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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 20.12.2012

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Tier:jedes lebende Tier; 2. Gatterwild:in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine; 3. Küken:Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem Schlupf; 4. Betreuen:das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlachthofes; 5. Hausschlachtung:das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, soweit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch gewonnen und verwendet werden soll.

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Ende des Gesetzes