Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2002 - 5 StR 588/01

bei uns veröffentlicht am05.02.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHSt : ja
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2
1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf
Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den
Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung
eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen
anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß
an BGHSt 42, 15).
2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung
im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung
zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. November
2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung
in BGHSt bestimmt).
BGH, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01
LG Berlin –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die Vernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer Vorführung gemäß § 128 StPO – ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen Widerspruchs – verwertet worden sind, bleibt erfolglos.
1. Auf eine angeblich unzulängliche Belehrung der Mitangeklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Angeklagte nicht berufen; ihre Rechte werden hierdurch nicht berührt (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 5; BGH wistra 2000, 311, 313; Nack StraFo 1998, 366, 372 f.). Bereits daran scheitert ihre Rüge, soweit sie sich gegen die Verwertung der richterlichen Vernehmung der Mitangeklagten wendet.
2. Die Angeklagte ist unmittelbar vor der verwerteten haftrichterlichen Vernehmung wie bereits vor ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung , bei der sie die Einlassung verweigert hat, über ihr Recht, jederzeit, auch schon vor ihrer Vernehmung, einen zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), belehrt worden; dies ist jeweils protokolliert worden. Die Angeklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daû sie einen Verteidiger konsultieren wolle. Vor dem Haftrichter hat sie unter Zuziehung eines Dolmetschers nach der Belehrung ohne Verteidigerbeistand ausgesagt.

a) Über die erfolgte Belehrung hinaus war angesichts der fehlenden Reaktion der Angeklagten hierauf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einrichtung eines Verteidigernotdienstes und die Möglichkeit, zu diesem eine telefonische Verbindung mit dem Ziel alsbald realisierbarer anwaltlicher Konsultation herzustellen, nicht geboten.
Der Senat hat ± entgegen dem weitergehenden Verständnis der Verteidigung (entsprechend Kutschera StraFo 2001, 262; vgl. auch Hamm NJW 1996, 2185, 2186) ± eine Pflicht der Ermittlungsbehörden zu einer derartigen Hilfestellung lediglich für den Fall erwogen, daû ein Beschuldigter nach der vorgeschriebenen Belehrung zu erkennen gegeben hat, daû er von seinem Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidigerkonsultation Gebrauch machen wolle; hieraus könne dann eine weitergehende Verpflichtung zur effektiven Ermöglichung dieses Rechts erwachsen (BGHSt 42, 15, 19 f.; vgl. dazu auch die damals restriktivere Position des 1. Strafsenats: BGHSt 42, 170, 173; nicht weitergehend auch Beulke NStZ 1996, 257, 260, 262; Herrmann NStZ 1997, 209, 212). Aus dem Alter der zur Zeit der Beschuldigtenvernehmung 20jährigen Angeklagten, aus ihrer Schwangerschaft, ihrer besonderen Betroffenheit über die vorläufige Festnahme unter dem Verdacht des versuchten Mordes und aus ihren mangelnden Deutschkenntnissen lassen sich keine Belehrungs-, Warnungs- oder Hinweiserfordernisse herleiten, die über die gesetzliche Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinausgehen. Vielmehr genügt diese den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen auch gegenüber einer Beschuldigten in einer derart bedrängenden Situation wie im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer geistig -seelischen Beschaffenheit, welche bereits die Besorgnis begründete, sie könne die Belehrung nicht verstanden haben (vgl. BGHSt 39, 349, 351), liegen nicht vor.

b) Weitergehendes wäre nur zu erwägen, wenn die Ermittlungsbehörden bei der gegebenen haftrichterlichen Vernehmungssituation für eine Verteidigung der damaligen Beschuldigten hätten Sorge tragen müssen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die gehalten sein könnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldigten , daû ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermittlungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 22. November 2001 ± 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16 f.) erwogen. Indes vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung jedenfalls für die hier gegebene Verfahrenssituation nicht anzuerkennen.
Aus dem Regelungsgefüge der §§ 140, 141 StPO folgt, daû ± insoweit auch in näherer Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK ± in bestimmten gewichtigeren Fällen die Mitwirkung eines Verteidigers regelmäûig ab Anklageerhebung unerläûlich ist. Ein solches Erfordernis kann indes bereits während des Ermittlungsverfahrens eintreten. So erstarkt insbesondere nach dreimonatigem Vollzug von Untersuchungshaft die Position des Beschuldigten dahin, daû er die Bestellung eines Verteidigers verlangen kann (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 117 Abs. 4 StPO; dazu weitergehend BGHSt 46, 93, 99). Aber auch sonst steht eine Pflichtverteidigerbestellung für den Beschuldigten ohne Wahlverteidiger “schon während des Vorverfahrens” im richterlichen Ermessen auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Für die Stellung dieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in einem künftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 ± 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.).
Hiernach wird eine Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfahren jedenfalls dann zu veranlassen sein, wenn mit im Sinne des § 140 Abs. 1 oder 2 StPO gewichtiger Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers, beispielsweise durch Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts , schon vor Anklageerheebung unerläûlich erfordert (vgl. Kleinknecht /Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 5). Zutreffend verlangt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der insoweit (aaO) eine Reduzierung des richterlichen Ermessens (§ 141 Abs. 3 Satz 1 StPO) auf Null und eine entsprechende Einengung des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) annimmt, die Bestellung eines Verteidigers vor einer beweissichernden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wesentlichen Belastungszeugen in Abwesenheit des Beschuldigten (BGHSt 46, 93, 99 f.); in diesem Fall wird nur so den Anforderungen des Rechtes des Beschuldigten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK, hier insbesondere mit Rücksicht auf eine effektive Wahrung seines Fragerechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK, genügt.
Dem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daû bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft ± oder etwa gar die ermittlungsführende Polizei ± im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens (s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) ± oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ± für begründet erachtet, eine entsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwaltschaft für die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wäre, die sie jedenfalls veranlassen müûte, “mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, innezuhalten” , mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die nunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH, Urt. vom 22. November 2001 ± 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.). Eine solche Position ± die letztlich, wenn nicht allzu groûe Unsicherheiten verursacht werden sollen, die Annahme notwendiger Verteidigung mit dem Beginn eines dringenden gewichtigen Verdachts zur Konsequenz haben müûte ± entspricht nicht der differenzierten gesetzlichen Regelung (§§ 140, 141 StPO nebst Sondernormen). Sie wird weder von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK noch von dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren als Mindeststandard gefordert. De lege ferenda wird eine Verstärkung der Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren diskutiert (vgl. nur das “Eckpunktepapier” zur Reform des Strafverfahrens , StV 2001, 314, 315). Hierüber wird gegebenenfalls der Gesetzgeber unter Abwägung der im Strafverfahren verfolgten gegenläufigen Anliegen zu befinden haben (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61). Dies sind namentlich das Interesse des Beschuldigten an möglichst effektiver Verteidigung auf der einen, die Belange der Wahrheitsermittlung und Verfahrensbeschleunigung sowie eines effektiven Opferschutzes auf der anderen Seite, nicht zuletzt aber auch Kosteninteressen. De lege lata besteht keine Rechtslage, wonach eine derart frühzeitig notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gefordert wäre.

c) Da für einen Sonderfall, in dem auf eine Verteidigerbestellung zugunsten der Angeklagten T bereits vor ihrer haftrichterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren hätte hingewirkt werden müssen, hier sonst keine durchgreifenden Gründe ersichtlich sind, wird die Verwertbarkeit dieser Ver- nehmung nicht dadurch in Frage gestellt, daû zuvor kein Hinweis auf die Möglichkeit erteilt worden ist, den bestehenden Strafverteidigernotdienst in Anspruch nehmen zu können.
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(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorge

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(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2
Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit
einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214
und von BGHSt 46, 93).
BGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - LG Konstanz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 220/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
20. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Bundesanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001,
Staatsanwalt in der Sitzung am 22. November 2001
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
vom 20. November 2001,
Rechtsanwältin in der Sitzung
am 22. November 2001
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung
vom 20. November 2001,
Justizangestellte in der Sitzung
am 22. November 2001
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Dezember 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschossen der Angeklagte und der Mitangeklagte L. im Juni 1993 den Pizzeriainhaber B. mit einem auf Geheiß des L. vom Angeklagten beschafften Revolver. Zu diesem Zwecke hatten sie B. unter einem Vorwand veranlaßt, mit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt am Rande einer durch ein Waldstück führenden Straße. Der erste, vom Angeklagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin
nahm L. dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und schoû B. aus kurzer Entfernung in den Rücken. Nachdem beide den Getroffenen in den Wald gezogen hatten, setzte L. die Waffe zwischen den Augen auf die Stirn des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuû ab. L. wollte als Pächter von B. eine Pizzeria übernehmen und hatte sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 DM verpflichtet, die er indessen nicht aufzubringen vermochte. Deshalb lag ihm daran, B. zu beseitigen und ein Papier aufzusetzen, aus dem sich ergeben sollte, daû er den Betrag bereits an B. gezahlt habe. Dem Angeklagten hatte er als Lohn für seine Mithilfe bei der Tat 20.000 DM sowie den Pkw BMW Cabriolet des B. versprochen. Das Landgericht hat L. und den Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes für überführt erachtet und die Mordmerkmale der Habgier und der Heimtücke angenommen. Es hat nicht auszuschlieûen vermocht, daû die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer “geltungssüchtigen Persönlichkeitsstörung” und “unterstützt” durch Drogenkonsum erheblich vermindert war. Bei seiner Beweisführung hat sich das Landgericht namentlich zur vorgefaûten Tötungsabsicht maûgeblich auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt.

