Oberlandesgericht Celle Beschluss, 2. Aug. 2021 - 2 Ws 230/21

ECLI: olgce
published on 09/09/2021 17:41
Oberlandesgericht Celle Beschluss, 2. Aug. 2021 - 2 Ws 230/21
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Lawyers
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Author’s summary

Das Gericht legte im vorliegenden Verfahren allen Beteiligten die Pflicht auf, einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Test bei den Sitzungen vorzuzeigen. Eine solche Verfügung bestand grundsätzlich für alle Verfahrensbeteiligte und differenzierte hiermit nicht zwischen geimpften und ungeimpften Bürgern. Hiergegen legte der Verteidiger Beschwerde ein, da ein Negativtest seines Erachtens für Geimpfte entbehrlich sei. Diese Beschwerde verwarf das OLG Celle als unbegründet. Das Erfordernis eines Negativtests für alle Verfahrensbeteiligten sei zwar an sich keine Pflicht, die ein Gericht anzuordnen habe. Es sei aber dazu geeignet, die Verbreitung des Covid-19 Virus einzudämmen sowie Ungeimpfte – auch angesichts der aktuell steigenden Inzidenzen, der Anzahl der Verfahrensbeteiligten und der möglichen Länge einer solchen Sitzung – zu schützen. Dieses Urteil wird freilich für jeden einzelnen Bürger der Bundesrepublik relevant - trotz zweifacher Impfung ist bei einigen Ereignissen und Veranstaltungen ein negativer Testnachweis zu erbringen: 

Ende 2020 wurden die ersten Deutschen gegen den Corona-Virus geimpft. Mittlerweile wurden mehr als 100 Millionen Impfdosen verabreicht; vollständig geimpft sind nun in etwa 59,9 % Deutsche.

Verständlicherweise erhofft sich die Bevölkerung durch eine Zweitimpfung mehr Freiheiten – so entfällt zum Beispiel u.U. ein erforderlicher Negativtest für die Gastronomie oder die Quarantäne nach dem Urlaub. Dem ist allerdings nicht immer so. So entschied das OLG Celle zu Beginn des Monats, dass Gerichte die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen können:

Negativer Coronatest erforderlich – auch für Geimpfte

Zu Beginn des streitgegenständlichen Prozesses am Landgericht Hannover ordnete der Vorsitzende für alle Beteiligten der Strafverhandlung an, dass sie den Sitzungssaal nur dann betreten dürfen, wenn sie einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten. Diese Verfügung griff der Verteidiger im Folgenden an – er weise einen vollständigen Impfschutz infolge von zwei Impfungen gegen den Corona-Virus auf.

Die Entscheidung des OLG Celle – Testpflicht auch für Geimpfte ist richtig
Die Antwort gibt uns im Prinzip schon § 176 I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Das GVG regelt übrigens die Verfassung der Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. 
 
§ 176 I GVG lautet:
 
"Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden."
 
Was hat das zu bedeuten? Gerichte, insb. der Vorsitzende Richter, haben all die Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzesmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewähren. In Zeiten einer Pandemie gehören dazu natürlich auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit Covid-19., so das OLG Celle.
 
Aus diesem Grund verwarf das OLG Celle auch die Beschwerde des Verteidigers mit der Begründung, ein Negativ-Test sei aus dem Grund entbehrlich, weil er zweifach geimpft sei.

Der Senat legte zwar dar, dass ein Gericht im Prinzip zwar nicht dazu verpflichtet sei, eine solche Testpflicht für die Beteiligten im Prozess auszusprechen. Die Eignung einer Testpflicht zum Zwecke der Verringerung des Ansteckungsrisikos würde aber der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts entsprechen. Zudem würden zeitgleich weitere Sachverständige zu einer Testpflicht auch für geimpften Personen raten, um so ungeimpfte Bürger schützen zu können. Denn eine Impfung vermag nicht verhindern, dass Geimpfte den Covid-Virus dennoch übertragen.
An einer Strafverhandlung ist eine Vielzahl von Personen beteiligt. Außerdem können sich die Sitzungen in die Länge ziehen. Die Inzidenzwerte steigen weiterhin und die Impfquote ist noch gering. Daraus folge auch, dass eine solche vom Vorsitzenden angeordnete Testpflicht nicht unverhältnismäßig ist.
 
