie als auch aus der deutschen Gesetzesbegründung ergibt, sind beide Varianten gleich zu behandeln. Dieselben Erwägungen gelten auch für die entsprechenden Vorschriften in §§ 499 Absatz 2, 502 Absatz 1 Nr. 4 BGB (a. F.) bzw. § 506 BGB (n. F.). Diese entsprechen der Regelung wie sie in §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes enthalten war. Diese Regelung ist ohne inhaltliche Änderung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes 2002 mit geänderter Systematik in das BGB übernommen worden.

Auch der BGH ist davon ausgegangen, dass nach der Verbraucherkreditrichtlinie Verträge über die kontinuierliche Erbringung von Dienstleistungen, bei denen der Verbraucher berechtigt ist, für die Dauer der Erbringung Teilzahlungen zu leisten, nicht als Kreditverträge anzusehen sind, und dass dies dem Verständnis des nationalen Rechts entspricht, obwohl das Verbraucherkreditgesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt. Auch wenn Versicherungsverträge keine Dienstleistungsverträge im eigentlichen Sinn sein mögen, enthalten sie dienstvertragliche Elemente und sollen sie sowohl nach dem Willen des Richtliniengebers als auch nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers vom Anwendungsbereich der Richtlinie wie der diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften ausgenommen sein.

Im Übrigen zeigt auch die Ausgestaltung der Vorschriften zum Verbraucherkreditrecht, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung gehabt haben kann, für die hier interessierende Fallgestaltung maßgebliche Regelungen zu treffen. Diese Vorschriften passen nämlich nicht auf den Fall eines Versicherungsvertrages mit unechter unterjährlicher Zahlungsweise.

Zur Begründung ist zunächst auf die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zur Gestaltung der Prämie und der Ratenzuschläge hinzuweisen, die zu erheben sind, wenn die vereinbarte Zahlung von der primär kalkulierten Vorauszahlung einer Jahresprämie insoweit abweicht, als dass der Versicherungsnehmer nur geringere Vorauszahlungen - beispielsweise in Monatsbeträgen - erbringt. Bei unechter unterjährlicher Zahlungsweise ist gemäß § 11 Absatz 2 VAG ein Zuschlag zu erheben, weil anderenfalls die Versicherungsnehmer nicht gleich behandelt würden. Nach den aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfolgt auch für den Ratenzuschlag eine sog. Beitragszerlegung, und zwar nach den gleichen Prinzipien wie bei der Hauptprämie, nämlich in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag. Auf diese Weise tragen die Ratenzuschlagsbestandteile zu den jeweils erwirtschafteten Überschüssen bei und werden gemäß § 4 Absatz 3 bis 5 Mindestzuführungsverordnung verteilt. Also wird - im Unterschied zu Teil- oder Ratenzahlungen - ein Teil dieser Umrechnungsfaktoren letztlich den Versicherungsnehmern wieder gutgebracht. Der Ratenzuschlag hat also nicht nur Bestandteile, wie sie in § 6 PAngV für die Bemessung des Effektivzinses herangezogen werden, sondern wirkt unmittelbar auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Leistung ein. Damit ist ein Effektivzins bezüglich des sich wirklich aus der unterschiedlichen Zahlweise ergebenden Effekte überhaupt nicht bestimmbar Denn es wäre zu berücksichtigen, inwieweit eine Rückerstattung erfolgt. Es könnte allenfalls ein angenäherter Wert, ein quasi analoger Effektivzins angegeben werden. Dieser Umstand zeigt, dass die Regelungen über die Angabe des Effektivzinses in § 6 PAngV und § 506 BGB (n. F.) auf die hier vorliegende Gestaltung nicht passen.

