Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Jan. 2014 - 1 K 13.1564

16.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... aus ... Prozesskostenhilfe bewilligt.

Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass der Bevollmächtigte seinen Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat, werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

1. Gegen den Kläger wurde in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen eines Vermögensdelikts ermittelt. Er wurde von der Geschädigten verdächtigt, den ihm überlassenen Pkw im Wert von etwa 17.000,00 € gegen deren Willen weiterveräußert zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 d Satz 1 StPO vorläufig abgesehen.

2. Der Kläger wurde im Dezember 2000 durch die Polizeibehörden in ... erkennungsdienstlich behandelt (Lichtbilder). Grundlage waren nach den vorliegenden Unterlagen Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes gegen das Ausländergesetz und des Gebrauches falscher Pässe.

Wegen Unklarheiten hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Klägers und seines Aufenthaltsortes wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens in der Tschechischen Republik im Jahr 2000 eine Personenbeschreibung des Klägers bzw. Lichtbilder von ihm angefordert. In diesem Verfahren sollte der Kläger als Zeuge vernommen werden.

Im Jahr 2002 wurde gegen den Kläger in ... wegen Straßenverkehrs- und Urkundsdelikten ermittelt. Insbesondere war er bei einer Fahrzeugkontrolle im Besitz eines total gefälschten litauischen Führerscheins. Ob der Kläger wegen dieser Taten verurteilt worden ist, ist den Behördenakten nicht zu entnehmen.

Weiter wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts ... vom April 2012 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Der Kläger war im Januar 2010 bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Er führte das Fahrzeug, obwohl er mit etwa 2,5 Promille BAK im Mittelwert absolut fahruntüchtig und das Fahrzeug nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Dem Kläger war die Fahrerlaubnis entzogen, er legte bei der Kontrolle einen total verfälschten Führerschein vor.

3. Mit Bescheid vom 18. September 2013 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch Aufnahme von Lichtbildern, Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Messungen und Aufnahme einer Personenbeschreibung an (Ziff. 1 des Bescheides). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorsprache zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 € angedroht sowie eine erneute Frist zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung gesetzt (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger auch nach Ablauf dieser erneuten Frist der Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nachgekommen ist, wurde in Ziff. 3 des Bescheides die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet.

Die Anordnung wurde auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG gestützt und im Einzelnen begründet.

4. Der Kläger ließ dagegen am 18. Oktober 2013 Klage erheben.

Für das Klageverfahren ist unter Vorlage der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Klagebegründung wurde im Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 ausgeführt, dass der Bescheid formell rechtswidrig ergangen sei, da er ohne Briefbogen und deshalb als behördliches Schriftstück nicht erkennbar sei. Weiter mangele es an einer Anlasstat. Das Verfahren gegen den Kläger wegen Unterschlagung sei nach § 154 d Satz 1 StPO vorläufig eingestellt. Es sei nicht zu erwarten, dass dieses Strafverfahren zu einer Verurteilung des Klägers führen werde. Ferner mangele es an einer Wiederholungsgefahr. Die beiden Verfahren aus 2002 und 2010 hätten Trunkenheitsfahrten bzw. sonstige Verkehrsdelikte zum Gegenstand. Zur Ermittlung derartiger Straftaten seien die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen in Zukunft auch nicht geeignet. Der Kläger habe seine wahre Identität nie verschleiert. Die erkennungsdienstlichen Behandlungen seien damit für die Zukunft nicht geeignet.

Der Kläger lässt beantragen:

Der Bescheid des Beklagten über die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers und die Anordnung der Vorladung (Az.: ...) wird aufgehoben.

Der Beklagte wendet sich gegen das Klagebegehren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässig erhobene Antrag ist begründet.

Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es ist offen, ob die vom Kläger erhobene Klage Erfolg haben wird. Derzeit kann jedenfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Bescheid vom 18. September 2013 zu Recht erfolgt ist und ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers stützt der Beklagte im angefochtenen Bescheid auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) i. d. F. der Bek. vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397). Nach dieser Vorschrift kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

2. Es ist als offen anzusehen, ob der Beklagte seiner Anordnung vom 18. September 2013 die zutreffende Rechtsgrundlage zugrunde gelegt hat.

Solange der von einer Anordnung Betroffene Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, kann die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nur auf § 81 b 2. Alt. Strafprozessordnung (StPO) gestützt werden. Danach dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen bzw. Messungen an ihm vorgenommen werden. Diese Vorschrift, die als Präventivnorm in Gesetzeskonkurrenz zur Regelung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG steht (grundlegend zur Systematik: Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 2 m. Nachw. zur Rspr.) schließt für den Beschuldigten einer Straftat die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 PAG aus (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2004 - 24 B 03.695 - juris Rn. 14; offen gelassen jetzt von Sächs. OVG, B. v. 4.11.2013 - 3 D 50.13 - juris Rn. 4).

Mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2013 wurde von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 154 d Satz 1 StPO abgesehen. Damit hat der Kläger seine Beschuldigteneigenschaft nicht verloren (vgl. § 157 StPO). Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist mit der Entscheidung nach § 154 d Satz 1 StPO nicht verbunden (vgl. § 154 d Satz 3 StPO). Ob damit die auf Art. 14 Satz 1 Nr. 2 PAG gestützte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Bestand haben kann oder ob insoweit eine Änderung der Rechtsgrundlage möglich und notwendig ist, kann abschließend erst nach der Durchführung des Hauptsacheverfahrens geklärt werden.

Dem nach der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittellosen Kläger war deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Beiordnung des vertretungsbereiten Bevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. Die Beschränkung der Höhe der Prozesskostenhilfe auf die für einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt anfallenden Kosten beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Strafprozeßordnung - StPO | § 157 Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter


Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.