I.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensrügen. Zum einen beanstandet sie, der Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines Geständnisses nicht auch über sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden. Zum anderen meint sie, dem Angeklagten habe hier jedenfalls vor seiner Mit-
wirkung an einer Tatrekonstruktion ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die Leiche des B. aufgefunden und im Januar 1994 identifiziert werden konnte, geriet auch der Angeklagte in Verdacht und wurde am 21. und 22. Februar 1994 nach korrekter Belehrung polizeilich als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch im November 1994 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Verdachtsgründe als nicht ausreichend erachtet wurden. Mehr als fünf Jahre später, im Herbst 1999, nahm der Angeklagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte schlieûlich ein Geständnis ab. Zuvor war der Angeklagte im Jahr 1995 wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im Jahr 1997 war gegen ihn wegen eines Betäubungsmitteldelikts ein Strafbefehl ergangen. Im Januar und März 1999 wurde er in zwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter rechtsfehlerfreier Belehrung als Beschuldigter vernommen; zum einen wegen eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, zum anderen wegen Raubes zum Nachteil seiner Freundin. Zu dem Geständnis kam es wie folgt: Anfang Oktober 1999 rief der Angeklagte die in der Sache ermittelnde Kriminalpolizeidienststelle aus Österreich an und teilte mit, er könne Angaben zu dem Mordfall B. machen; er sei unterwegs zu einer (gegen ihn stattfindenden) Hauptverhandlung in Deutschland. Am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der KWKGSache scheiterte ein vereinbarter Kontakt zwischen den in der Mordsache ermittelnden Polizeibeamten und dem Angeklagten allerdings, weil dieser zu spät erschien. In der dann doch durchgeführten Hauptverhandlung in jener Sache war der Angeklagte verteidigt. Am 27. Oktober 1999 wurde der Angeklagte
festgenommen, weil er in dem anderen, wegen Raubes gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn ergangen war. Bei der Haftbefehlseröffnung war er im Beistand eines Verteidigers und wurde ausweislich des Vorführprotokolls vollständig als Beschuldigter belehrt. Vom 3. November bis 5. Dezember 1999 wurde der Angeklagte sodann in einem Haftkrankenhaus wegen manisch-psychotischer Symptome behandelt. Nach Besserung erfolgte seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Am 25. November 1999 lieû er durch einen Gefängnisseelsorger der Polizei erneut einen Gesprächswunsch betreffend den Mordfall B. übermitteln. Am Tage der Hauptverhandlung gegen ihn in der Raubsache, am 9. Dezember 1999, suchten Polizeibeamte ihn zuvor in der Vollzugsanstalt auf. Der Angeklagte machte jetzt Angaben zu dem Mord, die ihn selbst und L. belasteten. Er gab eine Tatschilderung, wollte aber kein förmliches Protokoll unterzeichnen. Die Polizeibeamten fertigten deshalb über den Inhalt der Angaben einen Vermerk. Die dem Angeklagten bei der Befragung erteilte Belehrung war nicht vollständig; sie enthielt keinen Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteidigerkonsultation. Nach der anschlieûenden Hauptverhandlung in der Raubsache , in der der Angeklagte wiederum verteidigt war, wurde er – wie von ihm erwartet - auf freien Fuû gesetzt. Der von dem Ergebnis der Vernehmung tags darauf, am 10. Dezember 1999 (Freitag), telefonisch unterrichtete Oberstaatsanwalt ordnete ausweislich eines von ihm niedergelegten Vermerks an, nach dem Mittäter L. zu fahnden und diesen festzunehmen; er werde ªsobald als möglichº Haftbefehl ªausstellen lassenº. Mit dem Angeklagten solle eine weitere Detailabklärung erfolgen. Am 12. Dezember 1999 (Sonntag) verfaûte der ermittelnde Kriminalbe-
amte einen Vermerk, in welchem er die ersten Angaben des Angeklagten bewertete und mit den weiteren Ermittlungsergebnissen abglich. Der Vermerk läût in seiner Formulierung eine gewisse Zurückhaltung und Vorsicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten erkennen. Der Beamte kam zu dem Ergebnis, die Angaben des Angeklagten erschienen "plausibel"; sie lieûen sich mit den vorliegenden anderweitigen Erkenntnissen und der von der Polizei favorisierten Tat- und Täterhypothese in Einklang bringen. Der Vermerk lag dem Oberstaatsanwalt am 13. Dezember 1999 (Montag) vor. Er verfügte in den Akten die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen L. und den Angeklagten. Am selben Tage, dem 13. Dezember 1999, kam es nach telefonischer Verabredung auch dazu, daû der nunmehr wieder in Freiheit befindliche Angeklagte sich zur Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion am Tatort bereitfand. Einem gefertigten Vermerk zufolge wiesen die Polizeibeamten den Angeklagten auf der Fahrt zum Tatort darauf hin, daû er sich durch seine Angaben selbst schwerwiegend belasten und ªdie Aussagen verweigernº könne. Auûerdem "kenne er seine Rechte als Beschuldigter sicher, da er schon wiederholt vor Gericht gestanden habe". Der Angeklagte bejahte dies und "blieb aussagebereit". Am Tage nach der auch auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion, also am 14. Dezember 1999, stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls gegen den Angeklagten und gegen L. . Einen weiteren Tag darauf unterschrieb der Angeklagte nun das förmliche Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung , der eine vollständige und korrekte Belehrung vorangegangen war. Jetzt machte er indessen keine detaillierten Angaben mehr, sondern erklärte pauschal, seine bisherigen Einlassungen seien richtig. Er fand sich sodann bereit, L. eine sogenannte Hörfalle zu stellen. Zu diesem Zwecke kam er am 17. Dezember 1999 nochmals zur Polizei und führte von
dort aus drei Telefongespräche mit L. . Er wurde schlieûlich festgenommen und bat nun um Verständigung eines bestimmten Rechtsanwalts, der daraufhin erschien. Vor dem Haftrichter erklärte sein Verteidiger, der Angeklagte werde vor Gewährung von Akteneinsicht keine weiteren Angaben machen. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte das äuûere Tatgeschehen ein, erklärte jetzt jedoch, zuvor nicht in den Tatplan L. s eingeweiht gewesen und selbst nicht in Tötungsabsicht auf B. geschossen, sondern absichtlich daneben gezielt zu haben. 1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg als Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, der Angeklagte sei vor seiner geständigen Einlassung bei der Polizei und seiner Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion nicht ordnungsgemäû belehrt worden; die erfolgten Belehrungen litten darunter, daû ihm das Recht zur vorherigen Konsultation eines Verteidigers nicht aktuell ins Bewuûtsein gerufen worden sei. Daraus folge ein Beweisverwertungsverbot. Mit Recht hebt die Revision hervor, daû die dem Angeklagten bei den polizeilichen Befragungen und der Tatrekonstruktion am 9. und 13. Dezember 1999 erteilten Belehrungen unvollständig und fehlerhaft waren. Das kann aber hier nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil der Angeklagte sein Recht auf Verteidigerkonsultation kannte.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits früher zum Schweigerecht hervorgehoben , daû der Polizeibeamte die Pflicht hat, einen Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Im Gesetz sind keine Ausnahmen von der Hinweispflicht vorgesehen. Das ist auch sinnvoll: Auch wer mit der Rechtslage
vertraut ist, bedarf unter Umständen wegen der besonderen Situation der Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, um "klare Gedankenº fassen zu können. Wer bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung gewuût hat, daû er nicht auszusagen braucht, ist allerdings nicht im gleichen Maûe schutzbedürftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er muû zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden. Jedoch gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht. Die wertende Abwägung ergibt, daû dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens in einem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises, zu der Auffassung, daû der Beschuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat, dann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vor der Polizei gemacht hat, bei der Urteilsfindung verwerten. Hat der Tatrichter hingegen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel daran, daû der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht gekannt hat, und hat das Freibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben können , so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Hinweispflicht getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, daû es dem Beschuldigten an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisverwertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, daû die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Gewicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in BGH NStZ 1997, 609); beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der
Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäûige Stellung in ihren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen Möglichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Gerade die Verteidigerkonsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder nicht. Was für die Belehrung über das Schweigerecht gilt, ist deshalb auch für diejenige zur Verteidigerkonsultation erheblich.
b) Das Landgericht geht auf der Grundlage einer tragfähigen und überzeugenden Würdigung davon aus, daû dem Angeklagten das Recht zur Verteidigerkonsultation aus zeitnah voraufgegangenen anderweitigen Beschuldigtenbelehrungen aktuell bekannt war; es hatte hieran keinen Zweifel (UA S. 35/36). Der Senat sieht keinen Grund, diese Bewertung im Rahmen der auf die Verfahrensrüge hin veranlaûten Nachprüfung zu beanstanden. Er kommt zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte war vor seiner geständigen Einlassung mehrfach als Beschuldigter richtig belehrt worden: im gegenständlichen Verfahren bereits 1994; 1995 war er wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im ersten Quartal 1999 erfolgten in zwei verschiedenen - wegen Raubes sowie wegen Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz - gegen ihn geführten Verfahren Belehrungen. Nur kurze Zeit vor der ersten hier in Rede stehenden Befragung war er in einer Hauptverhandlung in anderer Sache und später auch beim Haftrichter vollständig belehrt worden und zudem verteidigt. Bei solchem Verlauf liegt auf der Hand, daû dem Angeklagten seine Rechte bei Ablegung seines Geständnisses am 9. und 13. Dezember 1999 aktuell bewuût waren. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, daû er auch unmittelbar nach der ersten Befragung am 9. Dezember mit seinem Verteidiger an einer Hauptver-
handlung teilnahm, auf die der Angeklagte - jetzt vorübergehend in sogenannter Hauptverhandlungssicherungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) - gerade am selben Tage wartete. Im übrigen hatte er gleich, nachdem ihm schlieûlich am 17. Dezember 1999 die Festnahme erklärt worden war, um Verständigung eines bestimmten Verteidigers gebeten. Daû ihm angesichts all dieser Umstände nicht bewuût gewesen sein könnte, auch hinsichtlich seiner Geständniserwägungen zuvor den Rat eines Verteidigers einholen zu können, wenn ihm das erwünscht erschienen wäre, hält der Senat für ausgeschlossen. Hinzu kommt, daû sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschuldigten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner Festnahme wegen der verfahrensgegenständlichen Tat durch die Ereignisse bedrückt und verängstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Belehrung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222; siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.). Im Gegenteil: Der Angeklagte hatte hier von sich aus, auf freiem Fuû befindlich, aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten. Später hatte er seinen Gesprächswunsch über einen Gefängnisseelsorger wiederholt. Zur Tatortbegehung und der Tatrekonstruktion war er - von seinem Vater gefahren - aus freien Stücken erschienen. Im Zusammenhang mit der - nun nach vollständiger Beschuldigtenbelehrung - erfolgten Vernehmung am 15. Dezember 1999 hatte er erklärt, er wisse, in welcher prekären Lage er sich befinde, die ihn "die Freiheit kosten" werde. All das weist auf ein überlegtes Verhalten des Angeklagten hin, das unbeeinfluût von äuûerem, situationsbedingtem Druck war. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, der Angeklagte habe seine Beschuldigtenrechte vollumfänglich gekannt; ein Verwertungsverbot sei nicht gegeben. Auch der Senat sieht auf die Verfahrensrüge
hin keinen Anlaû, dem weitergehend als geschehen im Freibeweis nachzugehen.
c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daû das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.). Die Ermittlungsbeamten haben dem Angeklagten die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger nicht verwehrt; sie haben auch nicht etwa einen entsprechenden Wunsch des Angeklagten unterlaufen; vielmehr hat dieser einen solchen nicht geäuûert. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Landgericht auf der Grundlage tragfähiger Würdigung als widerlegt erachtet.
d) Nach allem kann der Senat offen lassen, ob ein Verwertungsverbot hier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte im Jahre 1994 in diesem Verfahren nach vollständiger Belehrung bereits als Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsbestimmungen eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vorschreibt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Fürsorgliche Gründe und der Zweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewuûtsein zu rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums allerdings dagegen, die zurückliegende Beschuldigtenbelehrung genügen zu lassen. Auf sich beruhen kann überdies, ob die nach den ersten Befragungen und der Tatrekonstruktion (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollständige Belehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Bestätigung der bisherigen Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften Belehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte qualifizierte
Belehrung war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der Verwertung früherer Angaben hinzuweisen gewesen wäre (vgl. Boujong in KK, 4. Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: Senat, Beschl. vom 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a.E.).
2. Die Revision macht weiter geltend, bei einer am Grundsatz des fairen Verfahrens (hier im Sinne der sog. Mindestgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK - Beistand eines Verteidigers) ausgerichteten Interpretation des § 141 Abs. 3 StPO habe dem Angeklagten jedenfalls vor der Entgegennahme seiner weiteren geständigen Einlassung anläûlich seiner Mitwirkung an der Tatrekonstruktion ein Verteidiger bestellt werden müssen. Indem das Landgericht diese ohne den Beistand eines Verteidigers zustande gekommenen Angaben des Angeklagten bei seiner Beweisführung verwertet habe, setze sich dieser Rechtsfehler bis ins Urteil fort. Die Verfahrensrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst dann, wenn eine Pflicht zur vorherigen Herbeiführung einer Verteidigung bestanden hätte, gegen diese verstoûen worden und als Folge ein Verwertungsverbot in Betracht zu ziehen wäre, ergäbe die dann vorzunehmende Abwägung, daû das Gewicht des Schutzbedürfnisses des Angeklagten angesichts der gegebenen Begleitumstände nicht die Annahme eines Verwertungsverbots gebietet.
a) Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, ergibt sich für Fälle der vorliegenden Art unmittelbar aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt begründet , zu dem gegen einen Beschuldigten ein als dringend zu bewertender Tatverdacht eines Verbrechens (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) angenommen
wird und der Beschuldigte tatsächlich auch des Beistandes eines Verteidigers bedarf. aa) Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ªnach ihrer Auffassungº eine notwendige sein wird. Der Senat hat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehungsgeschichte dahin ausgelegt, daû die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellung des Beiordnungsantrages hat, wenn abzusehen ist, daû die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98). Bei der Bewertung im Einzelfall ist indessen zu bedenken, daû für die Prognose, ob im gerichtlichen Verfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes die Auffassung der Staatsanwaltschaft maûgeblich ist; ihr kommt also die Einschätzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je nach Lage des Falles auf nur eine pflichtgemäûe Entschlieûung einengen kann. Die Regelung schlieût weiter ein, daû die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zunächst so weit abklären darf, daû sie eine - dem Stande der Ermittlungen gemäûe - tragfähige Grundlage für ihre Einschätzung zur späteren Notwendigkeit einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sich auf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsächlich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. Stellt die Staatsanwaltschaft also einen Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird sie stets auch die Stellung des Beiordnungsantrages zu erwägen haben. Dieser
kann zurückgestellt werden, solange der Beschuldigte noch nicht festgenommen ist. Überdies wird der Staatsanwaltschaft zuzugestehen sein, daû sie auch dann, wenn sie die Prognose von der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren gewinnt, zunächst klären darf, ob der Beschuldigte von sich aus von seinem Recht Gebrauch macht, in autonomer Entschlieûung einen Verteidiger zu wählen. bb) Im vorliegenden Fall bestand eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Stellung des Beiordnungsantrages bei der Entgegennahme des ersten Geständnisses des Angeklagten am 9. Dezember 1999 noch nicht, auch wenn der Angeklagte nach ausdrücklicher Erklärung der vernehmenden Polizeibeamten bereits die Stellung eines Beschuldigten hatte. Diese ersten Angaben des Angeklagten waren für noch überprüfungsbedürftig gehalten worden. Das ergibt sich aus der Fassung des Auswertungsvermerks der Polizei vom 12. Dezember und aus dem Verlauf der Ermittlungen in dieser Phase. Zweifelsfrei begründet war die Antragspflicht am 14. Dezember 1999, als die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen L. und den Angeklagten beantragte. Wie es sich für den Zeitpunkt vor Durchführung der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 verhält , läût der Senat offen. Für eine Antragspflicht könnte hier sprechen, daû der zuständige Oberstaatsanwalt bereits am 10. Dezember (freitags) nach telefonischer Unterrichtung die Fahndung nach L. und dessen Festnahme anordnete, die das Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen erfordert (§ 127 Abs. 2 StPO), die nach ihrem Vollzug und aktueller Bewertung der Verdachtslage im Weiteren die Vorführung beim Richter zur Folge hat, die aber auch dazu führen kann, daû der Beschuldigte wieder in Freiheit zu setzen ist (§ 128 Abs. 1 StPO). Andererseits hatte der Oberstaatsanwalt einem Vermerk vom 10. Dezember zufolge den Polizeibeamten die weitere Detailklärung mit dem Angeklagten aufgegeben und die Stellung des Haftbefehlsantrages "sobald als
möglich" angekündigt. Das deutet darauf hin, daû er zunächst das Ergebnis der Tatrekonstruktion und die sich darauf stützende weitere Überprüfung der geständigen Einlassung des Angeklagten vom 9. Dezember abwarten wollte. Dafür spricht weiter, daû er tatsächlich so verfahren ist, obgleich er an sich schon am Montag, dem 13. Dezember bei Verfügung der Wiederaufnahme der Ermittlungen einen Haftbefehlsantrag hätte absetzen können. Bei der nachträglichen Beurteilung solcher Vorgänge ist auch Bedacht darauf zu nehmen, daû die Fassung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, in dem sie ausdrücklich auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren abhebt, ersichtlich gerade den Zweck verfolgt, allzu differenzierte Abgrenzungen im Ermittlungsverfahren nicht zu verlangen und das Verfahren nicht mit unterschiedlichen Bewertungen insoweit zu belasten; das gilt zumal dann, wenn daran auch noch die Frage der Verwertbarkeit geknüpft wird. Bei der Überprüfung wird der Richter deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres seine – ohne zeitlichen Druck und unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung gewonnene – Einschätzung der Lage an die Stelle derjenigen der handelnden Ermittlungsbeamten setzen dürfen. Er muû, will er eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages für einen bestimmten Zeitpunkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingten Grenzen der Erkenntnis, deren mögliche Unvollständigkeit und ihre vorläufige Natur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: BVerfG NJW 2001, 1121). Auf all das kommt es für die abschlieûende Beurteilung der in Rede stehenden Verfahrensrüge indes nicht an.
b) Der Senat läût weiter dahinstehen, ob sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des Antrages
auf Beiordnung ergibt, sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtung herzuleiten ist, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern innezuhalten, bis der Verteidiger tatsächlich gerichtlich bestellt ist und seine Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde allerdings bedeuten, daû in solcher Lage die weitere Entgegennahme des Geständnisses eines in Kenntnis seiner Rechte aussagebereiten Beschuldigten abzulehnen wäre. Maûgeblich muû dann indessen sein, wie sich der Beschuldigte verhält, nachdem er korrekt belehrt worden ist. Dem Senat erscheint vorstellbar, daû eine Vernehmung fortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daû ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist. Wenn er sodann in Kenntnis dieses Umstandes und seiner sonstigen Rechte weiter aussagebereit bleibt, obgleich er durch Berufung auf sein Schweigerecht ohne weiteres jede Fortführung einer Vernehmung unterbinden könnte, so spricht nichts dagegen, solche Angaben auch entgegennehmen und verwerten zu dürfen. Das gilt zumal dann, wenn die weitere Vernehmung ± etwa im Rahmen einer Tatrekonstruktion ± beim gegebenen Ermittlungsstand durchaus eilbedürftig und unaufschiebbar erscheint. Im Ergebnis kommt es aber auch darauf hier nicht an.
c) Selbst wenn unterstellt wird, die Staatsanwaltschaft hätte schon vor der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers stellen müssen und mit der Tatrekonstruktion unter Mitwirkung des Angeklagten bis zur Aufnahme der Verteidigung durch einen bestellten Verteidiger zuwarten müssen, so ergäbe sich gleichwohl für die Angaben des noch unverteidigten Angeklagten bei dieser Tatrekonstruktion kein Beweisverwertungsverbot.
Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eines Verstoûes gegen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeûordnung nicht zu entnehmen (vgl. hingegen § 136a Abs. 3 StPO). Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff.; 42, 170, 174). Grundsätzlich ist dabei auch im Auge zu behalten , daû die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des § 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstöûe voraussetzt, um ein Verwertungsverbot auszulösen. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und möglicher künftiger Opfer, aber auch der generelle Anspruch des Täters auf ein richtiges und gerechtes Urteil setzen der Annahme von Beweisverboten Schranken. Bei der danach hier vorzunehmenden Abwägung ist mitentscheidend, ob ein schwerwiegender Rechtsverstoû vorliegt und der Beschuldigte in der gegebenen Situation im besonderen Maûe des Schutzes bedurfte (BGHSt 42, 170, 174). Das Gewicht einer unterstellten Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist angesichts der Kenntnis des Angeklagten von seinen Rechten zum Schweigen und auf Verteidigerkonsultation nicht als schwer zu werten. Dabei schlägt auch hier zu Buche, daû der Angeklagte aus freien Stücken an der Tatrekonstruktion mitwirkte und die Strafverfolgungsbehörden diese Rekonstruktion
beim gegebenen Verfahrensstand ersichtlich auch als unaufschiebbar und eilbedürftig einstufen durften. Im Lichte dessen erscheint das Schutzbedürfnis des Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht als in besonderem Maûe ausgeprägt. Er hatte Wochen zuvor in eigener Initiative und auf freiem Fuû aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten, den Kontaktwunsch später durch einen Gefängnisseelsorger erneuert, war zur Tatrekonstruktion - wiederum in Freiheit - von seinem Vater gefahren erschienen und hatte daran aktiv mitgewirkt. Besondere Hervorhebung verdient auch in diesem Zusammenhang , daû er parallel zu seinen Geständniserwägungen verschiedentlich ohne weiteres die Gelegenheit zur Verteidigerkonsultation hatte, weil er in zwei anderen Strafverfahren verteidigt war und dabei auch persönlich unmittelbaren Kontakt zu seinen Verteidigern hatte. Wie sich aus dem Vermerk der Kriminalpolizei über die Umstände der später protokollierten Vernehmung vom 15. Dezember ergibt, war er sich seiner Situation im Grundsatz auch bewuût ("die ihn die Freiheit kosten werde"). Der gesamte Ablauf und das Verhalten des Angeklagten geben Grund zu der Annahme, daû er bis zu seiner Festnahme das Ablegen eines Geständnisses bewuût gleichsam allein hinter sich bringen wollte. Angesichts dieser Umstände vermag der unterstellte Verfahrensverstoû jedenfalls kein Verwertungsverbot auszulösen.

