Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 06. Jan. 2017 - 20 Ws 311/16
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2016 - 42 Ns 18/16 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, § 467 StPO in entsprechender Anwendung.
Gründe
I.
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Der vom Angeklagten angebrachte „Widerspruch“ vom 02.12.2016 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 28.11.2016, mit dem die Kleine Strafkammer 2 seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 10.09.2015 - 4 Ds 197/15 - als unzulässig verworfen hat.
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Der angefochtene Beschluss ist dem Angeklagten am 30.11.2016 förmlich zugestellt worden. Das Rechtsmittel ist am 07.12.2016 beim Landgericht Schwerin eingegangen.
II.
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Dem Rechtsmittel liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
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Das Amtsgericht Wismar erkannte gegen den Angeklagten mit in seiner Anwesenheit verkündetem Urteil vom 10.09.2016 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe auf zwei Gesamtgeldstrafen.
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Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit einer mit dem Wort „Berufung“ überschriebenen, an das Amtsgericht Wismar gerichteten E-Mail vom 14.09.2015, der diverse Anlagen im PDF-Format beigefügt waren. Im Text der E-Mail bittet der Angeklagte um Öffnung der Anhänge. Dem ist das Amtsgericht nachgekommen, hat die E-Mail nebst 6 Blatt Anlagen ausgedruckt und mit dem Eingangsstempel 14.09.2015 versehen. Eine der Anlagen besteht aus einem auf den 14.09.2015 datierten zweiseitigen Schreiben, in dem der Angeklagte - bezugnehmend auf das Urteil vom 10.09.2015 unter Nennung des korrekten Aktenzeichens - ausdrücklich Berufung einlegt und diese näher begründet. Der Schriftsatz enthält auf Bl. 2 eine - möglicherweise eingescannte - Unterschrift, die, soweit ersichtlich, den sonst in den Akten befindlichen Unterschriften des Angeklagten entspricht.
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Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 28.11.2016 hat die Kleine Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen. Die E-Mail des Angeklagten vom 14.09.2015 erfülle nicht die Schriftform des § 314 Abs. 1 StPO, da das elektronische Dokument nicht entsprechend den Anforderungen des § 41a Abs. 1 StPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet angetragen.
III.
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Der „Widerspruch“ des Angeklagten ist gemäß dem Rechtsgedanken des § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen, als solche gemäß § 322 Abs. 2 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt, mithin zulässig.
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Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Das Landgericht ist zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Berufung des Angeklagten ausgegangen. Er hat eine Berufung angebracht, die den Form- und Fristanforderungen des § 314 Abs. 1 StPO genügt.
1.
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Verfahrensvorschriften sind kein Selbstzweck. Auch sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Prozesses unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes durchgängig das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert wird, ausgelegt. Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; nicht unbedingt notwendig ist eine handschriftliche Unterzeichnung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. Einl. Rn. 128 m.w.N.), es sei denn, diese ist gesetzlich vorgeschrieben (z.B. in § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, § 130 Nr. 6 ZPO). Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 - juris -).
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Entsprechend der technologisch fortschreitenden Entwicklungen haben auch in der Vergangenheit moderne Kommunikationsmittel Einzug in die Justiz gehalten. Dementsprechend erlaubt § 41a Abs. 1 StPO für den Bereich der Strafrechtspflege mittlerweile vom Grundsatz her, dass an das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach dem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, auch als elektronisches Dokument eingereicht werden können, wenn die näheren Voraussetzungen der Norm (qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz, Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für den jeweiligen Bereich durch die dafür zuständige Stelle, § 41a Abs. 2 StPO) vorliegen.
2.
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Nicht abschließend geklärt ist der Fall, dass Dokumente als (z.B. eingescannte) Anlagen zu elektronischen Nachrichten versandt werden. Für den Zivilrechtsbereich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausdruck einer an eine elektronische Nachricht angehängten Bilddatei - nicht jedoch die Bilddatei selbst - ein schriftliches Dokument darstellt, sofern bei der Bilddatei die sonstigen Formerfordernisse eingehalten sind. Maßgeblich für den - ggf. fristwahrenden - Eingang der Erklärung bei Gericht ist dann das Datum des Ausdrucks der Bilddatei (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08 -; Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14 - jew. juris -).
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Diese Rechtsprechung erachtet der Senat als ohne weiteres auf den Bereich des Strafrechts übertragbar. Hier wie dort soll das Schriftformerfordernis gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Ebenso muss sich ergeben, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Bei diesen Anforderungen vermag der Senat keine Unterschiede zwischen den Bedürfnissen des Zivil- und Strafrechts zu erkennen.
3.
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Zwar ist der elektronische Rechtsverkehr in Strafsachen im Land Mecklenburg-Vorpommern - erlaubtermaßen - bislang überhaupt nicht eröffnet (§ 41a Abs. 2 StPO, § 1 ERVVO M-V i.V.m. Anlage zu § 1), so dass unabhängig vom Vorliegen einer qualifizierten Signatur für die Gerichte keine Verpflichtung besteht, elektronische Post in Strafsachen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen und z.B. ggf. risikobehaftete Öffnungen von Anhängen zu E-Mails (Schadsoftware) vorzunehmen. Damit naturgemäß verbundene Risiken im Hinblick auf Form- und Fristwahrung gehen zulasten des Absenders, der die für ihn risikobehaftete Art der Schriftsatzübermittlung selbst gewählt hat.
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Wenn es einem Beschuldigten allerdings - wie hier - im Einzelfall gelingt, auf diesem Wege mit einem Gericht zu kommunizieren und Ausdrucke der elektronischen Post zu den Akten gelangen, sind diese Ausdrucke Gegenstand der Prüfung, ob sie ein form- und fristgerecht angebrachtes Rechtsmittel beinhalten. Der Senat sieht es insoweit als unerheblich an, auf welchem Wege ein Dokument Eingang in die Gerichtsakten findet.
4.
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Die danach gebotene Überprüfung der ausgedruckt bei den Akten (Bd. IA Bl. 172 f. d.A.) befindlichen, am 14.09.2015 (a.a.O. Bl. 171 d.A.) beim Amtsgericht eingegangenen Berufungsschrift ergibt im Lichte vorstehender Ausführungen, dass der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 10.09.2015 eingelegt hat. Schon die Ausführungen in dem Schreiben lassen für den Senat unzweifelhaft die Urheberschaft und den unbedingten und unbeschränkten Anfechtungswillen des Angeklagten erkennen. Die - wenn auch möglicherweise nur eingescannte - Unterschrift unter dem Dokument stammt, soweit bei einem Vergleich mit Unterschriftsleistungen des Angeklagten an anderen Stellen der Akte ersichtlich, vom Beschwerdeführer; selbst ihr Fehlen würde nach Auffassung des Senats das Schriftformerfordernis der Eingabe nicht tangieren.
IV.
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Der angefochtene Beschluss unterlag nach alledem mit der Folge der Aufhebung, dass das Berufungsverfahren durchzuführen sein wird.
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Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 428 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; - 1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist; - 2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; - 3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse; - 4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; - 5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.