Aber auch andere Regelungen des Verbraucherkreditrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches passen nicht auf die hier vorliegende Gestaltung. So gelten gemäß Artikel 247 § 12 EGBGB die §§ 1-11 dieses Artikels entsprechend für die in § 506 BGB genannten entgeltlichen Finanzierungshilfen. Artikel 247 § 2 EGBGB schreibt auch für die Finanzierungshilfen im Sinn von § 506 BGB (n. F.) zwingend das Muster gemäß Anlage 3 (II 1) vor, wobei die Information auch ohne Muster, dann aber in gleichartiger Gestaltung erfolgen kann. Auch diese Regelung passt nicht auf den Fall der echten unterjährlichen Zahlung von Versicherungsverträgen. Die Angabe eines effektiven Jahreszinses - die, wie oben ausgeführt, gar nicht möglich ist - ist nicht geeignet, den Sinn dieser Regelung zu erfüllen, nämlich einen Vergleich unterschiedlicher Angebote zu liefern. Zu vergleichen sind nämlich dabei grundsätzlich gleichartige Produkte. Versicherungsverträge untereinander lassen sich aber vernünftig nur nach der jeweiligen Differenz von Leistungsbarwert und Beitragsbarwert vergleichen. Auch die Regelung in Artikel 247 § 3 EGBGB hinsichtlich des Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen jederzeit - ggf. allerdings gegen Zahlung einer Entschädigung - zurückzuzahlen, passt ersichtlich nicht auf die hier vorliegende Zahlungsgestaltung. Auf Verträge, die dem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewähren, ist auch § 492 Absatz 3 BGB anzuwenden. Der Verbraucher hat danach bei befristeten Darlehensverträgen das Recht, einen Tilgungsplan zu verlangen. Auch bei Kapitallebensversicherungs- oder Rentenverträgen handelt es sich um befristete Verträge. Bei ihnen macht aber bei der vorliegenden Gestaltung ein Tilgungsplan geradezu offensichtlich keinen Sinn.

Auch die weiteren Ausgestaltungen des Verbraucherkreditrechts einerseits und des Versicherungsvertragsrechts andererseits machen deutlich, dass Versicherungsverträge vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts nicht erfasst werden sollen. So sind die Aufklärungspflichten des Vertragspartners des Verbrauchers für die vorgenannten Rechtsgebiete separat und differenziert geregelt, nämlich in § 491a BGB (n. F.) einerseits und in §§ 6, 7 VVG (n. F.) andererseits. Die jeweils maßgeblichen Vorschriften enthalten ebenfalls sehr differenzierte Regelungen für den Vermittler des jeweiligen Produkts, also für den Darlehensvermittler (§§ 655a ff. BGB (n. F.)) einerseits, den Versicherungsvermittler (§§ 59 ff. VVG (n. F.)) andererseits. Wollte man einen Versicherungsvertrag, in dem eine unechte unterjährliche Beitragszahlung vereinbart wird, als einen Vertrag u. a. auch über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 BGB (n. F.) verstehen, wären auch auf den Vermittler eines solchen Vertrages die Vorschriften der §§ 655a ff. BGB (n. F.) anzuwenden. Für diese Annahme bieten weder Gesetzessystematik noch die Motive den geringsten Anhaltspunkt. Dem Gesetzgeber war zum Zeitpunkt der VVG-Reform 2008 die Praxis der unterjährlichen Zahlung von Versicherungsprämien bzw. -beiträgen bekannt. Wäre er davon ausgegangen, dass darin eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 655a Absatz 1 BGB liege, wäre zu erwarten gewesen, dass dies bei der Regelung des § 59 VVG (n. F.) zum Versicherungsvermittlungsvertrag zum Ausdruck gekommen wäre. Das gilt auch für die Regelung in Artikel 247 § 13 EGBG, nach dem eine Pflicht besteht, Namen und Anschrift des Darlehensvermittlers anzugeben. Es gibt keinen Hinweis, dass diese Pflicht sich auf den Versicherungsvermittler beziehen soll.

