Verkehrsrecht: Zur Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe

published on 15/07/2011 13:05
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wenn sich der Beschuldigte entfernen will - LG Hamburg vom 06.05.10 - Az: 603 Qs 165/10 - Anwalt für Verkehrsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Hamburg hat mit dem Beschluss vom 06.05.2010 (Az: 603 Qs 165/10) folgendes entschieden:

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts H. vom 02.03.2010 (Geschäftsnummer: 248 Gs 29/10) wird verworfen.

Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe

Mit Beschluss vom 02.03.2010 hat das Amtsgericht Hamburg der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Kammer sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten im Hauptverfahren die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden wird, § 69 StGB.

Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte sich gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat, indem sie am... 2010 gegen 02.20 Uhr als Fahrerin mit ihrem Pkw Daewoo […] die H-straße und die L.-S.-Straße in H. befuhr, obwohl sie alkoholbedingt fahrunsicher war (Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit um 03.35 Uhr: 1,37‰). Außerdem stand die Beschuldigte unter dem Einfluss von Kokain.

Die gerichtsmedizinische Blutalkoholbestimmung hat für die Entnahmezeit um 03.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,37‰ ergeben. Eine Rückrechnung von diesem Wert auf einen höheren Wert zur Tatzeit ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht möglich, weil im Hinblick auf die Angaben der Beschuldigten am Einsatzort davon ausgegangen werden muss, dass sie ungefähr 30 Minuten vor der Tat zuletzt Alkohol getrunken hatte, so dass die zweistündige rückrechnungsfreie Resorptionsphase nach Trinkende zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch nicht beendet war. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jeder Kraftfahrer, der einen Blutalkoholgehalt von 1,1‰ oder mehr hat, nicht mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dabei genügt es, wenn der Fahrer zur Zeit der Fahrt so viel Alkohol im Körper hatte, dass der Blutalkoholgehalt zu irgendeinem Zeitpunkt nach Beendigung der Fahrt auf den Grenzwert oder mehr ansteigt (BGHSt 25, 246).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Ergebnis der Blutalkoholbestimmung verwertbar, obwohl die Entnahme der Blutprobe nicht durch einen Richter, sondern durch einen Polizeibeamten angeordnet worden ist. Das führt jedoch schon deswegen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, weil kein Verstoß gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81a StPO vorliegt.

Zwar muss nach § 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich ein Richter die Entnahme einer Blutprobe anordnen, bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung („Gefahr im Verzug“) dürfen jedoch auch Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft die Anordnung treffen. Ein solcher Fall der Gefahr im Verzug lag hier nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen vor: Nach den Berichten der Polizeibeamtin L. und des Polizeibeamten I. wollte die Beschuldigte den Tatort verlassen. Sie kündigte an, dass sie „jetzt ihr Fahrzeug umparken und anschließend nach Hause gehen werde“ (Bl. 2 d. A.). Entsprechend dieser Ankündigung versuchte die Beschuldigte, den Angaben der Polizeibeamten zufolge, mehrfach, sich dem Weiteren Gespräch mit den Polizeibeamten zu entziehen und zu ihrem Fahrzeug zurückzukehren.

In dieser Situation bestand nach Auffassung der Kammer Gefahr im Verzug. Ohne eine sofortige Anordnung der Blutprobenentnahme drohte ein Beweismittelverlust oder wenigstens eine erhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer später entnommenen Blutprobe durch Nachtrunk, weil die Polizeibeamten ohne die sofortige Anordnung einer Blutprobenentnahme keine Handhabe gehabt hätten, um die Beschuldigte am Fortgehen zu hindern.

Die Anordnung einer Blutentnahme ist zwangsweise durchsetzbar. Hierzu darf ein Beschuldigter vorübergehend festgehalten und dem nächsten geeigneten und erreichbaren Arzt vorgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn die Anordnung zur Entnahme der Blutprobe nicht vom Richter, sondern von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen getroffen worden ist. Aufgrund der Anordnung einer Blutprobenentnahme konnten die Polizeibeamten also im vorliegenden Fall die Beschuldigte daran hindern, sich zu entfernen. Die drohende Gefährdung des Untersuchungserfolges konnte so abgewendet werden.

Der Untersuchungserfolg wäre allerdings nicht gefährdet gewesen, wenn die Polizeibeamten außer der eigenen, sofortigen Anordnung gemäß § 81a Abs. 2 StPO eine andere Möglichkeit gehabt hätten, um die Beschuldigte am Fortgehen zu hindern. Eine solche Möglichkeit bestand jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht: § 163 b Abs. 1 StPO war nicht (mehr) anwendbar, weil die Beschuldigte nach dieser Vorschrift nur bis zur Feststellung ihrer Identität festgehalten werden durfte. Ihre Identität war jedoch schon geklärt, als sie sich vom Einsatzort entfernen wollte. Die Polizeibeamten konnten die Beschuldigte auch nicht gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festnehmen, weil kein Haftgrund bestand. Dass die Beschuldigte vorhatte, nach Hause zu gehen, begründet weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr.

