Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - 1 StR 67/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR67.17.0
published on 27/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - 1 StR 67/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 67/17
vom
27. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR67.17.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 2016 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen zweier Fälle des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im weiteren Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen, verurteilt worden ist (Fälle III.3. und IV.3.),
b) im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs tatmehrheitlicher Fälle des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren, in Tatmehrheit mit zwei Fällen des Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall in zehn tateinheitlichen Fällen und im anderen Fall in vierzehn tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Fällen des Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung , mit Missbrauch von Ausweispapieren und mit Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, in einem Fall davon in zehn tateinheitlichen Fällen , im anderen Fall in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden Fällen des versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Missbrauch von Ausweispapieren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt.
2
Die Revision des Angeklagten, welche auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt ist, ist in dem oben bezeichneten Umfang erfolgreich ; im Übrigen aber unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Hinsichtlich der Verurteilung wegen zweier selbstständiger Fälle des Missbrauchs von Kreditkarten (Fälle III.3. und IV.3.) hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 13. Februar 2017 u.a. ausgeführt: „Der Schuldspruch erweist sich indes als rechtlich fehlerhaft soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen III. 3. und IV. 3. jeweils wegen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten verurteilt hat. § 266b StGB ist ein Sonderdelikt, das nur der berechtigte Karteninhaber als tauglicher Täter begehen kann. Zwar ist 'berechtigter Karteninhaber' im Sinne der Norm auch derjenige, der die Karte durch falsche Angaben, also eine Täuschung des Ausstellers, z. B. über seine Identität (Nutzung der Personalien eines Dritten) oder seine Vermögensverhältnisse, von diesem erlangt (siehe BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160 ff.; LK-StGB / Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 5 zu § 266b StGB). Täter kann aber nicht derjenige sein, dem der berechtigte Karteninhaber die Karte zu dessen eigener Nutzung überlassen hat und der sie sodann missbraucht (LK-StGB / Möhrenschläger, 12. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB; MüKo-StGB / Radtke, 2. Auflage, Rn. 4 zu § 266b StGB). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Karteninhaber seitens des Ausstellers zur Überlassung an einen Dritten ermächtigt wäre, was in der Praxis angesichts der üblichen Vertragsbedingungen von Banken und Kreditkartenunternehmen jedoch kaum vorkommen dürfte (MüKo-StGB / Radtke, aaO). In den Fällen III. 3. und IV. 3. des hier zu erörternden Urteils wurden die schließlich von dem Angeklagten missbräuchlich verwendeten American-Express-Kreditkarten nicht von dem Angeklagten selbst, sondern von einem ' C. ' unter Angabe falscher Personalien beschafft (siehe UA Seite 30 f., 33), so dass diese Person 'berechtigter Karteninhaber' im Sinne von § 266b StGB und damit einziger tauglicher Täter des Sonderdelikts war. Zu einer - untypischen (s. o.) - Ermächtigung des C. durch die Firma American Express zur Weitergabe der Karte wurde nicht festgestellt. Die Verurteilung des Angeklagten in diesen beiden Fällen kann damit keinen Bestand haben. Soweit das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts mehrfach den Begriff 'Scheckkarte' verwendet hat (siehe UA Seite 85 ff.), obgleich das Euroscheckkartensystem seit dem 1. Januar 2002 abgeschafft ist (siehe z. B. Fischer, StGB, 64. Auflage, Rn. 6 zu § 266b StGB), hat dies angesichts des Umstands , dass Gegenstand der nach § 266b StGB abgeurteilten Fälle jeweils Kreditkarten im Sinne der Vorschrift waren (MasterCard; siehe UA Seite 36, 43; zur Anwendbarkeit von § 266b auf Universalkreditkarten im Vier-Personen-Verhältnis vgl. MüKo-StGB / Radtke, 2. Auflage, Rn. 24 zu § 266b StGB) einen rechtlichen Fehler nicht nach sich gezogen.“
4
Dem tritt der Senat bei. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht.
Graf Jäger Bellay Fischer Bär
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelds
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published on 21/11/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja §§ 263 a, 266 b StGB 1. Der berechtigte Inhaber einer Scheckkarte, der unter Verwendung der Karte und der PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abhebt, ohne zum Ausgleich des erlangte
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.