Zutreffend weist Looschelders zudem darauf hin, dass bei der Einbeziehung der Lebensversicherungsverträge bzw. Rentenversicherungsverträge mit unechter unterjährlicher Beitragszahlungsweise in den Anwendungsbereich des § 506 BGB (n. F.) durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Widerrufsrechte schwer lösbare Widersprüche entstünden. Er führt dazu überzeugend aus:

So müsste der Verbraucher bei unterjähriger Prämienzahlung darauf hingewiesen werden, dass er neben dem Widerrufsrecht nach § 8 VVG unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts ein weiteres Widerrufsrecht nach § 495 BGB hat, wobei die Rückabwicklung des Vertrages bei einem Widerruf gem. § 8 VVG den speziellen Regeln des § 9 VVG unterliegt, während die Rückabwicklung bei einem Widerruf gem. § 495 i. V. m. § 357 BGB nach den allgemeinen Regeln der §§ 346 ff. BGB erfolgt. Die Anwendung des § 495 BGB hätte zudem zur Folge, dass der VN sich vom ganzen Vertrag lösen könnte. Dies aber wäre nicht interessengerecht, weil es dem VN unter dem Aspekt des Verbraucherkreditrechts allenfalls darum gehen kann, sich von den aus seiner Sicht ungünstigen Zahlungsmodalitäten zu befreien. Aus systematischer Sicht wäre es unverständlich, warum die in § 9 VVG aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsvertrages vorgesehenen Einschränkungen der Rückabwicklung bei einem Widerruf des VN nach § 495 BGB nicht gelten, obwohl das von § 9 VVG geschützte Interesse des Versicherers an einer Begrenzung der Rückzahlungsansprüche des VN auch hier besteht. Dass der Gesetzgeber ein unkoordiniertes Nebeneinander mehrerer Schutzregime vermeiden will, zeigt sich daran, dass er die Vorgaben der Fernabsatzrichtlinie II für Versicherungsverträge ausschließlich im VVG umgesetzt hat, damit das Gesetz aus sich heraus verständlich bleibt. Wenn eine entsprechende Integration spezifischer Schutzvorschriften aus dem Verbraucherkreditrecht in das VVG und die VVG-InfoV fehlt, ist dies ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Gesetzgeber die betreffenden Vorschriften für nicht einschlägig erachtet.

Nach allem fallen weder die Vereinbarung sogenannter unechter unterjährlicher Zahlungsweise noch Allgemeine Versicherungsbedingungen, die auch eine solche Möglichkeit gegen Erhebung eines Zuschlags vorsehen, in den Anwendungsbereich des § 6 PAngV oder des § 506 BGB (n. F.) bzw. die dieser Norm gleichartigen Vorgängervorschriften.

Sind aber § 506 BGB bzw. die dieser Norm vorangegangenen gleichartigen Vorschriften - und auch § 6 PAngV - auf derartige Versicherungsverträge nicht anwendbar, kann letztlich die Frage dahin stehen, ob überhaupt ein - entgeltlicher - Zahlungsaufschub vorliegt. Auch das wäre aber zu verneinen.

In der Literatur wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, dass derartige Tarifzuschläge als entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne von § 506 Absatz 1 BGB (n. F.) bzw. § 499 Absatz 1 BGB (a. F.) bzw. § 1 Absatz 2 VerbrKrG anzusehen seien. Die erstgenannte Auffassung überzeugt aber aus den folgenden Gründen nicht:

Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern.

Generell ist bei Dauerschuldverhältnissen davon auszugehen, dass die Zahlung entsprechend der Leistung der ständig neu entstehenden Leistungspflichten während der Dauer der Rechtsbeziehung zu erfolgen hat. Daher liegt kein Zahlungsaufschub vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht. Entwickelt hat der BGH diesen Grundsatz zwar für Dienstverträge, deren Vergütung nach § 614 BGB ohnehin nach Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu entrichten ist. Auch bei Versicherungsverträgen, bei denen der Versicherer für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit kontinuierlichen Versicherungsschutz bietet, handelt es sich aber um vergleichbare Dauerschuldverhältnisse. Bezeichnenderweise geht der Richtliniengeber (s. o.) auch davon aus, dass Versicherungsverträge in diesem Zusammenhang wie Dienstleistungsverträge zu behandeln sind.