Eines ließ der Senat aufgrund der kürzlich noch anhaltenden Impfstoffknappheit offen: Muss dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter vielleicht aus dem Grund eine geringere Relevanz zugesprochen werden, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährden?

In der Strafsache wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerden gegen die Sicherheitsverfügung der Vorsitzenden der Jugendkammer 2 des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 2021 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 2. August 2021 beschlossen:

Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen. 

Gründe:

I.

Die Vorsitzende der Jugendkammer 2 des Landgerichts Hannover hat am 9. Juli 2021 für die am 12. August 2021 beginnende Hauptverhandlung eine Sicherheitsverfügung erlassen, wonach Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer nur mit negativem Coronatest in den Saal einzulassen sind und für den Nachweis ein tagesaktueller Schnelltest in einem Testzentrum oder der Teststation des Landgerichts erforderlich ist.

Gegen diese Verfügung wenden sich die Verteidiger mit ihren im eigenen Namen erhobenen Beschwerden. Sie machen insbesondere geltend, dass sie vollständig geimpft und die geforderten Schnelltests bereits deshalb nicht aussagekräftig seien, außerdem fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherungsverfügung, zumal diese abweichend von bundes- und landesrechtlichen Regelungen nicht zwischen geimpften und ungeimpften Personen differenziere.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat gegenüber dem Landgericht beantragt, der Beschwerde abzuhelfen, da die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Gleichstellung von geimpften und getesteten Personen widerspreche.

Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 22. Juli 2021 eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerden sind zulässig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich statthaft, wenn ihr eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (Senat, Beschluss vom 8. Juni 2015, NdsRpfl 2015, 378).

Eine derartige Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall zu besorgen. Denn würde den Beschwerdeführern gemäß der angefochtenen Sicherungsverfügung der Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt werden, müssten sie damit rechnen, dass infolge ihres Ausbleibens gemäß § 145 StPO die Hauptverhandlung ausgesetzt und ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt würden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2021, NdsRpfl 2021, 251).

2. In der Sache sind die Beschwerden unbegründet. Die Verweigerung des Zutritts zum Sitzungssaal für nicht oder negativ getestete Personen ist von der Ermächtigung des Vorsitzenden zur Ausübung der Sitzungspolizei gemäß § 176 Abs. 1 GVG gedeckt und beruht auf einer fehlerfreien Ausübung des — weitreichenden — Ermessens der Vorsitzenden.

a) Die Regelung des § 176 Abs. 1 GVG ermächtigt — als „sitzungspolizeiliche Generalklausel" (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006, 2 BVR 677/05, juris) — zu allen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den ungestörten und gesetzesmäßigen Ablauf der Sitzung zu gewährleisten (Kissel/Mayer, GVG § 176 Rn. 13; KK-StPO/Diemer, GVG § 176Rn. 1; Löwe-Rosenberg/Wickern, GVG § 176 Rn. 1). Dazu gehören auch Maßnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten (Kissel/Mayer, GVG § 176 Rn. 13; KK-StPO/Diemer, GVG § 176 Rn. 1.; MüKoStPO/Kulhanek, GVG § 176 Rn. 1). Die Ermächtigung erstreckt sich deshalb auch auf Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2021, NdsRpfl 2021, 251; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. September 2020, 1 BvR 1948/20, juris).

