Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 ARs 399/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2002 - 3 KLs 217 Js 9407/01-AK 10/02 - mit dem seine medikamentöse Behandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. November 2002 - 2 Ws 303/02.
- 2
- Unter dem 30. Oktober 2014 hat der Verurteilte beim Landgericht Frei- burg Beschwerde gegen dessen Beschluss „3Kls 21 Js 9407/01 AK 10/02 vom 15.10.2002“ eingelegt und mitgeteilt, er werde eine Begründung nachreichen. Mit Schreiben vom 17. März 2015 hat er und unter Nennung des Aktenzeichens „3 Kls-AK10/02“ „weitere Beschwerde gegen obigen Beschluss“ eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe inzwischen eine Zwangsmedikation mangels Rechtsgrundlage beanstandet.
- 3
- Das Oberlandesgericht hat die Sache mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 dem Bundesgerichtshof vorgelegt; es handele sich um eine „weitere Be- schwerde“.
- 4
- Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
- 5
- Die Eingabe ist als eine erneut eingelegte Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsmedikation durch den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Oktober 2002 zu verstehen. Darauf weisen die Adressierung an das Landgericht, die Nennung des Aktenzeichens des Landgerichts und des Datums des angefochtenen Beschlusses vom 15. Oktober 2002 hin. Eine unbefristete Beschwerde ist statthaft, weil die frühere Entscheidung über denselben Anfechtungsgegenstand nicht in Rechtskraft erwächst. Eine Umdeutung der Beschwerde (vgl. zu Grenzen der Umdeutung Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 289/10, wistra 2011, 149 f.) in eine - gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 2 StPO unzulässige - weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt nicht in Betracht. Die Ver- wendung des Begriffs „weitere Beschwerde“ durch den Beschwerdeführer als juristischen Laien kann nicht rechtstechnisch im Sinne des § 310 StPO verstanden werden. Fischer Eschelbach Ott
Annotations
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1.
eine Verhaftung, - 2.
eine einstweilige Unterbringung oder - 3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.