II.

Das angefochtene Urteil läût auch einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2
Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit
einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214
und von BGHSt 46, 93).
BGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - LG Konstanz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 220/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
20. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Bundesanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001,
Staatsanwalt in der Sitzung am 22. November 2001
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
vom 20. November 2001,
Rechtsanwältin in der Sitzung
am 22. November 2001
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung
vom 20. November 2001,
Justizangestellte in der Sitzung
am 22. November 2001
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Dezember 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschossen der Angeklagte und der Mitangeklagte L. im Juni 1993 den Pizzeriainhaber B. mit einem auf Geheiß des L. vom Angeklagten beschafften Revolver. Zu diesem Zwecke hatten sie B. unter einem Vorwand veranlaßt, mit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt am Rande einer durch ein Waldstück führenden Straße. Der erste, vom Angeklagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin
nahm L. dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und schoû B. aus kurzer Entfernung in den Rücken. Nachdem beide den Getroffenen in den Wald gezogen hatten, setzte L. die Waffe zwischen den Augen auf die Stirn des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuû ab. L. wollte als Pächter von B. eine Pizzeria übernehmen und hatte sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 DM verpflichtet, die er indessen nicht aufzubringen vermochte. Deshalb lag ihm daran, B. zu beseitigen und ein Papier aufzusetzen, aus dem sich ergeben sollte, daû er den Betrag bereits an B. gezahlt habe. Dem Angeklagten hatte er als Lohn für seine Mithilfe bei der Tat 20.000 DM sowie den Pkw BMW Cabriolet des B. versprochen. Das Landgericht hat L. und den Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes für überführt erachtet und die Mordmerkmale der Habgier und der Heimtücke angenommen. Es hat nicht auszuschlieûen vermocht, daû die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer “geltungssüchtigen Persönlichkeitsstörung” und “unterstützt” durch Drogenkonsum erheblich vermindert war. Bei seiner Beweisführung hat sich das Landgericht namentlich zur vorgefaûten Tötungsabsicht maûgeblich auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt.

