Umweltschadensgesetz - USchadG | § 13 Zeitliche Begrenzung der Anwendung

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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem 30. April 2007 stattgefunden haben, oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem genannten Zeitpunkt geendet hat.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Schäden, die vor mehr als 30 Jahren verursacht wurden, wenn in dieser Zeit keine Behörde Maßnahmen gegen den Verantwortlichen ergriffen hat.

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published on 11/12/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr
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