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 81a StPO die Polizeibeamten zu einem „Teileingriff“ in die körperliche Fortbewegungsfreiheit ermächtige, wenn ein Beschuldigter sich entfernen wolle. § 81a StPO ermächtige die Polizeibeamten bei Gefahr im Verzug dazu, einen Beschuldigten jedenfalls solange festzuhalten, bis eine richterliche Entscheidung über die Entnahme der Blutprobe herbeigeführt sei. Nach dieser Auffassung kommt es also in Fällen wie dem vorliegenden zu einem „zweiaktigen Prüfungsverfahren“: Zunächst treffen die Polizeibeamten, gestützt auf § 81a StPO, eine Entscheidung darüber, ob der Beschuldigte festgehalten, d. h. in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt wird. Wenn sie sich für einen entsprechenden Eingriff entscheiden und den Beschuldigten festhalten, entfällt der Grund für die Annahme von Gefahr im Verzug, so dass nun - wie im gesetzlichen Regelfall - der Richter über den Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, also die Entnahme einer Blutprobe, entscheiden kann und muss.

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nicht an. § 81a StPO sieht ein eigenständiges Festhalterecht der Polizeibeamten nicht vor. Vielmehr geht mit Eintritt von Gefahr im Verzug, also bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs, die Zuständigkeit für „die Anordnung“ gemäß § 81a Abs. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen über. Mit „Anordnung“ ist in § 81a Abs. 2 StPO die von § 81a Abs. 1 StPO allein geregelte Anordnung einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten gemeint. Eine etwaige vorherige Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen sieht § 81a StPO nicht vor. Vielmehr ist es eine Frage der Durchsetzung der Anordnung zur körperlichen Untersuchung, inwieweit auch die Freiheit des Beschuldigten beschränkt werden darf.

Ein „zweiaktiges Prüfungsverfahren“ liefe zudem auf eine Überprüfung der polizeilichen Anordnung durch den Richter hinaus, die § 81a StPO - anders als § 98 Abs. 2 S. 1 StPO - nicht vorsieht: Da ein Polizeibeamter eine auf § 81a StPO gestützte freiheitsbeschränkende Anordnung nur treffen dürfte, wenn die Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm vorlägen, müsste er - wenigstens innerlich - vor dieser Anordnung eine Entscheidung darüber treffen, ob die in § 81a Abs. 1 StPO geregelten Tatbestandsvoraussetzungen für Anordnungen gemäß § 81a StPO vorliegen. Die vom Polizeibeamten zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen wären dieselben, die vorliegen müssten, damit eine körperliche Untersuchung - hier die Blutprobenentnahme - angeordnet werden dürfte. Letztlich würde also ein Polizeibeamter, der eine freiheitsbeschränkende Maßnahme aufgrund von § 81a StPO anordnet, zugleich, bzw. „eine juristische Sekunde“ zuvor, die Entscheidung treffen, dass eine Blutprobe entnommen werden soll. Wenn dann später ein Richter die Blutprobenentnahme anordnen soll, müsste dieser erneut über die vom Polizeibeamten an sich schon entschiedene Frage entscheiden. Eine solche Verfahrensweise sieht § 98 Abs. 2 S. 1 StPO bei Beschlagnahmen vor, nicht aber § 81a StPO bei körperlichen Untersuchungen. Zwar ist anerkannt, dass der Beschuldigte entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO die richterliche Überprüfung einer von Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordneten körperlichen Untersuchung verlangen kann. Dass aber Staatsanwaltschaft oder Polizei wie im Falle des § 98 Abs. 2 S. 1 StPO gehalten wären, von sich aus die richterliche Überprüfung ihrer Anordnung zur körperlichen Untersuchung herbeizuführen, verlangt - soweit ersichtlich - niemand.

Schließlich ist es nach Auffassung der Kammer auch nicht zum Schutz der Grundrechte des Beschuldigten, insbesondere seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), erforderlich, die Anordnungskompetenz von Polizeibeamten in Fallkonstellationen wie der vorliegenden auf freiheitsbeschränkende Anordnungen - etwa im Wege einer grundrechtskonformen, einschränkenden Interpretation von § 81a StPO - zu begrenzen. Zwar handelt es sich beim Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit um ein hohes Gut, andererseits ist der diesem Grundrecht bei Entnahme einer Blutprobe, die nur von einem Arzt durchgeführt werden darf (§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO), drohende Eingriff von relativ geringer Intensität und Tragweite. Hinzu kommt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Beschuldigter den Einsatzort verlassen möchte, auch sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) betroffen ist. Die Auffassung, nach der trotz Annahme von Gefahr im Verzug und entsprechender polizeilicher Anordnung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (auch) eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Blutprobenentnahme herbeizuführen ist, führt nicht zwingend zur größtmöglichen Schonung aller betroffenen Grundrechte des Beschuldigten. Wer den Einsatzort verlassen will, um nach Hause zu gehen, der hat womöglich im konkreten Fall sogar ein viel höheres Interesse daran, möglichst bald (wieder) nach Hause zu kommen, als daran, dass ihm eine Blutprobe nur nach vorheriger richterlicher Anordnung entnommen wird. Sollte aber dennoch, obwohl Polizeibeamte bereits rechtmäßiger Weise eine auf § 81a StPO gestützte Anordnung getroffen haben, die Untersuchungsanordnung eines Richters erforderlich sein, kann sich unter Umständen die Zeit verlängern, in der der Beschuldigte in seiner Fortbewegungsfreiheit beschränkt wird. Denn die Einholung einer richterlichen Anordnung wird auch im besten Fall wenigstens 15 bis 20 Minuten dauern.

Aufgrund des somit bestehenden dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass ein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt und daher der Beschuldigten die Fahrerlaubnis im Hauptverfahren entzogen werden wird.


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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.

(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
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der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
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des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.