I.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensrügen. Zum einen beanstandet sie, der Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines Geständnisses nicht auch über sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden. Zum anderen meint sie, dem Angeklagten habe hier jedenfalls vor seiner Mit-
wirkung an einer Tatrekonstruktion ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die Leiche des B. aufgefunden und im Januar 1994 identifiziert werden konnte, geriet auch der Angeklagte in Verdacht und wurde am 21. und 22. Februar 1994 nach korrekter Belehrung polizeilich als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch im November 1994 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Verdachtsgründe als nicht ausreichend erachtet wurden. Mehr als fünf Jahre später, im Herbst 1999, nahm der Angeklagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte schlieûlich ein Geständnis ab. Zuvor war der Angeklagte im Jahr 1995 wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im Jahr 1997 war gegen ihn wegen eines Betäubungsmitteldelikts ein Strafbefehl ergangen. Im Januar und März 1999 wurde er in zwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter rechtsfehlerfreier Belehrung als Beschuldigter vernommen; zum einen wegen eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, zum anderen wegen Raubes zum Nachteil seiner Freundin. Zu dem Geständnis kam es wie folgt: Anfang Oktober 1999 rief der Angeklagte die in der Sache ermittelnde Kriminalpolizeidienststelle aus Österreich an und teilte mit, er könne Angaben zu dem Mordfall B. machen; er sei unterwegs zu einer (gegen ihn stattfindenden) Hauptverhandlung in Deutschland. Am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der KWKGSache scheiterte ein vereinbarter Kontakt zwischen den in der Mordsache ermittelnden Polizeibeamten und dem Angeklagten allerdings, weil dieser zu spät erschien. In der dann doch durchgeführten Hauptverhandlung in jener Sache war der Angeklagte verteidigt. Am 27. Oktober 1999 wurde der Angeklagte
festgenommen, weil er in dem anderen, wegen Raubes gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn ergangen war. Bei der Haftbefehlseröffnung war er im Beistand eines Verteidigers und wurde ausweislich des Vorführprotokolls vollständig als Beschuldigter belehrt. Vom 3. November bis 5. Dezember 1999 wurde der Angeklagte sodann in einem Haftkrankenhaus wegen manisch-psychotischer Symptome behandelt. Nach Besserung erfolgte seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Am 25. November 1999 lieû er durch einen Gefängnisseelsorger der Polizei erneut einen Gesprächswunsch betreffend den Mordfall B. übermitteln. Am Tage der Hauptverhandlung gegen ihn in der Raubsache, am 9. Dezember 1999, suchten Polizeibeamte ihn zuvor in der Vollzugsanstalt auf. Der Angeklagte machte jetzt Angaben zu dem Mord, die ihn selbst und L. belasteten. Er gab eine Tatschilderung, wollte aber kein förmliches Protokoll unterzeichnen. Die Polizeibeamten fertigten deshalb über den Inhalt der Angaben einen Vermerk. Die dem Angeklagten bei der Befragung erteilte Belehrung war nicht vollständig; sie enthielt keinen Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteidigerkonsultation. Nach der anschlieûenden Hauptverhandlung in der Raubsache , in der der Angeklagte wiederum verteidigt war, wurde er – wie von ihm erwartet - auf freien Fuû gesetzt. Der von dem Ergebnis der Vernehmung tags darauf, am 10. Dezember 1999 (Freitag), telefonisch unterrichtete Oberstaatsanwalt ordnete ausweislich eines von ihm niedergelegten Vermerks an, nach dem Mittäter L. zu fahnden und diesen festzunehmen; er werde ªsobald als möglichº Haftbefehl ªausstellen lassenº. Mit dem Angeklagten solle eine weitere Detailabklärung erfolgen. Am 12. Dezember 1999 (Sonntag) verfaûte der ermittelnde Kriminalbe-
amte einen Vermerk, in welchem er die ersten Angaben des Angeklagten bewertete und mit den weiteren Ermittlungsergebnissen abglich. Der Vermerk läût in seiner Formulierung eine gewisse Zurückhaltung und Vorsicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten erkennen. Der Beamte kam zu dem Ergebnis, die Angaben des Angeklagten erschienen "plausibel"; sie lieûen sich mit den vorliegenden anderweitigen Erkenntnissen und der von der Polizei favorisierten Tat- und Täterhypothese in Einklang bringen. Der Vermerk lag dem Oberstaatsanwalt am 13. Dezember 1999 (Montag) vor. Er verfügte in den Akten die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen L. und den Angeklagten. Am selben Tage, dem 13. Dezember 1999, kam es nach telefonischer Verabredung auch dazu, daû der nunmehr wieder in Freiheit befindliche Angeklagte sich zur Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion am Tatort bereitfand. Einem gefertigten Vermerk zufolge wiesen die Polizeibeamten den Angeklagten auf der Fahrt zum Tatort darauf hin, daû er sich durch seine Angaben selbst schwerwiegend belasten und ªdie Aussagen verweigernº könne. Auûerdem "kenne er seine Rechte als Beschuldigter sicher, da er schon wiederholt vor Gericht gestanden habe". Der Angeklagte bejahte dies und "blieb aussagebereit". Am Tage nach der auch auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion, also am 14. Dezember 1999, stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls gegen den Angeklagten und gegen L. . Einen weiteren Tag darauf unterschrieb der Angeklagte nun das förmliche Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung , der eine vollständige und korrekte Belehrung vorangegangen war. Jetzt machte er indessen keine detaillierten Angaben mehr, sondern erklärte pauschal, seine bisherigen Einlassungen seien richtig. Er fand sich sodann bereit, L. eine sogenannte Hörfalle zu stellen. Zu diesem Zwecke kam er am 17. Dezember 1999 nochmals zur Polizei und führte von
dort aus drei Telefongespräche mit L. . Er wurde schlieûlich festgenommen und bat nun um Verständigung eines bestimmten Rechtsanwalts, der daraufhin erschien. Vor dem Haftrichter erklärte sein Verteidiger, der Angeklagte werde vor Gewährung von Akteneinsicht keine weiteren Angaben machen. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte das äuûere Tatgeschehen ein, erklärte jetzt jedoch, zuvor nicht in den Tatplan L. s eingeweiht gewesen und selbst nicht in Tötungsabsicht auf B. geschossen, sondern absichtlich daneben gezielt zu haben. 1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg als Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, der Angeklagte sei vor seiner geständigen Einlassung bei der Polizei und seiner Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion nicht ordnungsgemäû belehrt worden; die erfolgten Belehrungen litten darunter, daû ihm das Recht zur vorherigen Konsultation eines Verteidigers nicht aktuell ins Bewuûtsein gerufen worden sei. Daraus folge ein Beweisverwertungsverbot. Mit Recht hebt die Revision hervor, daû die dem Angeklagten bei den polizeilichen Befragungen und der Tatrekonstruktion am 9. und 13. Dezember 1999 erteilten Belehrungen unvollständig und fehlerhaft waren. Das kann aber hier nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil der Angeklagte sein Recht auf Verteidigerkonsultation kannte.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits früher zum Schweigerecht hervorgehoben , daû der Polizeibeamte die Pflicht hat, einen Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Im Gesetz sind keine Ausnahmen von der Hinweispflicht vorgesehen. Das ist auch sinnvoll: Auch wer mit der Rechtslage
vertraut ist, bedarf unter Umständen wegen der besonderen Situation der Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, um "klare Gedankenº fassen zu können. Wer bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung gewuût hat, daû er nicht auszusagen braucht, ist allerdings nicht im gleichen Maûe schutzbedürftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er muû zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden. Jedoch gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht. Die wertende Abwägung ergibt, daû dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens in einem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises, zu der Auffassung, daû der Beschuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat, dann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vor der Polizei gemacht hat, bei der Urteilsfindung verwerten. Hat der Tatrichter hingegen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel daran, daû der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht gekannt hat, und hat das Freibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben können , so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Hinweispflicht getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, daû es dem Beschuldigten an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisverwertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, daû die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Gewicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in BGH NStZ 1997, 609); beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der
Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäûige Stellung in ihren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen Möglichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Gerade die Verteidigerkonsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder nicht. Was für die Belehrung über das Schweigerecht gilt, ist deshalb auch für diejenige zur Verteidigerkonsultation erheblich.
b) Das Landgericht geht auf der Grundlage einer tragfähigen und überzeugenden Würdigung davon aus, daû dem Angeklagten das Recht zur Verteidigerkonsultation aus zeitnah voraufgegangenen anderweitigen Beschuldigtenbelehrungen aktuell bekannt war; es hatte hieran keinen Zweifel (UA S. 35/36). Der Senat sieht keinen Grund, diese Bewertung im Rahmen der auf die Verfahrensrüge hin veranlaûten Nachprüfung zu beanstanden. Er kommt zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte war vor seiner geständigen Einlassung mehrfach als Beschuldigter richtig belehrt worden: im gegenständlichen Verfahren bereits 1994; 1995 war er wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im ersten Quartal 1999 erfolgten in zwei verschiedenen - wegen Raubes sowie wegen Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz - gegen ihn geführten Verfahren Belehrungen. Nur kurze Zeit vor der ersten hier in Rede stehenden Befragung war er in einer Hauptverhandlung in anderer Sache und später auch beim Haftrichter vollständig belehrt worden und zudem verteidigt. Bei solchem Verlauf liegt auf der Hand, daû dem Angeklagten seine Rechte bei Ablegung seines Geständnisses am 9. und 13. Dezember 1999 aktuell bewuût waren. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, daû er auch unmittelbar nach der ersten Befragung am 9. Dezember mit seinem Verteidiger an einer Hauptver-
handlung teilnahm, auf die der Angeklagte - jetzt vorübergehend in sogenannter Hauptverhandlungssicherungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) - gerade am selben Tage wartete. Im übrigen hatte er gleich, nachdem ihm schlieûlich am 17. Dezember 1999 die Festnahme erklärt worden war, um Verständigung eines bestimmten Verteidigers gebeten. Daû ihm angesichts all dieser Umstände nicht bewuût gewesen sein könnte, auch hinsichtlich seiner Geständniserwägungen zuvor den Rat eines Verteidigers einholen zu können, wenn ihm das erwünscht erschienen wäre, hält der Senat für ausgeschlossen. Hinzu kommt, daû sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschuldigten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner Festnahme wegen der verfahrensgegenständlichen Tat durch die Ereignisse bedrückt und verängstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Belehrung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222; siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.). Im Gegenteil: Der Angeklagte hatte hier von sich aus, auf freiem Fuû befindlich, aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten. Später hatte er seinen Gesprächswunsch über einen Gefängnisseelsorger wiederholt. Zur Tatortbegehung und der Tatrekonstruktion war er - von seinem Vater gefahren - aus freien Stücken erschienen. Im Zusammenhang mit der - nun nach vollständiger Beschuldigtenbelehrung - erfolgten Vernehmung am 15. Dezember 1999 hatte er erklärt, er wisse, in welcher prekären Lage er sich befinde, die ihn "die Freiheit kosten" werde. All das weist auf ein überlegtes Verhalten des Angeklagten hin, das unbeeinfluût von äuûerem, situationsbedingtem Druck war. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, der Angeklagte habe seine Beschuldigtenrechte vollumfänglich gekannt; ein Verwertungsverbot sei nicht gegeben. Auch der Senat sieht auf die Verfahrensrüge
hin keinen Anlaû, dem weitergehend als geschehen im Freibeweis nachzugehen.
