Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

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Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18 Besteuerungsverfahren
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18a Zusammenfassende Meldung
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 18 Besteuerungsverfahren
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13 Entstehung der Steuer
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13a Steuerschuldner
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 9 Verzicht auf Steuerbefreiungen
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