Als förmliches Gesetz ermächtigt § 176 Abs. 1 GVG auch zu Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Dasselbe gilt —vorbehaltlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung - grundsätzlich auch für etwaige Eingriffe in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, denn auch dieses steht gemäß Art. 2 Absatz 2 Satz 3 GG unter einem Gesetzesvorbehalt. Dem steht hinsichtlich der hier zur Prüfung stehenden Zugangsbeschränkung für ungetestete Personen auch nicht der verfassungsrechtliche Wesentlichkeitsgrundsatz entgegen, wonach der Gesetzgeber in allen grundlegenden normativen Bereichen die Ermächtigungsgrundlagen so konkret auszugestalten hat, dass er in Form konkreter gesetzliche Regelungen die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1). Denn unabhängig davon. dass eine Testung nicht mit wesentlichen Grundrechtseingriffen verbunden ist (vgl. dazu unten), ist es insbesondere für vielgestaltige, komplexe und schwer vorhersehbare Regelungsmaterien zulässig. dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwendungsorgan durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Einräumung von Ermessen einen größeren Handlungsspielraum überlässt (BVerfG a. a. 0). Der Sinn von Generalklauseln kann dann gerade darin bestehen, auf schwer vorhersehbare und nicht typisierbare Situationen reagieren zu können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24. November 2020, 1 B 362/20, juris). Dies gilt ebenfalls für die Ausübung der Sitzungspolizei, die notwendigerweise vielgestaltige und nicht abschließend katalogisierbare Situationen zum Gegenstand hat (vgl. Kissel/Mayer, GVG § 176 Rn. 13; KK-StPO/Diemer, GVG § 176Rn. 1). Im Rahmen der dynamischen Entwicklung der Covid-19-Pandemie und der staatlichen Strategien zur Pandemiebekämpfung ist die Testung von Verfahrensbeteiligten bislang auch nicht zu einem gängigen Instrument der Sitzungspolizei geworden, das im Sinne einer vorhersehbaren Standardmaßnahme eine Konkretisierung durch den Gesetzgeber nahe legen oder erforderlich machen würde.

b) Die auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG getroffene Sicherungsverfügung ist nicht zu beanstanden.

aa) § 176 GVG ermächtigt den Vorsitzenden zu den nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Dem Vorsitzenden kommt danach ein weiter Ermessensspielraum zu; das Ermessen des Vorsitzenden bezieht sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eingeschritten wird, als auch darauf. in welcher Weise auf eine drohende Störung unter Abwägung der von der Anordnung betroffenen Rechtsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu reagieren ist (OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2021, NdsRpfl 2021, 251; BeckOK-GVG/Allgayer, § 176 Rn. 4). Im Beschwerdeverfahren unterliegt diese Entscheidung nur der Prüfung, ob der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und den Zweck sowie die Grenzen seines Ermessens beachtet hat; die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt (OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2021, NdsRpfl 2015, 378; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, NJW 2011, 2899).

Hieran gemessen hält die Sicherungsverfügung vom 9. Juli 2021 der Nachprüfung stand. 

bb) Es begegnet keinen Bedenken, dass die Vorsitzende eine Testung der Verfahrensbeteiligten zumindest mit einem Antigentest für geeignet hält, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Cornavirus SARS-Cov-2 während der Sitzung zu reduzieren. Dies entspricht der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, wonach Antigentests als ergänzendes Instrument der Pandemiebekämpfung dazu beitragen können, Infizierte auch ohne Krankheitssymptome zu erkennen und zu isolieren (Epidemologisches Bulletin 17/2021, S. 14 ff.).

Entgegen dem - nicht auf Belege gestützten - Beschwerdevorbringen ist auch nicht ersichtlich. dass ein Schnelltest schon medizinisch keinen Sinn machen würde', weil er bei vollständig geimpften Personen infolge einer geringeren Viruslast „in der Regel immer negativ-ausfalle. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass diese Annahme zumindest in der Vergangenheit vereinzelt öffentlich verbreitet worden ist (vgl. www.twitter.com/Karl_Lauterbach unter dem 4. Mai 2021). Das Robert Koch-Institut geht jedoch auch gegenwärtig davon aus, dass ein Antigentest bei einer geimpften Person positiv ausfallen kann, weil trotz Impfung eine Infektion mit dem Virus und eine Weiterübertragung möglich sind (www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html [unter:, Hat die Impfung gegen COVID-19 einen Einfluss auf das Ergebnis von Antigen- und PCR-Testungen?' und ,Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?']). Das Robert Koch-Institut empfiehlt deshalb beispielsweise als Vorbereitung für den Herbst und Winter eine systematische Testung von Pflegepersonal auch weiterhin unter Einsatz von Antigentests(www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Vorbereitung-Herbst-VVinter.pdf? blob=publicationFile , Seite 4). Im Einklang damit steht, dass von verschiedenen Sachverständigen vollständig geimpften Personen geraten wird, sich vor Treffen mit ungeimpften Personen mittels Schnelltest zu testen (dpa vom 22. Juli 2021 unter www.zeit.de/news/2021-07/22/ich-bin-geimpft-was-gibt-es-fuer-mich-dennoch-zu-beachten; Redaktionsnetzwerk Deutschland vom 23. Juli 2021 unter www.rnd.de/gesundheit/corona-schnelltest-bei-delta-variante-noch-sinnvoll-was-gilt-bei-geimpften-6GZUQKMZY5FBBF7K42FGAKFZHM.html). 