c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daû das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.). Die Ermittlungsbeamten haben dem Angeklagten die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger nicht verwehrt; sie haben auch nicht etwa einen entsprechenden Wunsch des Angeklagten unterlaufen; vielmehr hat dieser einen solchen nicht geäuûert. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Landgericht auf der Grundlage tragfähiger Würdigung als widerlegt erachtet.
d) Nach allem kann der Senat offen lassen, ob ein Verwertungsverbot hier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte im Jahre 1994 in diesem Verfahren nach vollständiger Belehrung bereits als Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsbestimmungen eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vorschreibt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Fürsorgliche Gründe und der Zweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewuûtsein zu rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums allerdings dagegen, die zurückliegende Beschuldigtenbelehrung genügen zu lassen. Auf sich beruhen kann überdies, ob die nach den ersten Befragungen und der Tatrekonstruktion (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollständige Belehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Bestätigung der bisherigen Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften Belehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte qualifizierte
Belehrung war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der Verwertung früherer Angaben hinzuweisen gewesen wäre (vgl. Boujong in KK, 4. Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: Senat, Beschl. vom 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a.E.).
2. Die Revision macht weiter geltend, bei einer am Grundsatz des fairen Verfahrens (hier im Sinne der sog. Mindestgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK - Beistand eines Verteidigers) ausgerichteten Interpretation des § 141 Abs. 3 StPO habe dem Angeklagten jedenfalls vor der Entgegennahme seiner weiteren geständigen Einlassung anläûlich seiner Mitwirkung an der Tatrekonstruktion ein Verteidiger bestellt werden müssen. Indem das Landgericht diese ohne den Beistand eines Verteidigers zustande gekommenen Angaben des Angeklagten bei seiner Beweisführung verwertet habe, setze sich dieser Rechtsfehler bis ins Urteil fort. Die Verfahrensrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst dann, wenn eine Pflicht zur vorherigen Herbeiführung einer Verteidigung bestanden hätte, gegen diese verstoûen worden und als Folge ein Verwertungsverbot in Betracht zu ziehen wäre, ergäbe die dann vorzunehmende Abwägung, daû das Gewicht des Schutzbedürfnisses des Angeklagten angesichts der gegebenen Begleitumstände nicht die Annahme eines Verwertungsverbots gebietet.
a) Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, ergibt sich für Fälle der vorliegenden Art unmittelbar aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt begründet , zu dem gegen einen Beschuldigten ein als dringend zu bewertender Tatverdacht eines Verbrechens (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) angenommen
wird und der Beschuldigte tatsächlich auch des Beistandes eines Verteidigers bedarf. aa) Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ªnach ihrer Auffassungº eine notwendige sein wird. Der Senat hat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehungsgeschichte dahin ausgelegt, daû die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellung des Beiordnungsantrages hat, wenn abzusehen ist, daû die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98). Bei der Bewertung im Einzelfall ist indessen zu bedenken, daû für die Prognose, ob im gerichtlichen Verfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes die Auffassung der Staatsanwaltschaft maûgeblich ist; ihr kommt also die Einschätzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je nach Lage des Falles auf nur eine pflichtgemäûe Entschlieûung einengen kann. Die Regelung schlieût weiter ein, daû die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zunächst so weit abklären darf, daû sie eine - dem Stande der Ermittlungen gemäûe - tragfähige Grundlage für ihre Einschätzung zur späteren Notwendigkeit einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sich auf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsächlich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. Stellt die Staatsanwaltschaft also einen Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird sie stets auch die Stellung des Beiordnungsantrages zu erwägen haben. Dieser
kann zurückgestellt werden, solange der Beschuldigte noch nicht festgenommen ist. Überdies wird der Staatsanwaltschaft zuzugestehen sein, daû sie auch dann, wenn sie die Prognose von der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren gewinnt, zunächst klären darf, ob der Beschuldigte von sich aus von seinem Recht Gebrauch macht, in autonomer Entschlieûung einen Verteidiger zu wählen. bb) Im vorliegenden Fall bestand eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Stellung des Beiordnungsantrages bei der Entgegennahme des ersten Geständnisses des Angeklagten am 9. Dezember 1999 noch nicht, auch wenn der Angeklagte nach ausdrücklicher Erklärung der vernehmenden Polizeibeamten bereits die Stellung eines Beschuldigten hatte. Diese ersten Angaben des Angeklagten waren für noch überprüfungsbedürftig gehalten worden. Das ergibt sich aus der Fassung des Auswertungsvermerks der Polizei vom 12. Dezember und aus dem Verlauf der Ermittlungen in dieser Phase. Zweifelsfrei begründet war die Antragspflicht am 14. Dezember 1999, als die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen L. und den Angeklagten beantragte. Wie es sich für den Zeitpunkt vor Durchführung der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 verhält , läût der Senat offen. Für eine Antragspflicht könnte hier sprechen, daû der zuständige Oberstaatsanwalt bereits am 10. Dezember (freitags) nach telefonischer Unterrichtung die Fahndung nach L. und dessen Festnahme anordnete, die das Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen erfordert (§ 127 Abs. 2 StPO), die nach ihrem Vollzug und aktueller Bewertung der Verdachtslage im Weiteren die Vorführung beim Richter zur Folge hat, die aber auch dazu führen kann, daû der Beschuldigte wieder in Freiheit zu setzen ist (§ 128 Abs. 1 StPO). Andererseits hatte der Oberstaatsanwalt einem Vermerk vom 10. Dezember zufolge den Polizeibeamten die weitere Detailklärung mit dem Angeklagten aufgegeben und die Stellung des Haftbefehlsantrages "sobald als
möglich" angekündigt. Das deutet darauf hin, daû er zunächst das Ergebnis der Tatrekonstruktion und die sich darauf stützende weitere Überprüfung der geständigen Einlassung des Angeklagten vom 9. Dezember abwarten wollte. Dafür spricht weiter, daû er tatsächlich so verfahren ist, obgleich er an sich schon am Montag, dem 13. Dezember bei Verfügung der Wiederaufnahme der Ermittlungen einen Haftbefehlsantrag hätte absetzen können. Bei der nachträglichen Beurteilung solcher Vorgänge ist auch Bedacht darauf zu nehmen, daû die Fassung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, in dem sie ausdrücklich auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren abhebt, ersichtlich gerade den Zweck verfolgt, allzu differenzierte Abgrenzungen im Ermittlungsverfahren nicht zu verlangen und das Verfahren nicht mit unterschiedlichen Bewertungen insoweit zu belasten; das gilt zumal dann, wenn daran auch noch die Frage der Verwertbarkeit geknüpft wird. Bei der Überprüfung wird der Richter deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres seine – ohne zeitlichen Druck und unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung gewonnene – Einschätzung der Lage an die Stelle derjenigen der handelnden Ermittlungsbeamten setzen dürfen. Er muû, will er eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages für einen bestimmten Zeitpunkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingten Grenzen der Erkenntnis, deren mögliche Unvollständigkeit und ihre vorläufige Natur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: BVerfG NJW 2001, 1121). Auf all das kommt es für die abschlieûende Beurteilung der in Rede stehenden Verfahrensrüge indes nicht an.
b) Der Senat läût weiter dahinstehen, ob sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des Antrages
auf Beiordnung ergibt, sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtung herzuleiten ist, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern innezuhalten, bis der Verteidiger tatsächlich gerichtlich bestellt ist und seine Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde allerdings bedeuten, daû in solcher Lage die weitere Entgegennahme des Geständnisses eines in Kenntnis seiner Rechte aussagebereiten Beschuldigten abzulehnen wäre. Maûgeblich muû dann indessen sein, wie sich der Beschuldigte verhält, nachdem er korrekt belehrt worden ist. Dem Senat erscheint vorstellbar, daû eine Vernehmung fortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daû ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist. Wenn er sodann in Kenntnis dieses Umstandes und seiner sonstigen Rechte weiter aussagebereit bleibt, obgleich er durch Berufung auf sein Schweigerecht ohne weiteres jede Fortführung einer Vernehmung unterbinden könnte, so spricht nichts dagegen, solche Angaben auch entgegennehmen und verwerten zu dürfen. Das gilt zumal dann, wenn die weitere Vernehmung ± etwa im Rahmen einer Tatrekonstruktion ± beim gegebenen Ermittlungsstand durchaus eilbedürftig und unaufschiebbar erscheint. Im Ergebnis kommt es aber auch darauf hier nicht an.
c) Selbst wenn unterstellt wird, die Staatsanwaltschaft hätte schon vor der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers stellen müssen und mit der Tatrekonstruktion unter Mitwirkung des Angeklagten bis zur Aufnahme der Verteidigung durch einen bestellten Verteidiger zuwarten müssen, so ergäbe sich gleichwohl für die Angaben des noch unverteidigten Angeklagten bei dieser Tatrekonstruktion kein Beweisverwertungsverbot.
Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eines Verstoûes gegen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeûordnung nicht zu entnehmen (vgl. hingegen § 136a Abs. 3 StPO). Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff.; 42, 170, 174). Grundsätzlich ist dabei auch im Auge zu behalten , daû die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des § 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstöûe voraussetzt, um ein Verwertungsverbot auszulösen. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und möglicher künftiger Opfer, aber auch der generelle Anspruch des Täters auf ein richtiges und gerechtes Urteil setzen der Annahme von Beweisverboten Schranken. Bei der danach hier vorzunehmenden Abwägung ist mitentscheidend, ob ein schwerwiegender Rechtsverstoû vorliegt und der Beschuldigte in der gegebenen Situation im besonderen Maûe des Schutzes bedurfte (BGHSt 42, 170, 174). Das Gewicht einer unterstellten Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist angesichts der Kenntnis des Angeklagten von seinen Rechten zum Schweigen und auf Verteidigerkonsultation nicht als schwer zu werten. Dabei schlägt auch hier zu Buche, daû der Angeklagte aus freien Stücken an der Tatrekonstruktion mitwirkte und die Strafverfolgungsbehörden diese Rekonstruktion
beim gegebenen Verfahrensstand ersichtlich auch als unaufschiebbar und eilbedürftig einstufen durften. Im Lichte dessen erscheint das Schutzbedürfnis des Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht als in besonderem Maûe ausgeprägt. Er hatte Wochen zuvor in eigener Initiative und auf freiem Fuû aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten, den Kontaktwunsch später durch einen Gefängnisseelsorger erneuert, war zur Tatrekonstruktion - wiederum in Freiheit - von seinem Vater gefahren erschienen und hatte daran aktiv mitgewirkt. Besondere Hervorhebung verdient auch in diesem Zusammenhang , daû er parallel zu seinen Geständniserwägungen verschiedentlich ohne weiteres die Gelegenheit zur Verteidigerkonsultation hatte, weil er in zwei anderen Strafverfahren verteidigt war und dabei auch persönlich unmittelbaren Kontakt zu seinen Verteidigern hatte. Wie sich aus dem Vermerk der Kriminalpolizei über die Umstände der später protokollierten Vernehmung vom 15. Dezember ergibt, war er sich seiner Situation im Grundsatz auch bewuût ("die ihn die Freiheit kosten werde"). Der gesamte Ablauf und das Verhalten des Angeklagten geben Grund zu der Annahme, daû er bis zu seiner Festnahme das Ablegen eines Geständnisses bewuût gleichsam allein hinter sich bringen wollte. Angesichts dieser Umstände vermag der unterstellte Verfahrensverstoû jedenfalls kein Verwertungsverbot auszulösen.

