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§ 138Amtlich · § 5 UrhG

Unterrichtung der Versicherten

Zeitreise: 12.05.2026

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

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