Durch die Vereinbarung unechter unterjährlicher Prämienzahlung wird aber keine vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs vorgenommen. Das dispositive Recht sieht nämlich keine jährliche Fälligkeit - im Voraus - vor. Gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit einer Prämienleistung finden sich lediglich für die Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie in § 35 VVG (a. F.) bzw. § 33 VVG (n. F.). Nur hier wird die Fälligkeit der Prämie besonders geregelt. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien sieht das VVG hingegen nicht vor. Bei laufender Prämienzahlung bleibt es deshalb dabei, dass sich die Fälligkeit der Folgeprämien nach der allgemeinen Regelung des § 271 Abs. 1 BGB bestimmt. Dieser sieht sofortige Fälligkeit hingegen nicht als Grundsatz, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall vor, dass von den Parteien keine vertragliche Bestimmung der Leistungszeit getroffen worden ist. Es kommt deshalb (auch) für die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie darauf an, ob die Beteiligten eine Leistungszeit vereinbart haben. Ist eine solche aber dispositiv, können auch unterjährliche, insbesondere monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.

Soweit die zu dieser Frage vertretene Gegenansicht damit argumentiert, dass die Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG a. F. (jetzt: § 12 VVG) ein Jahr betrage und die Prämien deshalb grundsätzlich zu Beginn einer Versicherungsperiode fällig würden mit der Folge, dass die Vereinbarung einer monatlichen Zahlungsweise die Fälligkeit im Vergleich zum dispositiven Recht zugunsten des Versicherungsnehmers hinausschiebe und daher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliege, beachtet sie nicht den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit. Zu Unrecht geht die Gegenansicht nämlich von der Prämisse aus, dass § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.), wonach die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, die Fälligkeit der Prämienleistung im Sinne einer im Voraus für jeweils ein Jahr zu entrichtenden Zahlung bestimme. Dem ist jedoch nicht so. Tatsächlich treffen § 9 VVG (a. F.) bzw. § 12 VVG (n. F.) zur Fälligkeit der Prämien überhaupt keine Aussage. Denn die „Versicherungsperiode“ ist lediglich der Zeitabschnitt, nach dem bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird, sie ist also nur Bemessungsgrundlage der Prämien, was nach einhelliger Ansicht streng von der Zahlungsweise für die Prämien zu unterscheiden ist. D. h. auch wenn die Parteien eine unterjährliche, z. B. monatliche Zahlungsweise vereinbart haben, beträgt die Versicherungsperiode doch grundsätzlich ein Jahr. Die Prämienfälligkeit wiederum kann in den Grenzen von § 307 BGB völlig frei vereinbart werden. Die Abkoppelung der Versicherungsperiode von den zeitlichen Modalitäten der Prämienzahlung hat versicherungstechnische Gründe und ändert in materieller Hinsicht nichts daran, dass sich die Prämie auf die jeweilige Dauer der Risikotragung bezieht. Die Versicherungsperiode i. S. d. § 9 VVG a. F. bzw. § 12 VVG (n. F.) hat mit der Zahlungsweise von Prämien also im Ergebnis nichts zu tun und bestimmt dementsprechend auch nicht deren Fälligkeit.