II.

Das angefochtene Urteil läût auch einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
______________________
StPO § 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4, § 141 Abs. 3 Satz 2
Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit
einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214
und von BGHSt 46, 93).
BGH, Urt. vom 22. November 2001 - 1 StR 220/01 - LG Konstanz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 220/01
vom
22. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
20. November 2001 in der Sitzung am 22. November 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Bundesanwalt in der Verhandlung vom 20. November 2001,
Staatsanwalt in der Sitzung am 22. November 2001
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
vom 20. November 2001,
Rechtsanwältin in der Sitzung
am 22. November 2001
als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung
vom 20. November 2001,
Justizangestellte in der Sitzung
am 22. November 2001
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Dezember 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erschossen der Angeklagte und der Mitangeklagte L. im Juni 1993 den Pizzeriainhaber B. mit einem auf Geheiß des L. vom Angeklagten beschafften Revolver. Zu diesem Zwecke hatten sie B. unter einem Vorwand veranlaßt, mit ihnen eine Fahrt im Pkw anzutreten. Zur Tat kam es bei einem Halt am Rande einer durch ein Waldstück führenden Straße. Der erste, vom Angeklagten abgegebene Schuß traf das Opfer lediglich an der Hand. Daraufhin
nahm L. dem Angeklagten den Revolver aus der Hand und schoû B. aus kurzer Entfernung in den Rücken. Nachdem beide den Getroffenen in den Wald gezogen hatten, setzte L. die Waffe zwischen den Augen auf die Stirn des Opfers und gab einen weiteren, sofort tödlichen Schuû ab. L. wollte als Pächter von B. eine Pizzeria übernehmen und hatte sich diesem zur Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 97.000 DM verpflichtet, die er indessen nicht aufzubringen vermochte. Deshalb lag ihm daran, B. zu beseitigen und ein Papier aufzusetzen, aus dem sich ergeben sollte, daû er den Betrag bereits an B. gezahlt habe. Dem Angeklagten hatte er als Lohn für seine Mithilfe bei der Tat 20.000 DM sowie den Pkw BMW Cabriolet des B. versprochen. Das Landgericht hat L. und den Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes für überführt erachtet und die Mordmerkmale der Habgier und der Heimtücke angenommen. Es hat nicht auszuschlieûen vermocht, daû die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund einer “geltungssüchtigen Persönlichkeitsstörung” und “unterstützt” durch Drogenkonsum erheblich vermindert war. Bei seiner Beweisführung hat sich das Landgericht namentlich zur vorgefaûten Tötungsabsicht maûgeblich auf das Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren gestützt.

I.

