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§ 81Amtlich · § 5 UrhG

Zeitpunkt der Wahl

Zeitreise: 20.12.2022

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.

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Ende des Gesetzes