Diese Argumentation des OLG Stuttgart und des OLG Hamm in den oben genannten Entscheidungen überzeugt; der Senat macht sie sich zu Eigen. Sie betrifft unmittelbar allerdings nur die Folgeprämien. Hinsichtlich der Erstprämie sieht dagegen - wie oben ausgeführt - das VVG eine Fälligkeitsregelung vor. Angesichts des Umstandes, dass aber gerade Lebensversicherungsverträge und Rentenverträge auf eine vieljährige Laufzeit konzipiert sind, kommt allerdings der gesetzlichen Fälligkeitsregelung für die Erstprämie wirtschaftlich eine so untergeordnete Bedeutung zu, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, allein deshalb die Vereinbarung von unechten unterjährlichen Prämien als (entgeltlichen) Zahlungsaufschub zu werten. Auch unter dem Aspekt, dass die Versicherung frei wäre, echte unterjährliche Prämienzahlungen zu vereinbaren, die dann keinen Zahlungsaufschub, sondern einen Rabatt bei Vorauszahlung des Jahresbeitrags darstellen und in keinem Fall der Regelung unterfallen würden, sind die streitgegenständlichen Fälle als nicht in den Normzweck einbezogen zu werten.

Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die in den angegriffenen Versicherungsbedingungen genannten Ratenzuschläge einem Entgelt nicht gleichzusetzen sind. Als Entgelt bezeichnet man die in einem Vertrag für eine Leistung vereinbarte Gegenleistung. So stellt der normale Kreditzins die Vergütung für die Übertragung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch den Gläubiger dar. Das Entgelt bleibt beim Gläubiger sozusagen zur freien Verfügung. Anders verhält es sich bei Lebensversicherungsverträgen. Die Lebensversicherungsgesellschaft ist nach dem Versicherungsaufsichtsrecht nicht nur nicht frei in der Verwendung der Ratenzuschläge. Diese stellen gerade nicht, wie der Kläger etwas polemisierend behauptet, eine lukrative Einnahmequelle dar. Die Ratenzuschläge sind vielmehr genauso wie die Grundprämie in Risiko-, Zins- und Kostenzuschlag aufzuteilen. Das folgt nicht nur aus § 11 VAG, wonach gleiche Leistung gleichen Preis voraussetzt, sondern insbesondere aus der BerVersV (dort § 10 mit insbesondere den Nachweisen 216 bis 219 sowie dem entsprechenden Teil der Anlage). Würde der Zuschlag nicht gezahlt, müssten alle Versicherungsnehmer nicht nur einen geringeren Überschussanteil hinnehmen, sondern es erhielte auch der Monatsbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des Monatsbeitrages denselben vollen Deckungsschutz wie der Jahresbeiträge zahlende Versicherungsnehmer gegen Zahlung des zwölffachen Betrages. Der Ratenzuschlag stellt also nicht nur eine Gegenleistung für die von der Versicherung angekündigte Bereitschaft dar, Zahlung einer Jahresprämie in kürzeren Zeitintervallen - in Raten - zu akzeptieren, sondern er wirkt auf die Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Hauptleistung selbst unmittelbar ein und verändert diese. Nach allem ist der von der Versicherung geforderte Ratenzuschlag mit einem Kreditzins nicht zu vergleichen.

Die angegriffenen Klauseln verstoßen schließlich auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB. Sie sind weder unklar (1.) noch verfehlen sie das Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelungen zu verdeutlichen (2.).

Absatz 2 der jeweils angegriffenen Klausel (§ 5 ARB bzw. § 7 ALB) lautet: Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Mit dieser Formulierung werden bei dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer keine falschen Vorstellungen geweckt. Die Klausel macht - auch im Zusammenhang mit den benachbarten Klauseln - in zutreffender Weise deutlich, dass die Prämie auf Basis eines Jahres kalkuliert wird. Sie macht weiter deutlich, dass Vereinbarungen möglich sind, wonach die Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt werden können. Der Zusatz hierfür werden Ratenzuschläge erhoben, informiert den Versicherungsnehmer, dass bei entsprechender Ratenzahlung in Summe der Ratenzahlungen mehr zu zahlen ist, als der Jahresbeitrag. Er erlaubt allerdings nicht den Rückschluss, der Ratenzuschlag sei ein Entgelt im Sinne von § 506 BGB (n. F.) oder § 6 PAngV und führt von daher nicht in die Irre. Der Begriff der Ratenzahlung ist nicht zwingend an das Vorliegen eines Kredits geknüpft, sondern bedeutet nichts anderes als Teilzahlung. Auch das Wort dafür ist nicht so zu verstehen, dass damit ein Entgelt für die Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit gemeint ist, sondern lediglich, dass die Verteuerung des Preises für das Angebot des Versicherers an die Einräumung der Teilzahlungsmöglichkeit gekoppelt wird.