Die Revision erhebt zwei Verfahrensrügen. Zum einen beanstandet sie, der Angeklagte sei vor der Entgegennahme seines Geständnisses nicht auch über sein Recht zur vorherigen Zuziehung eines Verteidigers belehrt worden. Zum anderen meint sie, dem Angeklagten habe hier jedenfalls vor seiner Mit-
wirkung an einer Tatrekonstruktion ein Verteidiger beigeordnet werden müssen. Den Rügen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem die Leiche des B. aufgefunden und im Januar 1994 identifiziert werden konnte, geriet auch der Angeklagte in Verdacht und wurde am 21. und 22. Februar 1994 nach korrekter Belehrung polizeilich als Beschuldigter vernommen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde jedoch im November 1994 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Verdachtsgründe als nicht ausreichend erachtet wurden. Mehr als fünf Jahre später, im Herbst 1999, nahm der Angeklagte von sich aus Kontakt zur Polizei auf und legte schlieûlich ein Geständnis ab. Zuvor war der Angeklagte im Jahr 1995 wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im Jahr 1997 war gegen ihn wegen eines Betäubungsmitteldelikts ein Strafbefehl ergangen. Im Januar und März 1999 wurde er in zwei Ermittlungsverfahren polizeilich unter rechtsfehlerfreier Belehrung als Beschuldigter vernommen; zum einen wegen eines Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz, zum anderen wegen Raubes zum Nachteil seiner Freundin. Zu dem Geständnis kam es wie folgt: Anfang Oktober 1999 rief der Angeklagte die in der Sache ermittelnde Kriminalpolizeidienststelle aus Österreich an und teilte mit, er könne Angaben zu dem Mordfall B. machen; er sei unterwegs zu einer (gegen ihn stattfindenden) Hauptverhandlung in Deutschland. Am Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in der KWKGSache scheiterte ein vereinbarter Kontakt zwischen den in der Mordsache ermittelnden Polizeibeamten und dem Angeklagten allerdings, weil dieser zu spät erschien. In der dann doch durchgeführten Hauptverhandlung in jener Sache war der Angeklagte verteidigt. Am 27. Oktober 1999 wurde der Angeklagte
festgenommen, weil er in dem anderen, wegen Raubes gegen ihn geführten Strafverfahren nicht zur Hauptverhandlung erschienen und deshalb ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn ergangen war. Bei der Haftbefehlseröffnung war er im Beistand eines Verteidigers und wurde ausweislich des Vorführprotokolls vollständig als Beschuldigter belehrt. Vom 3. November bis 5. Dezember 1999 wurde der Angeklagte sodann in einem Haftkrankenhaus wegen manisch-psychotischer Symptome behandelt. Nach Besserung erfolgte seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt. Am 25. November 1999 lieû er durch einen Gefängnisseelsorger der Polizei erneut einen Gesprächswunsch betreffend den Mordfall B. übermitteln. Am Tage der Hauptverhandlung gegen ihn in der Raubsache, am 9. Dezember 1999, suchten Polizeibeamte ihn zuvor in der Vollzugsanstalt auf. Der Angeklagte machte jetzt Angaben zu dem Mord, die ihn selbst und L. belasteten. Er gab eine Tatschilderung, wollte aber kein förmliches Protokoll unterzeichnen. Die Polizeibeamten fertigten deshalb über den Inhalt der Angaben einen Vermerk. Die dem Angeklagten bei der Befragung erteilte Belehrung war nicht vollständig; sie enthielt keinen Hinweis auf das Recht zur vorherigen Verteidigerkonsultation. Nach der anschlieûenden Hauptverhandlung in der Raubsache , in der der Angeklagte wiederum verteidigt war, wurde er – wie von ihm erwartet - auf freien Fuû gesetzt. Der von dem Ergebnis der Vernehmung tags darauf, am 10. Dezember 1999 (Freitag), telefonisch unterrichtete Oberstaatsanwalt ordnete ausweislich eines von ihm niedergelegten Vermerks an, nach dem Mittäter L. zu fahnden und diesen festzunehmen; er werde ªsobald als möglichº Haftbefehl ªausstellen lassenº. Mit dem Angeklagten solle eine weitere Detailabklärung erfolgen. Am 12. Dezember 1999 (Sonntag) verfaûte der ermittelnde Kriminalbe-
amte einen Vermerk, in welchem er die ersten Angaben des Angeklagten bewertete und mit den weiteren Ermittlungsergebnissen abglich. Der Vermerk läût in seiner Formulierung eine gewisse Zurückhaltung und Vorsicht hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der Einlassung des Angeklagten erkennen. Der Beamte kam zu dem Ergebnis, die Angaben des Angeklagten erschienen "plausibel"; sie lieûen sich mit den vorliegenden anderweitigen Erkenntnissen und der von der Polizei favorisierten Tat- und Täterhypothese in Einklang bringen. Der Vermerk lag dem Oberstaatsanwalt am 13. Dezember 1999 (Montag) vor. Er verfügte in den Akten die Wiederaufnahme der Ermittlungen gegen L. und den Angeklagten. Am selben Tage, dem 13. Dezember 1999, kam es nach telefonischer Verabredung auch dazu, daû der nunmehr wieder in Freiheit befindliche Angeklagte sich zur Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion am Tatort bereitfand. Einem gefertigten Vermerk zufolge wiesen die Polizeibeamten den Angeklagten auf der Fahrt zum Tatort darauf hin, daû er sich durch seine Angaben selbst schwerwiegend belasten und ªdie Aussagen verweigernº könne. Auûerdem "kenne er seine Rechte als Beschuldigter sicher, da er schon wiederholt vor Gericht gestanden habe". Der Angeklagte bejahte dies und "blieb aussagebereit". Am Tage nach der auch auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion, also am 14. Dezember 1999, stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls gegen den Angeklagten und gegen L. . Einen weiteren Tag darauf unterschrieb der Angeklagte nun das förmliche Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung , der eine vollständige und korrekte Belehrung vorangegangen war. Jetzt machte er indessen keine detaillierten Angaben mehr, sondern erklärte pauschal, seine bisherigen Einlassungen seien richtig. Er fand sich sodann bereit, L. eine sogenannte Hörfalle zu stellen. Zu diesem Zwecke kam er am 17. Dezember 1999 nochmals zur Polizei und führte von
dort aus drei Telefongespräche mit L. . Er wurde schlieûlich festgenommen und bat nun um Verständigung eines bestimmten Rechtsanwalts, der daraufhin erschien. Vor dem Haftrichter erklärte sein Verteidiger, der Angeklagte werde vor Gewährung von Akteneinsicht keine weiteren Angaben machen. In der Hauptverhandlung räumte der Angeklagte das äuûere Tatgeschehen ein, erklärte jetzt jedoch, zuvor nicht in den Tatplan L. s eingeweiht gewesen und selbst nicht in Tötungsabsicht auf B. geschossen, sondern absichtlich daneben gezielt zu haben. 1. Die Revision beanstandet im Ergebnis ohne Erfolg als Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO, der Angeklagte sei vor seiner geständigen Einlassung bei der Polizei und seiner Mitwirkung an einer Tatrekonstruktion nicht ordnungsgemäû belehrt worden; die erfolgten Belehrungen litten darunter, daû ihm das Recht zur vorherigen Konsultation eines Verteidigers nicht aktuell ins Bewuûtsein gerufen worden sei. Daraus folge ein Beweisverwertungsverbot. Mit Recht hebt die Revision hervor, daû die dem Angeklagten bei den polizeilichen Befragungen und der Tatrekonstruktion am 9. und 13. Dezember 1999 erteilten Belehrungen unvollständig und fehlerhaft waren. Das kann aber hier nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil der Angeklagte sein Recht auf Verteidigerkonsultation kannte.
a) Der Bundesgerichtshof hat bereits früher zum Schweigerecht hervorgehoben , daû der Polizeibeamte die Pflicht hat, einen Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben, unabhängig davon, ob der Beschuldigte seine Rechte kennt oder nicht. Im Gesetz sind keine Ausnahmen von der Hinweispflicht vorgesehen. Das ist auch sinnvoll: Auch wer mit der Rechtslage
vertraut ist, bedarf unter Umständen wegen der besonderen Situation der Vernehmung im Ermittlungsverfahren des Hinweises nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, um "klare Gedankenº fassen zu können. Wer bei Beginn der Vernehmung auch ohne Belehrung gewuût hat, daû er nicht auszusagen braucht, ist allerdings nicht im gleichen Maûe schutzbedürftig wie derjenige, der sein Schweigerecht nicht kannte. Er muû zwar nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO belehrt werden. Jedoch gilt hier das Verwertungsverbot ausnahmsweise nicht. Die wertende Abwägung ergibt, daû dem Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchführung des Verfahrens in einem solchen Fall Vorrang gegeben werden kann. Gelangt der Tatrichter, erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises, zu der Auffassung, daû der Beschuldigte sein Recht zu schweigen bei Beginn der Vernehmung gekannt hat, dann darf er den Inhalt der Angaben, die der Beschuldigte ohne Belehrung vor der Polizei gemacht hat, bei der Urteilsfindung verwerten. Hat der Tatrichter hingegen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel daran, daû der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung das Schweigerecht gekannt hat, und hat das Freibeweisverfahren diese Zweifel nicht beheben können , so ist entsprechend der vom Gesetzgeber mit der Einführung der Hinweispflicht getroffenen Grundentscheidung davon auszugehen, daû es dem Beschuldigten an dieser Kenntnis gefehlt hat. Dann besteht ein Beweisverwertungsverbot (so BGHSt 38, 214, 224/225). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Belehrung über das Recht auf Zuziehung eines Verteidigers. Der Senat ist der Auffassung, daû die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gegenüber dem Hinweis auf das Schweigerecht des Beschuldigten kein geringeres Gewicht hat (offengelassen vom 2. Strafsenat in BGH NStZ 1997, 609); beide Rechte des Beschuldigten hängen eng zusammen und sichern im System der
Rechte zum Schutz des Beschuldigten seine verfahrensmäûige Stellung in ihren Grundlagen; sie verdeutlichen ihm als Hinweise seine prozessualen Möglichkeiten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Gerade die Verteidigerkonsultation dient dazu, den Beschuldigten zu beraten, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder nicht. Was für die Belehrung über das Schweigerecht gilt, ist deshalb auch für diejenige zur Verteidigerkonsultation erheblich.
b) Das Landgericht geht auf der Grundlage einer tragfähigen und überzeugenden Würdigung davon aus, daû dem Angeklagten das Recht zur Verteidigerkonsultation aus zeitnah voraufgegangenen anderweitigen Beschuldigtenbelehrungen aktuell bekannt war; es hatte hieran keinen Zweifel (UA S. 35/36). Der Senat sieht keinen Grund, diese Bewertung im Rahmen der auf die Verfahrensrüge hin veranlaûten Nachprüfung zu beanstanden. Er kommt zu keinem anderen Ergebnis. Der Angeklagte war vor seiner geständigen Einlassung mehrfach als Beschuldigter richtig belehrt worden: im gegenständlichen Verfahren bereits 1994; 1995 war er wegen eines Straûenverkehrsdelikts verurteilt worden; im ersten Quartal 1999 erfolgten in zwei verschiedenen - wegen Raubes sowie wegen Verbrechens nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz - gegen ihn geführten Verfahren Belehrungen. Nur kurze Zeit vor der ersten hier in Rede stehenden Befragung war er in einer Hauptverhandlung in anderer Sache und später auch beim Haftrichter vollständig belehrt worden und zudem verteidigt. Bei solchem Verlauf liegt auf der Hand, daû dem Angeklagten seine Rechte bei Ablegung seines Geständnisses am 9. und 13. Dezember 1999 aktuell bewuût waren. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, daû er auch unmittelbar nach der ersten Befragung am 9. Dezember mit seinem Verteidiger an einer Hauptver-
handlung teilnahm, auf die der Angeklagte - jetzt vorübergehend in sogenannter Hauptverhandlungssicherungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) - gerade am selben Tage wartete. Im übrigen hatte er gleich, nachdem ihm schlieûlich am 17. Dezember 1999 die Festnahme erklärt worden war, um Verständigung eines bestimmten Verteidigers gebeten. Daû ihm angesichts all dieser Umstände nicht bewuût gewesen sein könnte, auch hinsichtlich seiner Geständniserwägungen zuvor den Rat eines Verteidigers einholen zu können, wenn ihm das erwünscht erschienen wäre, hält der Senat für ausgeschlossen. Hinzu kommt, daû sich der Angeklagte nicht in der für einen Beschuldigten sonst vielfach typischen Situation befand, in der dieser im Falle seiner Festnahme wegen der verfahrensgegenständlichen Tat durch die Ereignisse bedrückt und verängstigt sein kann und gerade deshalb der aktuellen Belehrung bedarf (vgl. BGHSt 38, 214, 222; siehe auch BGHSt 42, 15, 17 ff.). Im Gegenteil: Der Angeklagte hatte hier von sich aus, auf freiem Fuû befindlich, aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten. Später hatte er seinen Gesprächswunsch über einen Gefängnisseelsorger wiederholt. Zur Tatortbegehung und der Tatrekonstruktion war er - von seinem Vater gefahren - aus freien Stücken erschienen. Im Zusammenhang mit der - nun nach vollständiger Beschuldigtenbelehrung - erfolgten Vernehmung am 15. Dezember 1999 hatte er erklärt, er wisse, in welcher prekären Lage er sich befinde, die ihn "die Freiheit kosten" werde. All das weist auf ein überlegtes Verhalten des Angeklagten hin, das unbeeinfluût von äuûerem, situationsbedingtem Druck war. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, der Angeklagte habe seine Beschuldigtenrechte vollumfänglich gekannt; ein Verwertungsverbot sei nicht gegeben. Auch der Senat sieht auf die Verfahrensrüge
hin keinen Anlaû, dem weitergehend als geschehen im Freibeweis nachzugehen.
c) Ein Verwertungsverbot ergibt sich im vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daû das Recht des Angeklagten auf Zugang zum Verteidiger vereitelt worden wäre (vgl. BGHSt 38, 372 ff.; 42, 15, 17 ff.). Die Ermittlungsbeamten haben dem Angeklagten die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger nicht verwehrt; sie haben auch nicht etwa einen entsprechenden Wunsch des Angeklagten unterlaufen; vielmehr hat dieser einen solchen nicht geäuûert. Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat das Landgericht auf der Grundlage tragfähiger Würdigung als widerlegt erachtet.