Die Annahmen der Beschwerdeführer zu einer geringen Viruslast infizierter geimpfter Personen begegnet zudem auch deshalb Zweifeln, weil die Viruslast bei Infektionen mit der mittlerweile vorherrschenden Delta-Variante des Virus aktuellen Erkenntnissen zufolge um ein Vielfaches höher ist als bei früheren Varianten (Tagesschau vom 31. Juli 2021 unter vvww.tagesschau.de/ausland/amerika/cdc-corona-geimpfite-101.html; Spiegel Online vom 29. Juli 2021 unter www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/corona-was-sich-durch-delta-auch-fuer-geimpfte-aendert-a-50305753-9c97-4c44-ba91-11cae40eebd4). 

cc) Keiner Beanstandung unterliegt auch die Annahme der Vorsitzenden, dass ihr keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen, die das Ansteckungsrisiko ebenso wirksam wie eine Testung reduzieren könnten. Aus dem Nichtabhilfebeschluss ergibt sich, dass die Testung der Sitzungsteilnehmer ergänzend zu anderen Infektionsschutzmaßnahmen wie dem Tragen von Mund-Nasen-Schutz. regelmäßigem Lüften, Abstandhalten und dem Aufstellen von Plexiglasscheiben angewendet werden soll. Die in Betracht kommenden Maßnahmen sind demnach bereits ausgeschöpft, so dass zur weiteren Reduzierung des Ansteckungsrisikos nur noch die Testung der Sitzungsteilnehmer verbleibt.

dd) Im Rahmen ihrer Ermessenausübung ist die Vorsitzende auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen. dass die Zutrittsbeschränkung verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen ist.

Der Abwägung liegt — wie sich aus der Nichtabhilfeentscheidung ergibt — die Erwägung zu Grunde, dass die Durchführung von Antigentests einen allenfalls geringen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Sitzungsteilnehmer bewirken würde. da sie weder gesundheitsgefährdend sind noch körperliche Schmerzen oder diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen. Diese zutreffende Annahme stützt sich zu Recht auf die im Nichtabhilfebeschluss angeführte obergerichtliche Rechtsprechung zu Selbsttests in Schulen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2021, 13 MN 192/21, juris; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2021, 1 Bs 114/21, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. April 2021, 13 B 559/21, juris). Sie ist ebenso gültig für die Durchführung der Antigentests in der Teststation des Landgerichts Hannover, zumal bei den Sitzungsteilnehmern eine noch sachgerechtere Handhabung der Tests als beim Einsatz durch Schüler gewährleistet ist. Dem Senat ist bekannt, dass die Testung im Landgericht Hannover ebenfalls in Form von beaufsichtigten Selbsttests erfolgt und nicht etwa in der (eingriffsintensiveren) Form, dass die Testabstriche durch eine andere Person abgenommen werden.

Dieser eher geringen Beeinträchtigung der Sitzungsteilnehmer hat die Vorsitzende ermessensfehlerfrei die Gefahr einer Covid-19-Infektion gegenübergestellt und das Infektionsschutzinteresse für überwiegend erachtet. Ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung hat sie dabei nicht verkannt, dass das Risiko einer Virusübertragung bei geimpften Personen stark vermindert ist, die weiteren Hygienemaßnahmen während der Sitzungen ebenfalls einen Schutz bieten und die Aussagekraft von Antigen-Schnelltests eingeschränkt ist. Rechtlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Vorsitzende diesen Umständen bei ihrer Abwägung letztlich weniger Gewicht beigemessen hat als den risikoerhöhenden und für eine Testung sprechenden Umständen, insbesondere der Vielzahl an Sitzungsteilnehmern, der langen Dauer der Sitzungen, dem steigenden lnzidenzwert in Hannover, der Verbreitung der Delta-Variante des Virus und der noch vergleichsweise geringen Impfquote.

Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, die Maßnahme als angemessen anzusehen. Denn unter den gegebenen Umständen ist die Hauptverhandlung als Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen in einem geschlossenen Raum zwangsläufig mit einem vergleichsweise hohen Infektionsrisiko verbunden. Für die Schaffung eines hohen Schutzniveaus spricht dabei auch, dass alle Verfahrensbeteiligten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet sind und wenig Möglichkeiten haben, selbst auf die Hygienemaßnahmen in der Sitzung Einfluss zu nehmen. Die Vorsitzende war deshalb bei der Ausübung ihres Ermessens zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, die angefochtene Anordnung zu treffen.

Da die eher geringe Quote an vollständig geimpften Personen noch auf der bis vor kurzem andauernden Impfstoffknappheit beruht, kommt es für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme derzeit nicht auf die Frage an, inwieweit möglicherweise dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter unter dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung weniger Gewicht beizumessen wäre oder auch ein relevantes Risiko von „Impfdurchbrüchen" die Anordnung rechtfertigen könnte.

ee) Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass die Sicherungsverfügung von § 5a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und § 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung abweicht, die in ihrem Anwendungsbereich jeweils eine Gleichstellung von geimpften Personen mit getesteten Personen vorsehen. Denn die Sicherungsverfügung stützt sich nicht auf die Niedersächsische Corona-Verordnung oder das Infektionsschutzgesetz und unterfällt deshalb bereits nicht den entsprechenden Regelungen. Ein allgemeines Verbot, den Zutritt zu Gebäuden oder Veranstaltungen auch für geimpfte Personen vom Vorliegen eines negativen Testes abhängig zu machen, lässt sich diesen Vorschriften weder unmittelbar noch in erweiternder Auslegung entnehmend. Dagegen spricht insbesondere, dass den Vorschriften allgemeine Interessenabwägungen der Verordnungsgeber zu Grunde liegen, die von der Risikoabwägung in konkreten Einzelfällen vielfach abweichen können. So haben etwa auch private Diskothekenbetreiber in Hannover im Rahmen ihrer Hygienekonzepte zuletzt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinaus auch von geimpften Personen vor einem Einlass den Nachweis eines negativen Tests zu verlangen (Hannoversche Allgemeine am 25. Juli 2021 unter www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Letzte-Partynacht-in- 
Hannover-wegen-steigender-Inzidenz-Feiernde-stroemen-in-Discos-und-Clubs). Für sitzungspolizeiliche Anordnungen bilden die allgemeinen Erwägungen der Verordnungsgeber ferner deshalb keinen Maßstab. weil das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnung für ihren Regelungsbereich auch die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen von Einrichtungen und Veranstaltern an einem möglichst ungehinderten Besucher- und Kundenverkehr berücksichtigen und gegen den Infektionsschutz abwägen müssen. Im Rahmen der Sitzungspolizei sind solche ökonomischen Interessen hingegen nicht berührt. Die Sicherungsverfügung stützt sich deshalb zu Recht maßgeblich auf Gesichtspunkte des Infektionsschutzes und die Umstände der betroffenen Hauptverhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

Gegen diese Entscheidung ist keine weitere Beschwerde gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO).
 

Author’s comment

Es kommt der Herbst und die Inzidenzen steigen erneut an. Eine Massenimmunität ist natürlich wünschenswert, doch liegt noch weit in der Ferne. Aus diesem Grund können wir uns grundsätzlich darauf einstellen, dass wir in allen möglichen Bereichen einen Negativ-Test vorzuweisen haben – auch dann, wenn wir schon zweifach gegen den Virus geimpft worden sind. Dies geschieht v. a. zum Schutze der Bürger, die noch keine Impfung erhalten haben. 

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Lawyers


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Annotations

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.