Aus dem Transparenzgebot folgt zwar auch die Anforderung an den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Kunden die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen. Insoweit ist aber keine Aufklärung über jeglichen Umstand irgendeiner wirtschaftlichen Relevanz gefordert, sondern die Klausel muss wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nur soweit erkennen lassen, wie das nach den Umständen gefordert werden kann. Es ist dabei zu prüfen, ob ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Tragweite die beanstandete Klausel für den Versicherungsnehmer hat. Die hier angegriffenen Klauseln sind hinsichtlich ihrer Bedeutung mit den vom Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung beanstandeten Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten und damit zur Ermittlung der Rückkaufswerte in keiner Weise zu vergleichen. Die vom Bundesgerichtshof bewerteten Klauseln führten - für den Versicherungsnehmer bei Abschluss kaum oder nicht erkennbar - dazu, dass Rückkaufswerte in der ersten Zeit der Vertragslaufzeit gar nicht anfielen und für lange Zeit hinter den geleisteten Prämienzahlungen zurückblieben. Es handelt sich damit um eine Information, die von herausragender Bedeutung ist. Insbesondere einem Versicherungsnehmer, der sich nicht sicher sein kann, den Versicherungsvertrag wenigstens über diese längere Anfangszeit fortführen zu können, fehlte die wesentliche Information, die in diesen Fällen geradezu zwingend gegen diese Art der Kapitalanlage spricht. Zugleich ist diese Information wichtig, um das Angebot mit entsprechenden Angeboten anderer Versicherer vergleichen zu können. So verhält es sich bei den hier angegriffenen Klauseln aber nicht. Zum einen sind die Zuschläge schon aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen bei verschiedenen Versicherern grundsätzlich in der Höhe vergleichbar. Es ist kein Zufall, dass die entsprechenden Werte für die Nominalzuschläge in regulierter Zeit für Versicherungen mit Verzicht auf ausstehende Beitragsteile im Todesfall mit 2-3-5% bei halbjährlicher, vierteljährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise angegeben wurden, also in einer Größenordnung, wie sie auch jetzt noch - wie dem Senat aus zahlreichen Versicherungsrechtsstreitigkeiten bekannt ist - in aller Regel von der Lebensversicherern berechnet werden. Der Unterschied, der sich hinsichtlich der Beitragszahlungspflicht für den Versicherungsnehmer je nach Zahlungsweise ergibt, kann für ihn auch nur Bedeutung erlangen, wenn für ihn eine andere als eine Monatszahlung überhaupt in Betracht kommt. Für diesen Fall stellt es aber einen ausreichenden Hinweis dar, wenn der Versicherungsnehmer über das Ob der Erhebung von Ratenzuschlägen und die Möglichkeit einer Vereinbarung von Jahres-, Halbjahres-, Vierteljahres- oder Monatszahlungen informiert wird. Kommen für ihn unterschiedliche Zahlungsweisen in Betracht, hat er damit hinreichende Informationen und Anhaltspunkte, konkrete Preisangaben einzufordern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Angabe über die Höhe der Ratenzuschläge kein geeigneter Faktor ist, um die Angebote verschiedener Versicherer zu vergleichen. Sie kann für den Versicherungsnehmer nur von Interesse sein, wenn es für ihn um die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vorfinanzierung eines Jahresbeitrags geht. Das Transparenzgebot hat aber nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen. Bei der Angabe eines Nominalzinses oder gar eines effektiven Jahreszinses - soweit diese Angabe überhaupt möglich ist - ginge es aber gerade um die Herstellung einer höheren Markttransparenz in diesem vorgenannten Sinne. Die wirtschaftlichen Nachteile werden dagegen mit dem bloßen Hinweis auf die Erhebung von Ratenzahlungszuschlägen hinreichend deutlich gemacht.