d) Nach allem kann der Senat offen lassen, ob ein Verwertungsverbot hier von vornherein schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte im Jahre 1994 in diesem Verfahren nach vollständiger Belehrung bereits als Beschuldigter vernommen worden war und der Wortlaut der Belehrungsbestimmungen eine Belehrung "bei Beginn der ersten Vernehmung" vorschreibt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Fürsorgliche Gründe und der Zweck der Belehrung, dem Beschuldigten seine Rechte aktuell ins Bewuûtsein zu rufen, sprechen hier wegen des zwischenzeitlich verstrichenen langen Zeitraums allerdings dagegen, die zurückliegende Beschuldigtenbelehrung genügen zu lassen. Auf sich beruhen kann überdies, ob die nach den ersten Befragungen und der Tatrekonstruktion (am 9. und 13. Dezember 1999) erfolgte vollständige Belehrung am 15. Dezember 1999 mit der pauschalen Bestätigung der bisherigen Angaben durch den Angeklagten die voraufgegangenen fehlerhaften Belehrungen zu heilen vermochte, obgleich sie keine sogenannte qualifizierte
Belehrung war, bei welcher der Angeklagte auf ein etwaiges Verbot der Verwertung früherer Angaben hinzuweisen gewesen wäre (vgl. Boujong in KK, 4. Aufl. § 136 Rdn. 29 m.w.Nachw.; zur Zeugenbelehrung auch: Senat, Beschl. vom 19. September 2000 - 1 StR 205/00 a.E.).
2. Die Revision macht weiter geltend, bei einer am Grundsatz des fairen Verfahrens (hier im Sinne der sog. Mindestgarantie des Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK - Beistand eines Verteidigers) ausgerichteten Interpretation des § 141 Abs. 3 StPO habe dem Angeklagten jedenfalls vor der Entgegennahme seiner weiteren geständigen Einlassung anläûlich seiner Mitwirkung an der Tatrekonstruktion ein Verteidiger bestellt werden müssen. Indem das Landgericht diese ohne den Beistand eines Verteidigers zustande gekommenen Angaben des Angeklagten bei seiner Beweisführung verwertet habe, setze sich dieser Rechtsfehler bis ins Urteil fort. Die Verfahrensrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst dann, wenn eine Pflicht zur vorherigen Herbeiführung einer Verteidigung bestanden hätte, gegen diese verstoûen worden und als Folge ein Verwertungsverbot in Betracht zu ziehen wäre, ergäbe die dann vorzunehmende Abwägung, daû das Gewicht des Schutzbedürfnisses des Angeklagten angesichts der gegebenen Begleitumstände nicht die Annahme eines Verwertungsverbots gebietet.
a) Die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, ergibt sich für Fälle der vorliegenden Art unmittelbar aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO. Sie ist jedenfalls zu demjenigen Zeitpunkt begründet , zu dem gegen einen Beschuldigten ein als dringend zu bewertender Tatverdacht eines Verbrechens (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO) angenommen
wird und der Beschuldigte tatsächlich auch des Beistandes eines Verteidigers bedarf. aa) Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers, wenn die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ªnach ihrer Auffassungº eine notwendige sein wird. Der Senat hat diese Vorschrift im Blick auf ihre jetzige Fassung und deren Entstehungsgeschichte dahin ausgelegt, daû die Staatsanwaltschaft die Pflicht zur Stellung des Beiordnungsantrages hat, wenn abzusehen ist, daû die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (BGHSt 46, 93, 98). Bei der Bewertung im Einzelfall ist indessen zu bedenken, daû für die Prognose, ob im gerichtlichen Verfahren die Verteidigung notwendig sein wird, nach dem Wortlaut des Gesetzes die Auffassung der Staatsanwaltschaft maûgeblich ist; ihr kommt also die Einschätzung und ein Beurteilungsspielraum zu, der sich allerdings je nach Lage des Falles auf nur eine pflichtgemäûe Entschlieûung einengen kann. Die Regelung schlieût weiter ein, daû die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht zunächst so weit abklären darf, daû sie eine - dem Stande der Ermittlungen gemäûe - tragfähige Grundlage für ihre Einschätzung zur späteren Notwendigkeit einer Verteidigung gewinnt. Ihr Beurteilungsspielraum erstreckt sich auf die Bewertung der Verdachtslage sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht. Eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages besteht jedenfalls dann, wenn der Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft als dringend erachtet wird und der Beschuldigte zugleich aufgrund der Lage des Verfahrens tatsächlich des Beistandes eines Verteidigers bedarf. Stellt die Staatsanwaltschaft also einen Antrag auf Erlaû eines Haftbefehls wegen eines Verbrechens, wird sie stets auch die Stellung des Beiordnungsantrages zu erwägen haben. Dieser
kann zurückgestellt werden, solange der Beschuldigte noch nicht festgenommen ist. Überdies wird der Staatsanwaltschaft zuzugestehen sein, daû sie auch dann, wenn sie die Prognose von der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren gewinnt, zunächst klären darf, ob der Beschuldigte von sich aus von seinem Recht Gebrauch macht, in autonomer Entschlieûung einen Verteidiger zu wählen. bb) Im vorliegenden Fall bestand eine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Stellung des Beiordnungsantrages bei der Entgegennahme des ersten Geständnisses des Angeklagten am 9. Dezember 1999 noch nicht, auch wenn der Angeklagte nach ausdrücklicher Erklärung der vernehmenden Polizeibeamten bereits die Stellung eines Beschuldigten hatte. Diese ersten Angaben des Angeklagten waren für noch überprüfungsbedürftig gehalten worden. Das ergibt sich aus der Fassung des Auswertungsvermerks der Polizei vom 12. Dezember und aus dem Verlauf der Ermittlungen in dieser Phase. Zweifelsfrei begründet war die Antragspflicht am 14. Dezember 1999, als die Staatsanwaltschaft Haftbefehle gegen L. und den Angeklagten beantragte. Wie es sich für den Zeitpunkt vor Durchführung der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 verhält , läût der Senat offen. Für eine Antragspflicht könnte hier sprechen, daû der zuständige Oberstaatsanwalt bereits am 10. Dezember (freitags) nach telefonischer Unterrichtung die Fahndung nach L. und dessen Festnahme anordnete, die das Vorliegen der Haftbefehlsvoraussetzungen erfordert (§ 127 Abs. 2 StPO), die nach ihrem Vollzug und aktueller Bewertung der Verdachtslage im Weiteren die Vorführung beim Richter zur Folge hat, die aber auch dazu führen kann, daû der Beschuldigte wieder in Freiheit zu setzen ist (§ 128 Abs. 1 StPO). Andererseits hatte der Oberstaatsanwalt einem Vermerk vom 10. Dezember zufolge den Polizeibeamten die weitere Detailklärung mit dem Angeklagten aufgegeben und die Stellung des Haftbefehlsantrages "sobald als
möglich" angekündigt. Das deutet darauf hin, daû er zunächst das Ergebnis der Tatrekonstruktion und die sich darauf stützende weitere Überprüfung der geständigen Einlassung des Angeklagten vom 9. Dezember abwarten wollte. Dafür spricht weiter, daû er tatsächlich so verfahren ist, obgleich er an sich schon am Montag, dem 13. Dezember bei Verfügung der Wiederaufnahme der Ermittlungen einen Haftbefehlsantrag hätte absetzen können. Bei der nachträglichen Beurteilung solcher Vorgänge ist auch Bedacht darauf zu nehmen, daû die Fassung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, in dem sie ausdrücklich auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Notwendigkeit einer Verteidigung im Hauptverfahren abhebt, ersichtlich gerade den Zweck verfolgt, allzu differenzierte Abgrenzungen im Ermittlungsverfahren nicht zu verlangen und das Verfahren nicht mit unterschiedlichen Bewertungen insoweit zu belasten; das gilt zumal dann, wenn daran auch noch die Frage der Verwertbarkeit geknüpft wird. Bei der Überprüfung wird der Richter deshalb im Nachhinein nicht ohne weiteres seine – ohne zeitlichen Druck und unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung gewonnene – Einschätzung der Lage an die Stelle derjenigen der handelnden Ermittlungsbeamten setzen dürfen. Er muû, will er eine Pflicht zur Stellung eines Beiordnungsantrages für einen bestimmten Zeitpunkt als gegeben annehmen, auch die situationsbedingten Grenzen der Erkenntnis, deren mögliche Unvollständigkeit und ihre vorläufige Natur, in dem jeweiligen Stadium der Ermittlungen in Rechnung stellen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt in anderem Zusammenhang: BVerfG NJW 2001, 1121). Auf all das kommt es für die abschlieûende Beurteilung der in Rede stehenden Verfahrensrüge indes nicht an.
b) Der Senat läût weiter dahinstehen, ob sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Staatsanwaltschaft nicht nur die Pflicht zur Stellung des Antrages
auf Beiordnung ergibt, sondern aus dieser Bestimmung auch die Verpflichtung herzuleiten ist, mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern innezuhalten, bis der Verteidiger tatsächlich gerichtlich bestellt ist und seine Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde allerdings bedeuten, daû in solcher Lage die weitere Entgegennahme des Geständnisses eines in Kenntnis seiner Rechte aussagebereiten Beschuldigten abzulehnen wäre. Maûgeblich muû dann indessen sein, wie sich der Beschuldigte verhält, nachdem er korrekt belehrt worden ist. Dem Senat erscheint vorstellbar, daû eine Vernehmung fortgesetzt werden darf, wenn der Beschuldigte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daû ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen ist. Wenn er sodann in Kenntnis dieses Umstandes und seiner sonstigen Rechte weiter aussagebereit bleibt, obgleich er durch Berufung auf sein Schweigerecht ohne weiteres jede Fortführung einer Vernehmung unterbinden könnte, so spricht nichts dagegen, solche Angaben auch entgegennehmen und verwerten zu dürfen. Das gilt zumal dann, wenn die weitere Vernehmung ± etwa im Rahmen einer Tatrekonstruktion ± beim gegebenen Ermittlungsstand durchaus eilbedürftig und unaufschiebbar erscheint. Im Ergebnis kommt es aber auch darauf hier nicht an.
c) Selbst wenn unterstellt wird, die Staatsanwaltschaft hätte schon vor der Tatrekonstruktion am 13. Dezember 1999 den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers stellen müssen und mit der Tatrekonstruktion unter Mitwirkung des Angeklagten bis zur Aufnahme der Verteidigung durch einen bestellten Verteidiger zuwarten müssen, so ergäbe sich gleichwohl für die Angaben des noch unverteidigten Angeklagten bei dieser Tatrekonstruktion kein Beweisverwertungsverbot.
Ein ausdrückliches Verwertungsverbot für den Fall eines Verstoûes gegen § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist der Strafprozeûordnung nicht zu entnehmen (vgl. hingegen § 136a Abs. 3 StPO). Die Entscheidung für oder gegen ein solches Verbot ist deshalb aufgrund einer allgemeinen Abwägung der im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Gebote und Ziele zu treffen (BGHSt 38, 214, 219 ff.; 42, 170, 174). Grundsätzlich ist dabei auch im Auge zu behalten , daû die gesetzgeberische Wertung in der Beweisverbotsvorschrift des § 136a Abs. 3 StPO gravierende Verfahrensverstöûe voraussetzt, um ein Verwertungsverbot auszulösen. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 77, 65, 76; 80, 367, 375 = NJW 1990, 563, 564; siehe auch BVerfG, Kammer, NStZ 1996, 45). Der Schutz des Gemeinwesens, der durch die Straftat Verletzten und möglicher künftiger Opfer, aber auch der generelle Anspruch des Täters auf ein richtiges und gerechtes Urteil setzen der Annahme von Beweisverboten Schranken. Bei der danach hier vorzunehmenden Abwägung ist mitentscheidend, ob ein schwerwiegender Rechtsverstoû vorliegt und der Beschuldigte in der gegebenen Situation im besonderen Maûe des Schutzes bedurfte (BGHSt 42, 170, 174). Das Gewicht einer unterstellten Verletzung des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO ist angesichts der Kenntnis des Angeklagten von seinen Rechten zum Schweigen und auf Verteidigerkonsultation nicht als schwer zu werten. Dabei schlägt auch hier zu Buche, daû der Angeklagte aus freien Stücken an der Tatrekonstruktion mitwirkte und die Strafverfolgungsbehörden diese Rekonstruktion
beim gegebenen Verfahrensstand ersichtlich auch als unaufschiebbar und eilbedürftig einstufen durften. Im Lichte dessen erscheint das Schutzbedürfnis des Angeklagten unter den gegebenen Umständen nicht als in besonderem Maûe ausgeprägt. Er hatte Wochen zuvor in eigener Initiative und auf freiem Fuû aus dem Ausland den Kontakt gezielt zu den im Verfahren ermittelnden Polizeibeamten gesucht und Sachangaben angeboten, den Kontaktwunsch später durch einen Gefängnisseelsorger erneuert, war zur Tatrekonstruktion - wiederum in Freiheit - von seinem Vater gefahren erschienen und hatte daran aktiv mitgewirkt. Besondere Hervorhebung verdient auch in diesem Zusammenhang , daû er parallel zu seinen Geständniserwägungen verschiedentlich ohne weiteres die Gelegenheit zur Verteidigerkonsultation hatte, weil er in zwei anderen Strafverfahren verteidigt war und dabei auch persönlich unmittelbaren Kontakt zu seinen Verteidigern hatte. Wie sich aus dem Vermerk der Kriminalpolizei über die Umstände der später protokollierten Vernehmung vom 15. Dezember ergibt, war er sich seiner Situation im Grundsatz auch bewuût ("die ihn die Freiheit kosten werde"). Der gesamte Ablauf und das Verhalten des Angeklagten geben Grund zu der Annahme, daû er bis zu seiner Festnahme das Ablegen eines Geständnisses bewuût gleichsam allein hinter sich bringen wollte. Angesichts dieser Umstände vermag der unterstellte Verfahrensverstoû jedenfalls kein Verwertungsverbot auszulösen.

II.

Das angefochtene Urteil läût auch einen sachlich-rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Schäfer Nack Wahl Boetticher Schluckebier

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.