Auch die inzwischen erfolgte gesetzliche Gestaltung der den Versicherer treffenden Informationspflichten zeigt, dass die Regelungen über die Verrechnung der Abschlusskosten und die Regelungen über die Erhebung von Ratenzuschlägen unterschiedliche Tragweite haben und unterschiedlich gewichtet werden. Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 VVG (n. F.) wird durch Verordnung geregelt, welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer hinsichtlich sonstiger Kosten zu erteilen sind. Für die Lebensversicherung finden sich die entsprechenden Regelungen zu Kosten in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 VVG-InfoV und zur Höhe der Prämie in § 4 Absatz 2 Nr. 3. VVG-InfoV. Die Regelung greift detailliert die Frage der in die Prämie kalkulierten Abschlusskosten auf, denen aus den oben dargelegten Gründen für die Wirtschaftlichkeit der Vertragswahl herausragende Bedeutung zukommt. Eine Informationspflicht hinsichtlich der Höhe der Ratenzuschläge wird aber vom Verordnungsgeber nicht statuiert. Auch dieser Umstand zeigt, dass der Angabe der Höhe der Ratenzuschläge auch nach Wertung des Verordnungsgebers allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommt.

Mit dem Hauptanspruch stehen auch die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung - Ersatz von Rechtsanwaltskosten - dem Kläger nicht zu.

Die Revision ist angesichts der bundesweiten Bedeutung der angegriffenen Klausel und des Meinungsstreits in Literatur und Rechtsprechung zuzulassen.


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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.

(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.

(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn

1.
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
4.
bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn
a)
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
b)
im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oder
c)
im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,
2.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird oder
3.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. Die Abschätzung künftiger Verhältnisse muss eine nachteilige Abweichung der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen beinhalten. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Die Beteiligung am Überschuss muss in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.

(2) Im Fall von Verträgen mit Überschussbeteiligung kann die Bewertungsmethode zukünftige Überschussanteile aller Art explizit oder implizit in einer Weise berücksichtigen, die mit den anderen Annahmen über die zukünftige Entwicklung und mit der aktuellen Überschussverteilungsmethode vereinbar ist.

(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite zugrunde zu legen ein Referenzzins, der kalenderjährlich nach Maßgabe der folgenden Sätze ermittelt wird. Verwendet werden die von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendstände derjenigen Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze, die eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Für die neun vorangegangenen Kalenderjahre wird jeweils der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Jahresmittelwert der Monatsendstände bestimmt; dabei werden für die Jahre 2009 bis 2013 als Jahresmittelwerte 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt. Für das laufende Kalenderjahr wird der auf die zweite Nachkommastelle aufgerundete Mittelwert der Monatsendstände der ersten neun Monate bestimmt. Die Summe der neun Jahresmittelwerte aus Satz 3 und des Mittelwerts aus Satz 4 wird durch 10 geteilt. Es werden die folgenden, auf die nächsthöhere zweite Nachkommastelle gerundeten Differenzen gebildet:

1.
der in Satz 5 erhaltene Wert abzüglich des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres,
2.
9 Prozent des in Satz 4 erhaltenen Werts abzüglich 9 Prozent des Referenzzinses des vorherigen Kalenderjahres.
Haben die Differenzen aus Satz 6 Nummer 1 und 2 das gleiche Vorzeichen, ergibt sich der Referenzzins des Kalenderjahres dadurch, dass der Referenzzins des vorherigen Kalenderjahres um die Differenz, die den kleineren Absolutbetrag hat, angepasst wird. Andernfalls bleibt der Referenzzins gegenüber dem vorherigen Kalenderjahr unverändert. Der Referenzzins des Kalenderjahres 2017 beträgt 2,21 Prozent.

(4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 3 ermittelte Referenzzins des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr begonnen hat, mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, so ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:

1.
für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und
2.
für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins.
Andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.

Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 113,
2.
Bewegung des Bestands an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,
3.
Zusammensetzung der gebuchten Bruttobeiträge gemäß Nachweisung 212,
4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzuwenden,

1.
wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen haben oder
2.
soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwiderruflich ausgeschlossen haben und dieser Ausschluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d der Zivilprozessordnung herbeizuführen.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn

1.
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
4.
bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn
a)
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
b)
im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oder
c)
im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,
2.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird oder
3.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden

1.
am Kapitalanlageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
am Risikoergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, 12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
3.
am übrigen Ergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, 10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird berechnet nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Von der Summe der gemäß § 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neubestand, die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03, Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) einschließlich der auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden, abgezogen. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird sie durch Null ersetzt.

(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung müssen die überschussberechtigten Versicherungsverträge angemessen beteiligt werden am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am übrigen Ergebnis ohne die auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlungen auf Grund der Beteiligung an den Bewertungsreserven, soweit diese Schlusszahlungen in Form einer Direktgutschrift ausgeschüttet werden. Die einzelnen Ergebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und Aufwendungen, die in den folgenden Beträgen berücksichtigt sind:

1.
dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
2.
den Entnahmen aus dem Organisationsfonds nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung),
3.
den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) und
4.
der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift (Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapitalanlageergebnisses, des Risikoergebnisses und des übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechnet sich nach Absatz 2 und § 6 Absatz 2. Alt- und Neubestand werden dabei getrennt betrachtet.

(2) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die überschussberechtigten Versicherungsverträge ergibt sich aus dem nach § 4 Absatz 2 für diese Versicherungsverträge, getrennt für Alt- und Neubestand ermittelten Saldo durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Beitrags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. Ergibt sich rechnerisch eine negative Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, wird diese durch Null ersetzt.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.

(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.

(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher

1.
gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
2.
die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
3.
auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.

(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.

(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fällige Forderung gegen eine Forderung aus der Versicherung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten zusteht.

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis, wenn

1.
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind,
2.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der Inhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn der Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt,
4.
bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch, wenn
a)
nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,
b)
im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person, die die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung besitzt oder
c)
im Fall des Betriebs der Krankenversicherung Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird, die im Sinne des § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungsschutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungsunternehmens, sofern durch die Einführung solcher Tarife die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt werden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
das Versicherungsunternehmen mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht und dieser durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen beeinträchtigt,
2.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen auf Grund der für Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats beeinträchtigt wird oder
3.
eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Personen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht über diese Personen oder Unternehmen zuständige Behörde nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.
Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn entgegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.

(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
2.
Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
3.
Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
4.
Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
5.
Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;
6.
das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;
7.
bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
8.
allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
9.
bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.

(3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:

1.
dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,
2.
dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
3.
dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.

(4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.

(5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Effektivkosten gemäß Absatz 1 Nummer 9 werden berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210 vom 15.8.2017, S. 16), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4) geändert worden ist. Dabei sind die Parameter des angebotenen Vertrags einzusetzen; abweichend davon ist unabhängig von den Parametern des angebotenen Vertrags

1.
stets die jährliche Wertentwicklung vor Kosten zugrunde zu legen, die bei der Berechnung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 verwendet würde, und
2.
die in diesem Gesamtkostenindikator enthaltene Kostenkomponente für das biometrische Risiko zu übernehmen, wenn das zugrunde liegende Produkt eine zumindest 90-prozentige Beteiligung an Risikoüberschüssen gewährleistet.
Die jährliche Wertentwicklung vor Kosten kann durch einen angemessenen Schätzwert ersetzt werden, wenn der in Satz 2 genannte Gesamtkostenindikator nicht zu berechnen ist. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge im Sinne der §§ 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.